RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW264 2149950-1 SpruchW264 2149950-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, auch XXXX, geb. XXXX, Staatsagenhörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.2.2017, Zl. 15041050015904-150048260/BMI-BFA-SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsagenhörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.2.2017, Zl. 15041050015904-150048260/BMI-BFA-SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 14.1.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tage darauf gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari an, dass er Paschtune sei, sunnitischer Moslem und am 1.1.1991 in Jalalabad, Afghanistan, geboren wäre. Er habe keine Ausbildung genossen, sei Analphabet, verheiratet mit einer Frau namens XXXX, und habe bis zu seiner Ausreise in Afghanistan, Jalalabad, XXXX, gelebt. Er habe seit seinem achten Lebensjahr mit seinem Vater in deren Geschäft gearbeitet. Der Vater habe viele Ländereien, Geschäfte und drei Häuser besessen. Seine eigene finanzielle Situation in Afghanistan bezeichnete er als "gut" (wobei ihm als weitere Auswahlmöglichkeiten "mittel" und "schlecht" zur Verfügung standen). Die finanzielle Situation seiner Familie bezeichnete er als "gut" (wobei ihm als weitere Auswahlmöglichkeiten "mittel" und "schlecht" zur Verfügung standen). Sein Heimatland habe er mit dem Flugzeug verlassen und auf die Frage ob er legal oder illegal aus seiner Heimat ausgereist wäre, gab er an "legal" und führte seinen afghanischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Jalalabad, an, diesen habe er auf dem Fußweg zwischen Türkei und Iran verloren. Auf die Frage ob er sich bereits in Pakistan oder im Iran aufgehalten habe, gab er an: "Nur im Iran auf der Durchreise nach Europa. Ich war ca 3 Tage in Teheran". Auf der Flucht hätte man ihn in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. In Athen hätte er sich vier Monate lang in einem Lager aufgehalten und als er im Park Victoria einen ihm unbekannten Afghanen traf, war dieser bereit, dem BF für EUR 2.500,-- die Reise nach Österreich zu organisieren.Er habe keine Ausbildung genossen, sei Analphabet, verheiratet mit einer Frau namens römisch 40 , und habe bis zu seiner Ausreise in Afghanistan, Jalalabad, römisch 40 , gelebt. Er habe seit seinem achten Lebensjahr mit seinem Vater in deren Geschäft gearbeitet. Der Vater habe viele Ländereien, Geschäfte und drei Häuser besessen. Seine eigene finanzielle Situation in Afghanistan bezeichnete er als "gut" (wobei ihm als weitere Auswahlmöglichkeiten "mittel" und "schlecht" zur Verfügung standen). Die finanzielle Situation seiner Familie bezeichnete er als "gut" (wobei ihm als weitere Auswahlmöglichkeiten "mittel" und "schlecht" zur Verfügung standen). Sein Heimatland habe er mit dem Flugzeug verlassen und auf die Frage ob er legal oder illegal aus seiner Heimat ausgereist wäre, gab er an "legal" und führte seinen afghanischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Jalalabad, an, diesen habe er auf dem Fußweg zwischen Türkei und Iran verloren. Auf die Frage ob er sich bereits in Pakistan oder im Iran aufgehalten habe, gab er an: "Nur im Iran auf der Durchreise nach Europa. Ich war ca 3 Tage in Teheran". Auf der Flucht hätte man ihn in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. In Athen hätte er sich vier Monate lang in einem Lager aufgehalten und als er im Park Victoria einen ihm unbekannten Afghanen traf, war dieser bereit, dem BF für EUR 2.500,-- die Reise nach Österreich zu organisieren. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ca 2 ¿ Jahren verstorben wäre, dieser habe einige Geschäfte, mehrere Felder und drei Häuser gehabt und sei sehr wohlhabend gewesen. Seine Halbbrüder hätten die Mutter des BF immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt, sie geschlagen, sodass sie mit den leiblichen Geschwistern des BF zu ihrem Bruder nach Pakistan ging. Die Halbbrüder hätten gewollt, dass weder die Mutter des BF, noch eher, noch seine Geschwister etwas vom Vater erben. Um ihn von der Erbschaft auszuschließen, habe eine seiner Schwägerinnen behauptet, der BF hätte vor, sie zu vergewaltigen. Dies habe sich ca. sechs Monate nach dem Tod des Vaters zugetragen. Der Vater dieser Schwägerin sei ein Kommandant der Taliban und als dieser von den Behauptungen erfuhr, habe er seine Tochter (die Schwägerin des BF) von seinem Sohn abholen lassen und sie anschließend umgebracht. Sowohl der Halbbruder des BF als auch der Vater dieser Schwägerin haben auch den BF umbringen wollen. Wenn Sie ihn offiziell angezeigt hätten, wäre er von Seiten der Behörde hingerichtet worden und deshalb habe er das Land verlassen müssen. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass sein Halbbruder und der Vater der Schwägerin ihn umbringen würden und habe er selbst mit Sanktionen zu rechnen, nämlich im Falle einer Anzeige bei der Polizei mit der Todesstrafe. Es erfolgte die Rückübersetzung der Niederschrift über die Erstbefragung in einer für den BF verständlichen Sprache und ist vermerkt, dass es keine Verständigungsprobleme gab.
