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{'item': 'W207 2131691-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW207 2131691-1 SpruchW207 2131691-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführer legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführer legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 07.06.2016 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.06.2016 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. 28 Jahren in Pension als Postbeamter verheiratet seit ca. 3 Jahren . Gattin Pensionistin, keine Kinder TE, AE , Gallenblasenentfernung , Gynäkomastieoperation , Arthroskopie beide Knie wegen Meniskusläsion , Schulteroperationen wegen Muskefasereinriß beidseits, Phimosenoperation 1990 Überfall mit Schußverletzung im Bauch . rechtem Oberschenkel und linkem Fuß Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt "über ein Nervenleiden in den Oberschenkel was ihm das Aufstehen und Niedersetzen erschwer. Auch habe er es mit dem Rücken - er habe dort Abnützungen. Auf Grund des Unfalles leide er unter Schlaflosigkeit und Depressionen und steige dadurch nur schwer in die Straßenbahn ein . Schmerzen in den Schultern und Kniegelenken . Er leide auch unter trockenen beziehungsweise rinnenden Augen. Wegen der Venen trage er Unterschenkelstützstrümpfe." Pollen Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig : Seropram, Mirtel, Blorpess, Nomexor, Legalon , Dr. Böhm Gelenks Komplex Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Untersuchungsbefund: 68 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,88 cm Gewicht: 120 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 33,99 Blutdruck: 140/90 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert„ leicht geschwollene Oberlider, Hörvermögen unauffällig . Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Gynäkomastieop. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , blande NVH nach medianer LAP , NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken endgradige Funktionsstörung der Schultern bei blanden Narbenverhältnissen , sonst altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: blande Narbenverhältnisse rechter Oberschenkel nach Schußverletzung , in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich . Diffuse trophische Hautveränderungen der distalen Drittel beider USCH rechts mehr als links Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 30 cm vorgezeigt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: 12 / 10 endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt ohne Gehhilfe, weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang beidseits möglich, Einbeinstand beidseits mit Anhalten vorgezeigt . Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: Bewußtsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb verlangsamt und Affekt etwas gedrückt Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07.06.2016: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen odersinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da im EMG chronisch neurogene Schädigung beider Musculi quadrizeps links mehr als rechts und proximal betonte axonale Polyneuropathie der Beine mit Linksbetonung 040601 30 2 Depressio mit Angststörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich 030601 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung bei rezidivierender Lumbalgie ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle 020101 20 4 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen bei Schultergelenksabnützung , Hüftgelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits - inkludiert auch Zustand nach Schußverletzung linker Fuß und rechter Oberschenkel 020201 20 5 Chronisch venöse Insuffizienz Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung und Hyperpigmentierung rechts mehr als links 050801 20 6 Arterieller Bluthochdruck 050101 10 7 Steatosis hepatis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Leberfunktionsstörung dokumentiert 070503 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-7 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach abgeheilter Schußverletzung im Bauch und ein durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand .. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

  1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke , das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum ? keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung sind eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, so daß insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.
