RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW207 2164548-1 SpruchW207 2164548-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Behinderte) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: römisch 40 , vom 21.06.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2008 vom Sozialministeriumservice (damals Bundessozialamt; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.04.2008, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen
- "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodeseoperation; unterer Rahmensatz, da mittelgradige funktionelle Einschränkung" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 191 der Richtsatzverordnung,
- "Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung,Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2008 vom Sozialministeriumservice (damals Bundessozialamt; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.04.2008, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen
- "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodeseoperation; unterer Rahmensatz, da mittelgradige funktionelle Einschränkung" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 191 der Richtsatzverordnung,
- "Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Ziffer 418, der Richtsatzverordnung,
- "Totalendoprothese des linken Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung, und
- "Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke; unterer Rahmensatz, da die funktionelle Einschränkung gering ist", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v.H., weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht werde.
- "Totalendoprothese des linken Kniegelenkes; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Ziffer 418, der Richtsatzverordnung, und
- "Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke; unterer Rahmensatz, da die funktionelle Einschränkung gering ist", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 418 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v.H., weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht werde. Am 03.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen mit 25.04.2017 datierten Antrag auf
§ 29b St
VO (Parkausweis), der von der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Am 03.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen mit 25.04.2017 datierten Antrag auf
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der von der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 19.06.2017 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.2017 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 6.3.2008, Gesamtgrad der Behinderung 60 % (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodese 40 %, Totalendoprothese rechtes Kniegelenk mit mäßiger Funktionseinschränkung 30 %, Totalendoprothese linkes Kniegelenk mit mäßiger Funktionseinschränkung 30 %, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit geringer funktioneller Einschränkung 20 %) Zwischenanamnese seit 2008: 03/2015 CHE03 aus 2015, CHE Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Kniegelenke, gehe seit 3 Jahren mit dem Rollator wegen zunehmender Kreuzschmerzen nach kurzer Gehstrecke. Ich kann nur ein paar Schritte gehen. Stufen überwinden ist schwierig bis nicht möglich, kann daher nicht mit der Schnellbahn oder mit Straßenbahnen der alten Garnituren fahren, fahre öfters mit dem Fahrtendienst. Beantrage den Parkausweis, da ich zwar selber kein Auto habe, aber mit dem Auto mitgenommen werde, wurde von Schwiegersohn mit Auto hergebracht. Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe ich nicht, manchmal bamstige Hände, kommt wahrscheinlich vom Fahren mit dem Rollator. Bezüglich Therapie hat man mir gesagt, dass man nichts mehr machen kann, Seractil wurde abgesetzt wegen Nebenwirkungen, andere Schmerzmittel nehme ich derzeit nicht." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Aquaphoril, Daflon, Bisoprolol, Kanatri, Kollofakt, Lasix, CalDeVita, Magnosolv, Marcumar, Allopurinol, Lescol, Requip, Gabapentin, Reduline Allergie: Laktose und Fructoseintoleranz (Befunde nicht vorliegend) Nikotin: bis 8-täglich Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1210Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1210 Sozialanamnese: Verwitwet, 5 Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nachgereichte Befunde: Bericht
- medizinische Abteilung XXXX vom
- 2017 (Blutdruck sehr schön, Kreatinin 2,4 stabil)Nachgereichte Befunde: Bericht
- medizinische Abteilung römisch 40 vom
- 2017 (Blutdruck sehr schön, Kreatinin 2,4 stabil) Bericht
- medizinische Abteilung XXXX vom 12.9.2016 (aktuell Kreatinin 1,9 mg%. Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie, derzeit keine spezielle nephrologische Therapie möglich.Bericht
- medizinische Abteilung römisch 40 vom 12.9.2016 (aktuell Kreatinin 1,9 mg%. Diagnosen: chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie, derzeit keine spezielle nephrologische Therapie möglich. Befund Herzambulanz XXXX vom 12.9.2016 (permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation mit Marcumar, chronisch renale Insuffizienz Stadium IIIA, Struma nodosa-Hypothyreose, Substitutionstherapie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Lumbago und Zustand nach Operation, Knietotalendoprothese rechts, Omarthrose rechts, restless legs Syndrom, chronisch venöse Insuffizienz-Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im linken Unterschenkel, CTS mittelgradig rechts, geringgradig links laut Befund 12/2012, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Laktoseintoleranz und Fructoseintoleranz)Befund Herzambulanz römisch 40 vom 12.9.2016 (permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation mit Marcumar, chronisch renale Insuffizienz Stadium IIIA, Struma nodosa-Hypothyreose, Substitutionstherapie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Lumbago und Zustand nach Operation, Knietotalendoprothese rechts, Omarthrose rechts, restless legs Syndrom, chronisch venöse Insuffizienz-Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im linken Unterschenkel, CTS mittelgradig rechts, geringgradig links laut Befund 12 aus 2012,, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Laktoseintoleranz und Fructoseintoleranz) Sonografie Niere 10.10.2016 (incipiente interstit. Nephropathie