Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29§ 29b§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW207 2148625-1 SpruchW207 2148625-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 06.05.2004 wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages vom 14.01.2004 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 15.01.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Festgestellt wurde damals ein Grad der Behinderung von 70 v.H. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.03.2004, in dem nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen
- "Zustand nach Brustteilresektion links, Heranziehung dieser Position mit dem ORS, da im
- Jahr nach der Operation und bei Lymphknotenmitbeteiligung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer g.z. 702 Tab.4/li. der Richtsatzverordnung, und
- "Diabetes mellitus Typ II", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 383 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 v.H., weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wurde. Am 28.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b St
VO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 28.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2016 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Siehe auch Vorgutachten vom 9.3.2014: Zustand nach Brustkrebs links (60%), Diabetes Mellitus (20%), Gesamt-GdB: 70% Leiden die einen GdB von weniger als 20% erreichen: Zustand nach Gallenblasenentfernung 10(%), Zustand nach Gebärmutterentfernung (0%), reaktive Depressio (0%) Derzeitige Beschwerden: Auskunft der Pat.:" Ich komme, weil ich gerne einen Parkplatz hätte. Ich habe ein bampstiges Gefühl in den Händen, auch im linken Fuß. Derzeit wurde bei mir auch die Chemotherapie abgesetzt. Eine Antikörpertherapie und so bekommen ich allerdings weiter." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Plavix, Concor Cor, Krestor, Velmetia, Neurontin, Neurobion forte, Pantoloc, Insulin Insultard 0-0-ca. 12-18 Einheiten abends, XGeva 120mg, Kalzium, Vitamin D3 Sozialanamnese: in Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Diagnosezentrum XXXX vom 13.9.2016: CT-Thorax und Abdome: Indikation metastasierendes N. mammae unter Chemotherapie, Verlaufskontrolle. Keine signifikante Befundveränderung, es besteht Befundkonstanz.Diagnosezentrum römisch 40 vom 13.9.2016: CT-Thorax und Abdome: Indikation metastasierendes N. mammae unter Chemotherapie, Verlaufskontrolle. Keine signifikante Befundveränderung, es besteht Befundkonstanz. XXXX vom 7.9.2016: N. mammae seit 5/2004, SBL in pulmo 6/2014, Lokalrezidiv linke Axila 6/2014, koronare Herzerkrankung, PTCA und Stent einer RCA-Stenose und einer distalen CX-Stenose 7/2005römisch 40 vom 7.9.2016: N. mammae seit 5 aus 2004,, SBL in pulmo 6 aus 2014,, Lokalrezidiv linke Axila 6 aus 2014,, koronare Herzerkrankung, PTCA und Stent einer RCA-Stenose und einer distalen CX-Stenose 7/2005 PET-CT der BWS vom 19.8.2016: Keine ossären SBL darstellbar XXXX vom 16.7.2014: Zustand nach Brustkrebs links 2003, zervikale Lymphknotenmetastase nach altoperierten invasiven duktalen Mammakarzinoms linksrömisch 40 vom 16.7.2014: Zustand nach Brustkrebs links 2003, zervikale Lymphknotenmetastase nach altoperierten invasiven duktalen Mammakarzinoms links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Zufriedenstellend Ernährungszustand: Zufriedenstellend Größe: 164,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 70 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narbe linke Brust, deutliche Seitenasymmetrie, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, Schultergelenke endlagig eingeschränkt, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Fingerlenkenspolyarthrosen ohne Funktionseinschränkung. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, kein Lymphödem Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mammacarcinom links 12/2003, Lokalrezidiv linke Axilla 6/2014 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da pulmonale Metastasierung, unter laufender Therapie stabilisiert Mammacarcinom links 12 aus 2003,, Lokalrezidiv linke Axilla 6 aus 2014, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da pulmonale Metastasierung, unter laufender Therapie stabilisiert 13.01.03 60 2 Koronare Herzerkrankung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Stentsetzung. 05.05.02 30 3 Diabetes Mellitus. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da einmalige Insulindosierung erforderlich ist um zufriedenstellende Blutzuckerwerte zu erzielen. 09.02.02 30 4 Zustand nach Gallenblasenentfernung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne wesentliche Symptomatik. 07.06.01 10 5 Verlust der Gebärmutter. 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht wird. Begründung: da in Summe relevantes Zusatzleiden. Leiden 4+5 erhöhen nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine reaktive Depressio ist befundmäßig nicht belegt, daher wird kein GdB erreicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der EVO. Anhebung des Leidens unter der Position 2 des Vorgutachtens, sowie Neueinstufung des Leidens unter der Position 2 dieses Gutachtens. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des Gesamt-GdB X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ...... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ....." Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 27.12.2016 übermittelt. Ebenfalls am 27.