  2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine erhebliche Einschränkung des Immunsystens dokumentiert. ." Mit Bescheid vom 14.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 07.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bzw. über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung des Bescheides vom 14.06.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nicht vorliege.Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) bzw. über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung des Bescheides vom 14.06.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nicht vorliege. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.07.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 14.06.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt wird: " .. Das Verfahren ist mangelhaft, der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und wurde auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies wird ausdrücklich gerügt und geltend gemacht. Die belangte Behörde unterliegt darüber hinaus einem erheblichen Rechtsirrtum. Mittels Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Behindertenpass auszustellen. Mit dem am 14.06.2016 ausgestellten und dem Beschwerdeführer am 17.06,2016 zugestellten Bescheid wurde jedoch dem Antrag nicht stattgegeben. In seiner Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung 30 % beträgt und daher ein Behindertenpass, wie beantragt, nicht auszustellen wäre. Richtig ist zwar, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfand. Diese war jedoch mangelhaft und wurde der Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich sämtlicher vorliegender Beschwerden befragt und untersucht. So blieb bspw ein Nierenleiden des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer herangezogenen Positionen nach der Einschätzungsverordnung (BGBl- II Nr. 261/2010 idF BGB! II Nr. 251/2012) wurden wie folgt angenommen:Die beim Beschwerdeführer herangezogenen Positionen nach der Einschätzungsverordnung (BGBl- römisch zwei Nr. 261 aus 2010, in der Fassung BGB! römisch zwei Nr. 251 aus 2012,) wurden wie folgt angenommen: 040601: 10 - 40% sind möglich, angenommen wurden 30% 030601: 10 - 40% sind möglich, angenommen wurden 20% 020101: 10 - 20% sind möglich, angenommen wurden 20% 020201; 10 - 20% sind möglich, angenommen wurden 20% 050801:10 - 40% sind möglich, angenommen wurden 20% 050101:10% sind möglich, angenommen wurden 10% 070503: 10 - 20% sind möglich, angenommen wurden 10% Bei einer Leidensbeeinflussung sind die einzelnen Positionen zu addieren, was heim Beschwerdeführer jedenfalls zumindest zu einem GdB von 50% führt. Die Schlussfolgerung des Gutachters XXXX dahingehend, dass keine Leidensbeeinflussung vorliege, ist unrichtig. Bei dem Gutachter handelt es sich um einen Arzt für Allgemeinmedizin. Es ist daher beispielsweise gar nicht nachvollziehbar, wie dieser eine Leidensbeeinflusssung einer Wirbelsäulenverletzung auf eine Depression oder posttraumatische Gelenksveränderungen feststellen sollte, da dies nicht seinem Spezialgebiet unterliegt.Bei einer Leidensbeeinflussung sind die einzelnen Positionen zu addieren, was heim Beschwerdeführer jedenfalls zumindest zu einem GdB von 50% führt. Die Schlussfolgerung des Gutachters römisch 40 dahingehend, dass keine Leidensbeeinflussung vorliege, ist unrichtig. Bei dem Gutachter handelt es sich um einen Arzt für Allgemeinmedizin. Es ist daher beispielsweise gar nicht nachvollziehbar, wie dieser eine Leidensbeeinflusssung einer Wirbelsäulenverletzung auf eine Depression oder posttraumatische Gelenksveränderungen feststellen sollte, da dies nicht seinem Spezialgebiet unterliegt. Weiters beantragt wurde die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch diese Zusatzeintragung wurde abgewiesen. Mittels Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGB! II Nummer 495/2013), ergangen aufgrund des § 42 und 47 BBG, in Kraft seit 01.01.2014, wurde in § 1 Abs. 2 Z 3 normiert, dass die Feststellung, dass dem Inhaber bzw der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag einzutragen ist. Gern. Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist Grundlage für diese Beurteilung ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes.Mittels Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGB! römisch zwei Nummer 495 aus 2013,), ergangen aufgrund des Paragraph 42 und 47 BBG, in Kraft seit 01.01.2014, wurde in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, normiert, dass die Feststellung, dass dem Inhaber bzw der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag einzutragen ist. Gern. Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist Grundlage für diese Beurteilung ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität des Beschwerdeführers vor, Dieser ist bis heute, nicht imstande, selbstständig Besorgungen des täglichen Lebern zu erledigen, geschweige denn längere Strecken zurückzulegen. Die belangte Behörde hat daher den Sachverhalt falsch ermittelt und rechtlich unrichtig beurteilt. Hätte die belangte Behörde nämlich weitere Erhebungen durchgeführt, insbesondere (nach Belehrung über das Recht auf Nennung) Zeugen dazu befragt, wäre sie jedenfalls zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu jenem, dass eine erhebliche Funktions- und Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers vorliegt und daher die von ihm beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zusteht, gekommen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und wurde auch das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben wurde, weitere Beweise zu nennen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG hat sich gemäß dessen § 41 Abs 1 (aF) nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des KOVG zu richten. Nachdem die Einschätzung des Grades der Behinderung nach § 14 Abs 2 des BEinstG bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gern Abs 3 leg cit ebenso nach den §§ 7 und 9 Abs 1 des KOVG zu erfolgen hatte, ist die diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH auch für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG anwendbar.Die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG hat sich gemäß dessen Paragraph 41, Absatz eins, (aF) nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des KOVG zu richten. Nachdem die Einschätzung des Grades der Behinderung nach Paragraph 14, Absatz 2, des BEinstG bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gern Absatz 3, leg cit ebenso nach den Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des KOVG zu erfolgen hatte, ist die diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH auch für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG anwendbar. Nach dieser Judikatur hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen der auf Grund des § 7 Abs 2 des KOVG ergangenen Verordnung des Bundesministerium für soziale Verwaltung vom
