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{'item': 'W207 2164545-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW207 2164545-1 SpruchW207 2164545-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2008 vom Sozialministeriumservice (damals Bundessozialamt; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.04.2008, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodeseoperation; unterer Rahmensatz, da mittelgradige funktionelle Einschränkung" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 191 der Richtsatzverordnung,
  2. "Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung,Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2008 vom Sozialministeriumservice (damals Bundessozialamt; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.04.2008, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen
  3. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodeseoperation; unterer Rahmensatz, da mittelgradige funktionelle Einschränkung" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 191 der Richtsatzverordnung,
  4. "Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Ziffer 418, der Richtsatzverordnung,
  5. "Totalendoprothese des linken Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung, und
  6. "Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke; unterer Rahmensatz, da die funktionelle Einschränkung gering ist", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v.H., weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht werde.
  7. "Totalendoprothese des linken Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Ziffer 418, der Richtsatzverordnung, und
  8. "Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke; unterer Rahmensatz, da die funktionelle Einschränkung gering ist", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v.H., weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht werde. Am 03.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen mit 25.04.2017 datierten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis), der von der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Am 03.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen mit 25.04.2017 datierten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der von der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 19.06.2017 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.2017 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 6.3.2008, Gesamtgrad der Behinderung 60 % (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodese 40 %, Totalendoprothese rechtes Kniegelenk mit mäßiger Funktionseinschränkung 30 %, Totalendoprothese linkes Kniegelenk mit mäßiger Funktionseinschränkung 30 %, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit geringer funktioneller Einschränkung 20 %) Zwischenanamnese seit 2008: 03/2015 CHE03 aus 2015, CHE Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Kniegelenke, gehe seit 3 Jahren mit dem Rollator wegen zunehmender Kreuzschmerzen nach kurzer Gehstrecke. Ich kann nur ein paar Schritte gehen. Stufen überwinden ist schwierig bis nicht möglich, kann daher nicht mit der Schnellbahn oder mit Straßenbahnen der alten Garnituren fahren, fahre öfters mit dem Fahrtendienst. Beantrage den Parkausweis, da ich zwar selber kein Auto habe, aber mit dem Auto mitgenommen werde, wurde von Schwiegersohn mit Auto hergebracht. Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe ich nicht, manchmal bamstige Hände, kommt wahrscheinlich vom Fahren mit dem Rollator. Bezüglich Therapie hat man mir gesagt, dass man nichts mehr machen kann, Seractil wurde abgesetzt wegen Nebenwirkungen, andere Schmerzmittel nehme ich derzeit nicht." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Aquaphoril, Daflon, Bisoprolol, Kanatri, Kollofakt, Lasix, CalDeVita, Magnosolv, Marcumar, Allopurinol, Lescol, Requip, Gabapentin, Reduline Allergie: Laktose und Fructoseintoleranz (Befunde nicht vorliegend) Nikotin: bis 8-täglich Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1210Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1210 Sozialanamnese: Verwitwet, 5 Kinder, lebt alleine in Wohnung im

