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{'item': 'W209 2173426-1'}

Obsah (16)§ 12aArt. 133§ 20g§ 17Art. 130§ 3§ 12c§ 41§ 121§ 12b§ 146§ 1§ 2§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW209 2173426-1 SpruchW209 2173426-1/3E W209 2183969-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 12aAusl

BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 zu Recht erkannt:3848456, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. DI XXXX (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als "Bauleiter – EDV/Unterstützung" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.596,00 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.1. DI römisch 40 (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als "Bauleiter – EDV/Unterstützung" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.596,00 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Kalkulationen, Führung von Arbeitergruppen, Erstellung von Nachkalkulationen, Begleitung und Abwicklung von Projekten im Bereich des Bestellwesens, laufende Kontrolle, Übergabe an Kunden, Rechnungsvorbereitung, Erstellung von Analysen zur Produktivität und Effektivität, Programmieren und Adaptieren einer eigenen Firmensoftware". Weiters waren dem Antrag ein Diplom über den Abschluss eines Masterstudiums des Maschinenbaus an der Universität Prishtina samt Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Gleichhaltung des Studiums mit einem Masterstudium des Maschinenbaus

UG 2002 und die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" sowie ein Zeugnis des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universität über die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 21.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien – Service für AusländerInnenbeschäftigung mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 21.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien – Service für AusländerInnenbeschäftigung mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen.

