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{'item': 'W209 2183973-1'}

Obsah (15)§ 12b§ 28Art. 133§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 41§ 121§ 12a§ 146§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW209 2183973-1 SpruchW209 2178858-1/4E W209 2183973-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard S

§ 12bZ 1 Ausl

BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3874236/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , beide vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwaltspartnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.07.2017, GZ: 08114/ABB-Nr. 3862680, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3874236 aus 2017,, beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1990 geborener nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der XXXX GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit "Indischer Koch" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.500,00 Vollzeit an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Indische Küche/Chefkoch".1. römisch 40 (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer), ein 1990 geborener nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit "Indischer Koch" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.500,00 Vollzeit an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: "Indische Küche/Chefkoch". Dem Antrag waren eine Kursbestätigung und ein Diplom des XXXX Institute vom 12.06.2012 über die Absolvierung eines einjährigen Gastgewerbe-/Kochkurses (Culinary Arts), ein Diplom der XXXX University in Kathmandu über den Abschluss eines Bachelorstudiums der Sozialwissenschaften, eine Bestätigung des Hotels XXXX Ltd vom 03.08.2013 über eine 13-monatige Berufserfahrung als indischer und nepalesischer Koch, eine Bestätigung des " XXXX College of Food and Dairy Technology" vom 21.07.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2008 u.a. als Labormitarbeiter im Bereich Nahrungsmittelherstellung tätig ist, sowie ein Feedback-Bogen (Deutschkurs-Einstufungstest) der österr. Orient-Gesellschaft vom 24.08.2016 angeschlossen.Dem Antrag waren eine Kursbestätigung und ein Diplom des römisch 40 Institute vom 12.06.2012 über die Absolvierung eines einjährigen Gastgewerbe-/Kochkurses (Culinary Arts), ein Diplom der römisch 40 University in Kathmandu über den Abschluss eines Bachelorstudiums der Sozialwissenschaften, eine Bestätigung des Hotels römisch 40 Ltd vom 03.08.2013 über eine 13-monatige Berufserfahrung als indischer und nepalesischer Koch, eine Bestätigung des " römisch 40 College of Food and Dairy Technology" vom 21.07.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2008 u.a. als Labormitarbeiter im Bereich Nahrungsmittelherstellung tätig ist, sowie ein Feedback-Bogen (Deutschkurs-Einstufungstest) der österr. Orient-Gesellschaft vom 24.08.2016 angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 18.05.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 18.05.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen. 3. Mit Schreiben vom 02.06.2017 informierte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zweitbeschwerdeführerin über die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft. Demnach müsse der Antragsteller mindestens 50 Punkte nach den Kriterien der Anlage C des § 12b Z 1 AuslBG erreichen. Nach den bisher vorgelegten Unterlagen könnten dem Erstbeschwerdeführer jedoch nur 10 Punkte für seine Berufserfahrung und 20 Punkte für sein Alter, also insgesamt 30 Punkte, angerechnet werden. Die nachgewiesene (einjährige) Ausbildung (Kochkurs) entspreche nicht einem österreichischen Lehrabschluss und könne daher nicht berücksichtigt werden. Für das Vorliegen von Sprachkenntnissen sei kein geeigneter Nachweis erbracht worden. Somit seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte

§ 12bZ 1 Ausl

BG nicht gegeben.3. Mit Schreiben vom 02.06.2017 informierte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zweitbeschwerdeführerin über die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft. Demnach müsse der Antragsteller mindestens 50 Punkte nach den Kriterien der Anlage C des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erreichen. Nach den bisher vorgelegten Unterlagen könnten dem Erstbeschwerdeführer jedoch nur 10 Punkte für seine Berufserfahrung und 20 Punkte für sein Alter, also insgesamt 30 Punkte, angerechnet werden. Die nachgewiesene (einjährige) Ausbildung (Kochkurs) entspreche nicht einem österreichischen Lehrabschluss und könne daher nicht berücksichtigt werden. Für das Vorliegen von Sprachkenntnissen sei kein geeigneter Nachweis erbracht worden. Somit seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben.

