BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3874236/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , beide vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwaltspartnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.07.2017, GZ: 08114/ABB-Nr. 3862680, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3874236 aus 2017,, beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1990 geborener nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der XXXX GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit "Indischer Koch" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.500,00 Vollzeit an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Indische Küche/Chefkoch".1. römisch 40 (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1990 geborener nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit "Indischer Koch" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.500,00 Vollzeit an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Indische Küche/Chefkoch". Dem Antrag waren eine Kursbestätigung und ein Diplom des XXXX Institute vom 12.06.2012 über die Absolvierung eines einjährigen Gastgewerbe-/Kochkurses (Culinary Arts), ein Diplom der XXXX University in Kathmandu über den Abschluss eines Bachelorstudiums der Sozialwissenschaften, eine Bestätigung des Hotels XXXX Ltd vom 03.08.2013 über eine 13-monatige Berufserfahrung als indischer und nepalesischer Koch, eine Bestätigung des " XXXX College of Food and Dairy Technology" vom 21.07.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2008 u.a. als Labormitarbeiter im Bereich Nahrungsmittelherstellung tätig ist, sowie ein Feedback-Bogen (Deutschkurs-Einstufungstest) der österr. Orient-Gesellschaft vom 24.08.2016 angeschlossen.Dem Antrag waren eine Kursbestätigung und ein Diplom des römisch 40 Institute vom 12.06.2012 über die Absolvierung eines einjährigen Gastgewerbe-/Kochkurses (Culinary Arts), ein Diplom der römisch 40 University in Kathmandu über den Abschluss eines Bachelorstudiums der Sozialwissenschaften, eine Bestätigung des Hotels römisch 40 Ltd vom 03.08.2013 über eine 13-monatige Berufserfahrung als indischer und nepalesischer Koch, eine Bestätigung des " römisch 40 College of Food and Dairy Technology" vom 21.07.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2008 u.a. als Labormitarbeiter im Bereich Nahrungsmittelherstellung tätig ist, sowie ein Feedback-Bogen (Deutschkurs-Einstufungstest) der österr. Orient-Gesellschaft vom 24.08.2016 angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 18.05.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 18.05.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen. 3. Mit Schreiben vom 02.06.2017 informierte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zweitbeschwerdeführerin über die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft. Demnach müsse der Antragsteller mindestens 50 Punkte nach den Kriterien der Anlage C des § 12b Z 1 AuslBG erreichen. Nach den bisher vorgelegten Unterlagen könnten dem Erstbeschwerdeführer jedoch nur 10 Punkte für seine Berufserfahrung und 20 Punkte für sein Alter, also insgesamt 30 Punkte, angerechnet werden. Die nachgewiesene (einjährige) Ausbildung (Kochkurs) entspreche nicht einem österreichischen Lehrabschluss und könne daher nicht berücksichtigt werden. Für das Vorliegen von Sprachkenntnissen sei kein geeigneter Nachweis erbracht worden. Somit seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
BG nicht gegeben.3. Mit Schreiben vom 02.06.2017 informierte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zweitbeschwerdeführerin über die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft. Demnach müsse der Antragsteller mindestens 50 Punkte nach den Kriterien der Anlage C des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erreichen. Nach den bisher vorgelegten Unterlagen könnten dem Erstbeschwerdeführer jedoch nur 10 Punkte für seine Berufserfahrung und 20 Punkte für sein Alter, also insgesamt 30 Punkte, angerechnet werden. Die nachgewiesene (einjährige) Ausbildung (Kochkurs) entspreche nicht einem österreichischen Lehrabschluss und könne daher nicht berücksichtigt werden. Für das Vorliegen von Sprachkenntnissen sei kein geeigneter Nachweis erbracht worden. Somit seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben.
BG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Einverständnis geklärt werden. Letztere habe in der Arbeitgebererklärung keine Angaben darüber gemacht, ob sie die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften zur Prüfung der Arbeitsmarktlage wünsche. Es werde daher ersuchte, das dem Schreiben beigelegte Formular "Vermittlungsauftrag" ausgefüllt zu retournieren, andernfalls davon ausgegangen werde müsse, dass an einer Ersatzkraftstellung kein Interesse bestehe.Ziffer eins, AuslBG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Einverständnis geklärt werden. Letztere habe in der Arbeitgebererklärung keine Angaben darüber gemacht, ob sie die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften zur Prüfung der Arbeitsmarktlage wünsche. Es werde daher ersuchte, das dem Schreiben beigelegte Formular "Vermittlungsauftrag" ausgefüllt zu retournieren, andernfalls davon ausgegangen werde müsse, dass an einer Ersatzkraftstellung kein Interesse bestehe. 6. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
BG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Zuweisung von Ersatzarbeitskräften nicht zugestimmt habe und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nicht vorlägen.6. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Zuweisung von Ersatzarbeitskräften nicht zugestimmt habe und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nicht vorlägen.