  1. Am 20.03.2017 teilte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) der Zweitbeschwerdeführerin mit, dass die beantragte berufliche Verwendung des Erstbeschwerdeführers in der geltenden Fachkräfteverordnung 2017 nicht enthalten sei und gab der Zweitbeschwerdeführerin Gelegenheit, sich dazu zu äußern bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.
  2. Mit Stellungnahme vom 27.03.2017 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass der Erstbeschwerdeführer seit 22.04.2013 Doktor der technischen Wissenschaften sei und damit in die (Mangelberufs-)Gruppe "Diplomingenieur für Datenverarbeitung" bzw. "Techniker mit höherer Ausbildung für Datenverarbeitung" falle. Aufgrund des rasanten Wachstums des Betriebes sei die Entwicklung einer eigenen Software, welche die Bereiche Stammdatenerfassung, Disposition, Logistik, Kalkulation, Bestellwesen, Archivierung, Fakturierung und Buchhaltung abdecke, unumgänglich. Es gebe zwar entsprechende Softwarelösungen am Markt. Diese würden aber nicht passen bzw. seien zu teuer, weswegen man sich entschlossen habe, selbst eine entsprechende Software zu entwickeln. Es sei notwendig, dass der Erstbeschwerdeführer den Bauleiter sowie andere Mitarbeiter bei ihrer Arbeit begleite bzw. unterstütze, weswegen die Angaben in der ersten Arbeitgebererklärung missverständlich gewesen sein könnten.
  3. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.04.2017 bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben in der Stellungnahme vom 27.03.2017, wonach die beabsichtigte Tätigkeit der beantragten Arbeitskraft mit der eines "Diplomingenieurs für Datenverarbeitung" bzw. "Technikers mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" vergleichbar sei, und gab – soweit im vorliegenden Fall relevant – ergänzend bekannt, dass laut den aktuellen Studienplänen der TU Wien das Bachelorstudium Maschinenbau zu mehr als einem Drittel aus der Vermittlung von mathematisch-numerischen Methoden und dem EDV-Einsatz bestehe. Die angestrebte Tätigkeit weise einen Schwerpunkt in Betriebstechnik auf, den alle technischen Studien umfassen würden. Darüber hinaus würden im Maschinenbaustudium auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermittelt werden. Es werde aber auch einer Einstufung in die Mangelberufsgruppe "Diplomingenieure für Maschinenbau" (Anm.: der Fachkräfteverordnung 2017) zugestimmt. Weiters wurde eine geänderte Arbeitgebererklärung übermittelt, die nunmehr als berufliche Tätigkeit "Diplomingenieur für Maschinenbau" anführt und in der die Tätigkeit mit "Erstellung (+ Entwerfung) einer firmeneigenen Software (Inbetriebnahme + Pflege und Wartung). Diese ist dringend notwendig für weitere Expansion des Unternehmens" neu umschrieben ist.
  4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.04.2017 bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben in der Stellungnahme vom 27.03.2017, wonach die beabsichtigte Tätigkeit der beantragten Arbeitskraft mit der eines "Diplomingenieurs für Datenverarbeitung" bzw. "Technikers mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" vergleichbar sei, und gab – soweit im vorliegenden Fall relevant – ergänzend bekannt, dass laut den aktuellen Studienplänen der TU Wien das Bachelorstudium Maschinenbau zu mehr als einem Drittel aus der Vermittlung von mathematisch-numerischen Methoden und dem EDV-Einsatz bestehe. Die angestrebte Tätigkeit weise einen Schwerpunkt in Betriebstechnik auf, den alle technischen Studien umfassen würden. Darüber hinaus würden im Maschinenbaustudium auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermittelt werden. Es werde aber auch einer Einstufung in die Mangelberufsgruppe "Diplomingenieure für Maschinenbau" Anmerkung, der Fachkräfteverordnung 2017) zugestimmt. Weiters wurde eine geänderte Arbeitgebererklärung übermittelt, die nunmehr als berufliche Tätigkeit "Diplomingenieur für Maschinenbau" anführt und in der die Tätigkeit mit "Erstellung (+ Entwerfung) einer firmeneigenen Software (Inbetriebnahme + Pflege und Wartung). Diese ist dringend notwendig für weitere Expansion des Unternehmens" neu umschrieben ist.
  5. Am 11.04.2017 wurden die Beschwerdeführer seitens des AMS davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr von der Beantragung des Ausländers für die beabsichtigte berufliche Verwendung als Diplomingenieur für Maschinenbau im Sinne des §12a AuslBG ausgegangen werde. Fachkräfte in Mangelberufen müssten eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Es werde daher die Möglichkeit geboten, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen oder eine Antragsmodifizierung auf "sonstige Schlüsselkraft" mit einer Mindestentlohnung von € 2.988 brutto monatlich vorzunehmen. Weiters wurde ein Sprachzertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (z.B. ÖSD) angefordert, das nicht älter als ein Jahr sein dürfe.
  6. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass der Erstbeschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt habe und diese als Sprachnachweis ausreiche. Zur Tätigkeit wurde ausgeführt, dass auch im Baubereich neben der eigentlichen Bautätigkeit vermehrt Aufgaben im Bereich Projektsteuerung und Projektmanagement zu bewältigen seien und die örtliche Bauaufsicht und Baustellenkoordination zusehends EDV-gestützt abgewickelt werden würden. Von wesentlicher Bedeutung sei dabei auch die Einhaltung verschiedener sicherheitstechnisch und arbeitsrechtlich relevanter Vorschriften. Ein einschlägiger Studienlehrgang für all diese Tätigkeiten existiere nicht. Mit der Absolvierung des gegenständlichen Doktoratsstudiums könnten jedoch interdisziplinäre Aufgaben wie die vorliegende bestens erfüllt werden.
  7. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies das AMS den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufbau einer EDV und deren Wartung nicht dem Berufsbild eines Maschinenbautechnikers entspreche.8. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies das AMS den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufbau einer EDV und deren Wartung nicht dem Berufsbild eines Maschinenbautechnikers entspreche.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten sie aus, dass das AMS ignoriere, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Abschlusses eines Doktoratsstudiums, welches nicht zwischen den einzelnen ingenieurwissenschaftlichen Disziplinen unterscheide, über die erforderliche Berufsausbildung für die beantragte Tätigkeit verfüge. Er übe zudem an der Universität Prishtina die Funktion eines Assistenzprofessors auf der Fakultät für Computerwissenschaften aus, was seine Eignung belege. Er habe bereits ein Bachelorstudium im Bereich "Design and robotic" absolviert, ebenso das Doktoratsstudium "Mechanik und Mechatroniker" an der TU Wien.
  2. Mit Schreiben vom 12.07.2017 teilte das AMS der Zweitbeschwerdeführerin mit, dass der Arbeitgebererklärung vom 03.04.2017 zu entnehmen sei, dass es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um die Erstellung einer firmeneigenen Software handle und dieses Tätigkeitsfeld nicht in die Mangelberufsliste für 2017 falle, sondern der Tätigkeit eines Softwareentwicklers entspreche.
  3. Am 24.07.2017 wies das AMS die Beschwerde sodann mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem Masterstudium, den Sprachkenntnissen und seinem Alter zwar die erforderliche Punkteanzahl

Anlage B erreiche, jedoch die beabsichtigte Tätigkeit – laut Arbeitgebererklärung vom 03.04.2017 die Erstellung (inkl. Wartung und Pflege) einer firmeneigenen Software – unter keinen der in der Mangelberufsliste für 2017 enthaltenen Berufe subsumiert werden könne.