- Am 19.7.2016 wurde der BF vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu einvernommen. Er gab an, bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, sprach aber von "Probleme, dass ich damals Missverständnisse mit dem Dolmetscher hatte." Er gab an, dass es einige Fehler in der Erstbefragung gäbe. Er gab an, nicht auf Paschtu schreiben zu können. Er habe vor ca. 2 ¿ bis 3 Jahren, wahrscheinlich vor 3 Jahren, in Peschawar, Pakistan, geheiratet und 1 ¿ Monate bis zwei Monate mit der Gattin in Peschawar gelebt. In seiner Kultur gäbe es keine Heiratsurkunde, es komme nur der Mullah. Auf Vorhalt, dass auch der Mullah eine spezielle Urkunde ausstelle, gab er an: "Ja das stimmt. Die handschriftliche Urkunde hat der Mullah ausgestellt. Diese befindet sich bei meiner Mutter." Als er die Probleme bekommen habe, habe er entschieden nach Europa zu reisen. Insgesamt habe er "ca. 2 bis 2 ¿ Monate in Pakistan" gelebt. Drei Tage vor dem 19.7.2016 habe er das letzte Mal Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits gehabt. Wenn er seinen Onkel mütterlicherseits anrufe, dann könne er mit seiner Mutter, den Schwestern und der Ehefrau telefonieren. In Afghanistan habe er außerhalb seiner Heimatsprovinz keine Verwandten. In Österreich habe er keine Verwandten. Befragt zu den konkreten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats mit dem Ersuchen, die Fluchtgründe im Detail zu schildern, gab er in freier Erzählung zusammengefasst an, dass er Afghanistan nach dem Tod des Vaters verlassen habe. Der Vater habe zwei Frauen gehabt, die Mutter des BF wäre die jüngere Gattin gewesen. Die Familie hätte ein eigenes Geschäftszentrum mit mehreren Geschäften darin gehabt, wo sich andere Leute eingemietet hatten. Die Familie hätte auch ein eigenes Geschäft für Werkzeuge und Baumaterialien betrieben, die Waren wären aus China importiert worden. Nach dem Tod des Vaters sei der Halbbruder mit Ihnen sehr schlecht umgegangen. Immer wieder habe er den BF, dessen Geschwister und die Mutter des BF geschlagen und immer wieder habe er sie mit demselben Satz beleidigt und geschimpft und geschlagen. Er habe sechs Halbbrüder, die von seiner Mutter geborenen Kinder des Vaters wären insgesamt vier Kinder gewesen. Er habe den Onkel mütterlicherseits in Peschawar, Pakistan, angerufen und um Rat gefragt. Dieser habe angeraten, dass sie zu ihm fahren sollten. Die Halbbrüder hätten die Mutter des BF am Kopf geschlagen und verletzt und habe der Onkel die Mutter zum Arzt gebracht. Nach einer Woche habe sich der BF in Peschawar verheiratet. Nachdem die Halbbrüder gehört hätten, dass er verheiratet ist, hätten sie seinen Onkel angerufen und gesagt, der BF solle nach Afghanistan kommen, zum Zwecke dass das Erbe des Vaters aufgeteilt werde. Als der BF in Afghanistan ankam, sei er dort drei Tage geblieben. Sein Halbbruder XXXX habe schon vorher mit dessen Ehefrau gesprochen und ihr geheißen, sie solle später vorspielen, dass der BF sie unsittlich berührt habe. Die Ehefrau des XXXX hätte dann die eigene Kleidung zerrissen und dann behauptet, dass der BF sie angegriffen hätte.Sein Halbbruder römisch 40 habe schon vorher mit dessen Ehefrau gesprochen und ihr geheißen, sie solle später vorspielen, dass der BF sie unsittlich berührt habe. Die Ehefrau des römisch 40 hätte dann die eigene Kleidung zerrissen und dann behauptet, dass der BF