  3. Juni 1965, BGBl Nr 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des KOVG, sich ergebenden Hundertsätzen zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, oh und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.Nach dieser Judikatur hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen der auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, des KOVG ergangenen Verordnung des Bundesministerium für soziale Verwaltung vom
  4. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des KOVG, sich ergebenden Hundertsätzen zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, oh und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Der SV bleibt es schuldig, auszuführen, weshalb die "Leiden 2-7" nicht zu einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung führen solle. Dies ist unrichtig. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt gerade aufgrund der Leidensbeeinflussung bei jedenfalls mehr als 50%. Beweis: einzuholende SV Gutachten, vorzulegende Privatgutachten, Zeuge XXXX , XXXX Wienrömisch 40 , römisch 40 Wien Der Beschwerdeführer stellt daher folgende Anträge:
  5. ) Das Bundesverwaltungsgericht möge gern. § 28 Abs, 2 und Abs, 3 VwGVG den
  6. ) Das Bundesverwaltungsgericht möge gern. Paragraph 28, Abs, 2 und Abs, 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführer« auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in seinem Behindertenpass stattgegeben werde;
  7. ) eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchfuhren. Dies alles mit
  8. ) eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchfuhren. Dies alles mit Kostenfolgen zu Lasten der belangten Behörde, Der Beschwerdeführer erlaubt sich weiters folgende Anregung: Der Beschwerdeführer lässt derzeit ärztliche Privatgutachten erstellen Dass dies länger dauert, als die Beschwerdefrist läuft, liegt auf der Hand. Es wird daher angeregt, auf die Fertigstellung der Gutachten zu warten und sodann diese als Beweisurkunden zum Akt zu nehmen. Dies würde zu einer maßgeblichen Verfahrenserleichterung- und Beschleunigung fuhren." Der Beschwerde vom 26.07.2016 wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerde wurde in der Folge von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht versehen mit dem Vermerk, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Beschwerdevorentscheidung, vorgelegt. Mit Begleitschreiben vom 22.09.2016, vom 20.11.2016, vom 06.02.2017 sowie vom 09.03.2017 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerde jeweils weitere medizinische Unterlagen nach. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der Folge mehrmals seitens des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch darauf hingewiesen, dass die der Beschwerde nachgereichten medizinischen Befunde der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Berücksichtigung finden können. Der Beschwerdeführer wurde im Wege seiner rechtsanwaltlichen Vertretung in diesem Zusammenhang weiters auf die Möglichkeit einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages oder der Beschwerde bei nachfolgender Stellung eines neuen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice hingewiesen, im Rahmen dessen Behandlung die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt werden könnten. Am 20.12.2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesveraltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zurückziehen wolle und um Entscheidung ersuche.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der Folge mehrmals seitens des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch darauf hingewiesen, dass die der Beschwerde nachgereichten medizinischen Befunde der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Berücksichtigung finden können. Der Beschwerdeführer wurde im Wege seiner rechtsanwaltlichen Vertretung in diesem Zusammenhang weiters auf die Möglichkeit einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages oder der Beschwerde bei nachfolgender Stellung eines neuen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice hingewiesen, im Rahmen dessen Behandlung die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt werden könnten. Am 20.12.2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesveraltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zurückziehen wolle und um Entscheidung ersuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 29.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  10. Polyneuropathie; chronisch neurogene Schädigung beider Musculi quadrizeps links mehr als rechts und proximal betonte axonale Polyneuropathie der Beine mit Linksbetonung
  11. Depressio mit Angststörung; regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich
  12. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; geringe Funktionseinschränkung bei rezidivierender Lumbalgie ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle.
  13. Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen; geringe Funktionsstörungen bei Schultergelenksabnützung, Hüftgelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits - inkludiert auch Zustand nach Schussverletzung linker Fuß und rechter Oberschenkel
  14. Chronisch venöse Insuffizienz; Schwellungsneigung und Hyperpigmentierung rechts mehr als links
  15. Arterieller Bluthochdruck
  16. Steatosis hepatis; keine maßgebliche Leberfunktionsstörung dokumentiert Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 07.06.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbestritten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.06.