  1. Mit E-Mail vom 19.06.2017 gab der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits seit drei Jahren in seinem Restaurant als Chefkoch tätig sei und in dieser Zeit zahlreiche Hilfsköche angelernt habe. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen Universitätsabschluss sowie über ein Diplom und Berufserfahrung als Chefkoch der indischen Küche. Man sei eines der bekanntesten indischen Restaurants in Wien mit großem Schanigarten und – dank Erstbeschwerdeführer – mit exzellenter indischer Küche. Der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens hänge vom Erstbeschwerdeführer ab. Dem E-Mail waren ergänzend zu den bisher vorgelegten Unterlagen weitere Schul- und Lehrgangszeugnisse des Erstbeschwerdeführers sowie eine Mitteilung der Stadt Wien Marketing GmbH betreffend die Zuschlagserteilung an die Zweitbeschwerdeführerin für einen Gastronomiestand beim Film Festival 2017 am Rathausplatz in Wien beigelegt.
  2. Am 20.06.2017 teilte das AMS der Zweitbeschwerdeführerin mit, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte

§12bZ 1 Ausl

BG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Einverständnis geklärt werden. Letztere habe in der Arbeitgebererklärung keine Angaben darüber gemacht, ob sie die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften zur Prüfung der Arbeitsmarktlage wünsche. Es werde daher ersuchte, das dem Schreiben beigelegte Formular "Vermittlungsauftrag" ausgefüllt zu retournieren, andernfalls davon ausgegangen werde müsse, dass an einer Ersatzkraftstellung kein Interesse bestehe.Ziffer eins, AuslBG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Einverständnis geklärt werden. Letztere habe in der Arbeitgebererklärung keine Angaben darüber gemacht, ob sie die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften zur Prüfung der Arbeitsmarktlage wünsche. Es werde daher ersuchte, das dem Schreiben beigelegte Formular "Vermittlungsauftrag" ausgefüllt zu retournieren, andernfalls davon ausgegangen werde müsse, dass an einer Ersatzkraftstellung kein Interesse bestehe. 6. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Zuweisung von Ersatzarbeitskräften nicht zugestimmt habe und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nicht vorlägen.6. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Zuweisung von Ersatzarbeitskräften nicht zugestimmt habe und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nicht vorlägen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seitens ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters binnen offener Frist jeweils gesondert Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerden wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid sehr wohl der Vermittlung von Ersatzkräften zugestimmt und der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin den gewünschten Vermittlungsauftrag am 25.06.2017 persönlich beim AMS abgegeben habe. Ersatzkräfte seien jedoch keine vermittelt worden, woraus zu schließen sei, dass am österreichischen Arbeitsmarkt keine Ersatzkräfte vorhanden seien. Richtig sei, dass der Erstbeschwerdeführer auf Basis von Beschäftigungsbewilligungen für jeweils 10 Wochenstunden als Küchengehilfe beschäftigt worden sei. Eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung sei nicht möglich gewesen, da auf Grund des dem Erstbeschwerdeführer erteilen Aufenthaltstitels (Anm.: für Studierende) nur eine Beschäftigung von 10 Wochenstunden erlaubt gewesen sei. Es sei jedoch stets vereinbart gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinem Studium mit einer längeren Wochenarbeitszeit als Chefkoch tätig werden sollte.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seitens ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters binnen offener Frist jeweils gesondert Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerden wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid sehr wohl der Vermittlung von Ersatzkräften zugestimmt und der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin den gewünschten Vermittlungsauftrag am 25.06.2017 persönlich beim AMS abgegeben habe. Ersatzkräfte seien jedoch keine vermittelt worden, woraus zu schließen sei, dass am österreichischen Arbeitsmarkt keine Ersatzkräfte vorhanden seien. Richtig sei, dass der Erstbeschwerdeführer auf Basis von Beschäftigungsbewilligungen für jeweils 10 Wochenstunden als Küchengehilfe beschäftigt worden sei. Eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung sei nicht möglich gewesen, da auf Grund des dem Erstbeschwerdeführer erteilen Aufenthaltstitels Anmerkung, für Studierende) nur eine Beschäftigung von 10 Wochenstunden erlaubt gewesen sei. Es sei jedoch stets vereinbart gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinem Studium mit einer längeren Wochenarbeitszeit als Chefkoch tätig werden sollte.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Qualifikation (allgemeine Universitätsreife) 25 Punkte, einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr 2 Punkte und seines Alters 20 Punkte, somit insgesamt nur 47 Punkte

