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{'item': 'W235 2156686-1'}

Obsah (22)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 12§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW235 2156686-1 SpruchW235 2156686-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 08.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Schengenvisum für 15 Tage im Zeitraum XXXX 07.2016 bis XXXX 08.2016 erteilt worden war (vgl. AS 17).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Schengenvisum für 15 Tage im Zeitraum römisch 40 07.2016 bis römisch 40 08.2016 erteilt worden war vergleiche AS 17). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Er habe sich vor ca. sechs bis sieben Monaten dazu entschlossen, Armenien zu verlassen, da ihm sein Vater gesagt habe, dass er einen Bekannten in Österreich habe. Dieser Bekannte heiße XXXX und lebe der Beschwerdeführer derzeit bei ihm. Sein Vater habe ihm vorgeschlagen, er solle den Bekannten fragen, ob der Beschwerdeführer für ihn arbeiten dürfe. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er gehofft habe, bei diesem Bekannten arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer sei über Italien nach Österreich gelangt. Über Italien könne er nicht viel sagen. Er sei legal in Italien eingereist, in Venedig gelandet und mit einem Taxi nach Innsbruck gefahren. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Dort wolle er auch nicht sein Asylverfahren führen. Der Beschwerdeführer habe ein Visum für Italien erhalten. Er habe seinen armenischen Reisepass einem Mann gegeben, den er dann ca. eineinhalb Monate später am Flughafen samt Visum von einem anderen Mann zurückbekommen habe.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Er habe sich vor ca. sechs bis sieben Monaten dazu entschlossen, Armenien zu verlassen, da ihm sein Vater gesagt habe, dass er einen Bekannten in Österreich habe. Dieser Bekannte heiße römisch 40 und lebe der Beschwerdeführer derzeit bei ihm. Sein Vater habe ihm vorgeschlagen, er solle den Bekannten fragen, ob der Beschwerdeführer für ihn arbeiten dürfe. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er gehofft habe, bei diesem Bekannten arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer sei über Italien nach Österreich gelangt. Über Italien könne er nicht viel sagen. Er sei legal in Italien eingereist, in Venedig gelandet und mit einem Taxi nach Innsbruck gefahren. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Dort wolle er auch nicht sein Asylverfahren führen. Der Beschwerdeführer habe ein Visum für Italien erhalten. Er habe seinen armenischen Reisepass einem Mann gegeben, den er dann ca. eineinhalb Monate später am Flughafen samt Visum von einem anderen Mann zurückbekommen habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2016 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 47).Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2016 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 47). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. 1.
  3. Am 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G übergeben, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden.1.4. Am 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 30.01.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist. 1.
  2. Am 20.02.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente nehme. Vor vier bis fünf Monaten sei er wegen eines Rückenproblems bei einem Arzt gewesen. Medizinische Unterlagen habe er diesbezüglich nicht. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da hier sein Taufpate lebe. Mit seinem Taufpaten sei er zwar nicht "familiär verwandt", stehe ihm aber sehr nahe. Sein Taufpate heiße XXXX , sei 33 Jahre alt und österreichischer Staatsbürger. Zuletzt habe er ihn im Sommer 2015 in Armenien gesehen. Damals sei der Beschwerdeführer beim Militär gewesen und habe sich freigenommen, um seinen Taufpaten zu besuchen. Zuvor habe er ihn zwölf Jahre lang nicht gesehen. Als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei sein Taufpate ein Nachbar gewesen; die Häuser hätten aneinander gegrenzt. Sein Taufpate habe die Familie des Beschwerdeführers in Armenien finanziell unterstützt. Auch in Österreich bezahle er die Versicherung und sonstige Ausgaben für den Beschwerdeführer.1.