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017, OB: XXXX, der am 28.10.2016 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017, OB: römisch 40 , der am 28.10.2016 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2017 wurde auch der Antrag vom 28.10.2016 auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) abgewiesen; diesbezüglich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 04.01.2017 (gemeint: 03.01.2017) sei festgestellt worden, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises, nämlich das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nicht gegeben sei. Der Antrag sei daher abzuweisen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2017 wurde auch der Antrag vom 28.10.2016 auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen; diesbezüglich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 04.01.2017 (gemeint: 03.01.2017) sei festgestellt worden, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises, nämlich das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nicht gegeben sei. Der Antrag sei daher abzuweisen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2017, mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.02.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes: "Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Aktenzahl OB: XXXX vom 3.1.2017"Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Aktenzahl OB: römisch 40 vom 3.1.2017 Ich XXXX lege fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Aktenzahl OB: XXXX vom 3.1.2017 ein.Ich römisch 40 lege fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Aktenzahl OB: römisch 40 vom 3.1.2017 ein. Begründung und Beschwerdeantrag: Mein Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde abgelehnt. Dies ist zu Unrecht erfolgt. Obwohl ich die untersuchende Ärztin dahingehen informiert habe, daß ich unter Gefühllosigkeit in beiden Händen auf Grund der Chemotherapie leide, sah sie offenbar keinen Grund das speziell im Befund zu vermerken. Die Polyneuropathie, die ich seit der Chemotherapie in beiden Händen habe führt dazu, daß ich Gegenstände nicht mehr vernünftig festhalten kann. Mehrmals pro Tag fallen mir Gegenstände aus der Hand, weil ich keine Kontrolle über die Grifffestigkeit mehr habe. Ich kann deshalb seit dem Auftreten dieser Schädigung keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen, da ich die Handgriffe zum Einsteigen bzw. die Haltegriffe während der Fahrt nicht ordnungsgemäß benutzen kann und dadurch laufende Sturzgefahr für mich besteht. Dieses Problem tritt beim Autofahren nicht auf, da ich bei Halten des Lenkrads eine formschlüssige Verbindung zwischen Hand und Lenkrad herstellen kann und außerdem nicht Teile meines Körpergewichts von den Händen getragen werden müssen, wie es beim Einsteigen oder Beim Beschleunigen und Bremsen eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fall ist. Zum Beweis meiner Ausführungen lege ich einen ganz aktuellen Befund des XXXX vor, der die von mir beschriebenen Probleme bestätigt.Zum Beweis meiner Ausführungen lege ich einen ganz aktuellen Befund des römisch 40 vor, der die von mir beschriebenen Probleme bestätigt. Ich habe daher eine erhebliche neurologische Einschränkung und es gibt in meinem Fall auch keine Behelfe, die ich verwenden könnte, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf die Begründung des Bescheid in der zu lesen ist: Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege auch dann vor, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirke. Ich habe mit meinen Ausführungen genau diesen Tatbestand erfüllt. Meine Möglichkeiten des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung sind nicht gegeben. Deshalb beantrage ich die Aufhebung des bekämpften Bescheids und die Neuausstellung eines Bescheids in dem meinem Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" stattgegeben wird. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin" Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde einen Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 07.02.2017 beinhaltend die Beurteilungen "Mäßig ausgeprägte prädominant sensible axonale Polyneuropathie bei CHT" sowie "Superponiert: Schweres Karpaltunnelsyndrom beidseits und ausgeprägtes Sulcus Ulnaris-Syndrom links" bei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Sachverständigengutachten vom 15.12.2016 erstattet hatte, ein. In diesem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.06.2017 wurde Folgendes ausgeführt: "Die BF hat im Rahmen der Beschwerde ein neues medizinisches Beweismittel vorgelegt (Abl. 66-68). Bedingt dieser Befund vom 7.2.2017 (Abl. 66-68), sowie die Einwendungen (Abl. 64,65) eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung. Der nachgereichte Befund (Abl. 66-68) beschreibt eine mäßiggradige predominanzsensible axonale Poylneuropathie bei CHT, sowie ein schweres Karpaltunnelsyndrom bds. und ausgeprägtes Sulcus-Ulnaris-Syndrom links. Es wird eine operative Sanierung empfohlen. Die Leiden werden zusätzlich in der Beurteilung und Begründung aufgenommen. Beurteilung und Begründung: 1 Mammakarzinom links 12/2003, Lokalrezidiv linke Axilla 6/
- Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da pulmonale Metastasierung unter laufender Therapie stabilisiert. Mammakarzinom links 12 aus 2003,, Lokalrezidiv linke Axilla 6 aus 2014,. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da pulmonale Metastasierung unter laufender Therapie stabilisiert. 13.01.