sie angegriffen hätte. Der Onkel väterlicherseits wohne neben dem Haus der Familie ("unserem Haus") in Jalalabad. Der BF sei zu ihm gegangen und habe ihm von dem Vorfall erzählt. Er sagte dann, der BF solle im Hause bleiben und werde der Onkel mit den Halbbrüdern des BF reden. Alle Nachbarn seien gekommen und hätten sich erkundigt, was los sei. Die Halbbrüder des BF und deren Mutter sagten, dass der BF die Frau des Halbbruders XXXX habe vergewaltigen wollen. Die Familie der Frau des XXXX lebe in Khogyani (ca 1 ¿ Std. von Jalalabad) und sowohl deren Brüder als auch deren Vater seien Taliban. Einer der Brüder der Schwägerin sei dann gekommen und habe die Frau des XXXX mitgenommen. Die Leute in Khogyani seien sehr schlechte Menschen und hätten die Schwägerin umgebracht, so der BF. Die Familie der Schwägerin habe dann den Halbbruder XXXX angerufen und aufgefordert, dass dieser den BF ausliefern solle. Der Halbbruder habe gesagt, dass er selbst den BF umbringen werde. Die Nachbarn hätten gesagt, dass man in einer solchen Situation den Mann steinigen müsse. Der Onkel väterlicherseits habe den BF in seinen Schutz genommen und habe er dort drei Nächte verbracht. Als er der Mutter von den Problemen erzählte, wurde die von Blutdruckproblemen geplagte Mutter ohnmächtig und der Onkel mütterlicherseits habe sie zum Arzt gebracht. Er habe mehrere Onkel väterlicherseits, aber nur der eine sei auf seiner Seite gestanden. Seine Mutter habe alle Goldsachen verkauft und das Geld dem Onkel väterlicherseits nach Jalalabad gesendet. Der Onkel habe dann einen Schlepper organisiert und sei der PF in der Nacht nach Kabul gereist und dort für zwei oder drei Tage verblieben. In diesen Tagen habe der Schlepper dem BF einen Reisepass vorbereitet. Die Probleme mit den Brüdern hätten erst nach dem Tod des Vaters begonnen.Der Onkel väterlicherseits wohne neben dem Haus der Familie ("unserem Haus") in Jalalabad. Der BF sei zu ihm gegangen und habe ihm von dem Vorfall erzählt. Er sagte dann, der BF solle im Hause bleiben und werde der Onkel mit den Halbbrüdern des BF reden. Alle Nachbarn seien gekommen und hätten sich erkundigt, was los sei. Die Halbbrüder des BF und deren Mutter sagten, dass der BF die Frau des Halbbruders römisch 40 habe vergewaltigen wollen. Die Familie der Frau des römisch 40 lebe in Khogyani (ca 1 ¿ Std. von Jalalabad) und sowohl deren Brüder als auch deren Vater seien Taliban. Einer der Brüder der Schwägerin sei dann gekommen und habe die Frau des römisch 40 mitgenommen. Die Leute in Khogyani seien sehr schlechte Menschen und hätten die Schwägerin umgebracht, so der BF. Die Familie der Schwägerin habe dann den Halbbruder römisch 40 angerufen und aufgefordert, dass dieser den BF ausliefern solle. Der Halbbruder habe gesagt, dass er selbst den BF umbringen werde. Die Nachbarn hätten gesagt, dass man in einer solchen Situation den Mann steinigen müsse. Der Onkel väterlicherseits habe den BF in seinen Schutz genommen und habe er dort drei Nächte verbracht. Als er der Mutter von den Problemen erzählte, wurde die von Blutdruckproblemen geplagte Mutter ohnmächtig und der Onkel mütterlicherseits habe sie zum Arzt gebracht. Er habe mehrere Onkel väterlicherseits, aber nur der eine sei auf seiner Seite gestanden. Seine Mutter habe alle Goldsachen verkauft und das Geld dem Onkel väterlicherseits nach Jalalabad gesendet. Der Onkel