BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 zu Recht erkannt:3848456, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. DI XXXX (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft
BG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als "Bauleiter – EDV/Unterstützung" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.596,00 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.1. DI römisch 40 (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1982 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma römisch 40 GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als "Bauleiter – EDV/Unterstützung" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.596,00 monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Kalkulationen, Führung von Arbeitergruppen, Erstellung von Nachkalkulationen, Begleitung und Abwicklung von Projekten im Bereich des Bestellwesens, laufende Kontrolle, Übergabe an Kunden, Rechnungsvorbereitung, Erstellung von Analysen zur Produktivität und Effektivität, Programmieren und Adaptieren einer eigenen Firmensoftware". Weiters waren dem Antrag ein Diplom über den Abschluss eines Masterstudiums des Maschinenbaus an der Universität Prishtina samt Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Gleichhaltung des Studiums mit einem Masterstudium des Maschinenbaus
UG 2002 und die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" sowie ein Zeugnis des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universität über die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 21.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien – Service für AusländerInnenbeschäftigung mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 21.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien – Service für AusländerInnenbeschäftigung mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen.
BG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufbau einer EDV und deren Wartung nicht dem Berufsbild eines Maschinenbautechnikers entspreche.8. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies das AMS den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufbau einer EDV und deren Wartung nicht dem Berufsbild eines Maschinenbautechnikers entspreche.
Anlage B erreiche, jedoch die beabsichtigte Tätigkeit – laut Arbeitgebererklärung vom 03.04.2017 die Erstellung (inkl. Wartung und Pflege) einer firmeneigenen Software – unter keinen der in der Mangelberufsliste für 2017 enthaltenen Berufe subsumiert werden könne.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau 5 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 5 Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwend 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre 15 bis 40 Jahre 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011: Paragraph 13, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Fachkräfteverordnung § 13.
Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten." § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden:
Paragraph eins, dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden:
dieser Verordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Paragraph 2, dieser Verordnung entsprechen die im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Jänner 2017 in Kraft, mit Ablauf des
Paragraph 3, der Verordnung tritt diese mit
BG ist jedoch jedenfalls erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann.
Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist jedoch jedenfalls erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann. Der – erst über Vorhalt des AMS, dass die ursprünglich mit Bauleiter bezeichnete vorgesehene berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht von der Fachkräfteverordnung 2017 erfasst ist – modifizierten Arbeitgebererklärung vom 03.04.2017 zufolge soll der Erstbeschwerdeführer für die Zweitbeschwerdeführerin, einem Bauunternehmen, als "Diplomingenieur für Maschinenbau" tätig werden und eine firmeneigene Software, welche die Bereiche Stammdatenerfassung, Disposition, Logistik, Kalkulation, Bestellwesen, Archivierung, Fakturierung und Buchhaltung abdeckt, entwickeln und in Betrieb setzen sowie in der Folge die Wartung der Software übernehmen. Der Beruf "Diplomingenieur für Maschinenbau" ist zwar von der Fachkräfteverordnung 2017 erfasst. Allerdings entspricht die beabsichtigte Tätigkeit nicht diesem Mangelberuf.
der Fachkräfteverordnung entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Paragraph 2, der Fachkräfteverordnung entsprechen die im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese subsumiert – wie dem Migrationsportal der Bundesregierung unter www.migration.gv.at zu entnehmen ist – unter dem Beruf "Diplomingenieur für Maschinenbau" folgende Berufe (im Original auch in der weiblichen Form angeführt): Betriebswissenschafter (DI), Maschinenbauingenieur (DI), Montanmaschinentechniker (DI), Wirtschaftsingenieur - Maschinenbau (DI), Installationstechniker - Maschinenbau (DI), Kfz-Bautechniker (DI), Klimaanlagentechniker (DI), Maschinenbautechniker (DI), Maschinenkonstrukteur (DI), Maschinentechniker (DI), Sanitärtechniker (DI), Werkzeugkonstrukteur (DI), Gebäudetechniker (Heizung/Lüftung/Sanitär) (DI), Qualitätssicherungstechniker (DI, CAD-Konstrukteur) (DI), Mechatroniker (DI), Anlagentechniker (DI), Antriebstechniker (DI), Baumaschinentechniker (DI), CAM-Techniker (DI), Fertigungstechniker (DI), Lüftungstechniker (DI), CAD/CAM-Programmierer (DI), Automatisierungstechniker (DI)
