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{'item': 'W209 2147951-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 25§ 18§ 40§ 69§ 414§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 4§ 48§ 35§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW209 2147951-1 SpruchW209 2147951-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.11.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVA) die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von rückständigen Beiträgen in Höhe von € 13.168,32, von Beitragszuschlägen in Höhe von € 1.224,60, von Nebengebühren in Höhe von € 9,50 und von Verzugszinsen in Höhe von € 7.067,04 für den Zeitraum von 19.09.2008 bis 21.10.2016 sowie ab 22.10.2016 von Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einen Kapital von € 14.642,01 fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 des Beschwerdeführers Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 16.345,30 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 76.242,50 ausweise. Im Jahr 2005 habe zudem ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Nova Entsorgungs GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 14.901,84 allgemein und € 2.000,00 Sonderzahlungen bestanden. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19.12.2007 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 16.311,00 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 752.390,66 aus. Im Einkommensteuerbescheid sei ein Verlustabzug in Höhe von € 776.847,99 enthalten. Im Jahr 2006 habe von 01.
  2. bis 01.
  3. bzw. von 18.
  4. bis 31.
  5. ein Dienstverhältnis zur Nova Entsorgungs GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 11.571,50 allgemein und € 2.000,- Sonderzahlungen bestanden. Von 10.
  6. bis 31.12.2006 habe ein Dienstverhältnis zur Fahrzeuge-Maschinen-Geräte-Verleih Limited mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 4.350,- allgemein und € 728,76 Sonderzahlungen bestanden. Von 12.
  7. bis 31.12.2006 habe ein Dienstverhältnis zur Nova Kanal Prüfungs Limited mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 4.316,67 allgemein und € 723,28 Sonderzahlungen bestanden.

§ 25

GSVG sei für die Bildung der Beitragsgrundlage auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Dabei sei die SVA an das EStG in der Weise gebunden, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte der Pflichtversicherung heranzuziehen seine. Daher sei für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür welche Beträge die Einkünfte mindern, das EStG maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge würden die Einkünfte aus der die die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen bilden (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325). Es komme daher nicht darauf an, dass es sich um real erwirtschaftete Einkünfte handle. Sonderausgaben, zu denen

§ 18Abs. 6 ESt

G 1988 der Verlustabzug ("Verlustvortrag") gehöre, könnten erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht aber schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie würden das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte mindern (VwGH 21.02.1995, Zl. 95/08/0003). § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG enthalte eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern könnten. Die hier gegenständlichen Sonderausgaben in Form eines Verlustabzuges seien nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustabzuges/Verlustvortrages bei der Bildung der Beitragsgrundlage sei somit nicht möglich (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114). Gegenteiliges sei auch aus § 25 Abs. 3 GSVG, der ebenfalls auf Einkünfte abstelle, nicht abzuleiten.

Paragraph 25, GSVG sei für die Bildung der Beitragsgrundlage auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Dabei sei die SVA an das EStG in der Weise gebunden, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte der Pflichtversicherung heranzuziehen seine. Daher sei für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden und somit auch dafür welche Beträge die Einkünfte mindern, das EStG maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge würden die Einkünfte aus der die die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen bilden (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325). Es komme daher nicht darauf an, dass es sich um real erwirtschaftete Einkünfte handle. Sonderausgaben, zu denen

Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 der Verlustabzug ("Verlustvortrag") gehöre, könnten erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht aber schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie würden das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte mindern (VwGH 21.02.1995, Zl. 95/08/0003). Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG enthalte eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern könnten. Die hier gegenständlichen Sonderausgaben in Form eines Verlustabzuges seien nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustabzuges/Verlustvortrages bei der Bildung der Beitragsgrundlage sei somit nicht möglich (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114). Gegenteiliges sei auch aus Paragraph 25, Absatz 3, GSVG, der ebenfalls auf Einkünfte abstelle, nicht abzuleiten. Übe ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem ASVG oder die Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründen, und mache der Versicherte glaubhaft, dass durch die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (B-KUVG) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überschritten werde, so sei die Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führe. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage sei eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG (in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG) im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Monate der Pflichtversicherung übersteige (§ 35a iVm § 127 GSVG, § 35b GSVG, sogenannte " Differenzvorschreibung").Übe ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem ASVG oder die Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründen, und mache der Versicherte glaubhaft, dass durch die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (B-KUVG) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überschritten werde, so sei die Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führe. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage sei eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG (in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG) im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Monate der Pflichtversicherung übersteige (Paragraph 35 a, in Verbindung mit Paragraph 127, GSVG, Paragraph 35 b, GSVG, sogenannte " Differenzvorschreibung"). Dem mit Schreiben vom 27.10.2016 behaupteten Eintritt der Verjährung der Forderung werde entgegengehalten, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei (§ 40 Abs. 1 GVSG). Das Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 habe erst durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 11.10.2013, der SVA zugestellt am 12.12.2013, geendet. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjähre binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung werde durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen (§ 40 Abs. 2 GVSG). Derartige Maßnahmen seien von der SVA laufend gesetzt worden, weswegen der Einwand, die Forderung sei bereits verjährt, nicht zutreffe.Dem mit Schreiben vom 27.10.2016 behaupteten Eintritt der Verjährung der Forderung werde entgegengehalten, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei (Paragraph 40, Absatz eins, GVSG). Das Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 habe erst durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 11.10.2013, der SVA zugestellt am 12.12.2013, geendet. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjähre binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung werde durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen (Paragraph 40, Absatz 2, GVSG). Derartige Maßnahmen seien von der SVA laufend gesetzt worden, weswegen der Einwand, die Forderung sei bereits verjährt, nicht zutreffe. Im Übrigen wurde in einer Aufstellung, in der sämtliche von der SVA geltend gemachten Forderungen und die daraus geleisteten Zahlungen unter Darlegung der Zahlungswidmungen gegenübergestellt wurden, dargestellt, wie sich der im 4. Quartal 2016 bestehende Beitragsrückstand (Saldo) ergebe. 2. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Einkommensteuerbescheid 2005 und 2006 Beschwerde erhoben habe. Im Zuge der Betriebsauflösung seien noch weitere Verluste in Höhe von € 752.390,66 angefallen, wodurch keine SVA-Beiträge mehr für diese Jahre anfallen würden. Darüber hinaus habe er die Zahlungsaufforderung vom 13.09.2011, vom 12.03.2013 und vom 16.09.2014 nicht erhalten, weswegen die Forderung

§ 40Abs.

2 GSVG bereits verjährt sei. Weiters würden die errechneten Zinssätze den guten Sitten widersprechen.2. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Einkommensteuerbescheid 2005 und 2006 Beschwerde erhoben habe. Im Zuge der Betriebsauflösung seien noch weitere Verluste in Höhe von € 752.390,66 angefallen, wodurch keine SVA-Beiträge mehr für diese Jahre anfallen würden. Darüber hinaus habe er die Zahlungsaufforderung vom 13.09.2011, vom 12.03.2013 und vom 16.09.2014 nicht erhalten, weswegen die Forderung

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bereits verjährt sei. Weiters würden die errechneten Zinssätze den guten Sitten widersprechen.