  1. In dem seitens ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Vorlageantrag führen die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass laut Migrationsportal der Bundesregierung unter die Tätigkeit eines Diplomingenieurs für Maschinenbau folgende Tätigkeiten fallen würden: MaschinenbauingenieurIn (DI), MontanmaschinentechnikerIn (DI), WirtschaftsingenieurIn - Maschinenbau (DI), InstallationstechnikerIn - Maschinenbau (DI), Kfz-BautechnikerIn (DI), KlimaanlagentechnikerIn (DI), MaschinenbautechnikerIn (DI), MaschinenkonstrukteurIn (DI), MaschinentechnikerIn (DI), SanitärtechnikerIn (DI), WerkzeugkonstrukteurIn (DI), GebäudetechnikerIn (Heizung/Lüftung/Sanitär) (DI), QualitätssicherungstechnikerIn (DI, CAD-KonstrukteurIn) (DI), MechatronikerIn (DI), AnlagentechnikerIn (DI), AntriebstechnikerIn (DI), BaumaschinentechnikerIn (DI), CAM-TechnikerIn (DI), FertigungstechnikerIn (DI), LüftungstechnikerIn (DI), CAD/CAM-ProgrammiererIn (DI), AutomatisierungstechnikerIn (DI) Für alle diese Bereiche seien mittlerweile EDV-Kenntnisse unverzichtbar. Die Softwareentwicklung sei fixer Bestandteil der Tätigkeit eines Diplomingenieurs für Maschinenbau. Dies würden auch die Angaben im AMS-Berufslexikon bestätigen.
  2. Am 13.10.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Erstbeschwerdeführer, ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, hat ein in Österreich anerkanntes Masterstudium im Bereich Maschinenbau an der Universität Prishtina sowie die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgeschlossen. Zudem absolvierte er an der TU Wien ein Doktoratsstudium und promovierte dort zum Doktor der technischen Wissenschaften. Der Erstbeschwerdeführer soll für die zweitbeschwerdeführende GmbH, einem Bauunternehmen, als "Diplomingenieur für Maschinenbau" tätig werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll er eine firmeneigene Software, welche die Bereiche Stammdatenerfassung, Disposition, Logistik, Kalkulation, Bestellwesen, Archivierung, Fakturierung und Buchhaltung abdeckt, entwickeln und in Betrieb setzen sowie in der Folge auch die Wartung der Software übernehmen. Als Entlohnung wurden € 2.596 brutto monatlich bei einer 39-Stunden-Woche in Aussicht gestellt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt." Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:Anlage B zu Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau 5 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 5 Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwend 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre 15 bis 40 Jahre 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011: Paragraph 13, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Fachkräfteverordnung § 13.

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

§ 12azugelassen werden können.

Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern

§ 3Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13,

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2)Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich

den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

(2)Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich

den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten." § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(4)[ ]" Mit BGBl. II Nr. 423/2016 wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2017).Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2016, wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2017).

§ 1dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a Ausl

BG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden:

Paragraph eins, dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden:

  1. Fräser/innen
  2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  3. Schwarzdecker/innen
  4. Dreher/innen
  5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  7. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  8. Dachdecker/innen
  9. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
  10. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  11. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.

§ 2

dieser Verordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 2, dieser Verordnung entsprechen die im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3der Verordnung tritt diese mit 1.