  1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nachgereichte Befunde: Bericht
  2. medizinische Abteilung XXXX vom
  3. 2017 (Blutdruck sehr schön, Kreatinin 2,4 stabil)Nachgereichte Befunde: Bericht
  4. medizinische Abteilung römisch 40 vom
  5. 2017 (Blutdruck sehr schön, Kreatinin 2,4 stabil) Bericht
  6. medizinische Abteilung XXXX vom 12.9.2016 (aktuell Kreatinin 1,9 mg%. Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie, derzeit keine spezielle nephrologische Therapie möglich.Bericht
  7. medizinische Abteilung römisch 40 vom 12.9.2016 (aktuell Kreatinin 1,9 mg%. Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie, derzeit keine spezielle nephrologische Therapie möglich. Befund Herzambulanz XXXX vom 12.9.2016 (permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation mit Marcumar, chronisch renale Insuffizienz Stadium IIIA, Struma nodosa-Hypothyreose, Substitutionstherapie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Lumbago und Zustand nach Operation, Knietotalendoprothese rechts, Omarthrose rechts, restless legs Syndrom, chronisch venöse Insuffizienz-Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im linken Unterschenkel, CTS mittelgradig rechts, geringgradig links laut Befund 12/2012, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Laktoseintoleranz und Fructoseintoleranz)Befund Herzambulanz römisch 40 vom 12.9.2016 (permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation mit Marcumar, chronisch renale Insuffizienz Stadium IIIA, Struma nodosa-Hypothyreose, Substitutionstherapie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Lumbago und Zustand nach Operation, Knietotalendoprothese rechts, Omarthrose rechts, restless legs Syndrom, chronisch venöse Insuffizienz-Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im linken Unterschenkel, CTS mittelgradig rechts, geringgradig links laut Befund 12 aus 2012,, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Laktoseintoleranz und Fructoseintoleranz) Sonografie Niere 10.10.2016 (incipiente interstit. Nephropathie beidseits, keine Nierenstauungszeichen) Befund Unfallchirurgie XXXX vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage)Befund Unfallchirurgie römisch 40 vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 79 a Ernährungszustand: sehr gut Größe: 149,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits, endlagige Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, Kein Hinweis auf postthrombotisches Syndrom, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese, Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, deutliche Bewegungsschmerzen vor allem bei Beugung, stabile Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/30, Knie beidseits 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe median LWS, deutlich paralumbaler Hartspann. Klopfschmerz vor allem über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 40 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Pantoffeln mit Rollator, das Gangbild ohne Rollator barfuß im Untersuchungszimmer vorsichtig und leicht vorgeneigt, konzentriert, insgesamt sicher ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich. Gesamtmobilität etwas verlangsamt, schmerzgehemmt im Bereich der Wirbelsäule, Hinlegen und Aufstehen mäßig zügig möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodese 2 Totalendoprothese beide Kniegelenk 3 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit geringer funktioneller Einschränkung 4 Chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie 5 permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation 6 arterielle Hypertonie 7 Beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4-7, da dokumentiert. Xrömisch zehn Dauerzustand
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierten Totalendoprothesen führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehilfe festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von einem Rollator zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Siehe oben" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 wurde der am 03.05.2017 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das Sachverständigengutachten vom 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde auch der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) abgewiesen; diesbezüglich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises, nämlich das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nicht gegeben sei. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde auch der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen; diesbezüglich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises, nämlich das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nicht gegeben sei. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2017 fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes: "Beschwerde gegen den Bescheid Sozialministeriumservice 1) vom 20.6.2017 betreffend Ablehnung meines Antrages vom 3.5.2017 auf Vornahme eines Zusatzeintrages in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und 2) vom 21.6.2017 betreffend Ablehnung auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.2) vom 21.6.2017 betreffend Ablehnung auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO. Die Bescheide vom 20.6.2017 und 21.6.2017 wurden mir zusammen in einem Kuvert mit der normalen Post, also nicht nachweislich (Rsa/Rsb) in der Kalenderwoche 26 zugestellt. Meine Beschwerde erfolgt somit fristgerecht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen sechswöchigen Beschwerdefrist und richtet sich sowohl gegen den Bescheid vom 20.6.2017 als auch den vom 21.6.

