BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 22.06.2015, GZ: 08114/GF: 3725381, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2015 beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein am XXXX1971 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte
2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), um eine Beschäftigung als Schlüsselkraft
BG) auszuüben. Dieser Schriftsatz langte am 09.10.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) ein, welche den Antrag am 10.10.2014 an das AMS Wien weiterleitete (dieses leitete den Antrag in der Folge an das zuständige AMS Neunkirchen weiter). Laut den Angaben auf der Arbeitgebererklärung solle der Erstbeschwerdeführer beim Arbeitgeber XXXX (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) eine Tätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer aufnehmen.1. römisch 40 (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein am XXXX1971 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 49, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), um eine Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszuüben. Dieser Schriftsatz langte am 09.10.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) ein, welche den Antrag am 10.10.2014 an das AMS Wien weiterleitete (dieses leitete den Antrag in der Folge an das zuständige AMS Neunkirchen weiter). Laut den Angaben auf der Arbeitgebererklärung solle der Erstbeschwerdeführer beim Arbeitgeber römisch 40 (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) eine Tätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer aufnehmen. 2. Mit Bescheid vom 22.06.2015 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft
BG nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreiche und deshalb eine Grundvoraussetzung
BG nicht erfüllt sei.2. Mit Bescheid vom 22.06.2015 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreiche und deshalb eine Grundvoraussetzung
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2015 Beschwerde und legten umfangreich dar, dass sich die Anzahl der anrechenbaren Punkte
Anlage C bei richtiger Betrachtung erhöhen würde. Beispielsweise sei die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der elterlichen Land- und Forstwirtschaft nicht angerechnet worden (20 Punkte), ebenso wenig sei seine Ausbildung zum Verkäufer gewertet worden. Wesentlich sei auch, dass § 12b Z 1 AuslBG in Bezug auf das Qualifikationskriterium des Alters verfassungswidrig sei.3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2015 Beschwerde und legten umfangreich dar, dass sich die Anzahl der anrechenbaren Punkte
Anlage C bei richtiger Betrachtung erhöhen würde. Beispielsweise sei die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der elterlichen Land- und Forstwirtschaft nicht angerechnet worden (20 Punkte), ebenso wenig sei seine Ausbildung zum Verkäufer gewertet worden. Wesentlich sei auch, dass Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Bezug auf das Qualifikationskriterium des Alters verfassungswidrig sei.
B-VG gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 12b Z 1 sowie der Anlage C des AuslBG idF BGBl. I 25/2011 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11.10.2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.6. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung
, B-VG gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie der Anlage C des AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11.10.2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. 7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurden schließlich die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z 1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
BG idF BGBl. I Nr. 25/2011 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurden schließlich die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte
2 NAG, um eine Beschäftigung als Schlüsselkraft
BG auszuüben.Der Erstbeschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 49, Absatz 2, NAG, um eine Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG auszuüben. Laut den Angaben auf der Arbeitgebererklärung soll der Erstbeschwerdeführer beim Zweitbeschwerdeführer eine Tätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer aufnehmen. Als Entlohnung wurden
BG idF BGBl. I Nr. 25/2011 aus Anlass einer Beschwerde
Erkenntnis vom 24.08.2016 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurden die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, aus Anlass einer Beschwerde
Erkenntnis vom 24.08.2016 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12b Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2013:Paragraph 12 b, Ziffer eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2013: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Tabelle kann nicht abgebildet werden § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
BG damit, dass der Erstbeschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl
Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG nicht erreiche.Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG damit, dass der Erstbeschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl
Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht erreiche. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurden jedoch die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z 1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
BG idF BGBl. I Nr. 25/2011 aus Anlass einer Beschwerde
Erkenntnis vom 24.08.2016 als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurden jedoch die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, aus Anlass einer Beschwerde
Erkenntnis vom 24.08.2016 als verfassungswidrig aufgehoben. Zwar wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt.
7 B-VG sind die aufgehobenen Rechtsvorschriften jedoch im Anlassfall keinesfalls mehr anzuwenden.Zwar wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt.
, Absatz 7, B-VG sind die aufgehobenen Rechtsvorschriften jedoch im Anlassfall keinesfalls mehr anzuwenden. Somit kann das Nichterreichen der in Anlage C geforderten Mindestpunkteanzahl im vorliegenden Fall nicht zur Ablehnung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers führen. Die übrigen vom Erst- und Zeitbeschwerdeführer persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen liegen vor: Die Bereitschaft, eine § 12b Z 1 AuslBG entsprechende Mindestentlohnung (für über 30-Jährige) zu gewähren, ist in der dem Antrag vom 09.10.2014 beigelegten Arbeitgebererklärung dokumentiert. Das dort in Aussicht gestellte Entgelt von € 1.920,00 netto monatlich übersteigt jedenfalls das damals
BG liegen nach der Aktenlage nicht vor und wurden seitens des AMS auch nicht behauptet.Ausschlussgründe
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 AuslBG liegen nach der Aktenlage nicht vor und wurden seitens des AMS auch nicht behauptet.
BG ist jedoch vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft jedenfalls eine Arbeitsmarktprüfung
Vm § 4b leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen.
Paragraph 12 b, AuslBG ist jedoch vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft jedenfalls eine Arbeitsmarktprüfung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2128094.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.