habe dann einen Schlepper organisiert und sei der PF in der Nacht nach Kabul gereist und dort für zwei oder drei Tage verblieben. In diesen Tagen habe der Schlepper dem BF einen Reisepass vorbereitet. Die Probleme mit den Brüdern hätten erst nach dem Tod des Vaters begonnen. Auf Befragen, weshalb sich der BF wegen der Erbstreitigkeiten nicht an die Jirga wandte gab er an: "Nein. Ich war klein und konnte nicht gehen. Der andere Onkel war auf der Seite der Brüder." Die Frage, ob sich er oder seine Mutter an die Polizei gewandt hätten, verneinte er und begründete dies mit "Das ist unsere Paschtunenkultur, dass die Frauen nicht alleine draußen gehen dürfen. Deshalb konnte meine Mutter auch nicht zur Polizei gehen." Auf die Frage, weshalb er seine Mutter nicht zur Polizei begleitet hätte, führte er aus: "Meine Mutter hat gesagt, dass wir nicht zur Polizei gehen sollten. Die Halbbrüder haben eine gute Beziehung zur Polizei und Geld. Deshalb hört niemand auf uns wenn wir zur Polizei gehen." Über Vorhalt, dass laut seinen Erzählungen die Familie ein großes Geschäft gehabt habe und daher davon auszugehen sei, dass auch der BF und dessen Mutter in der Gegend bekannt waren und Geld gehabt hätten, antwortete er: "Über unsere Frauen weiß niemand etwas. Das ist bei uns Paschtunen so. und meine Halbbrüder haben immer gesagt, dass ich nur ein Arbeiter von ihnen sei. " Auf die Nachfrage, wie es zu dem Zwischenfall mit der Schwägerin gekommen war, gab er an, dass dies schon vorher geplant gewesen sei und die Schwägerin habe nicht gewusst, was nachher mit ihr und mit dem BF passieren werde. Sie sei wie eine Schwester für ihn gewesen. Und auf Aufforderung in freier Erzählung zu berichten, wie sich der Zwischenfall zugetragen habe, berichtete er, sie habe ihn gebeten zu ihr zu kommen, um einen Teppich zu tragen. Als er zu ihr in das Zimmer gekommen sei, habe sie ihre Kleidung zerrissen und geschrien, dass der BF sie attackiert hätte. Ihre Mutter und die Halbbrüder des BF seien daraufhin in das Zimmer gekommen und hätten begonnen, den BF zu schlagen, wodurch er eine Platzwunde am Kopf davontrug. Er sei dann zu seinem Onkel väterlicherseits gelaufen. Die Frage, ob es üblich sei, dass er als man sich mit einer anderen Frau alleine in einem Raum aufhalte, beantwortete er mit: "Stimmt. Niemand ein fremder Mann darf nicht zu einer Frau alleine in einen Raum gehen. Aber die haben das vorher schon so geplant gehabt." Die Frage warum er es trotzdem gemacht habe beantwortete er damit: "Ich bin in diesem Haus aufgewachsen. Ich habe schon seit meiner Kindheit immer wieder geholfen. Ich habe nieder angedacht, dass die so etwas machen könnte. Ich habe sie als meine Schwester angesehen." Von der Tötung der Schwägerin durch deren eigene Familie habe ihm der Onkel erzählt. Auf die Frage warum er der Ehegattin des ihn, seine Geschwister und seine Mutter schlagenden Halbbruders XXXX in XXXX Haus gefolgt sei, gab er an: " ich habe einfach geholfen. Ich habe gar nicht daran gedacht, dass XXXX so mit uns umgeht und ich seiner Frau nicht helfen solle".Von der Tötung der Schwägerin durch deren eigene Familie habe ihm der Onkel erzählt. Auf die Frage warum er der Ehegattin des ihn, seine Geschwister und seine Mutter schlagenden Halbbruders römisch 40 in römisch 40 Haus gefolgt sei, gab er an: " ich habe einfach geholfen. Ich habe gar nicht daran gedacht, dass römisch 40 so mit uns umgeht und ich seiner Frau nicht helfen solle". Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Halbbruder XXXX und vor der Familie der Schwägerin.Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Halbbruder römisch 40 und vor der Familie der Schwägerin. Die Frage, welche sozialen Kontakte der seit 2015 in Österreich befindliche BF bereits aufgebaut habe, gab er seine Deutschlehrerin an. Dort wo er wohne, gäbe es auch eine Kirche und helfe er dort Putzen. Es gebe dort auch einen Pferdestall und Hilfe er dort auch ab und zu und spiele er mit einem Jungen namens XXXX Fußball und habe diesem schon bei der Heuernte geholfen. Die bei der Einvernahme vor der belangten Behörde anwesende Vertrauensperson gab an, dass eine freiwillige Arbeit in XXXX zu finden sehr schwierig sei. Die Gemeinde biete leider nichts an und der BF sei allgemein jemand, der sich nicht wehrt, er sage immer ja.Die Frage, welche sozialen Kontakte der seit 2015 in Österreich befindliche BF bereits aufgebaut habe, gab er seine Deutschlehrerin an. Dort wo er wohne, gäbe es auch eine Kirche und helfe er dort Putzen. Es gebe dort auch einen Pferdestall und Hilfe er dort auch ab und zu und spiele er mit einem Jungen namens römisch 40 Fußball und habe diesem schon bei der Heuernte geholfen. Die bei der Einvernahme vor der belangten Behörde anwesende Vertrauensperson gab an, dass eine freiwillige Arbeit in römisch 40 zu finden sehr schwierig sei. Die Gemeinde biete leider nichts an und der BF sei allgemein jemand, der sich nicht wehrt, er sage immer ja. Er habe nie einer politischen Organisation oder Partei angehört und führte dafür ins Treffen, dass er Analphabet sei. In Afghanistan habe es nie eine konkrete, gezielte Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune gegeben. Es gab in Afghanistan niemals eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitscher Moslem. Er habe in Afghanistan auch niemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit afghanischen Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt. Er habe oder hatte auch niemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen, außer den bereits genannten. Er sei gesund und sorge sich um seine Mutter und seine Geschwister und auf die Frage was mit seiner Frau sei, wiederholte er die Sorgen um seine Mutter und Geschwister und führte aus: "Eine Frau würde ich auch hier finden." Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Feststellungen zum Staat Afghanistan Stellung zu nehmen (Länderbericht idF 21.1.2016).Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Feststellungen zum Staat Afghanistan Stellung zu nehmen (Länderbericht in der Fassung 21.1.2016). Zu seiner Familie in Peschawar, Pakistan, gab er an, dass seine Brüder Trinkwasser verkaufen würden und seine Mutter und seine Schwestern als Putzfrauen arbeiten. Er sei sehr froh, dass er hier sei. Er bekomme Geld und Unterkunft und alles. Der erste Schritt für ihn sei wichtig, Arbeit zu finden und selbst Geld zu verdienen. Seine Mutter lebe sowieso bei seinem Onkel und seine Schwestern würden auch selbst bald heiraten und ein eigenes Leben aufbauen und seine Frau nachzuholen sei der letzte Punkt. Vorher müsse er hier alles haben. Die gesamte Niederschrift wurde wortwörtlich rückübersetzt und mit seiner Unterschrift bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.