Anlage C zu § 12b Z 1 erhalte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreiche. Darüber hinaus sei mangels konkreter Angaben zur Vermittlung von Ersatzkräften davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG entgegen.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Qualifikation (allgemeine Universitätsreife) 25 Punkte, einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr 2 Punkte und seines Alters 20 Punkte, somit insgesamt nur 47 Punkte
Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, erhalte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreiche. Darüber hinaus sei mangels konkreter Angaben zur Vermittlung von Ersatzkräften davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG entgegen. 9. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages der Beschwerdeführer, mit dem nach der Aktenlage das gewünschte Formular Vermittlungsauftrag vorgelegt wurde und ergänzend ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Berufserfahrung, davon drei Jahre bei der Zweitbeschwerdeführerin, 75 Punkte
Anlage C erhalten müsste, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 05.12.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ein laut Beschwerdeführer vorgelegter Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau war dem Vorlageantrag laut AMS nicht beigeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [ ] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre 20 bis 40 Jahre 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
BG damit, dass dem Erstbeschwerdeführer lediglich 25 Punkte für seine Qualifikation, 2 Punkte für seine einjährige Berufserfahrung in Nepal sowie 20 Punkte für sein Alter angerechnet werden könnten. Damit erreiche er lediglich 47 von 50 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderlichen Punkten
Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG.Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG damit, dass dem Erstbeschwerdeführer lediglich 25 Punkte für seine Qualifikation, 2 Punkte für seine einjährige Berufserfahrung in Nepal sowie 20 Punkte für sein Alter angerechnet werden könnten. Damit erreiche er lediglich 47 von 50 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderlichen Punkten
Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Darüber hinaus sei mangels konkreter Angaben betreffend die Vermittlung von Ersatzkräften davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG entgegen.Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG entgegen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer in der Kategorie Qualifikation der Anlage C 30 Punkte angerechnet werden können, wodurch er bereits auf Grund seines Alters (20 Punkte) und seines Universitätsabschlusses (30 Punkte) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht. Die Bereitschaft, zwecks Arbeitsmarktprüfung iSd § 4b AuslBG an einem Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin mit dem spätestens mit dem Vorlageantrag vorgelegten Vermittlungsauftrag dokumentiert.Die Bereitschaft, zwecks Arbeitsmarktprüfung iSd Paragraph 4 b, AuslBG an einem Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin mit dem spätestens mit dem Vorlageantrag vorgelegten Vermittlungsauftrag dokumentiert. Die Bereitschaft, eine § 12b Z 1 AuslBG entsprechende Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige) zu gewähren, ist der Arbeitgebererklärung vom 17.03.2017 zu entnehmen.Die Bereitschaft, eine Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG entsprechende Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige) zu gewähren, ist der Arbeitgebererklärung vom 17.03.2017 zu entnehmen. Die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung als Küchengehilfe steht der Zulassung
BG nicht entgegen. Diesem Ausschlussgrund zufolge darf die beabsichtigte Beschäftigung noch nicht begonnen worden sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist das vorliegend jedoch nicht der Fall, da die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung unstrittig als Küchengehilfe erfolgt bzw. erfolgte und somit nicht der beabsichtigten Beschäftigung als Chefkoch entspricht.Die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung als Küchengehilfe steht der Zulassung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG nicht entgegen. Diesem Ausschlussgrund zufolge darf die beabsichtigte Beschäftigung noch nicht begonnen worden sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist das vorliegend jedoch nicht der Fall, da die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung unstrittig als Küchengehilfe erfolgt bzw. erfolgte und somit nicht der beabsichtigten Beschäftigung als Chefkoch entspricht. Sonstige Ausschlussgründe wurden seitens des AMS nicht behauptet und liegen auch auf Grund der Aktenlage nicht vor, zumal selbst dann, wenn die Beschäftigung als Küchengehilfe unerlaubt fortgesetzt worden wäre, jedenfalls keine wiederholte unerlaubte Beschäftigung während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung vorliegen würde, die der Zulassung
BG entgegenstünde.Sonstige Ausschlussgründe wurden seitens des AMS nicht behauptet und liegen auch auf Grund der Aktenlage nicht vor, zumal selbst dann, wenn die Beschäftigung als Küchengehilfe unerlaubt fortgesetzt worden wäre, jedenfalls keine wiederholte unerlaubte Beschäftigung während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung vorliegen würde, die der Zulassung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AuslBG entgegenstünde.
BG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung
Vm § 4b leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen.
Paragraph 12 b, AuslBG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2178858.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.