- 60 2 Koronare Herzerkrankung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Stentsetzung. 05.05.
- 30 3 Diabetes Mellitus. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da einmalige Insulindosierung erforderlich ist um zufriedenstellende Blutzuckerwerte zu erzielen. 09.02.
- 30 4 Karpaltunnelsyndrom bds., Sulcus-Ulnaris- Syndrom links. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da operative Sanierung empfohlen. gz.04.05.
- 20 5 Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Ausprägung ohne maßgebliche motorischen Defiziten. 04.06.
- 20 6 Zustand nach Gallenblasenentfernung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne wesentliche Symptomatik. 07.06.
- 10 7 Verlust der Gebärmutter. 08.03.
- 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Siebzig von Hundert (70.v.H) Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam 1 Stufe erhöht werden, da in Summe relevantes Zusatzleiden. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Die zusätzlich eingestuften Leiden bewirken insgesamt keine Änderung des Gesamt- GdB und begründen daher auch nicht die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel". Im Rahmen der ho. Untersuchung konnte ein unauffälliges Gangbild festgestellt werden. Hilfsmittel waren nicht erforderlich. Ebenso konnte keine erhebliche Einschränkung der Kraftverhältnisse der oberen Extremitäten festgestellt werden, sodass ein sicheres Anhalten, sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist. Ebenso ist das eigenstände Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017 wurden die Parteien des Verfahrens unter Übermittlung dieses ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 07.06.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab mit E-Mail vom 26.07.2017 eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ab: "Ich bedanke mich für die Zusendung des Gutachtens und nehme fristgerecht wie folgt Stellung: Zunächst möchte ich festhalten, dass es seit der Feststellung meiner zusätzlichen Erkrankung keine Untersuchung meinerseits durch die begutachtende Ärztin gegeben hat noch durch einen anderen Sachverständigen. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist, meinem Verständnis nach, nur der letzte Absatz des Gutachtens relevant. Hier kommt die begutachtende Ärztin zu der Aussage, dass sie im Rahmen der Untersuchung keine Einschränkung der Kräfteverhältnisse meiner Hände fest stellen konnte. Das ist zweifellos richtig, da ja das medizinische Problem zu diesem Zeitpunkt als sie mich untersucht hatte auch noch gar nicht bestand. Damals gab es nur eine gewisse Gefühllosigkeit. Erst das zusätzliche Auftreten dieser Beschwerden in den Händen haben ja die Ursache begründet warum ich dieses Rechtsmittel überhaupt eingelegt habe. Es ist mir auch schleierhaft, wie die Gutachterin zu der Aussage kommt, dass mir das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zumutbar wäre. Auf Grund welche Fakten kommt sie zu dem Schluss? Durch persönliche Anschauung kann sie nicht zu dem Schluss gekommen sein, da sie mich aktuell nicht persönlich untersucht hat. Auf Grund statistischer Überlegungen eine derartige Aussage zu tätigen ist ebenfalls völlig unseriös, da bekanntermaßen die gleiche Erkrankung bei unterschiedlichen Patienten auch unterschiedliche Wirkungen hervorrufen kann. Ich bin kein Mediziner, und kann nicht beurteilen ob bei Personen mit einer vergleichbaren Erkrankung der Greif-Apparat in gleicher Weise beeinflusst ist wie bei mir. Allerdings scheint es mir auch nicht sehr ungewöhnlich zu sein, das bei abnehmendem Gefühl in den Händen es immer schwieriger wird der Muskulatur den passenden Befehl zu geben mit welcher Stärke sie jeweils anzuziehen hat. Ich kann berichten, dass ich zwischenzeitlich wegen des Karpaltunnel Syndrom operiert wurde und diese Operation keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung meines Zustandes gebracht hat. Somit ist es mir, so wie auch im Jänner 2017 nicht möglich Gegenstände oder Haltegriffe mit ausreichender Sicherheit festzuhalten. Wie schon in meinem ursprünglichen Antrag angeführt beantrage ich ausschließlich aus diesem Umstand, der im Gesetz als Beispiel angeführt ist, die Zuerkennung des Zusatzeintrags. Leider ist es mir aus finanziellen Gründen nicht möglich ein Privat Gutachten erstellen zu