- im Akt ein liegend ist ein EURODAC-Treffer Ergebnis, wonach der BF in Griechenland im März 2014 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
- Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.7.2016 legte der BF eine Tazkira mit der Nr. XXXX lautend auf XXXX vor, ausgestellt von der Einwohnerregister Abteilung des Innenministeriums der Islamischen Republik Afghanistan, Provinz Nangahar, Distrikt Behsud, Dorf XXXX. Als Vater wird darin XXXX ausgewiesen, als Geburtsort XXXX und als Muttersprache Dari. Dem ist gegenüberzustellen, dass der BF bei der belangten Behörde am 19.7.2016 angab, seine Muttersprache sei Pashtu.
- Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.7.2016 legte der BF eine Tazkira mit der Nr. römisch 40 lautend auf römisch 40 vor, ausgestellt von der Einwohnerregister Abteilung des Innenministeriums der Islamischen Republik Afghanistan, Provinz Nangahar, Distrikt Behsud, Dorf römisch 40 . Als Vater wird darin römisch 40 ausgewiesen, als Geburtsort römisch 40 und als Muttersprache Dari. Dem ist gegenüberzustellen, dass der BF bei der belangten Behörde am 19.7.2016 angab, seine Muttersprache sei Pashtu. Weiters legte er ein Schreiben der ehrenamtlichen Helferinnen in der Flüchtlingsbetreuung der Pfarre XXXX, Frau XXXX, vom 17.7.2016 vor. Darin wird beschrieben, dass der BF von der Gefertigten seit Februar 2015 darin unterstützt werde, Deutsch zu lernen und gestalte sich dieses Bemühen von Anfang an sehr schwierig, da der BF nur Paschtu beherrsche. Er lege großen Fleiß an den Tag und bemühe sich und verliere nie den Mut. Soweit seine Deutschkenntnisse es erlauben würden, unterhalte er sich gerne mit Personen aus dem Ort. Er zeige Interesse an Fakten Österreichs und Salzburgs. Er sei verlässlich bei der Weitergabe von Informationen und sei allen Mitbewohnern aller Nationalitäten im Flüchtlingsquartier gegenüber unvoreingenommen. In seiner Wohneinheit seien Personen aus dem Sudan, Somalia, Syrien und gäbe es keine Probleme. Er koche, putze und sei sehr freundlich, zurückhaltend und hilfsbereit und bemerke, wenn seine Hilfe gefragt sei.Weiters legte er ein Schreiben der ehrenamtlichen Helferinnen in der Flüchtlingsbetreuung der Pfarre römisch 40 , Frau römisch 40 , vom 17.7.2016 vor. Darin wird beschrieben, dass der BF von der Gefertigten seit Februar 2015 darin unterstützt werde, Deutsch zu lernen und gestalte sich dieses Bemühen von Anfang an sehr schwierig, da der BF nur Paschtu beherrsche. Er lege großen Fleiß an den Tag und bemühe sich und verliere nie den Mut. Soweit seine Deutschkenntnisse es erlauben würden, unterhalte er sich gerne mit Personen aus dem Ort. Er zeige Interesse an Fakten Österreichs und Salzburgs. Er sei verlässlich bei der Weitergabe von Informationen und sei allen Mitbewohnern aller Nationalitäten im Flüchtlingsquartier gegenüber unvoreingenommen. In seiner Wohneinheit seien Personen aus dem Sudan, Somalia, Syrien und gäbe es keine Probleme. Er koche, putze und sei sehr freundlich, zurückhaltend und hilfsbereit und bemerke, wenn seine Hilfe gefragt sei.
- Dem BF wurde mit Erledigung vom 27.12.2016 Gelegenheit gegeben, zum Länderbericht der Staatendokumentation idF 19.12.2016 und zum Artikel "Das Paschtunwali: Eine Analyse der Lebensweise der Paschtunen. FATA Research Centre", im Rahmen des Parteigehörs Stellung zu nehmen.
- Dem BF wurde mit Erledigung vom 27.12.2016 Gelegenheit gegeben, zum Länderbericht der Staatendokumentation in der Fassung 19.12.2016 und zum Artikel "Das Paschtunwali: Eine Analyse der Lebensweise der Paschtunen. FATA Research Centre", im Rahmen des Parteigehörs Stellung zu nehmen.