  1. Sie wird vorab per E-Mail und zur Sicherheit noch eingeschrieben übermittelt. Meine Beschwerde gegen die vorgenannten Bescheide begründe ich wie folgt: Ich habe alle mir vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befunde bei meiner persönlichen Vorsprache für das ärztliche Begutachtungsverfahren mitgehabt und auch vorgelegt. Diese wurden laut Bescheid vom 20.6.2017 zur Prüfung des Sachverhaltes herangezogen und auch der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. § 45 Abs. 2 BBG normiert u.a., dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen müssen.Paragraph 45, Absatz 2, BBG normiert u.a., dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen müssen. So ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Mir erscheint die Entfernung von meiner Wohnung in XXXX Wien, XXXX zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel (Bus XXXX , XXXX ) sehr weit. Ich kann diese Strecke nur mit Hilfe meines Rollators - und auch dann nur mit mehreren Pausen (sprich ich setze mich auf die kleine Sitzfläche meines Rollators) - bewältigen. Daher habe ich die Entfernung mit Hilfe des Internets nachprüfen lassen.Mir erscheint die Entfernung von meiner Wohnung in römisch 40 Wien, römisch 40 zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel (Bus römisch 40 , römisch 40 ) sehr weit. Ich kann diese Strecke nur mit Hilfe meines Rollators - und auch dann nur mit mehreren Pausen (sprich ich setze mich auf die kleine Sitzfläche meines Rollators) - bewältigen. Daher habe ich die Entfernung mit Hilfe des Internets nachprüfen lassen. Sowohl die "Wiener Linien" als auch ein Routenplaner (Einstellung Fußgänger) brachten folgendes Ergebnis im Detail: Meine Wohnadresse: XXXX XXXXMeine Wohnadresse: römisch 40 römisch 40 250 m XXXX250 m römisch 40 166 m 114 m XXXX114 m römisch 40 648 m Insgesamte Wegstrecke Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gilt dann als unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Da ich eine Wegstrecke von mindestens 648 m zurücklegen muss, um ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen zu können, liegt dies doch weit über der zulässigen Entfernung. Offensichtlich hat es die Bescheid erlassende Behörde verabsäumt, die wahren Gegebenheiten zu erheben und dem Bescheid vom 20.6.2017 zugrunde zu legen. Den Bescheiden liegt ein Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) bei. Im Untersuchungsbefund wird unter Becken und beide unteren Extremitäten ua. ausgeführt, dass Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar gewesen sei. Dem halte ich entgegen, dass bei meiner Untersuchung weder Zehenballengang noch Fersengang geprüft worden sind. Ich wurde lediglich aufgefordert, mich irgendwo anzuhalten und zu bemühen, zuerst auf den Zehen und dann auf den Fersen zu stehen. Ich betone: zu stehen. Ein Fortbewegen in dieser Position war und ist mir nicht möglich. Wobei ich sagen muss, dass es sich beim Stehen auf den Zehen und auf den Fersen nur um eine minimale Abhebung des Fußes vom Boden gehandelt hat. Weiters wird auch davon gesprochen, dass bei mir eine tiefe Hocke ansatzweise möglich gewesen sei. Ich kann zwar nicht genau beurteilen, wie eine tiefe Hocke ansatzweise ausschauen soll, aber ich weiß, dass ich nicht in die Hocke gehen kann, schon gar nicht in eine ansatzweise tiefe Hocke. Unter dem Punkt "Gesamtmobilität - Gangbild" wird richtig ausgeführt, dass mein Gangbild im Untersuchungszimmer ohne Rollator barfuß vorsichtig und leicht vorgeneigt, konzentriert, erfolgt sei. Dazu möchte ich anmerken, dass es für mich eine erhebliche Belastung darstellt, immer voll konzentriert zu sein, wenn ich auf die Straße gehe. Es ist für mich sehr schwierig, stets voll konzentriert zu sein, nachdem ich doch sehr lange Zeit brauche, um eine relativ kurze Strecke zurückzulegen. Anhand der Situation, in der festgestellt worden ist, dass ich leicht vorgeneigt und konzentriert sei, nämlich in einem Behandlungsraum ohne äußere Einflüsse (Lärm, Straßenverkehr, viele Autos, Fußgänger, Ampeln etc.), ist es wohl nachvollziehbar, dass dies unter normalen Bedingungen noch weit schwieriger für mich ist, ständig konzentriert zu sein. Ich habe auf der Straße zwar meinen Rollator als Hilfe, dieser ist aber bei der Benutzung mancher öffentlichen Verkehrsmittel für mich nur sehr schwer zu handhaben (hohes Gewicht), und so muss ich Passanten ansprechen, mir behilflich zu sein. Nicht immer hat jemand Zeit, dass er mir hilft. Ich bin daher der Meinung, dass mir auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, da sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Ich verweise noch auf den Punkt - Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) - letzter Satz Befund Unfallchirurgie XXXX vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage).Befund Unfallchirurgie römisch 40 vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage). In diesem Fall bin ich nur einem Moment nicht voll konzentriert gewesen, und dies hat dazu geführt, dass ich mir das Sprunggelenk verletzt habe. Da die Behörde ihren Entscheidungen einen ungeprüften und somit falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, nämlich dass die Wegstrecke zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als die zulässigen 300 bis 400 m ausmache, diese Wegstrecke allerdings 648 m beträgt, beantrage ich meiner Beschwerde Folge zu geben und die Bescheide vom 20.6.2017 und 21.6.2017 zu beheben. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin" Weitere medizinische Unterlagen wurden der Beschwerde nicht beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2017 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodese
  4. Totalendoprothese beide Kniegelenk
  5. Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit geringer funktioneller Einschränkung
  6. Chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie
  7. permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation
  8. arterielle Hypertonie
  9. Beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.06.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 19.06.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.
  11. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Die medizinische Sachverständige führte aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierten Totalendoprothesen führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Das ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Auch liegt bei der Beschwerdeführerin eine relevante Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit nicht vor. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin zur persönlichen Untersuchung am 19.06.2017 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich .. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. .. Kniegelenke beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese, Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, deutliche Bewegungsschmerzen vor allem bei Beugung, stabile Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/30, Knie beidseits 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. .. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Pantoffeln mit Rollator, das Gangbild ohne Rollator barfuß im Untersuchungszimmer vorsichtig und leicht vorgeneigt, konzentriert, insgesamt sicher ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich. Gesamtmobilität etwas verlangsamt, schmerzgehemmt im Bereich der Wirbelsäule, Hinlegen und Aufstehen mäßig zügig möglich."), aus denen sich auch ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel teilweise nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin zur persönlichen Untersuchung am 19.06.2017 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich .. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. .. Kniegelenke beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese, Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, deutliche Bewegungsschmerzen vor allem bei Beugung, stabile Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/30, Knie beidseits 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. .. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Pantoffeln mit Rollator, das Gangbild ohne Rollator barfuß im Untersuchungszimmer vorsichtig und leicht vorgeneigt, konzentriert, insgesamt sicher ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich. Gesamtmobilität etwas verlangsamt, schmerzgehemmt im Bereich der Wirbelsäule, Hinlegen und Aufstehen mäßig zügig möglich."), aus denen sich auch ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel teilweise nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, im Untersuchungsbefund werde unter Becken und bei den unteren Extremitäten ua. ausgeführt, dass freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar gewesen sei, dem halte die Beschwerdeführerin entgegen, dass bei ihrer Untersuchung weder Zehenballengang noch Fersengang geprüft worden seien, ein Fortbewegen in diesen Positionen sei ihr nicht möglich, so wird mit diesem Vorbringen selbst unter hypothetischer Zugrundelegung, dass ihr Zehenballengang und Fersengang nicht möglich sei, nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin schon deshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, weil weder Zehenballengang noch Fersengang – deren Überprüfung im Rahmen der persönlichen Untersuchung routinemäßig erfolgt - bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zwingend erforderlich sind; ganz abgesehen davon gibt es keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Zuge der persönlichen Untersuchung vorgenommenen Protokollierungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, weiters wird auch davon gesprochen, dass bei der Beschwerdeführerin eine tiefe Hocke ansatzweise möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin könne zwar nicht genau beurteilen, wie eine tiefe Hocke ansatzweise ausschauen soll, aber sie wisse, dass sie nicht in die Hocke gehen könne, schon gar nicht in eine ansatzweise tiefe Hocke, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Untersuchungsbefund ohnedies ergibt, dass ihr eine tiefe Hocke nicht möglich ist. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin benötige einen Rollator, so wird im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, das ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m sei durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und die dokumentierten Leiden nicht begründbar. Wenngleich zuzugestehen ist, dass die unterstützende Verwendung eines Rollators unter Bedachtnahme auf die unzweifelhaft bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen hilfreich sein mag, so ist aber die unabdingbare Notwendigkeit der Benützung eines Rollators auf Grundlage der Befundnahme nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige nicht objektiviert, zumal – dies sei lediglich ergänzend erwähnt -