lassen und meine behandelnden Ärzte im XXXX sind nicht in der Lage mir eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.Ich kann berichten, dass ich zwischenzeitlich wegen des Karpaltunnel Syndrom operiert wurde und diese Operation keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung meines Zustandes gebracht hat. Somit ist es mir, so wie auch im Jänner 2017 nicht möglich Gegenstände oder Haltegriffe mit ausreichender Sicherheit festzuhalten. Wie schon in meinem ursprünglichen Antrag angeführt beantrage ich ausschließlich aus diesem Umstand, der im Gesetz als Beispiel angeführt ist, die Zuerkennung des Zusatzeintrags. Leider ist es mir aus finanziellen Gründen nicht möglich ein Privat Gutachten erstellen zu lassen und meine behandelnden Ärzte im römisch 40 sind nicht in der Lage mir eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Sollte daher Zweifel daran bestehen ob ich in der Lage bin einen Haltegriff zu benutzen dann beantrage ich eine aktuelle Untersuchung meines Zustandes und die vorliegende Beurteilung der Sachverständigen in diesem Fall zu verwerfen." Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grundlage dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin - u.a. unter ausdrücklichem Hinweis auf das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass sie Gegenstände und Haltegriffe nicht mehr festhalten könne, resultiere aus einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die erst nach der am 15.12.2016 durchgeführten Untersuchung durch die allgemeinmedizinische Sachverständige eingetreten sei, weshalb die damals begutachtende Ärztin für Allgemeinmedizin bei ihrer Untersuchung keine Einschränkung der Kräfteverhältnisse der Hände der Beschwerdeführerin habe feststellen können, weil das medizinische Problem zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht bestanden habe, damals habe es nur eine gewisse Gefühllosigkeit gegeben, zwischenzeitlich sei die Beschwerdeführerin außerdem bereits wegen des Karpaltunnelsyndroms operiert worden, diese Operation habe aber keine Verbesserung, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung ihres Zustandes gebracht - ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten nunmehr eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.11.2017 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.11.2017, Folgendes ausgeführt: "Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten Anamnese: Kommt in Begleitung des Schwiegersohnes (X.X.). Es besteht ein Z.n. Mamma Ca li Radiatio und Chemotherapie bis dato mit sensomotorischen Einschränkungen der Hände bds (Karpaltunnelsyndrom^- Sulcus ulnaris li wurde schon operiert) bei PNP und Karpaltunnelsyndrom bds.Anamnese: Kommt in Begleitung des Schwiegersohnes (römisch zehn.X.). Es besteht ein Z.n. Mamma Ca li Radiatio und Chemotherapie bis dato mit sensomotorischen Einschränkungen der Hände bds (Karpaltunnelsyndrom^- Sulcus ulnaris li wurde schon operiert) bei PNP und Karpaltunnelsyndrom bds. Nervenärztliche Betreuung: Keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Störung der Beweglichkeit und Gefühlstörungen in den OE li > re angegeben Sozialanamnese: Lebt alleine, pensioniert, Pflegestufe 1 Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch):Lyrica 2x150mg Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen proximal keine Paresen distal, Faustschluß li nicht vollständig möglich, re fast vollständig, Fingerspreizen li > re eingeschränkt, deutliche Feinmotorikstörung li > re., beim Hinausgehen kann die Türe mittels Schnalle problemlos geöffnet werden. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den OE li handschuhförmig bis zum Ellenbogen re im Bereich der Fingerspitzen und in den Fußsohlen als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Stellungnahme 1) Abl.66-68 :keine Änderung der Beurteilung, da die sensomotorischen Ausfälle der OE distal li > re zwar deutlich vorhanden sind, aber nicht so hochgradig, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre ( z.B konnte die Türschnalle problemlos betätigt werden ) Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen. Die eigetretene Verschlechterung nach der Karpaltunnelsyndrom und Sulcus -Ulnaris-operation ist wahrscheinlich vorübergehend, da eine Verbesserung des Zustandes oft viele Monate in Anspruch nimmt.
