RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW242 2176271-1 SpruchW242 2176271-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A.) Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2a FPG.Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 10.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2018 erteilt worden sei. Ihm sei gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, wenn nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Es sei ihm nicht möglich einen afghanischen Reisepass zu erhalten, da er über keine Tazkira verfügen würde. Ein Tazkira könne er von Österreich aus nicht erhalten.Mit schriftlicher Stellungnahme vom 10.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2018 erteilt worden sei. Ihm sei gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, wenn nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Es sei ihm nicht möglich einen afghanischen Reisepass zu erhalten, da er über keine Tazkira verfügen würde. Ein Tazkira könne er von Österreich aus nicht erhalten. Mit Stellungnahme von 08.09.2017 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass es ihm als Berufstätigen nicht zumutbar sei erneut bei afghanischen Botschaft in Wien vorstellig zu werden um Bestätigungen zu erlangen, deren Informationen bereits amtsbekannt wären. Mit Bescheid, GZ 810475903/170619741, vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FGG ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, Zl. 51 Hv 37/14a, vom 01.08.2014, wegen §28s Abs. 1,
- Fall und Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z1,
- und
- Fall und Abs. 2 SMG verurteilt worden sei. Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dazu verwenden könne, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen bzw. den Fremdenpass benutzen könne, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Mit Bescheid, GZ 810475903/170619741, vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FGG ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, Zl. 51 Hv 37/14a, vom 01.08.2014, wegen §28s Absatz eins, 5, Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Z1,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG verurteilt worden sei. Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dazu verwenden könne, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen bzw. den Fremdenpass benutzen könne, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht am 07.07.2017 mit gegenständlicher Beschwerde angefochten. Begründend wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses würden vorliegen, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei einen afghanischen Reisepass zu erlangen, er seit seiner vor drei Jahren begangenen Straftat nicht mehr straffällig geworden sei und er bemüht sei, sich ein eigenständiges gutes Leben aufzubauen, was seine Berufstätigkeit seit dem 01.05.2017 belegen würde. B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt er über eine bis zum 06.10.2018 gültige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer verfügte über einen vom 23.07.2014 bis zum 06.10.2014 gültigen österreichischen Fremdenpass mit der Nr. F
- Er verfügte über einen von der afghanischen Botschaft in Wien am 24.03.2015 ausgestellten afghanischen Reisepass mit der Nr. OA
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dessen Inhalts.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Fremdenpolizeigesetz 2005: Ausstellung von Fremdenpässen §
- [...]Paragraph 88, [...]
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. [...] Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Ein Fremdenpass ist einen Fremden, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt auf Antrag auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Liegen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor, ist der Fremdenpass nicht auszustellen. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, verfügte der Beschwerdeführer über einen von der afghanischen Botschaft in Wien am 24.03.2015 ausgestellten Reisepass. Diese Tatsache belegt, dass es dem Beschwerdeführer bereits einmal möglich war sich im Bundesgebiet ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG 2005 nicht vorliegen.Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, verfügte der Beschwerdeführer über einen von der afghanischen Botschaft in Wien am 24.03.2015 ausgestellten Reisepass. Diese Tatsache belegt, dass es dem Beschwerdeführer bereits einmal möglich war sich im Bundesgebiet ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 17.10.2017 vermag daran nichts zu ändern, da es dem Beschwerdeführer obliegt, der Botschaft die geforderten Unterlagen vorzulegen. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen im Unterschied zum Ausstellungsverfahren im Jahr 2015 nicht vorlegen könne, wurden von ihm nicht belegt. Dass dem Beschwerdeführer, wie behauptet, ein afghanischer Fremdenpass mangels Tazkira nicht ausgestellt werden würde, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung nicht. Entgegen seiner Behauptung ist davon auszugehen, dass er über die erforderlichen Unterlagen verfügt, da ihm sonst bereits im Jahr 2015 kein afghanischer Reisepass ausgestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine öffentliche Verhandlung unterbleiben.Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegeben sind, konnte eine öffentliche Verhandlung unterbleiben. Zu II.) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W242.2176271.1.00