  1. Am 20.02.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Einkommensteuerbescheid 2005 des Beschwerdeführers vom 19.12.2007 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 16.345,30 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 76.242,50 aus. Im Jahr 2005 bestand zudem ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Nova Entsorgungs GmbH mit einer ASVG-Beitragsgrundlage von € 14.901,84 allgemein und € 2.000,00 Sonderzahlungen. Der Einkommensteuerbescheid 2006 des Beschwerdeführers vom 19.12.2007 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 16.311,00 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 752.390,66 aus. Im Einkommensteuerbescheid ist ein Verlustabzug in Höhe von € 776.847,99 enthalten. Von 01.01.2006 bis 01.09.2006 bzw. von 18.09.2006 bis 31.12.2006 bestand ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Nova Entsorgungs GmbH mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 11.571,50 allgemein und € 2.000,- Sonderzahlungen. Von 10.04.2006 bis 31.12.2006 bestand ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Fahrzeuge-Maschinen-Geräte-Verleih Limited mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 4.350,- allgemein und € 728,76 Sonderzahlungen bestanden. Von 12.04.2006 bis 31.12.2006 bestand ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Nova Kanal Prüfungs Limited mit einer ASVG Beitragsgrundlage von € 4.316,67 allgemein und € 723,28 Sonderzahlungen. Der Beschwerdeführer gab in einer Versicherungserklärung vom 08.07.2005 an, keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 19.02.2009 beantragte die SVA die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der EZ 583 und EZ1334, beide KG Wilhelmsburg, des Beschwerdeführers. Die zu Grunde liegende Exekution bezog sich auf die Beiträge für die Monate Dezember 2004 bis Dezember
  3. Mit Bescheid vom 03.08.2010 stellte die PVA die Aufrechnung zu Gunsten der Forderung der SVA fest. Gegen den Bescheid der PVA wurde Klage erhoben und das Gerichtsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. Mit Schreiben vom 13.12.2010 beschwert sich der Beschwerdeführer über die Forderung der SVA. Am 21.06.2011 sprach der Beschwerdeführer bei der SVA vor. Inhalt des Gesprächs war die Höhe der Vorschreibung der SVA. Bei einer Vorsprache am 19.03.2013 beschwerte sich der Beschwerdeführer, dass er eine Sondermahnung an die falsche Adresse erhalten habe. Das Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 endete durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.
  4. Das Erkenntnis wurde am 12.12.2013 der SVA zugestellt. Mit Schreiben vom 27.03.2016 retournierte der Beschwerdeführer eine Sondermahnung vom 27.03.
  5. Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers nur insoweit entgegengetreten, als er vorbrachte, er habe gegen die o.a. Einkommensteuerbescheide "Beschwerde" erhoben. Laut Mitteilung des zuständigen Finanzamtes erfolgte die "Beschwerdeerhebung" gegen die Einkommenssteuerbescheide vom 19.12.2007 jedoch erst im Jahr 2016, weswegen von der Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide auszugehen ist. Sollte es dennoch zu einer Änderung der Bescheide – etwa im Wege einer Wiederaufnahme

§ 69

AVG – kommen, würde dies jedoch nichts an der Höhe der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte ändern, die der Beitragsvorschreibung zu Grunde gelegt wurden, da die Beschwerde lediglich einen höheren Verlust geltend macht, der im Zuge der Betriebsauflösung entstanden und bei Erstellung der Bilanz nicht berücksichtigt worden sei, und der Verlust die (unstrittigen) Einkünfte nicht zu schmälern vermag (Näheres dazu in der folgenden rechtlichen Beurteilung).Sollte es dennoch zu einer Änderung der Bescheide – etwa im Wege einer Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG – kommen, würde dies jedoch nichts an der Höhe der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte ändern, die der Beitragsvorschreibung zu Grunde gelegt wurden, da die Beschwerde lediglich einen höheren Verlust geltend macht, der im Zuge der Betriebsauflösung entstanden und bei Erstellung der Bilanz nicht berücksichtigt worden sei, und der Verlust die (unstrittigen) Einkünfte nicht zu schmälern vermag (Näheres dazu in der folgenden rechtlichen Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebliche Bestimmung des GSVG lautet: § 25 GSVG idF BGBl. II Nr. 531/2004 und BGBl. II Nr. 446/2005:Paragraph 25, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 446/2005: "Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)bis
(4b)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(4)bis
(4b)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)bis
(10)" § 35 GSVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:Paragraph 35, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 132/2005: "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35.
(1)
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.Paragraph 35,
(1)
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)bis
(4)
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)bis
(4)
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)....
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7)..." § 40 GSVG idF BGBl. Nr. 677/1991:Paragraph 40, GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 677/1991: "Verjährung der Beiträge § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 Beschwerde erhoben habe, da im Zuge der Betriebsauflösung noch weitere Verluste in Höhe von € 752.390,66 angefallen seien, die nicht berücksichtigt worden seien, wodurch für diese Jahre keine SVA-Beiträge mehr anfallen würden. Darüber hinaus habe er die Zahlungsaufforderung vom 13.09.2011, vom 12.03.2013 und vom 16.09.2014 nicht erhalten, weswegen die Forderung

§ 40Abs.

