RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW207 2133982-1 SpruchW207 2133982-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 04.04.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei, aus dem sich ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Herbst 2014 bis Jänner 2016 wegen eines Fibroadenom-Rezidivs Mamma rechts insgesamt vier Fibroadenomentfernungen unterziehen musste. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Abl. 6-41: Seit Herbst 2014 rez. OPs. An der rechten Brust bei rez. schmerzhaftem Fibroadenom. War in XXXX in Behandlung, auch über niedergel. FA, zuletzt dann in der XXXX . Hier
- OP 01/2016; seither kein Rezidiv mehr. Hormontherapien und Abklärungen sind im Vorfeld alle gelaufen. Reizdarmbeschwerden; Skoliose seit der Kindheit. Rauchen: 5 Zig. tgl.; Alkohol gelegentlich an den Wochenenden. Kinderkrankheiten: die Üblichen.Abl. 6-41: Seit Herbst 2014 rez. OPs. An der rechten Brust bei rez. schmerzhaftem Fibroadenom. War in römisch 40 in Behandlung, auch über niedergel. FA, zuletzt dann in der römisch 40 . Hier
- OP 01 aus 2016,; seither kein Rezidiv mehr. Hormontherapien und Abklärungen sind im Vorfeld alle gelaufen. Reizdarmbeschwerden; Skoliose seit der Kindheit. Rauchen: 5 Zig. tgl.; Alkohol gelegentlich an den Wochenenden. Kinderkrankheiten: die Üblichen. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich der Brust; der Brustwand rechts; insbesondere bei Berührung; die Brust sei mittlerweile stark vernarbt und kleiner als die Gegenseite, auch Schmerz bei Bewegung des rechten Armes. Bei der letzten OP sei nahezu das gesamte Brustgewebe entfernt worden. Die Wirbelsäule trete da eher in den Hintergrund. Sie hatte Probleme in erster Linie in der Modeschule bei Handarbeiten bei längeren sitzenden Tätigkeiten. Die vielen OPs mit Narkosen hätten sie einerseits psychisch belastet; andererseits wird auch vermutet, dass die vielen Medikamente im Zuge der Behandlung dem Darm zugesetzt haben; eine Spiegelung sei schon einmal fast gelaufen; sie hatte aber die Vorbereitung nicht vertragen. Jedenfalls habe sie unterschiedlich oft Stuhldrang; 6 mal tgl.; weichen Stuhl; öfters auch in der Nacht diese Beschwerden. Keine Inkontinenz. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Schmerzmittel bei Bedarf, z.B. Parkemed, oder Seractil; Dauermed.: Pille Keine Rehab/ Kur; keine Osteosynthese; keine Heilbehelfe oder Hilfsmittel; spezielle BHs; letzter stat. Spitalsaufenthalt war i.R. der letzten OP in Wien. Dreimonatl. habe sie derzeit Bildgebung mit MR und Kontrollen in Wien zur Nachsorge. Regelmäßige frauenärztliche Kontrollen; der Darm in Abklärung, Spiegelung soll durchgeführt werden; keine speziellen orthopädischen Kontrollen oder Behandlungen wegen der Wirbelsäule derzeit; psychologische Gespräche, Z.n. osteopathischer Behandlung vor ca. 2 Jahren; Sozialanamnese: Lebt zuhause mit ihrer Mutter gemeinsam in einer Wohnung; Führerschein wird gerade gemacht; Modeschule jetzt abgeschlossen; steigt jetzt ins Berufsleben ein, Geschwister Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 168 cm Gewicht: 56 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Hautkolorit und Turgor normal; keine auffälligen Hautveränderungen Stuhl/ Defäk; Harn/ Miktion: Harn: unauff.; Stuhl siehe oben unter Beschwerden Händigkeit: Rechtshänderin Wirbelsäule: Motilität der HWS, BWS und LWS in vollem Ausmaß möglich; leicht schmerzhaft; die Achse äußerl. im Lot; kein Hinweis auf ausgeprägte Achsenabweichung sowohl in der frontalen, als auch in der sagittalen Ebene; die Paravertebralmuskulatur symmetrisch; keine Druckoder Klopfdolenz, kein Hartspann Visus: keine Brille, Okulomotorik o.B., Pupillen und Reaktion auf Licht ohne auffälligen Befund; Geschmack Geruch Gehör: sei ohne Einschränkung Hirnnerven ohne auffälligen Befund Obere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch ausgebildet, Schultern stehen gleich hoch, Schürzen- Nackengriff problemlos, Beweglichkeit in der linken Schulter-, in den Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, rechte Schulter: Abduktion nur bis 90°, Anteversion bis 120°; Faustschluss komplett und kräftig, Daumenopposition bds. bis zum Kleinfinger möglich, Durchblutung o. B.; Reflexe allseits mittellebhaft auslösbar; Feinmotorik und Sensibilität o.B.; Kraft altersentsprechend Untere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch ausgebildet, Becken steht gerade, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken altersentsprechend unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung o.B., Babinski bds. neg., Sensibilität o.B.; Kraft altersentsprechend; Reflexe allseits nicht auslösbar, keine Ulzera oder Stauungszeichen, keine Varizenbildung; keine Schwellung; Lasegue bds. neg.; keine Beinlängendifferenz, keine Umfangsdifferenz Thorax und Abdomen: symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beiden Lungen, Eupnoe, keine RGs; Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, diffus leicht druckschmerzhaft, Darmgeräusche rege; ohne pathologische Resistenzen, keine Defense; Nierenlager bds. frei; Fersen- und Zehenstand möglich sowie Stand auf einem Bein bds. sicher und problemlos; das Bein kann bds. über 25 cm über das Bodenniveau angehoben werden Romberg Stehversuch, Unterberger-Tretversuch, Armhalteversuch, Finger-Nase-Versuch ohne auffälligen Befund; Eudiadochokinese Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild ist harmonisch, sicher, frei; unauff. Abrollbewegungen; An- und Auskleiden selbstständig; Bewegungsabläufe flüssig Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, mnestisch unauffällig, Konzentration und Aufmerksamkeit o.B.; Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil; gute Affizierbarkeit Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 bestimmt den Gesamtgrad. Leiden 2 hat keinen Einfluss Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Reizdarmbeschwerden, da noch nicht adäquat abgeklärt und behandelt; somit ist nicht davon auszugehen, dass diese Beschwerden länger als 6 Monate bestehen bleiben .. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine eingeschränkte Mobilität, weder durch maßgebliche Defizite am Bewegungsapparat, noch durch eine reduzierte kardiopulmonale Leistungsbreite. Es liegt keine neurologische oder psychische Erkrankung vor; kein intellektuelles Defizit. Eine kurze Wegstrecke kann gefahrlos ohne Pausen aus eigener Kraft frei zurückgelegt werden. Stiegen stellen kein Hindernis dar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist in allen Qualitäten zumutbar.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein .." Mit Bescheid vom 08.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.06.2016 (Datum der persönlichen Untersuchung), das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 17.08.2016 erhob die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen diesen Bescheid vom 08.07.2016 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes – hier anonymisiert wiedergegeben - ausgeführt wird: " .. Meine Tochter K. möchte nicht die Arme und Behinderte sein, wir glauben einfach dass K. der Behindertenpass zusteht! K. wurde leider 4 x Operiert, Ihre Brust schaut Katastrophal aus, für ein Mädchen mit 17 Jahren schrecklich!! Wir haben 2 nicht so schöne Jahre hinter uns, Arzt, Krankenhaus wieder Krankenhaus und viele schlaflose Nächte. K. kann Ihre rechte Hand niee mehr so bewegen wie andere, die Brust schmerzt immer und immer wieder, dauernd muss K. Parkemed oder Seractil nehmen das sie schlafen kann. Die Reizdarmbeschwerden gehen auch nicht weg (das sind wahrscheinlich die Schmerzmittel die Sie immer wieder nimmt). Dann kommt die Psyche dazu, ist ja nicht so schön wenn man als 17 Jährige eine furchtbare Brust hat und die Angst das alles wieder kommt!! Skoliose hat K. schon seit Ihrer Kindheit, Therapie alles gemacht bleibt auch so kann man nicht mehr viel machen, täglich turnen mehr leider nicht. Im Untersuchungsbefund steht Allgemeinzustand gut!!! Keiner sieht wie es in K. wirklich ausschaut nur ich die Mutter und ich weis und sehe es ja soo gut schaut es Psychisch nicht aus! Gott sei Dank hat sie einen netten Freund der Ihr viel dabei hilft, h glaube einfach das bei diesen Befund die Psychische Belastung nicht berücksichtigt wird??? K. geht seit 16.78.2016 einer geregelten Arbeit nach. Muss den ganzen Tage stehen ich hoffe einfach das Sie es schafft! Wir würden uns sehr über eine erfreulichere Nachricht freuen! Mit freundlichen Grüßen Name der Mutter der Beschwerdeführerin" Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 04.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
- Teilresektion der Brust; rezidivierendes schmerzhaftes Fibroadenom der rechten Brust mit operativer Entfernung. Resektion ohne plastischem Aufbau und Zustand nach mehrfacher OP mit postoperativen bis dato therapieresistenten Schmerzen und dadurch bedingten Einschränkungen in der Armbewegung rechts. Die psychische Belastung ist berücksichtigt.
- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades; Skoliose, Fehlhaltung der Wirbelsäule seit der Kindheit mit wiederkehrenden Beschwerden. Dauertherapie nicht notwendig; Einschränkungen im Schul- / Arbeitsalltag Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie vom 03.07.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin wendet sich, vertreten durch ihre Mutter, in der Beschwerde gegen die vorgenommene Einstufung, tut aber nicht konkret dar, inwiefern die vorgenommenen Beurteilungen unzutreffend sein sollten; auch von Amts wegen ist auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens – insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Befundung - keine rechtsunrichtige Einstufung der jeweiligen Funktionseinschränkungen erkennbar; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber beanstandet, sie glaube, die psychische Belastung sei im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar, wie ihren Angaben im Rahmen der Anamnese sowie den Angaben über die derzeitigen Beschwerden im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 zu entnehmen ist, vorgebracht hat, die vielen Operationen mit Narkosen hätten sie – was durchaus nachvollziehbar ist - psychisch belastet, jedoch wurde seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer krankheitswerten und somit einstufungsrelevanten psychischen Störung im Sinne des Abschnittes 03 der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht ausreichend konkret vorgebracht und ergeben sich diesbezüglich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten psychischen Störung weder aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen noch aus dem Untersuchungsbefund auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.
- Wie dem Untersuchungsbefund im Hinblick auf die Frage aktueller Behandlungen oder Einnahme von Medikamenten zu entnehmen ist, habe die Beschwerdeführerin zwar psychologische Gespräche und eine osteopathische Behandlung vor ca. zwei Jahren erhalten, eine aktuelle medikamentöse, ambulante oder stationäre Behandlung eines psychischen Leidens brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor, auch tätigte sie keinerlei Angaben über das Vorliegen andauernder sozialer Beeinträchtigungen. Auch der Beschwerde wurden diesbezüglich keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche geeignet wären, das Vorliegen einer psychischen Störung zu belegen und gegebenenfalls dadurch weitere Sachverhaltsermittlungen auszulösen. Das Vorliegen einer einstufungsrelevanten psychischen Störung im Sinne im Sinne des Abschnittes 03 der Anlage der Einschätzungsverordnung ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht objektiviert. Selbiges gilt auch für die in der Beschwerde erwähnten, aber nicht näher konkretisierten Reizdarmbeschwerden. Wie bereits im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 ausgeführt wurde, sind Reizdarmbeschwerden gegenwärtig nicht objektiviert, da sie noch nicht adäquat abgeklärt und behandelt werden. Der medizinische Sachverständige ging davon aus, dass diese Beschwerden nicht länger als sechs Monate bestehen bleiben und somit mangels erforderlicher Dauerhaftigkeit kein einstufungsrelevantes Leiden darstellen. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen, die geeignet wären, das Vorliegen allfälliger Reizdarmbeschwerden belegen zu können, beigelegt. Dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten lässt sich schließlich auch keine den Gesamtgrad der Behinderung beeinflussende Funktionseinschränkung betreffend den rechten Arm entnehmen. Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie vom 03.07.
- Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ." Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie vom 03.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie vom 03.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin stehe ihrer Ansicht nach ein Behindertenpass zu, so ist festzuhalten, dass als führendes Leiden 1 die Funktionseinschränkung "Teilresektion der Brust; rezidivierendes schmerzhaftes Fibroadenom der rechten Brust mit operativer Entfernung. Resektion ohne plastischem Aufbau und Zustand nach mehrfacher OP mit postoperativen bis dato therapieresistenten Schmerzen und dadurch bedingten Einschränkungen in der Armbewegung rechts" festgestellt und unter der Positionsnummer 08.03.01 oberer Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung, also mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H., eingestuft wurde. Die entsprechende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt: "08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Eine maligne Erkrankung liegt im Fall der Beschwerdeführerin, wie sämtliche vorliegenden Befunde zeigen, nicht vor. Eine höhere Einschätzung der festgestellten Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin als vom medizinischen Sachverständigen und in weiterer Folge von der belangten Behörde vorgenommen, ist, wie die Positionsnummer 08.03.01 zeigt, rechtlich nicht möglich. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin wurde mit dem höchstmöglichen Einzelgrad der Behinderung bewertet. Was die als Leiden 2 festgestellte "Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades; Skoliose, Fehlhaltung der Wirbelsäule seit der Kindheit mit wiederkehrenden Beschwerden" betrifft, so wird weder in der Beschwerde vorgebracht noch ist von Amts wegen ersichtlich, inwiefern die diesbezüglich vorgenommene Einstufung rechtswidrig sein sollte. Wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, sind allfällige weitere Funktionseinschränkungen im gegenständlichen Fall aktuell nicht belegt und daher auch nicht objektiviert. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2133982.1.00