- Mammacarcinom li
- Koronare Herzkrankheit
- Diabetes mellitus
- Karpaltunnelsyndrom bds. (li operiert) Sulcus ulnaris Syndrom li ( operiert)
- PNP ( durch Chemotherapie induziert)
- Z.n. Gallenblasenentfernung
- Verlust der Gebärmutter 2) Abl.46-51, 69/14-15: keine Änderung zum VGA vom 7.6.17 ( Polyneuropathie wurde hinzugefügt) 3) Dauerzustand" Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017 wurden die Parteien des Verfahrens unter Übermittlung dieses nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab nach Ersuchen einer Fristerstreckung mit E-Mail vom 18.12.2017 eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ab: "Ich bestätige den Erhalt des Sachverständigengutachtens vom 14.11.
- Es liegt in der Natur eines derartigen Gutachtens, dass der Gutachter die aus seiner Sicht wesentlichen Fakten in das Gutachten aufnimmt. Um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen, halte ich es für notwendig, Ergänzungen zu dem vorliegenden Gutachten vorzubringen. Als ich nach meinem Befinden gefragt wurde habe ich dem Gutachter mitgeteilt, dass es mir, aufgrund der Empfindungsstörungen, die er im Gutachten auch attestiert, nicht möglich ist Gegenstände in der Hand zu halten ohne dass sie mir häufig aus der Hand fallen. Ich habe angegeben, dass mir im laufenden Tagesablauf mehrfach am Tag Gegenstände aus der Hand fallen und teilweise auch beschädigt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Empfindungsstörungen in den Händen das nötige Feedback zur Motorik nicht funktioniert und daher das Gehirn nicht entscheiden kann mit welcher Intensität die Muskelkontraktion durchzuführen ist. Eine Demonstration dieses Umstandes, erhielt der Gutachter sofort nachdem er mich nach einem Ausweis gefragt hat. Es war mir möglich einen Stapel Karten aus meiner Geldbörse zu entnehmen, aber ich war nicht in der Lage aus diesen ca. zehn Kundenkarten und Ausweiskarten die passende herauszusuchen, da mir die feinmotorischen Fähigkeiten dafür fehlen. Ich musste meinen Schwiegersohn, der mich begleitet hat, ersuchen aus diesem Paket von Karten den Behinderten Ausweis herauszusuchen. Weiters habe ich dem Gutachter mitgeteilt dass das Karpal Tunnelsyndrom nach der Operation nicht besser geworden ist. Es ist mir daher unverständlich warum der Gutachter zu der Zukunftsprognose kommt das sich mein Zustand in vielen Monaten bessern wird und aufgrund dessen eine Begutachtung in der Gegenwart ausspricht. Soweit ich es verstanden habe wäre ja seine Aufgabe gewesen festzustellen ob ich im Moment dazu in der Lage bin ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen auf Grund meines aktuellen Zustandes. Wie schon in meiner letzten Stellungnahme angeführt halte ich Statistik ungeeignet als Prognose für den Verlauf einer individuellen Krankheit. Am Ende der Untersuchungen hat mein Schwiegersohn den Gutachter nochmals gefragt, ob er sich ausreichend von der Unmöglichkeit Gegenstände sicher anzugreifen, überzeugt habe. Der Gutachter antwortete, dass ihm dies sehr wohl aufgefallen sei. Ich weiß nicht warum das Gutachten dann abschlägig ausgefallen ist. Besonders bemerkenswert finde ich das zweimalige anführen des Umstandes, dass ich in der Lage war die Tür zu seinem Büro zu öffnen. Auch als nicht Arzt ist es offensichtlich, dass zur Öffnung einer Türschnalle keine besondere Greifleistung der Hand erforderlich ist. Eine Türschnalle erfordert weder großen Kraftaufwand noch muss man die Schnalle mit der Hand umschließen um sie zu öffnen sondern man kann diese auch mit der offenen Hand betätigen. Das Beispiel ist deshalb besonders ungeeignet, weil das Öffnen der Türschnalle kein Feedback der Handnerven benötigt, sondern es durch bloßes Anblicken der Tür möglich ist festzustellen ob die Kraft, die zur Öffnung aufgewendet wird, ausreichend war. Das ist nicht mit dem Halten eines Gegenstandes vergleichbar. Nun möchte ich noch kurz den Vergleich zwischen dem Betätigen einer Türschnalle und dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel anstellen. Um ein öffentliches Verkehrsmittel zu betreten ist es notwendig den Haltegriff am Einstieg in der Art anzugreifen, dass ein Teil des Körpergewichtes durch die Hand gehalten werden kann. In der Umgebung meiner Wohnung gibt es keinen unmittelbaren Zugang zu einer U-Bahn, bei der ein ebenerdiger Einstieg möglich wäre. Weiters ist nicht gesichert, dass ich nach dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sofort einen Sitzplatz erhalte. Somit muss ich die anschließende Beschleunigung und das Abbremsen sowie eventuelle Seitenbeschleunigungen durch Kurvenfahrt dadurch ausgleichen, dass ich mich an einem Haltegriff festhalte. Dies ist mir nicht möglich. Es ist mir unverständlich, dass der Gutachter, trotz gegenteiliger mündlicher Aussage zu dem Urteil kommt, dass die sensormotorischen Ausfälle nicht so hochgradig seien. Wenn er während der Untersuchung diese Meinung bereits vertreten hat, wäre es