§ 1Abs.

5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind; bei der Verwendung eines Rollators handelt es sich - unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die ständige behinderungsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Rollators im Fall der Beschwerdeführerin nicht objektiviert ist - um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin benötige einen Rollator, so wird im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, das ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m sei durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und die dokumentierten Leiden nicht begründbar. Wenngleich zuzugestehen ist, dass die unterstützende Verwendung eines Rollators unter Bedachtnahme auf die unzweifelhaft bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen hilfreich sein mag, so ist aber die unabdingbare Notwendigkeit der Benützung eines Rollators auf Grundlage der Befundnahme nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige nicht objektiviert, zumal – dies sei lediglich ergänzend erwähnt -

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind; bei der Verwendung eines Rollators handelt es sich - unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die ständige behinderungsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Rollators im Fall der Beschwerdeführerin nicht objektiviert ist - um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 19.06.2017 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 19.06.2017 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.06.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  1. a)
  2. b)2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." " Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017, mit dem auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) abgewiesen wurde, ergeht wie bereits erwähnt ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017, mit dem auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen wurde, ergeht wie bereits erwähnt ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 19.06.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 19.06.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Insoweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin müsse eine Wegstrecke von mindestens 648 m zurücklegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen zu können, so ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (zuletzt Ra 2017/11/0288 vom 19.12.2017). Dies gilt daher auch in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin benötige zum Zurücklegen einer solchen Strecke einen Rollator. Darüber hinaus wird, wie bereits im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und die dokumentierten Leiden nicht objektiviert ist. Abgesehen davon sind

§ 1Abs.

5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ständige behinderungsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Rollators im Fall der Beschwerdeführerin nicht objektiviert ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Rollators um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung, wobei in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.06.2017 erstattete Vorbringen, Stufen überwinden sei schwierig bis nicht möglich, die Beschwerdeführerin könne daher nicht mit der Schnellbahn oder mit Straßenbahnen der alten Garnituren fahren, anzumerken ist, dass das Warten auf und die Benützung von modernen behindertengerechten Straßenbahngarnituren bzw. das Ersuchen um Unterstützung beim Ein- und Aussteigen in eine S-Bahn zwar unzweifelhaft eine Erschwernis darstellt, aber nicht unzumutbar ist.Dies gilt daher auch in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin benötige zum Zurücklegen einer solchen Strecke einen Rollator. Darüber hinaus wird, wie bereits im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und die dokumentierten Leiden nicht objektiviert ist. Abgesehen davon sind

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ständige behinderungsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines Rollators im Fall der Beschwerdeführerin nicht objektiviert ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Rollators um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung, wobei in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.06.2017 erstattete Vorbringen, Stufen überwinden sei schwierig bis nicht möglich, die Beschwerdeführerin könne daher nicht mit der Schnellbahn oder mit Straßenbahnen der alten Garnituren fahren, anzumerken ist, dass das Warten auf und die Benützung von modernen behindertengerechten Straßenbahngarnituren bzw. das Ersuchen um Unterstützung beim Ein- und Aussteigen in eine S-Bahn zwar unzweifelhaft eine Erschwernis darstellt, aber nicht unzumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, und sie hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2164545.1.00

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