2 GSVG bereits verjährt sei. Weiters würden die errechneten Zinssätze den guten Sitten widersprechen.752.390,66 angefallen seien, die nicht berücksichtigt worden seien, wodurch für diese Jahre keine SVA-Beiträge mehr anfallen würden. Darüber hinaus habe er die Zahlungsaufforderung vom 13.09.2011, vom 12.03.2013 und vom 16.09.2014 nicht erhalten, weswegen die Forderung

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bereits verjährt sei. Weiters würden die errechneten Zinssätze den guten Sitten widersprechen. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht berechtigt: Soweit die Beschwerde vorbringt, es seien noch weitere Verluste angefallen, wodurch keine SVA-Beiträge mehr anfallen würden, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003, hinzuweisen. Demnach ist

§ 25

GSVG für die Bildung der Beitragsgrundlage auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Dabei ist die SVA an das EStG in der Weise gebunden, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte der Pflichtversicherung heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür welche Beträge die Einkünfte mindern, das EStG maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen (VwGH 04.10.2001, Zl. 98/08/0325,). Es kommt daher nicht darauf an, dass es sich um real erwirtschaftete Einkünfte handelt. Sonderausgaben, zu denen

§ 18Abs. 6 ESt

G 1988 der Verlustabzug ("Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht aber schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte. § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern können. Die hier gegenständlichen Sonderausgaben in Form eines Verlustabzuges sind nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustabzuges/Verlustvortrages bei der Bildung der Beitragsgrundlage ist somit nicht möglich (VwGH 21.04.2004; Zl. 2000/08/0114). Gegenteiliges ist auch aus § 25 Abs. 3 GSVG, der ebenfalls auf die Einkünfte abstellt, nicht abzuleiten.Demnach ist

Paragraph 25, GSVG für die Bildung der Beitragsgrundlage auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Dabei ist die SVA an das EStG in der Weise gebunden, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte der Pflichtversicherung heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden und somit auch dafür welche Beträge die Einkünfte mindern, das EStG maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen (VwGH 04.10.2001, Zl. 98/08/0325,). Es kommt daher nicht darauf an, dass es sich um real erwirtschaftete Einkünfte handelt. Sonderausgaben, zu denen

Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 der Verlustabzug ("Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht aber schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern können. Die hier gegenständlichen Sonderausgaben in Form eines Verlustabzuges sind nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustabzuges/Verlustvortrages bei der Bildung der Beitragsgrundlage ist somit nicht möglich (VwGH 21.04.2004; Zl. 2000/08/0114). Gegenteiliges ist auch aus Paragraph 25, Absatz 3, GSVG, der ebenfalls auf die Einkünfte abstellt, nicht abzuleiten. Dem Einwand der Einforderungsverjährung

§ 40Abs.

2 GSVG ist entgegenzuhalten, dass der Lauf der dort genannten Frist für die Einforderung festgestellter Beitragsschulden nach der Rechtsprechung des VwGH (93/08/0210, 0211) die Feststellung der Beitragsschuld voraussetzt und dies solange nicht der Fall ist, als noch ein Streit darüber besteht.Dem Einwand der Einforderungsverjährung

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG ist entgegenzuhalten, dass der Lauf der dort genannten Frist für die Einforderung festgestellter Beitragsschulden nach der Rechtsprechung des VwGH (93/08/0210, 0211) die Feststellung der Beitragsschuld voraussetzt und dies solange nicht der Fall ist, als noch ein Streit darüber besteht. Dementsprechend hat die Frist

§ 40Abs.

2 GSVG im vorliegenden Fall noch nicht zu laufen begonnen, weswegen eine Verjährung der Einforderung der gegenständlichen Beitragsschulden schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.Dementsprechend hat die Frist

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG im vorliegenden Fall noch nicht zu laufen begonnen, weswegen eine Verjährung der Einforderung der gegenständlichen Beitragsschulden schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Auffassung vertritt, die Frist zur Feststellung der Beitragsschulden

§ 40Abs.

1 GSVG wäre bereits verjährt (Feststellungsverjährung), ist ihm entgegenzuhalten, dass

der Rechtsprechung des VwGH (2003/08/0113) im Fall der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG, wenn wie im vorliegenden Fall keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vorliegt, die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen kann und die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden können.Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Auffassung vertritt, die Frist zur Feststellung der Beitragsschulden

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG wäre bereits verjährt (Feststellungsverjährung), ist ihm entgegenzuhalten, dass

der Rechtsprechung des VwGH (2003/08/0113) im Fall der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wenn wie im vorliegenden Fall keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vorliegt, die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen kann und die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden können. Im Beschwerdefall liegen – zumindest was die dort ausgewiesenen Einkünfte betrifft – rechtskräftige, mit 19.12.2007 datierte Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 und 2006 vor. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage war daher eine Feststellung der Versicherungspflicht frühestens am 19.12.2007 möglich, weswegen eine Verjährung des Feststellungsrechtes vor diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

§ 40Abs.