Jänner 2017 in Kraft, mit Ablauf des

  1. Dezember 2017 außer Kraft und gilt für Anträge, die vor Ablauf des
  2. Dezember 2017 eingebrachte wurden.

Paragraph 3, der Verordnung tritt diese mit

  1. Jänner 2017 in Kraft, mit Ablauf des
  2. Dezember 2017 außer Kraft und gilt für Anträge, die vor Ablauf des
  3. Dezember 2017 eingebrachte wurden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Erstbeschwerdeführer, ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, erreicht aufgrund des Abschlusses eines in Österreich anerkannten Masterstudiums im Bereich Maschinenbau an der Universität Prishtina (30 Punkte), seiner Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (15 Punkte) und seinem Alter (10 Punkte) die in der Anlage B (idF BGBl I Nr. 66/2017) vorgesehene Mindestpunkteanzahl (55 Punkte) für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf. Somit wären die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf grundsätzlich gegeben.Der Erstbeschwerdeführer, ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, erreicht aufgrund des Abschlusses eines in Österreich anerkannten Masterstudiums im Bereich Maschinenbau an der Universität Prishtina (30 Punkte), seiner Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (15 Punkte) und seinem Alter (10 Punkte) die in der Anlage B in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,) vorgesehene Mindestpunkteanzahl (55 Punkte) für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf. Somit wären die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf grundsätzlich gegeben.

§ 12aZ 1 Ausl

BG ist jedoch jedenfalls erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann.

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist jedoch jedenfalls erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann. Der – erst über Vorhalt des AMS, dass die ursprünglich mit Bauleiter bezeichnete vorgesehene berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht von der Fachkräfteverordnung 2017 erfasst ist – modifizierten Arbeitgebererklärung vom 03.04.2017 zufolge soll der Erstbeschwerdeführer für die Zweitbeschwerdeführerin, einem Bauunternehmen, als "Diplomingenieur für Maschinenbau" tätig werden und eine firmeneigene Software, welche die Bereiche Stammdatenerfassung, Disposition, Logistik, Kalkulation, Bestellwesen, Archivierung, Fakturierung und Buchhaltung abdeckt, entwickeln und in Betrieb setzen sowie in der Folge die Wartung der Software übernehmen. Der Beruf "Diplomingenieur für Maschinenbau" ist zwar von der Fachkräfteverordnung 2017 erfasst. Allerdings entspricht die beabsichtigte Tätigkeit nicht diesem Mangelberuf.

§ 2

der Fachkräfteverordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 2, der Fachkräfteverordnung entsprechen die im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese subsumiert – wie dem Migrationsportal der Bundesregierung unter www.migration.gv.at zu entnehmen ist – unter dem Beruf "Diplomingenieur für Maschinenbau" folgende Berufe (im Original auch in der weiblichen Form angeführt): Betriebswissenschafter (DI), Maschinenbauingenieur (DI), Montanmaschinentechniker (DI), Wirtschaftsingenieur - Maschinenbau (DI), Installationstechniker - Maschinenbau (DI), Kfz-Bautechniker (DI), Klimaanlagentechniker (DI), Maschinenbautechniker (DI), Maschinenkonstrukteur (DI), Maschinentechniker (DI), Sanitärtechniker (DI), Werkzeugkonstrukteur (DI), Gebäudetechniker (Heizung/Lüftung/Sanitär) (DI), Qualitätssicherungstechniker (DI, CAD-Konstrukteur) (DI), Mechatroniker (DI), Anlagentechniker (DI), Antriebstechniker (DI), Baumaschinentechniker (DI), CAM-Techniker (DI), Fertigungstechniker (DI), Lüftungstechniker (DI), CAD/CAM-Programmierer (DI), Automatisierungstechniker (DI)

