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{'item': 'W229 2179969-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 28§ 31§ 27§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW229 2179969-1 SpruchW229 2179969-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Ein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.04.2017 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom AMS Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) fünf Vermittlungsvorschläge übermittelt. Darunter ein Stellenvorschlag für die Stelle als Buchhalterin bei der Firma XXXX . Die Beschwerdeführerin teilte dem AMS mit Schreiben vom 05.04.2017 mit, sich für diese und eine weitere Stelle nicht zu bewerben.
  2. Am 04.04.2017 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom AMS Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) fünf Vermittlungsvorschläge übermittelt. Darunter ein Stellenvorschlag für die Stelle als Buchhalterin bei der Firma römisch 40 . Die Beschwerdeführerin teilte dem AMS mit Schreiben vom 05.04.2017 mit, sich für diese und eine weitere Stelle nicht zu bewerben.
  3. Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin über eine vorsorgliche Bezugseinstellung ab 05.04.2017 informiert und zur Vorsprache beim AMS eingeladen.
  4. Mit Schreiben vom 27.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides.
  5. Mit Schreiben vom 16.11.2017 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Mit 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Schreiben des AMS übermittelt, in dem die Umstände des Falles erklärt wurden und die Bezugseinstellung rückwirkend aufgehoben wurde. Die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der beschriebene Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 2.
  9. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in § 56 Abs. 2 AlVG enthaltene Anordnung einer Senatszuständigkeit, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, bezieht sich auf die Bescheidbeschwerde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Da im einschlägigen Materiengesetz diesbezüglich keine Senatszuständigkeit normiert ist, ist vorliegend gem. § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in Paragraph 56, Absatz 2, AlVG enthaltene Anordnung einer Senatszuständigkeit, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, bezieht sich auf die Bescheidbeschwerde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Da im einschlägigen Materiengesetz diesbezüglich keine Senatszuständigkeit normiert ist, ist vorliegend gem. Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.

  1. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: 2.2.
  2. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Abs2 Z2 leg.cit. wird in die Frist nicht eingerechnet die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.2.2.1. Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Abs2 Z2 leg.cit. wird in die Frist nicht eingerechnet die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. 2.2.2. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)§ 8 VwGVG Rz 5). Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. zur Säumnisbeschwerde

§ 27Vw

GG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142).2.2.2. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)Paragraph 8, VwGVG Rz 5). Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche zur Säumnisbeschwerde

Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142). 2.2.3. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gem. § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es gem. leg. cit. neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist gem. § 24 Abs. 1 AlVG von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt gem. § 24 Abs. 1 AlVG die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 leg. cit. und eine spätere Rückforderung

§ 25Al

VG werden dadurch nicht ausgeschlossen.2.2.3. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es gem. leg. cit. neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2, leg. cit. und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, AlVG werden dadurch nicht ausgeschlossen. 2.2.

  1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die amtswegige Einstellung mit Schreiben vom 10.04.2017 mitgeteilt wurde, mit Schreiben vom 27.04.2017 die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Da die belangte Behörde diesem Gesuch nicht binnen der in § 24 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Frist von vier Wochen nachgekommen ist, ist die Einstellung ex lege rückwirkend außer Kraft getreten und die vorenthaltene Leistung nachzuzahlen. Aufgrund des rückwirkenden ex lege Außerkraftretens der Einstellung mit Ablauf der Frist von vier Wochen nach Antragstellung, besteht kein Erledigungsanspruch bzw. keine Säumnis der Behörde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz2.2.
  2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die amtswegige Einstellung mit Schreiben vom 10.04.2017 mitgeteilt wurde, mit Schreiben vom 27.04.2017 die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Da die belangte Behörde diesem Gesuch nicht binnen der in Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Frist von vier Wochen nachgekommen ist, ist die Einstellung ex lege rückwirkend außer Kraft getreten und die vorenthaltene Leistung nachzuzahlen. Aufgrund des rückwirkenden ex lege Außerkraftretens der Einstellung mit Ablauf der Frist von vier Wochen nach Antragstellung, besteht kein Erledigungsanspruch bzw. keine Säumnis der Behörde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 924) und ist die Beschwerde zurückzuweisen. Gem. § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. 2.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2179969.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.