Anlage C zu § 12b Z 1 erhalte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreiche. Darüber hinaus sei mangels konkreter Angaben zur Vermittlung von Ersatzkräften davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG entgegen.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Qualifikation (allgemeine Universitätsreife) 25 Punkte, einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr 2 Punkte und seines Alters 20 Punkte, somit insgesamt nur 47 Punkte

Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, erhalte und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreiche. Darüber hinaus sei mangels konkreter Angaben zur Vermittlung von Ersatzkräften davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG entgegen. 9. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages der Beschwerdeführer, mit dem nach der Aktenlage das gewünschte Formular Vermittlungsauftrag vorgelegt wurde und ergänzend ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Berufserfahrung, davon drei Jahre bei der Zweitbeschwerdeführerin, 75 Punkte

Anlage C erhalten müsste, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 05.12.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ein laut Beschwerdeführer vorgelegter Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau war dem Vorlageantrag laut AMS nicht beigeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer, ein 1990 geborener nepalesischer Staatsangehöriger, verfügt über einen Studienabschluss an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, über eine einjährige Ausbildung zum indischem Koch und über eine einjährige Berufserfahrung als indischer Koch. Er soll laut Arbeitgebererklärung vom 17.03.2017 für die Zweitbeschwerdeführerin, die ein indisches Restaurant betreibt, als Chefkoch für die indische Küche tätig werden und dafür eine Entlohnung von 2.500,00 brutto monatlich erhalten. Laut Vermittlungsauftrag sind für die vom Erstbeschwerdeführer auszuübende Tätigkeit genaue Kenntnisse der traditionellen indischen Küche und eine entsprechende Ausbildung erforderlich. Der Erstbeschwerdeführer war bis 29.09.2017 auf Grund von Beschäftigungsbewilligungen für 10 Wochenstunden als Küchengehilfe bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt. Eine Abmeldung (beim zuständigen Krankversicherungsträger) ist bislang nicht erfolgt.
  2. Beweiswürdigung: Der Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer ergibt sich aus einer bereits vom AMS amtswegig eingeholten Information aus der ANABIN-Datenbank (http://anabin.kmk.org), wonach das Stadium des Erstbeschwerdeführers der Abschlussklasse A3 entspricht, und aus Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz

(2014)Rz 328, 339, wonach Studien der Abschlussklasse A3 von der Anlage C erfasst sind. Der Vermittlungsauftrag und dessen Inhalt, die Ausbildung zum und die Berufserfahrung als indischer Koch sowie das Alter des Erstbeschwerdeführers stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Gleiches gilt für die dem ggst. Antrag vorangegangene Beschäftigung als Küchengehilfe, zumal die Zweitbeschwerdeführerin ihre Behauptung, der Erstbeschwerdeführer sei für sie bereits als Chefkoch tätig geworden, in der Beschwerde zurückgezogen hat und auch das AMS letztlich offenbar von einer Beschäftigung als Küchengehilfe ausging, indem es die Beschäftigung nicht als Berufserfahrung als (indischer) Koch wertete. Die nicht erfolgte Abmeldung ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 23.01.2018. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [ ] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre 20 bis 40 Jahre 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(4)[ ]" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG damit, dass dem Erstbeschwerdeführer lediglich 25 Punkte für seine Qualifikation, 2 Punkte für seine einjährige Berufserfahrung in Nepal sowie 20 Punkte für sein Alter angerechnet werden könnten. Damit erreiche er lediglich 47 von 50 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderlichen Punkten

Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG.Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG damit, dass dem Erstbeschwerdeführer lediglich 25 Punkte für seine Qualifikation, 2 Punkte für seine einjährige Berufserfahrung in Nepal sowie 20 Punkte für sein Alter angerechnet werden könnten. Damit erreiche er lediglich 47 von 50 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft erforderlichen Punkten

Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Darüber hinaus sei mangels konkreter Angaben betreffend die Vermittlung von Ersatzkräften davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften habe. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG entgegen.Zudem sei der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt eine bis 29.09.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden, obwohl laut Daten des Hauptverbands die Beschäftigung aufrecht sei. Der Zulassung stehe somit auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG entgegen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer in der Kategorie Qualifikation der Anlage C 30 Punkte angerechnet werden können, wodurch er bereits auf Grund seines Alters (20 Punkte) und seines Universitätsabschlusses (30 Punkte) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht. Die Bereitschaft, zwecks Arbeitsmarktprüfung iSd § 4b AuslBG an einem Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin mit dem spätestens mit dem Vorlageantrag vorgelegten Vermittlungsauftrag dokumentiert.Die Bereitschaft, zwecks Arbeitsmarktprüfung iSd Paragraph 4 b, AuslBG an einem Ersatzkraftverfahren mitzuwirken, wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin mit dem spätestens mit dem Vorlageantrag vorgelegten Vermittlungsauftrag dokumentiert. Die Bereitschaft, eine § 12b Z 1 AuslBG entsprechende Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige) zu gewähren, ist der Arbeitgebererklärung vom 17.03.2017 zu entnehmen.Die Bereitschaft, eine Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG entsprechende Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige) zu gewähren, ist der Arbeitgebererklärung vom 17.03.2017 zu entnehmen. Die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung als Küchengehilfe steht der Zulassung

§ 4Abs. 1 Z 4 Ausl

BG nicht entgegen. Diesem Ausschlussgrund zufolge darf die beabsichtigte Beschäftigung noch nicht begonnen worden sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist das vorliegend jedoch nicht der Fall, da die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung unstrittig als Küchengehilfe erfolgt bzw. erfolgte und somit nicht der beabsichtigten Beschäftigung als Chefkoch entspricht.Die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung als Küchengehilfe steht der Zulassung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG nicht entgegen. Diesem Ausschlussgrund zufolge darf die beabsichtigte Beschäftigung noch nicht begonnen worden sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist das vorliegend jedoch nicht der Fall, da die (allenfalls) noch nicht beendete Beschäftigung unstrittig als Küchengehilfe erfolgt bzw. erfolgte und somit nicht der beabsichtigten Beschäftigung als Chefkoch entspricht. Sonstige Ausschlussgründe wurden seitens des AMS nicht behauptet und liegen auch auf Grund der Aktenlage nicht vor, zumal selbst dann, wenn die Beschäftigung als Küchengehilfe unerlaubt fortgesetzt worden wäre, jedenfalls keine wiederholte unerlaubte Beschäftigung während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung vorliegen würde, die der Zulassung

§ 4Abs. 1 Z 3 und 5 Ausl

BG entgegenstünde.Sonstige Ausschlussgründe wurden seitens des AMS nicht behauptet und liegen auch auf Grund der Aktenlage nicht vor, zumal selbst dann, wenn die Beschäftigung als Küchengehilfe unerlaubt fortgesetzt worden wäre, jedenfalls keine wiederholte unerlaubte Beschäftigung während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung vorliegen würde, die der Zulassung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AuslBG entgegenstünde.

§ 12bAusl

BG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen.

Paragraph 12 b, AuslBG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2183973.1.00

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