  3. Am 20.02.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente nehme. Vor vier bis fünf Monaten sei er wegen eines Rückenproblems bei einem Arzt gewesen. Medizinische Unterlagen habe er diesbezüglich nicht. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da hier sein Taufpate lebe. Mit seinem Taufpaten sei er zwar nicht "familiär verwandt", stehe ihm aber sehr nahe. Sein Taufpate heiße römisch 40 , sei 33 Jahre alt und österreichischer Staatsbürger. Zuletzt habe er ihn im Sommer 2015 in Armenien gesehen. Damals sei der Beschwerdeführer beim Militär gewesen und habe sich freigenommen, um seinen Taufpaten zu besuchen. Zuvor habe er ihn zwölf Jahre lang nicht gesehen. Als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei sein Taufpate ein Nachbar gewesen; die Häuser hätten aneinander gegrenzt. Sein Taufpate habe die Familie des Beschwerdeführers in Armenien finanziell unterstützt. Auch in Österreich bezahle er die Versicherung und sonstige Ausgaben für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe eigentlich ein österreichisches Visum gewollt. Der Mann, der ihm das Visum besorgt habe, habe ihm jedoch gesagt, er könne mit einem Visum für die Europäische Union auch nach Österreich reisen. Er denke, er habe ein italienisches Visum gehabt. In Italien sei er nur ein paar Stunden am Flughafen gewesen. Dann sei er mit einem Taxi direkt nach Österreich gefahren. Er sei in Italien weder verfolgt noch bedroht worden. Auch habe es keine konkreten Vorfälle in Italien gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht verstanden habe. Er habe nur die erste Seite verstanden. Freiwillig wolle er nicht nach Italien gehen. Sein Reisepass und seine sonstigen privaten Unterlagen seien in einer Tasche gewesen, die er am Bahnhof in Innsbruck beim Taxistandplatz verloren habe. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien gab er an, dass er bereits geschildert habe, warum er in Österreich sei und in Italien nur ein paar Stunden verbracht habe. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, nach Österreich zu seinem Patenonkel zu kommen. Er habe nicht vorgehabt, in Italien zu bleiben, da ihn mit Italien nichts verbinde. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Versicherungsunterlagen betreffend Gesundheitsvorsorge vom XXXX 12.2016 vor, aus denen ersichtlich ist, dass diese Versicherung von Herrn XXXX bezahlt wird. Ferner legte er ein Schreiben von Herrn XXXX vor, in dem dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer von ihm finanziell abhängig sei.Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Versicherungsunterlagen betreffend Gesundheitsvorsorge vom römisch 40 12.2016 vor, aus denen ersichtlich ist, dass diese Versicherung von Herrn römisch 40 bezahlt wird. Ferner legte er ein Schreiben von Herrn römisch 40 vor, in dem dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer von ihm finanziell abhängig sei.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12Abs. 4 i

Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei, keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente einnehme. Er habe von der italienischen Botschaft in Jerewan am 18.07.2016 ein italienisches Schengenvisum gültig für 15 Tage in der Zeit von XXXX 07.2016 bis XXXX 08.2016 erhalten. Mit Schreiben vom 30.01.2017 sei die italienische Dublinbehörde in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zuständigkeit Italiens mit 29.01.2017 gegeben sei. Der Taufpate des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Er habe keine Verwandten in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Italien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre oder diese zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei, keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente einnehme. Er habe von der italienischen Botschaft in Jerewan am 18.07.2016 ein italienisches Schengenvisum gültig für 15 Tage in der Zeit von römisch 40 07.2016 bis römisch 40 08.2016 erhalten. Mit Schreiben vom 30.01.2017 sei die italienische Dublinbehörde in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zuständigkeit Italiens mit 29.01.2017 gegeben sei. Der Taufpate des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Er habe keine Verwandten in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Italien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre oder diese zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 25 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunftsregion Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Er habe angegeben, dass er keine Krankheiten habe und keine Medikamente nehme. Auch sei die medizinische Grundversorgung in Italien gegeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass sein Taufpate, der österreichischer Staatsbürger sei, hier lebe. Diesbezüglich liege jedoch kein Familienleben oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschwerdeführer habe Herrn XXXX zunächst als Chef angegeben und erst in der Einvernahme von seinem Patenonkel gesprochen. Selbst wenn dieser tatsächlich sein Patenonkel sei, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer diesen zuvor zwölf Jahre lang nicht gesehen habe. Eine finanzielle Unterstützung sei auch länderübergreifend möglich. Herr XXXX könne den Beschwerdeführer auch unterstützen, wenn sich dieser in Italien befinde. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Aufgrund des kurzen Aufenthalts sei auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass er in Italien konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunftsregion Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Er habe angegeben, dass er keine Krankheiten habe und keine Medikamente nehme. Auch sei die medizinische Grundversorgung in Italien gegeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass sein Taufpate, der österreichischer Staatsbürger sei, hier lebe. Diesbezüglich liege jedoch kein Familienleben oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschwerdeführer habe Herrn römisch 40 zunächst als Chef angegeben und erst in der Einvernahme von seinem Patenonkel gesprochen. Selbst wenn dieser tatsächlich sein Patenonkel sei, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer diesen zuvor zwölf Jahre lang nicht gesehen habe. Eine finanzielle Unterstützung sei auch länderübergreifend möglich. Herr römisch 40 könne den Beschwerdeführer auch unterstützen, wenn sich dieser in Italien befinde. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Aufgrund des kurzen Aufenthalts sei auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass er in Italien konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. In Bezug auf den erwähnten Taufpaten wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder zu einem österreichischen Staatsbürger vorliege. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nur von kurzer Dauer und stütze sich lediglich auf die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Auch sonst würden keine Hinweise vorliegen, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. In Bezug auf den erwähnten Taufpaten wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder zu einem österreichischen Staatsbürger vorliege. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nur von kurzer Dauer und stütze sich lediglich auf die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Auch sonst würden keine Hinweise vorliegen, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei demnach rechtswidrig. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da nur sehr begrenzt Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016, in dem insbesondere die Aufnahmesituation in Italien kritisiert wird. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei demnach rechtswidrig. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da nur sehr begrenzt Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016, in dem insbesondere die Aufnahmesituation in Italien kritisiert wird. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Auch der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, in Italien keine Unterkunft zu bekommen. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Unter weiterer Zitierung einer Entscheidung des EuGH vom 16.02.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese Entscheidung klarstelle, dass bei Dublin-Überstellungen eine auf die geltenden Grundrechte abzustellende Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Die Behörde hätte daher in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Italien Obdachlosigkeit drohe. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen würde. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er in Österreich über soziale Beziehungen verfüge, die denjenigen innerhalb einer Familie gleichzuhalten seien. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Eine individuelle Zusicherung, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung gegeben sei, sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Auch der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, in Italien keine Unterkunft zu bekommen. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könne. Unter weiterer Zitierung einer Entscheidung des EuGH vom 16.02.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese Entscheidung klarstelle, dass bei Dublin-Überstellungen eine auf die geltenden Grundrechte abzustellende Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Die Behörde hätte daher in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Italien Obdachlosigkeit drohe. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen würde. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er in Österreich über soziale Beziehungen verfüge, die denjenigen innerhalb einer Familie gleichzuhalten seien. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Eine individuelle Zusicherung, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung gegeben sei, sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
  3. Am 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Armenien. Ihm wurde von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Schengen-Visum für 15 Tage im Zeitraum XXXX 07.2016 bis XXXX 08.2016 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 08.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Armenien. Ihm wurde von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Schengen-Visum für 15 Tage im Zeitraum römisch 40 07.2016 bis römisch 40 08.2016 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 08.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2016 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 30.01.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. In Österreich lebt ein guter Bekannter seiner Familie, mit dem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebte und von dem er finanziell unterstützt wurde. Vor seinem Aufenthalt in Österreich hat der Beschwerdeführer diesen Bekannten zuletzt im Sommer 2015 in Armenien getroffen. Festgestellt wird, dass dieser Bekannte seit Jänner 2005 ohne Unterbrechung in Österreich lebt und mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Am 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. 1.
