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{'item': 'W241 2158108-2'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 2Art. 13Art. 22§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Artikel 45Artikel 18Artikel 46Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW241 2158108-2 SpruchW241 2157798-2/6E W241 2158108-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge BF) brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge Asyl

G), ein. Die Erstbeschwerdeführerin Kalthoum ALI (in der Folge BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin Fatma MOHAMMAD (in der Folge BF2).1. Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge BF) brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. Die Erstbeschwerdeführerin Kalthoum ALI (in der Folge BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin Fatma MOHAMMAD (in der Folge BF2).

  1. Eine EURODAC-Abfrage ergab erkennungsdienstliche Behandlungen der BF1 und der BF2 in Italien am 28.11.
  2. Am 04.12.2016 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gaben die BF übereinstimmend an, über die Türkei und Italien nach Österreich gelangt zu sein. In Italien hätten sie sich nur zwei Tage aufgehalten und seien von der Polizei gut behandelt worden. In Österreich lebe der Sohn der BF1 und Bruder der BF
  3. Die BF1 gab an, schwer gehbehindert zu sein und im Rollstuhl zu sitzen.
  4. Am 15.12.2016 wurden Anfragen

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Italien gestellt.
  2. Am 15.12.2016 wurden Anfragen

Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Italien gestellt. Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Art. 22Abs.

7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr auf Basis von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22

, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr auf Basis von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

  1. Im Rahmen der Einvernahme am 02.03.2017 gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie seit vier Jahren gehbehindert und seit etwa zwei Monaten auf den Rollstuhl angewiesen sei. Ihre Tochter unterstütze sie seit etwa einem Jahr. Sie benötige Hilfe beim Gang zur Toilette, beim Duschen, beim Essen und beim Anziehen. Bisher sei sie von ihrer Tochter und anderen Verwandten gepflegt worden, in Österreich würden dies ihre Tochter, ihr Sohn und ihre Schwiegertochter übernehmen. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme im Wesentlichen an, die BF1 seit etwa einem Jahr zu pflegen. Im Irak habe auch einer ihrer Brüder geholfen. Sie werde die Pflege weiterhin übernehmen. Die BF1 legte eine Reihe von ärztlichen Unterlagen vor. Aus einer medizinischen Befundinterpretation durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.04.2017 geht hervor, dass die BF1 an einem Herzklappenfehler, chronisch progredienter Multiple Sklerose, kariösen Zähnen und Vitamin D3-Mangel leidet. Eine Operation an der Herzklappe hat bereits 2004 in Indien stattgefunden, im Dezember 2016 wurde die mechanische Herzklappe aufgrund einer Entzündung ersetzt. Um der Gefahr einer bakteriellen Besiedelung der Herzklappe vorzubeugen, wurden ein Dutzend Zähne gezogen. Die Multiple Sklerose geht mit Lähmungserscheinungen vor allem an den Beinen einher. Die BF1 braucht Unterstützung bei der Mobilisation.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.05.2017 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.05.2017 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.).

Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die notwendige medizinische Behandlung in Italien gegeben sei. Die BF1 sei bisher durch die BF2 betreut worden, dies sei auch in Italien möglich.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die mit 17.05.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
  2. Am 18.05.2017 wurde eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt der BF1 in einem Krankenhaus vom 28.03.2017 bis 06.04.2017 nachgereicht. Aus dem beiliegenden Pflegebegleitschreiben geht hervor, dass die BF1 auf einen Rollstuhl angewiesen ist und beim Anziehen, Essen, Toilettengang und bei der Körperpflege unterstützt werden muss.
  3. Mit Beschlüssen des BVwG vom 24.05.2017 wurde den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Mit Entscheidungen des BVwG vom 28.09.2017, W241 2157798-1 und W241 2159108-1, wurden die Bescheide des BFA vom 05.05.2017 behoben und das Verfahren an die Erstbehörde zurückverwiesen. Da die italienischen Behörden im Rahmen des Aufnahmeersuchens nicht über die besonderen Bedürfnisse der BF1 hinsichtlich behindertengerechter Unterbringung und häuslicher Pflege informiert und dies laut Aktenlage auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt worden wäre, sei eine Abklärung, ob die BF in Italien auch gemeinsam untergebracht werden könnten, notwendig. Das BFA werde die Frage zu klären haben, wie die BF in Italien untergebracht werden würden und ob eine Pflege und Unterstützung der BF1 durch die BF2 weiterhin möglich sei.
  5. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurden die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand der BF1 informiert und um die Übermittlung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Unterbringung und medizinischen Versorgung der BF in Italien ersucht.
  6. Am 23.10.2017 wurde folgende Antwort der italienischen Dublin-Behörde übermittelt: "We have already informed you we can’t give individualized guarantees (see enclosed letter). We well understand this is a very vulnerable case and we are asking you to take into consideration to apply Art. 17.1.”
  7. Am 23.10.2017 wurde folgende Antwort der italienischen Dublin-Behörde übermittelt: "We have already informed you we can’t give individualized guarantees (see enclosed letter). We well understand this is a very vulnerable case and we are asking you to take into consideration to apply Artikel 17 Punkt eins, ["Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass wir keine Einzelfallzusicherungen erteilen können (siehe beiliegender Brief). Uns ist bewusst, dass es sich um einen sehr hilfsbedürftigen Fall handelt und wir ersuchen Sie, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 in Betracht zu ziehen." – Übersetzung durch das BVwG, Anm.]. Dem Schreiben lag eine Liste der SPRAR Unterkünfte für Familien in Italien bei.["Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass wir keine Einzelfallzusicherungen erteilen können (siehe beiliegender Brief). Uns ist bewusst, dass es sich um einen sehr hilfsbedürftigen Fall handelt und wir ersuchen Sie, die Anwendung von Artikel 17, Absatz eins, in Betracht zu ziehen." – Übersetzung durch das BVwG, Anm.]. Dem Schreiben lag eine Liste der SPRAR Unterkünfte für Familien in Italien bei.
  8. Am 25.10.2017 wurden den BF aktuelle Länderfeststellungen zu Italien übermittelt. In einer Stellungnahme vom 03.11.2017 wurde das Vorbringen in der Beschwerde vom 17.05.2017 wiederholt.
  9. Aus einer medizinischen Befundinterpretation vom 15.11.2017 geht hervor, dass die Überstellung der BF1 im Sitzendtransport mit einer Begleitperson möglich sei. Nach der Überstellung benötige sie Zugang zu ihrer oder einer alternativen Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie. Seit der letzten Befundinterpretation sei die BF1 zwei Mal stationär behandelt worden. Es könne von einem stabilen Krankheitszustand ausgegangen werden.
  10. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 16.11.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).15. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 16.11.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.).

Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellbarkeit der BF1 laut Gutachten vom 15.11.2017 gegeben und die notwendige medizinische Behandlung in Italien verfügbar sei. Die BF1 sei bisher durch die BF2 betreut worden, dies sei auch in Italien möglich.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die mit 28.11.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF an das BVwG.
  2. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 01.12.2017.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 01.12.
  4. Mit Beschlüssen des BVwG vom 04.12.2017 wurde den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung infolge der die ersten Bescheide des BFA vom 05.05.2017 behebenden Entscheidungen des BVwG vom 28.09.2017 ist verfahrensgegenständlich § 28 VwGVG maßgeblich:Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung infolge der die ersten Bescheide des BFA vom 05.05.2017 behebenden Entscheidungen des BVwG vom 28.09.2017 ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, VwGVG maßgeblich:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 13 Abs. 1:Artikel 13, Absatz eins : "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." Art. 16Artikel 16 "Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in seinHoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 17 lautet:Artikel 17, lautet: "Ermessensklauseln:
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Art. 18 lautet:Artikel 18, lautet: "Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 2.1.

In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren zunächst zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die BF in Italien nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurden. Italien hatte der Aufnahme der BF durch Verfristung zugestimmt.2.

  1. In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren zunächst zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die BF in Italien nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurden. Italien hatte der Aufnahme der BF durch Verfristung zugestimmt. 2.
  2. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird Folgendes ausgeführt:

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.

  1. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Schriftverkehrs zwischen dem BFA und Italien eindeutig erkennbar, dass das von den italienischen Behörden implementierte System der Rundschreiben bezüglich der Unterbringung von Familien im vollen Umfang funktionsfähig ist und auf jeden Einzelfall gesondert Bedacht genommen wird. Bei Bestehen von Bedenken betreffend die Möglichkeit der angemessenen Unterbringung vulnerabler Personen gibt dies Italien somit umgehend bekannt. Dies findet seine Entsprechung im vorliegenden Schreiben der italienischen Behörden vom 23.10.2017, mit dem mitgeteilt wurde, dass zwar bekanntlich keine Einzelfallzusicherungen erteilt werden könnten, jedoch im Falle der hilfsbedürftigen BF1 angeregt werde, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Angesichts dieser Bedenken der italienischen Behörden hinsichtlich einer dem gesundheitlichen Zustand entsprechenden Unterbringung der vulnerablen BF1 in Italien und in Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Kumulation von verschiedenen Krankheiten ist daher in Entsprechung des bestehenden Übernahmesystems den Erwägungen der italienischen Behörde zu entsprechen und das Selbsteintrittsrecht auszuüben.Dies findet seine Entsprechung im vorliegenden Schreiben der italienischen Behörden vom 23.10.2017, mit dem mitgeteilt wurde, dass zwar bekanntlich keine Einzelfallzusicherungen erteilt werden könnten, jedoch im Falle der hilfsbedürftigen BF1 angeregt werde, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Angesichts dieser Bedenken der italienischen Behörden hinsichtlich einer dem gesundheitlichen Zustand entsprechenden Unterbringung der vulnerablen BF1 in Italien und in Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Kumulation von verschiedenen Krankheiten ist daher in Entsprechung des bestehenden Übernahmesystems den Erwägungen der italienischen Behörde zu entsprechen und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Im Hinblick auf die familiäre Nahebeziehung zueinander und die Tatsache, dass die BF1 im Rollstuhl sitzt, bei Essen, Anziehen und Körperpflege auf Unterstützung angewiesen ist, und diese Pflege bisher im Herkunftsland und auch in Österreich primär von der erwachsenen Tochter, der BF2, übernommen wurde, erscheint es zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF2 auf internationalen Schutz annimmt und ebenfalls den Selbsteintritt in deren Verfahren erklärt.Im Hinblick auf die familiäre Nahebeziehung zueinander und die Tatsache, dass die BF1 im Rollstuhl sitzt, bei Essen, Anziehen und Körperpflege auf Unterstützung angewiesen ist, und diese Pflege bisher im Herkunftsland und auch in Österreich primär von der erwachsenen Tochter, der BF2, übernommen wurde, erscheint es zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF2 auf internationalen Schutz annimmt und ebenfalls den Selbsteintritt in deren Verfahren erklärt. Dementsprechend waren die angefochtenen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und in beiden Fällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber der gesundheitliche Zustand der BF1 und ihre Pflegebedürftigkeit, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber der gesundheitliche Zustand der BF1 und ihre Pflegebedürftigkeit, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2158108.2.00

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