beidseits, keine Nierenstauungszeichen) Befund Unfallchirurgie XXXX vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage)Befund Unfallchirurgie römisch 40 vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 79 a Ernährungszustand: sehr gut Größe: 149,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits, endlagige Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, Kein Hinweis auf postthrombotisches Syndrom, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese, Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, deutliche Bewegungsschmerzen vor allem bei Beugung, stabile Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 20/0/30, Knie beidseits 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe median LWS, deutlich paralumbaler Hartspann. Klopfschmerz vor allem über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 40 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Pantoffeln mit Rollator, das Gangbild ohne Rollator barfuß im Untersuchungszimmer vorsichtig und leicht vorgeneigt, konzentriert, insgesamt sicher ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich. Gesamtmobilität etwas verlangsamt, schmerzgehemmt im Bereich der Wirbelsäule, Hinlegen und Aufstehen mäßig zügig möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach lumbaler Spondylodese 2 Totalendoprothese beide Kniegelenk 3 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit geringer funktioneller Einschränkung 4 Chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach Analgetikaabusus, keine Proteinurie 5 permanentes Vorhofflimmern, Dauerantikoagulation 6 arterielle Hypertonie 7 Beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4-7, da dokumentiert. Xrömisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierten Totalendoprothesen führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehilfe festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von einem Rollator zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Siehe oben" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 wurde der am 03.05.2017 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin erging ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde auch der Antrag auf
§ 29bSt
VO (Parkausweis) abgewiesen; diesbezüglich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises, nämlich das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nicht gegeben sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde auch der Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen; diesbezüglich wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises, nämlich das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nicht gegeben sei. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2017 fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes: "Beschwerde gegen den Bescheid Sozialministeriumservice 1) vom 20.6.2017 betreffend Ablehnung meines Antrages vom 3.5.2017 auf Vornahme eines Zusatzeintrages in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und 2) vom 21.6.2017 betreffend Ablehnung auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.2) vom 21.6.2017 betreffend Ablehnung auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO. Die Bescheide vom 20.6.2017 und 21.6.2017 wurden mir zusammen in einem Kuvert mit der normalen Post, also nicht nachweislich (Rsa/Rsb) in der Kalenderwoche 26 zugestellt. Meine Beschwerde erfolgt somit fristgerecht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen sechswöchigen Beschwerdefrist und richtet sich sowohl gegen den Bescheid vom 20.6.2017 als auch den vom 21.6.
- Sie wird vorab per E-Mail und zur Sicherheit noch eingeschrieben übermittelt. Meine Beschwerde gegen die vorgenannten Bescheide begründe ich wie folgt: Ich habe alle mir vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befunde bei meiner persönlichen Vorsprache für das ärztliche Begutachtungsverfahren mitgehabt und auch vorgelegt. Diese wurden laut Bescheid vom 20.6.2017 zur Prüfung des Sachverhaltes herangezogen und auch der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. § 45 Abs. 2 BBG normiert u.a., dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen müssen.Paragraph 45, Absatz 2, BBG normiert u.a., dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen müssen. So ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Mir erscheint die Entfernung von meiner Wohnung in XXXX Wien, XXXX zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel (Bus XXXX, XXXX) sehr weit. Ich kann diese Strecke nur mit Hilfe meines Rollators - und auch dann nur mit mehreren Pausen (sprich ich setze mich auf die kleine Sitzfläche meines Rollators) - bewältigen. Daher habe ich die Entfernung mit Hilfe des Internets nachprüfen lassen.Mir erscheint die Entfernung von meiner Wohnung in römisch 40 Wien, römisch 40 zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel (Bus römisch 40 , römisch 40 ) sehr weit. Ich kann diese Strecke nur mit Hilfe meines Rollators - und auch dann nur mit mehreren Pausen (sprich ich setze mich auf die kleine Sitzfläche meines Rollators) - bewältigen. Daher habe ich die Entfernung mit Hilfe des Internets nachprüfen lassen. Sowohl die "Wiener Linien" als auch ein Routenplaner (Einstellung Fußgänger) brachten folgendes Ergebnis im Detail: Meine Wohnadresse: XXXX 118m XXXXMeine Wohnadresse: römisch 40 118m römisch 40 250 m XXXX250 m römisch 40 166 m 114 m XXXX114 m römisch 40 648 m Insgesamte Wegstrecke Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gilt dann als unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Da ich eine Wegstrecke von mindestens 648 m zurücklegen muss, um ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen zu können, liegt dies doch weit über der zulässigen Entfernung. Offensichtlich hat es die Bescheid erlassende Behörde verabsäumt, die wahren Gegebenheiten zu erheben und dem Bescheid vom 20.6.2017 zugrunde zu legen. Den Bescheiden liegt ein Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) bei. Im Untersuchungsbefund wird unter Becken und beide unteren Extremitäten ua. ausgeführt, dass Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar gewesen sei. Dem halte ich entgegen, dass bei meiner Untersuchung weder Zehenballengang noch Fersengang geprüft worden sind. Ich wurde lediglich aufgefordert, mich irgendwo