  6. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden auf den Seiten 10 bis 25 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  7. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
  8. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
  9. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
  10. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
  11. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015). [ ] b). Unterbringung: Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  12. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).Mit LD 142 aus 2015, wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  13. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015). Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015). [ ] Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016). [ ] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Schengen-Visum für 15 Tage im Zeitraum XXXX 07.2016 bis XXXX 08.2016 erteilt wurde und er sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Zielland sei Österreich gewesen, da er gehofft habe, bei einem Bekannten seiner Familie arbeiten zu können. Eigentlich habe er ein österreichisches Visum gewollt, aber der Mann, der ihm das Visum besorgt habe, habe ihm gesagt, er könne mit einem Visum für die Europäische Union auch nach Österreich reisen. Er habe ein Visum für Italien erhalten, indem er seinen armenischen Reisepass einem Mann gegeben habe, den er dann ca. eineinhalb Monate später samt Visum am Flughafen von einem anderen Mann zurückbekommen habe.Dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Schengen-Visum für 15 Tage im Zeitraum römisch 40 07.2016 bis römisch 40 08.2016 erteilt wurde und er sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Zielland sei Österreich gewesen, da er gehofft habe, bei einem Bekannten seiner Familie arbeiten zu können. Eigentlich habe er ein österreichisches Visum gewollt, aber der Mann, der ihm das Visum besorgt habe, habe ihm gesagt, er könne mit einem Visum für die Europäische Union auch nach Österreich reisen. Er habe ein Visum für Italien erhalten, indem er seinen armenischen Reisepass einem Mann gegeben habe, den er dann ca. eineinhalb Monate später samt Visum am Flughafen von einem anderen Mann zurückbekommen habe. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  16. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  17. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 27 bzw. AS 151). Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme angesprochen Rückenprobleme stellten – auch seinen eigenen Angaben zufolge – kein Überstellungshindernis dar, da der Beschwerdeführer offenbar nach einem einmaligen Arztbesuch beschwerdefrei war.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 27 bzw. AS 151). Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme angesprochen Rückenprobleme stellten – auch seinen eigenen Angaben zufolge – kein Überstellungshindernis dar, da der Beschwerdeführer offenbar nach einem einmaligen Arztbesuch beschwerdefrei war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Familienangehörige verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, über keine Familienangehörige in Österreich zu verfügen (vgl. AS 25 bzw. AS 153). Auch die Feststellungen zu dem Bekannten der Familie des Beschwerdeführers, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bei diesem Bekannten lebe und von ihm finanziell unterstützt werde. Zum Beweis der finanziellen Unterstützung legte der Beschwerdeführer Versicherungsunterlagen betreffend Gesundheitsvorsorge und ein Schreiben des Bekannten vor. Ob es sich bei dem erwähnten Bekannten tatsächlich um den Taufpaten des Beschwerdeführers handelt, kann dahingestellt bleiben, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob es sich "nur" um einen guten Bekannten oder um den Taufpaten des Beschwerdeführers handelt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bei seinem Bekannten gelebt hat, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass der Bekannte seit Jänner 2005 ohne Unterbrechungen in Österreich lebt, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Darüber hinausgehende privat, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Familienangehörige verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, über keine Familienangehörige in Österreich zu verfügen vergleiche AS 25 bzw. AS 153). Auch die Feststellungen zu dem Bekannten der Familie des Beschwerdeführers, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bei diesem Bekannten lebe und von ihm finanziell unterstützt werde. Zum Beweis der finanziellen Unterstützung legte der Beschwerdeführer Versicherungsunterlagen betreffend Gesundheitsvorsorge und ein Schreiben des Bekannten vor. Ob es sich bei dem erwähnten Bekannten tatsächlich um den Taufpaten des Beschwerdeführers handelt, kann dahingestellt bleiben, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob es sich "nur" um einen guten Bekannten oder um den Taufpaten des Beschwerdeführers handelt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bei seinem Bekannten gelebt hat, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass der Bekannte seit Jänner 2005 ohne Unterbrechungen in Österreich lebt, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Darüber hinausgehende privat, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden nicht behauptet. Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ergibt sich aus den diesbezüglichen Berichte der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.04.
  18. 2.