1 vorletzter Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

Paragraph 40, Absatz eins, vorletzter Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Am 19.02.2009 beantragte die SVA die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der EZ 583 und EZ1334, beide KG Wilhelmsburg, des Beschwerdeführers. Die zu Grunde liegende Exekution bezog sich auf die Beitragsschulden der Monate Dezember 2004 bis Dezember

  1. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat, zumal er den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist, wurde die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG durch diese Maßnahme unterbrochen.Am 19.02.2009 beantragte die SVA die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der EZ 583 und EZ1334, beide KG Wilhelmsburg, des Beschwerdeführers. Die zu Grunde liegende Exekution bezog sich auf die Beitragsschulden der Monate Dezember 2004 bis Dezember
  2. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat, zumal er den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist, wurde die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG durch diese Maßnahme unterbrochen. Bei der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist nach dem Wegfall der Unterbrechung bzw. ab der die Unterbrechung auslösenden Maßnahme in voller Länge neu zu laufen (Derntl in Sonntag (Hrsg.) GSVG6 § 40 Rz 3).Bei der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist nach dem Wegfall der Unterbrechung bzw. ab der die Unterbrechung auslösenden Maßnahme in voller Länge neu zu laufen (Derntl in Sonntag (Hrsg.) GSVG6 Paragraph 40, Rz 3). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei zwar die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt, nicht aber auch ein Verfahren, in welchem die Versicherungspflicht geklärt wird (VwGH, 22.12.2004 2004/08/0099). Den Feststellungen zufolge wurden seitens der SVA laufend derartige Verfahrensschritte zur Feststellung der Beitragspflicht unternommen, zuletzt bei einer Vorsprache des Beschwerdeführers am 19.03.2013.

§ 40Abs.

1 letzter Satz GSVG ist die Verjährung gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz GSVG ist die Verjährung gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Die Hemmung schiebt den Beginn und auch die Fortsetzung der begonnen Verjährung hinaus (Derntl a.a.O.) Das Verfahren betreffend die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers (Bescheid der SVA vom 05.01.2011) hat erst durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2013 geendet und den Ablauf der Frist somit bis zur Zustellung der Erkenntnisses an die SVA am 12.12.2013 gehemmt. In weiterer Folge erlangte der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge jedenfalls am 27.03.2016, somit noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG, von einer Sondermahnung der SVA betreffend die verfahrensgegenständlichen Beiträge Kenntnis.In weiterer Folge erlangte der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge jedenfalls am 27.03.2016, somit noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, von einer Sondermahnung der SVA betreffend die verfahrensgegenständlichen Beiträge Kenntnis. Schließlich ist auch das gegenständliche Verfahren betreffend die Feststellung der Beitragspflicht noch anhängig, wodurch die Fortsetzung der am 27.03.2016 neu begonnenen Verjährung weiter hinausgeschoben wird. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Höhe der vorgesehenen Verzugszinsen widerspreche den guten Sitten, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Verzugszinsen gesetzlich festgelegt ist (§ 35 Abs. 5 GSVG).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Höhe der vorgesehenen Verzugszinsen widerspreche den guten Sitten, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Verzugszinsen gesetzlich festgelegt ist (Paragraph 35, Absatz 5, GSVG). Demzufolge betrug der Zinssatz im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 7,88 %.

§ 35Abs.

5 vierter Satz GSVG sind die Verzugszinsen für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

Paragraph 35, Absatz 5, vierter Satz GSVG sind die Verzugszinsen für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Da die Vorschreibung der rückständigen Beiträge erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2016 erfolgte, ist somit der zu diesem Zeitpunkt geltende Zinssatz von 7,88 % anzuwenden. Darüber hinaus wurden seitens des Beschwerdeführers, insbesondere was die korrekte Berechnung der zu entrichtenden Beiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen sowie die Gegenüberstellung sämtlicher geltend gemachten Forderungen und den daraus geleisteten Zahlungen anlangt, keine Einwendungen erhoben. Da auch das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen hat, erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt und ist sie somit

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da auch das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen hat, erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt und ist sie somit

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2147951.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.