anzuhalten und zu bemühen, zuerst auf den Zehen und dann auf den Fersen zu stehen. Ich betone: zu stehen. Ein Fortbewegen in dieser Position war und ist mir nicht möglich. Wobei ich sagen muss, dass es sich beim Stehen auf den Zehen und auf den Fersen nur um eine minimale Abhebung des Fußes vom Boden gehandelt hat. Weiters wird auch davon gesprochen, dass bei mir eine tiefe Hocke ansatzweise möglich gewesen sei. Ich kann zwar nicht genau beurteilen, wie eine tiefe Hocke ansatzweise ausschauen soll, aber ich weiß, dass ich nicht in die Hocke gehen kann, schon gar nicht in eine ansatzweise tiefe Hocke. Unter dem Punkt "Gesamtmobilität - Gangbild" wird richtig ausgeführt, dass mein Gangbild im Untersuchungszimmer ohne Rollator barfuß vorsichtig und leicht vorgeneigt, konzentriert, erfolgt sei. Dazu möchte ich anmerken, dass es für mich eine erhebliche Belastung darstellt, immer voll konzentriert zu sein, wenn ich auf die Straße gehe. Es ist für mich sehr schwierig, stets voll konzentriert zu sein, nachdem ich doch sehr lange Zeit brauche, um eine relativ kurze Strecke zurückzulegen. Anhand der Situation, in der festgestellt worden ist, dass ich leicht vorgeneigt und konzentriert sei, nämlich in einem Behandlungsraum ohne äußere Einflüsse (Lärm, Straßenverkehr, viele Autos, Fußgänger, Ampeln etc.), ist es wohl nachvollziehbar, dass dies unter normalen Bedingungen noch weit schwieriger für mich ist, ständig konzentriert zu sein. Ich habe auf der Straße zwar meinen Rollator als Hilfe, dieser ist aber bei der Benutzung mancher öffentlichen Verkehrsmittel für mich nur sehr schwer zu handhaben (hohes Gewicht), und so muss ich Passanten ansprechen, mir behilflich zu sein. Nicht immer hat jemand Zeit, dass er mir hilft. Ich bin daher der Meinung, dass mir auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, da sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Ich verweise noch auf den Punkt - Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) - letzter Satz Befund Unfallchirurgie SMZ Ost vom 5.1.2017 (Distorsion rechtes Sprunggelenk, Bandage). In diesem Fall bin ich nur einem Moment nicht voll konzentriert gewesen, und dies hat dazu geführt, dass ich mir das Sprunggelenk verletzt habe. Da die Behörde ihren Entscheidungen einen ungeprüften und somit falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, nämlich dass die Wegstrecke zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als die zulässigen 300 bis 400 m ausmache, diese Wegstrecke allerdings 648 m beträgt, beantrage ich meiner Beschwerde Folge zu geben und die Bescheide vom 20.6.2017 und 21.6.2017 zu beheben. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den gegenständlichen Antrag auf
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Behinderte).Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den gegenständlichen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 wurde der am 03.05.2017 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W207 2164545-1/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. Aktuell besteht daher kein Rechtsanspruch auf Vornahme dieser Zusatzeintragung.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 wurde der am 03.05.2017 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W207 2164545-1/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. Aktuell besteht daher kein Rechtsanspruch auf Vornahme dieser Zusatzeintragung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde auch der Antrag auf
§ 29bSt
VO (Parkausweis) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde auch der Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses, zum Nichtvorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass, zur gegenständlichen Antragstellung und zur Abweisung der gegen den Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, vom 20.06.2017 erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ. W207 2164545-1/3E, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. " § 29b StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013, soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz, lautet:Paragraph 29 b, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz, lautet: "Menschen mit Behinderungen § 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2)Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
(2)Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen
- a)auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit.
- p)ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
- a)auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
- b)entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahnb) entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3)Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
(3)Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, befördern,
- a)auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit.
- a)ein Parkverbot kundgemacht ist,
- a)auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a,) ein Parkverbot kundgemacht ist,
- b)in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
- c)auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, undc) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
- d)in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,
- d)in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, befahren werden darf, parken.
(4)Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(4)Beim Halten gemäß Absatz 2, sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. ." Die Beschwerdeführerin ist zwar Inhaberin eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), sie verfügt aber nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass. Da die Beschwerdeführerin nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihrem Behindertenpass verfügt, ist die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO nicht erfüllt; die Beschwerdeführerin hat daher aktuell keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Parkausweises.Da die Beschwerdeführerin nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihrem Behindertenpass verfügt, ist die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO nicht erfüllt; die Beschwerdeführerin hat daher aktuell keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Parkausweises. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2164548.1.00