angebracht gewesen spezielle Tests der Sensormotorik in Bezug auf die genannten Notwendigkeiten durchzuführen. Das Falten von Händen zu einer Faust ist dafür sicherlich nicht ausreichend. Auch wenn es für dieses Verfahren nicht relevant ist, möchte ich noch anführen, dass mir vor 14 Tagen nach einer Untersuchung durch die PVA die Pflegestufe zwei gewährt wurde. Abschließend möchte ich festhalten dass das Gutachten auf den einzig für dieses Verfahren relevanten Umstand, nämlich ob ich mich in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit meinen Händen so festhalten kann, dass ich nicht zu Sturz komme, nicht ausreichend untersucht und völlig ungeeignete Vergleiche mit Türschnallen angestellt hat. Selbstverständlich können die von mir genannten Ergänzungen jederzeit von mir bzw. meinem Schwiegersohn als Zeugen vor Gericht bestätigt werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2016 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
- Mammacarcinom li
- Koronare Herzkrankheit
- Diabetes mellitus
- Karpaltunnelsyndrom bds. (li operiert) Sulcus ulnaris Syndrom li ( operiert)
- Polyneuropathie ( durch Chemotherapie induziert)
- Zustand nach Gallenblasenentfernung
- Verlust der Gebärmutter Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2016, ergänzt durch das Sachverständigengutachten vom 07.06.2017, sowie insbesondere das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ergänzt durch das Sachverständigengutachten vom 07.06.2017, sowie auf das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.11.2017, ebenfalls beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von den medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die medizinische Sachverständigen gelangten unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Zunächst führte die allgemeinmedizinische Sachverständige auf Grundlage der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung aus, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Im Rahmen der Untersuchung konnte ein unauffälliges Gangbild festgestellt werden. Hilfsmittel waren nicht erforderlich. In weiterer Folge führte auch der nervenfachärztliche Sachverständige - nunmehr unter Bedachtnahme auf eine von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte nachträgliche, also nach der persönlichen Untersuchung durch die allgemeinmedizinischen Sachverständige eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge nachträglich eingetretenen Auswirkungen einer Polyneuropathie und eines Karpaltunnelsyndroms - ebenfalls auf Grundlage der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin aus, es komme zu keiner Änderung der Beurteilung, da die sensomotorischen Ausfälle der oberen Extremitäten distal li > re zwar deutlich vorhanden seien, aber nicht so hochgradig, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre; diesbezüglich führte der nervenfachärztliche Sachverständige beispielhaft an, die Beschwerdeführerin habe die Türschnalle problemlos betätigen können. Es liegen aus nervenärztlicher Sicht keine Funktionseinschränkungen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen. Die eigetretene Verschlechterung nach der Karpaltunnelsyndrom und Sulcus-Ulnaris-Operation ist wahrscheinlich vorübergehend, da eine Verbesserung des Zustandes oft viele Monate in Anspruch nimmt. Diese Schlussfolgerungen des nervenfachärztlichen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters zur persönlichen Untersuchung am 14.11.2017 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild (" ....die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen proximal keine Paresen distal, Faustschluß li nicht vollständig möglich, re fast vollständig, Fingerspreizen li > re eingeschränkt, deutliche Feinmotorikstörung li > re., beim Hinausgehen kann die Türe mittels Schnalle problemlos geöffnet werden. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. ... Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den OE li handschuhförmig bis zum Ellenbogen re im Bereich der Fingerspitzen und in den Fußsohlen als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig"), aus denen sich auch ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel teilweise nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den OE li handschuhförmig bis zum Ellenbogen re im Bereich der Fingerspitzen und in den Fußsohlen als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig"), aus denen sich auch ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel teilweise nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Insoweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.12.2017 in diesem Zusammenhang beanstandet wird, im Untersuchungsbefund vom 14.11.2017 werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Türschnalle problemlos habe betätigen können, dem halte die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, dass das Öffnen einer Türschnalle nicht vergleichbar sei mit der Problematik des Einsteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme der Haltegriffe, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der begutachtende nervenfachärztliche Sachverständige den Umstand des problemlosen Betätigens einer Türschnalle und des damit verbundene Öffnens einer Türe - was für sich genommen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus entsprechende Rückschlüsse zulässt - lediglich beispielhaft zum Zweck der Illustration der nach wie vor - wenngleich eingeschränkt, aber noch ausreichend - vorliegenden Fähigkeit der Benützung der oberen Extremitäten angeführt hat und sich keineswegs ausschließlich auf diesen Umstand beim Befund einer noch ausreichend gegebenen Greiffähigkeit gestützt hat. Einem sachverständigen Facharzt für Neurologie muss im Übrigen zugesonnen werden, im auf Grundlage der von ihm getätigten Statuserhebung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung und auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen eine sachgerechte Beurteilung über die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens erheblicher Einschränkungen der oberen Extremitäten zu tätigen. Die Beschwerdeführerin ist der diesbezüglichen Beurteilung des nervenfachärztlichen Sachverständigen jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ganz abgesehen davon wird mit dem von der Beschwerdeführerin im Ergebnis unbestritten gebliebenen Umstand, dass sie problemlos in der Lage war, eine Türschnalle zu betätigen und damit eine Tür zu öffnen, jedenfalls nicht das Nichtvorliegen einer ausreichenden Greiffähigkeit objektiviert dargetan und damit daher auch nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin schon deshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Dies gilt auch für das von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.12.2917 angeführte Beispiel der Einschränkung der feinmotorischen Fähigkeiten beim Heraussuchen des Behindertenausweises aus einem Paket von etwa zehn Karten: auch damit wird keine erhebliche Einschränkung der Grobmotorik, wie sie für das Greifen von Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel erforderlich ist, dargetan. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.12.2017 betrifft, das Karpaltunnelsyndrom sei nach der Operation nicht besser geworden, es sei der Beschwerdeführerin daher unverständlich, warum der Gutachter zu der Zukunftsprognose komme, dass die eingetretene Verschlechterung wahrscheinlich vorübergehend sei, da eine Verbesserung des Zustandes oft Monate in Anspruch nehme, so ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, dass der begutachtende nervenfachärztliche Sachverständige auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Operation und trotz dieser von einer noch ausreichend gegebenen Greiffähigkeit im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen ist. Insofern ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie gehe davon aus, dass die Aufgabe des Gutachters gewesen wäre festzustellen, ob sie im Zeitpunkt der Untersuchung in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen aufgrund des aktuellen Zustandes, Rechnung getragen. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus aber insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer entscheidungserheblichen Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen im Sinne des BBG und im Sinne der Einschätzungsverordnung und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen um eine nicht nur vorübergehende, daher also um eine dauerhafte körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt; eine diesbezügliche Prognose über die Entwicklung einer Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen hat der begutachtende medizinische Sachverständige auf Grundlage seiner Sachkenntnis und Erfahrung zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat selbst zwischenzeitlich nicht vorgebracht, dass sich diese Prognose des nervenfachärztlichen Sachverständigen bisher als unzutreffend erwiesen hätte. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18.12.2017 daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 14.11.2017 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18.12.2017 daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 14.11.2017 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2017, welches im Ergebnis die Beurteilungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 15.12.2016 und vom 07.06.2017 stützt, und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)...... b)...... ......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.01.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.01.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.11.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.11.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und den damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und den damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2148625.1.00