Berufssystematik des AMS fallen unter die Berufe "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" und "Diplomingenieur für Datenverarbeitung" folgende Berufe: Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung: Analytiker (Ing), Datenerfassungsspezialist (Ing), Programmierer (Ing), Systemanalytiker (Ing), Systemorganisator (Ing), Computertechniker (Ing), Netzwerktechniker (Ing), Kundenbetreuer EDV (Ing), Datenbanktechniker (Ing), Wartungstechniker EDV (Ing), Internet-Techniker (Ing), EDV-Techniker (Hard- und Software) (Ing), Systementwickler (Ing), Softwaretechniker (Softwareentwickler) (Ing), EDV-Trainer (Hard- und Software) (Ing), System- und Anwenderbetreuer (Ing), Anwendungsentwickler und ?Programmierer (Ing), Web-Programmierer (Ing), Multimedia-Programmierer (Ing), Datenbankentwickler und ?programmierer (Ing), Anwendungsberater (Ing), Daten-Manager (Ing), Datensicherheitsspezialist (Ing), Hardwaretechniker (Ing), Informatiker (Anwendungsentwicklung) (Ing), Informatiker (Kundendienst/Dienstleistung) (Ing), Informatiker (Systemanalyse) (Ing), Informations-Manager (Data Warehouse Manager) (Ing), Internet?Intranet-Administrator (Ing), Internet?Intranet-Berater (Ing), IT-Manager (IT-Consultant) (Ing), Medieninformatiker (Ing), Projekt-Manager EDV (Ing), EDV-Qualitätssicherungstechniker (Ing), SAP-Anwendungsberater, Scantechnik?/Bilderfassungs-Spezialist (Ing), Support-Manager (Ing), Systemprogrammierer (EDV) (Ing), Warenwirtschaftssystemtechniker (Ing), Web-Master (Ing), SAP-Entwickler (SAP-Programmierer) (Ing), System Engineer (Ing), Software Engineer (Ing), System Integrator (Ing), Network/System Engineer (Ing), Senior Application Engineer (Ing), Datenbankadministrator (Ing), Application Engineer (Ing), HTL-Absolvent für EDV, Informatik, Informationstechnologie, Firmware-Entwickler (Ing), NET-Softwareentwickler (Ing), IT-Architekt (Ing), Softwaretester (Ing), Software-Inbetriebsetzer (Ing) Diplomingenieur für Datenverarbeitung: Analytiker (DI), Informatiker (DI), Programmierer (DI), Systemanalytiker (DI), Systemorganisator (DI), Systemberater, Betriebsinformatiker (EDV) (DI), Computertechniker (DI), Netzwerktechniker (DI), Datenbanktechniker (DI), EDV-Techniker (Hard- und Software) (DI), Systementwickler (DI), Softwaretechniker (Softwareentwickler) (DI), EDV-Trainer (Hard- und Software) (DI), System- und Anwenderbetreuer (DI), Anwendungsentwickler und -programmierer (DI), Datenbankentwickler und -programmierer (DI), Daten-Manager (DI), Datensicherheitsspezialist (DI), Hardwaretechniker (DI), Informatiker (Anwendungsentwicklung) (DI), Informatiker (Kundendienst/Dienstleistung) (DI), Informatiker (Systemanalyse) (DI), Informations-Manager (Data Warehouse Manager) (DI), Internet/Intranet-Administrator (DI), Internet/Intranet-Berater (DI), IT-Manager (IT-Consultant) (DI), Medieninformatiker (DI), Projekt-Manager EDV (DI), EDV-Qualitätssicherungstechniker (DI), Systemprogrammierer (EDV) (DI), Warenwirtschaftssystemtechniker (DI), Web-Master (DI), SAP-Entwickler (SAP-Programmierer) (DI), System Engineer (DI), Software Engineer (DI), System Integrator (DI), Network/System Engineer (DI), Senior Application Engineer (DI), Datenbankadministrator (DI), Application Engineer (DI), Firmware-Entwickler (DI), NET-Softwareentwickler (DI), IT-Architekt (DI), Softwaretester (DI) Wenngleich die Ausbildung des Erstbeschwerdeführers der Berufssystematik des AMS zufolge auch Programmiertätigkeiten umfasst, ist die beabsichtigte Softwareentwicklung und -wartung, wie die obige Aufzählung zeigt, nach der Berufssystematik des AMS eindeutig den Mangelberufen "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" bzw. "Diplomingenieur für Datenverarbeitung" zuzuordnen. Für diese (entgegen der Ansicht des AMS in der Fachkräfteverordnung 2017 ebenfalls enthaltenen) Berufe wurde jedoch keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen, weswegen die Ablehnung der Zulassung seitens des AMS im Ergebnis zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl 2012/09/0068). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, was die vorliegend zu lösenden Rechtsfrage anlangt, welchem Beruf der AMS-Berufssystematik die beabsichtigte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers zuzuordnen ist, eindeutig ist und diesfalls keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl 2012/09/0068). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, was die vorliegend zu lösenden Rechtsfrage anlangt, welchem Beruf der AMS-Berufssystematik die beabsichtigte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers zuzuordnen ist, eindeutig ist und diesfalls keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2183969.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.