  19. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst hat sich zu diesen Länderfeststellungen lediglich dahingehend geäußert, dass er diese nicht verstanden habe. Er habe nur die erste Seite verstanden. Ein Ersuchen des Beschwerdeführers (oder der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin) an die Dolmetscherin, diese Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer in Armenisch zur Kenntnis zu bringen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile der Beschwerdeführer als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als der in der Beschwerde zitierte Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, der vom August 2016 stammt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe, – sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seinem Vorbringen aufweisen; beispielsweise hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht, dass er befürchte, in Italien keine Unterkunft zu bekommen. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde selbst Bezug auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes nimmt und diese für ihre Argumentation heranzieht, sodass wohl kaum von einer "Einseitigkeit" der Quellen gesprochen werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerde zunächst ausführt, dass sich die Länderfeststellungen lediglich auf die Darstellung der "rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen" beschränken würden, in weiterer Folge jedoch für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringungssituation) herangezogen werden. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. [ ]
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Visum für 15 Tage im Zeitraum XXXX 07.2016 bis XXXX 08.2016 erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich von der italienischen Botschaft in Jerewan ein Visum für 15 Tage im Zeitraum römisch 40 07.2016 bis römisch 40 08.2016 erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine jeweilige persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine jeweilige persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst kein Vorbringen zur Lage in Italien erstattet hat. Er gab lediglich an, dass er über Italien nicht viel sagen könne. Er sei legal in Italien eingereist, sei in Venedig gelandet und sei danach mit einem Taxi nach Innsbruck gefahren. In Italien sei er lediglich ein paar Stunden lang am Flughafen gewesen. Es habe keine konkreten Vorfälle in Italien gegeben. Ferner sei er in Italien weder bedroht noch verfolgt worden. Das italienische Visum sei die einzige Möglichkeit gewesen, nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, in Italien zu bleiben, da ihn mit Italien nichts verbinde. Systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu erkennen. In der Beschwerde wurden in weiterer Folge zwar insbesondere die Unterbringung bzw. die Aufnahmekapazitäten in Italien gerügt (vgl. hierzu die noch folgenden Ausführungen in gegenständlichem Erkenntnis), ein konkretes Vorbringen, das einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würde, wurde jedoch auch in der Beschwerde nicht erstattet.3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst kein Vorbringen zur Lage in Italien erstattet hat. Er gab lediglich an, dass er über Italien nicht viel sagen könne. Er sei legal in Italien eingereist, sei in Venedig gelandet und sei danach mit einem Taxi nach Innsbruck gefahren. In Italien sei er lediglich ein paar Stunden lang am Flughafen gewesen. Es habe keine konkreten Vorfälle in Italien gegeben. Ferner sei er in Italien weder bedroht noch verfolgt worden. Das italienische Visum sei die einzige Möglichkeit gewesen, nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, in Italien zu bleiben, da ihn mit Italien nichts verbinde. Systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu erkennen. In der Beschwerde wurden in weiterer Folge zwar insbesondere die Unterbringung bzw. die Aufnahmekapazitäten in Italien gerügt vergleiche hierzu die noch folgenden Ausführungen in gegenständlichem Erkenntnis), ein konkretes Vorbringen, das einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würde, wurde jedoch auch in der Beschwerde nicht erstattet. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätte.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es liegen insbesondere keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt.Es liegen insbesondere keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist vergleiche EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt. Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zeigt zwar, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, allerdings steht diesen Entscheidungen eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden war. Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35).Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35). Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR, nämlich auf sein Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande, zu verweisen, in welchem der EGMR die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit der der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien. Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln (vgl. hierzu beispielsweise VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluss vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272, in Bezug auf eine Dublin Überstellung nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne (vgl. hierzu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln vergleiche hierzu beispielsweise VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluss vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272, in Bezug auf eine Dublin Überstellung nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne vergleiche hierzu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier ein Bekannter der Familie lebe und ihm sein Vater vorgeschlagen habe, er solle den Bekannten fragen, ob er für ihn arbeiten dürfte, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen (vgl. Seite 23 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen vergleiche Seite 23 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich – der Beschwerdeführer wurde ja bereits nach Italien überstellt – nicht erforderlich war.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich – der Beschwerdeführer wurde ja bereits nach Italien überstellt – nicht erforderlich war. 3.2.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen

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