  18. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Beschwerde bezüglich der im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und in weiterer Folge von der belangten Behörde herangezogenen Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung die möglichen Rahmensätze der jeweiligen Positionsnummern wieder, tut aber in der Folge nicht dar, inwiefern die jeweils vorgenommene Einstufung konkret unzutreffend sein sollte; auch von Amts wegen ist auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens – insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Befundung - keine rechtsunrichtige Einstufung der jeweiligen Funktionseinschränkungen erkennbar. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt, zwar habe eine Untersuchung des Beschwerdeführer stattgefunden, diese sei jedoch mangelhaft gewesen, so sei beispielsweise ein Nierenleiden des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt geblieben, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein solches Nierenleiden im Verfahren vor der belangten Behörde weder im Rahmen der persönlichen Begutachtung noch im Wege der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen vorgebracht hat; diesbezüglich lässt sich lediglich einen Röntgenbefund vom 09.04.2014 ein Hinweis auf das Vorliegen einer Nierenparenchymzyste rechts entnehmen; eine Behandlung einer solchen Zyste ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese keine Beschwerden - insbesondere beim Abfluss von Urin - verursacht, nicht durch infektiöse entzündliche Prozesse kompliziert wird und auch kein Verdacht auf maligne Degeneration besteht. Dass diesbezüglich Beschwerden bestünden, wurde vom Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den von ihm vorgelegten umfangreichen Befunden. Auch im Rahmen der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich weder ein konkreteres Vorbringen noch legte der Beschwerdeführer diesbezüglich medizinische Unterlagen bei, die geeignet gewesen wären, das Vorliegen eines diesbezüglichen einstufungsrelevanten Nierenleidens zu belegen. Das Vorliegen eines solchen Nierenleidens ist daher gegenwärtig nicht objektiviert. Inwiefern die Untersuchung des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen mangelhaft gewesen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist eine Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Untersuchung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Was aber die der Beschwerde erst nachgereichten, im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingebrachten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG und haben diese im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher keine Berücksichtigung zu finden; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Was aber die der Beschwerde erst nachgereichten, im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingebrachten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG und haben diese im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher keine Berücksichtigung zu finden; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.06.
  19. Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  21. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." Wie oben unter Punkt II.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was nun die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingebrachten und damit den der Beschwerde erst nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, so ist auf die Bestimmung des § 46 letzter Satz BBG zu verweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese der Beschwerde erst nachgereichten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG und haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher keine Berücksichtigung zu finden.Was nun die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingebrachten und damit den der Beschwerde erst nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, so ist auf die Bestimmung des Paragraph 46, letzter Satz BBG zu verweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese der Beschwerde erst nachgereichten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG und haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher keine Berücksichtigung zu finden. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden der Beschwerdeführer eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblickt. Insoweit in der Beschwerde aber vorgebracht wird, bei der Frage, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, hätten die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt hat und daher den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden der Beschwerdeführer eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblickt. Insoweit in der Beschwerde aber vorgebracht wird, bei der Frage, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, hätten die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt hat und daher den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Was schließlich das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, beim beigezogenen medizinischen Gutachter handelt es sich um einen Arzt für Allgemeinmedizin, es sei daher beispielsweise gar nicht nachvollziehbar, wie dieser eine Leidensbeeinflussung einer Wirbelsäulenverletzung auf eine Depression oder posttraumatische Gelenksveränderungen feststellen sollte, da dies nicht seinem Spezialgebiet unterliege, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass zum einen ein Arzt für Allgemeinmedizin neben seiner allgemeinmedizinischen Kompetenz noch mehr als einem Facharzt die über die medizinischen Fachgebiete hinausgehende zusammenhängende Gesamtbeurteilung medizinischer Zusammenhänge zugesonnen werden kann und dass zum anderen kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Was letztlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über einen Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises ausdrücklich nicht bescheidmäßig abgesprochen hat (ebensowenig wie über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, der Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung sei abgewiesen worden, ist unzutreffend), so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; wie belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht allerdings zutreffend ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.Was letztlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über einen Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises ausdrücklich nicht bescheidmäßig abgesprochen hat (ebensowenig wie über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, der Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung sei abgewiesen worden, ist unzutreffend), so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; wie belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht allerdings zutreffend ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2131691.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.