- Eine Äußerung des BF zu den mit Erledigung vom 27.12.2016 übermittelten Länderinformationen liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.2.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.2.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zur Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur subjektiven Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt war. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte bzw. solche zu befürchten hätte. Er habe keine in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Fluchtgründe vorgebracht und haben solche auch Amts wegen nicht festgestellt werden können. Er habe eine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung, hervorgerufen durch Familienstreitigkeiten, vorgebracht. Sein Vorbringen sei nicht vollinhaltlich glaubhaft und erreiche keine Asylrelevanz. Im Verwaltungsverfahren habe es keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft gegeben. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar jedoch sei dem BF gemäß den Länderfeststellungen derzeit nicht zumutbar, da es sich um eine der volatilen Provinzen handle, so die Begründung des bekämpften Bescheids. Als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative qualifizierte die Behörde die Stadt Kabul. Aufgrund Fehlens eines in der GFK genannten Grundes seien sowohl die Gewährung internationalen Schutzes als auch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, aufgrund der möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul, nicht möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer über keine Verwandtschaft, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, verfüge, werde mit einer Rückkehrentscheidung auch nicht in ungerechtfertigter Weise in sein Familienleben eingegriffen.
- Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 3.3.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid im vollem Umfange wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurden auch "gravierende verfassungsrechtliche Bedenken" gegen die im § 16 Abs 1 BFA-VG normierte Frist von zwei Wochen vorgebracht.
- Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 3.3.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid im vollem Umfange wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurden auch "gravierende verfassungsrechtliche Bedenken" gegen die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierte Frist von zwei Wochen vorgebracht. Wenn die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF habe, müsse sie gemäß § 18 AsylG 2005 bzw § 45 AVG dem BF eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen und wäre ein Asylwerber überfordert, verlangt man von ihm, dass er jegliche Einwendungen gegen seine Angaben, wie sie in der Begründung des bekämpften Bescheids auftreten, von vornherein entgegen zu treten habe. Dieses Argument resultiere aus einer unzureichenden Befragung und hätten Unklarheiten in seinen Angaben durch Nachfragen leicht aufgelöst werden könnenWenn die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF habe, müsse sie gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 bzw Paragraph 45, AVG dem BF eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen und wäre ein Asylwerber überfordert, verlangt man von ihm, dass er jegliche Einwendungen gegen seine Angaben, wie sie in der Begründung des bekämpften Bescheids auftreten, von vornherein entgegen zu treten habe. Dieses Argument resultiere aus einer unzureichenden Befragung und hätten Unklarheiten in seinen Angaben durch Nachfragen leicht aufgelöst werden können Es werde daher ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die erneute Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde habe unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben und wurde in diesem Zusammenhang auf BVwG 27.2.2014, W113 1431223-1, und VfGH 12.3.2013, U 1674/12, hingewiesen: Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheit- und Versorgungslage abhängig. Nur unter Berücksichtigung der dort allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände könne ein BF auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Ins Treffen geführt wurde auch, dass der BF keine Schulbildung besitzt und im gesamten bisherigen Leben bloß im väterlichen Geschäft tätig gewesen wäre und ob diese rein aus der familiären guten finanziellen Situation resultierende Berufserfahrung ausreiche, ohne jegliches soziales Netzwerk und ohne Schulbildung in einer Millionenstadt wie Kabul ausreiche, sei fragwürdig. Die wirtschaftliche Lage der Stadt und habe die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht zu Grunde gelegt und mit Programmen aus der freiwilligen Rückkehr argumentiert, eine solche komme aber für den BF nicht in Frage. Die belangte