Berufssystematik des AMS fallen unter die Berufe "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" und "Diplomingenieur für Datenverarbeitung" folgende Berufe: Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung: Analytiker (Ing), Datenerfassungsspezialist (Ing), Programmierer (Ing), Systemanalytiker (Ing), Systemorganisator (Ing), Computertechniker (Ing), Netzwerktechniker (Ing), Kundenbetreuer EDV (Ing), Datenbanktechniker (Ing), Wartungstechniker EDV (Ing), Internet-Techniker (Ing), EDV-Techniker (Hard- und Software) (Ing), Systementwickler (Ing), Softwaretechniker (Softwareentwickler) (Ing), EDV-Trainer (Hard- und Software) (Ing), System- und Anwenderbetreuer (Ing), Anwendungsentwickler und ?Programmierer (Ing), Web-Programmierer (Ing), Multimedia-Programmierer (Ing), Datenbankentwickler und ?programmierer (Ing), Anwendungsberater (Ing), Daten-Manager (Ing), Datensicherheitsspezialist (Ing), Hardwaretechniker (Ing), Informatiker (Anwendungsentwicklung) (Ing), Informatiker (Kundendienst/Dienstleistung) (Ing), Informatiker (Systemanalyse) (Ing), Informations-Manager (Data Warehouse Manager) (Ing), Internet?Intranet-Administrator (Ing), Internet?Intranet-Berater (Ing), IT-Manager (IT-Consultant) (Ing), Medieninformatiker (Ing), Projekt-Manager EDV (Ing), EDV-Qualitätssicherungstechniker (Ing), SAP-Anwendungsberater, Scantechnik?/Bilderfassungs-Spezialist (Ing), Support-Manager (Ing), Systemprogrammierer (EDV) (Ing), Warenwirtschaftssystemtechniker (Ing), Web-Master (Ing), SAP-Entwickler (SAP-Programmierer) (Ing), System Engineer (Ing), Software Engineer (Ing), System Integrator (Ing), Network/System Engineer (Ing), Senior Application Engineer (Ing), Datenbankadministrator (Ing), Application Engineer (Ing), HTL-Absolvent für EDV, Informatik, Informationstechnologie, Firmware-Entwickler (Ing), NET-Softwareentwickler (Ing), IT-Architekt (Ing), Softwaretester (Ing), Software-Inbetriebsetzer (Ing) Diplomingenieur für Datenverarbeitung: Analytiker (DI), Informatiker (DI), Programmierer (DI), Systemanalytiker (DI), Systemorganisator (DI), Systemberater, Betriebsinformatiker (EDV) (DI), Computertechniker (DI), Netzwerktechniker (DI), Datenbanktechniker (DI), EDV-Techniker (Hard- und Software) (DI), Systementwickler (DI), Softwaretechniker (Softwareentwickler) (DI), EDV-Trainer (Hard- und Software) (DI), System- und Anwenderbetreuer (DI), Anwendungsentwickler und -programmierer (DI), Datenbankentwickler und -programmierer (DI), Daten-Manager (DI), Datensicherheitsspezialist (DI), Hardwaretechniker (DI), Informatiker (Anwendungsentwicklung) (DI), Informatiker (Kundendienst/Dienstleistung) (DI), Informatiker (Systemanalyse) (DI), Informations-Manager (Data Warehouse Manager) (DI), Internet/Intranet-Administrator (DI), Internet/Intranet-Berater (DI), IT-Manager (IT-Consultant) (DI), Medieninformatiker (DI), Projekt-Manager EDV (DI), EDV-Qualitätssicherungstechniker (DI), Systemprogrammierer (EDV) (DI), Warenwirtschaftssystemtechniker (DI), Web-Master (DI), SAP-Entwickler (SAP-Programmierer) (DI), System Engineer (DI), Software Engineer (DI), System Integrator (DI), Network/System Engineer (DI), Senior Application Engineer (DI), Datenbankadministrator (DI), Application Engineer (DI), Firmware-Entwickler (DI), NET-Softwareentwickler (DI), IT-Architekt (DI), Softwaretester (DI) Wenngleich die Ausbildung des Erstbeschwerdeführers der Berufssystematik des AMS zufolge auch Programmiertätigkeiten umfasst, ist die beabsichtigte Softwareentwicklung und -wartung, wie die obige Aufzählung zeigt, nach der Berufssystematik des AMS eindeutig den Mangelberufen "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" bzw. "Diplomingenieur für Datenverarbeitung" zuzuordnen. Für diese (entgegen der Ansicht des AMS in der Fachkräfteverordnung 2017 ebenfalls enthaltenen) Berufe wurde jedoch keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen, weswegen die Ablehnung der Zulassung seitens des AMS im Ergebnis zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl 2012/09/0068). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, was die vorliegend zu lösenden Rechtsfrage anlangt, welchem Beruf der AMS-Berufssystematik die beabsichtigte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers zuzuordnen ist, eindeutig ist und diesfalls keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl 2012/09/0068). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, was die vorliegend zu lösenden Rechtsfrage anlangt, welchem Beruf der AMS-Berufssystematik die beabsichtigte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers zuzuordnen ist, eindeutig ist und diesfalls keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2173426.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.