Behörde hätte die Unterstützungsmöglichkeiten von zwangsweise rückgeführten Afghanen in Kabul prüfen müssen. Weiters wurde gerügt, dass die Länderfeststellung mangelhaft geblieben wäre und mitgeteilt, dass die getroffenen Länder Feststellungen unvollständig und veraltet seien. Berichte zu Schutzfähigkeit und Schutzwürdigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in Erbstreitigkeiten würden fehlen. Berichte zur Gefährdung von Personen, die von den Taliban persönlich bedroht wurden, würden fehlen. Der Vater des vermeintlichen Vergewaltigungsopfers sei ein Führer der Taliban und bedrohe den BF aufgrund des ihm unterstellten Vergewaltigungsversuches mit dem Tode. Die Versorgungslage in ganz Afghanistan sei im letztem Jahr noch prekärer geworden und belege dies ein – in der Beschwerde wiedergegebener – Auszug aus einem Sachverständigengutachten des Herrn Rasuly vom 11.10.2015, vorgebracht im Verfahren W 154 1425248-
- Darin werde zur Versorgungslage ausgeführt und weiters, dass ohne Familienrückhalt und ohne Fachausbildung tausende Jugendliche in der Drogenszene landen würden und werde derzeit von 3 Mio Drogenabhängigen in Afghanistan, insbes in Kabul, ausgegangen. Weiters wird zu Blutfehden und Blutrache unter Hinweis auf Conrad Schetter vom Zentrum für Entwicklungsforschung, Bonn, aus einem Artikel aus 2012 und aus einem im Juni 2016 veröffentlichen Expertengespräch mit Thomas Ruttig und Michael Daxner zitiert und Näheres aus den im August 2013 veröffentlichen UNHCR-Richtlinien ausgeführt. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates bei Verfolgung durch Private sei – schon auch wegen Korruption – unvollständig laut den Länderberichten, so die Beschwerde. Weiters wird in der Beschwerde zur Situation von Rückkehrern ausgeführt und betreffend den BF vorgebracht, dieser habe in Kabul oder Mazar-e-Sharin niemanden, welcher ihn unterstützen könne. Er habe in Afghanistan keine Familie, keinen Zugang zu Wohnraum und Unterstützung und stünde ihm keine ihm zumutbare innerstaatliche Schutzalternative offen. Schon die Verbringung in einen anderen Landesteil wäre zu gefährlich. Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur befasst sich die Beschwerde mit der Ausweisung des BF und vor dessen Hintergrund sei die Rückkehrentscheidung betreffend des BF als dauerhaft unzulässig zu erklären und hätte die belangte Behörde dem BF gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig erteilen müssen.Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur befasst sich die Beschwerde mit der Ausweisung des BF und vor dessen Hintergrund sei die Rückkehrentscheidung betreffend des BF als dauerhaft unzulässig zu erklären und hätte die belangte Behörde dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig erteilen müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den Spruchpunkt I zu beheben und Asyl zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt II zu beheben und subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückzuverweisen.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den Spruchpunkt römisch eins zu beheben und Asyl zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückzuverweisen.
- Am 19.9.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Paschtu teilnahm. Der BF bezeichnete sich als gesund. Nach Aufforderung seine Fluchtgründe in freier Erzählung zu schildern, gab er zusammengefasst an, der Vater habe zwei Ehefrauen gehabt. Zu Lebzeiten des Vaters sei das Verhältnis zwischen der Mutter des BF und der Erstfrau "gut" gewesen. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Halbbruder XXXX zu Lebzeiten des Vaters bezeichnete der BF als "gut". Nach dem Tod des Vaters sei das Verhältnis zu den Halbgeschwistern und der anderen Witwe des Vaters aufgrund der Erbstreitigkeiten nicht gut gewesen. Seine Familie habe sich bemüht, dass die Beziehung zwischen ihnen und den Halbgeschwistern und der anderen Witwe o. k. bleibe, aber wäre es nach einiger Zeit zum Streit zwischen der Mutter des BF und der anderen Witwe des Vaters des BF gekommen. Seine Mutter sei die jüngere Zweitfrau gewesen. Es sei zum Streit zwischen den beiden Witwen gekommen, seine Mutter habe am Kopf geblutet und der BF habe den Onkel mütterlicherseits gefragt, was sie machen sollten. Der Onkel mütterlicherseits habe sie aufgefordert, nach Peshawar in Pakistan zu kommen. Der Onkel väterlicherseits habe mit dem Halbbruder gesprochen und sei der BF dennoch in Peshawar geblieben. Der Halbbruder XXXX habe ihn angerufen und gesagt, der BF solle nach Jalalabad kommen. Er sei einverstanden, dass der BF von der Erbschaft des Vaters – Geschäfte, Häuser und Felder (Grundstücke) – auch etwas haben könne. Der BF sei daraufhin nach Jalalabad gegangen und zwei oder drei Tage danach hätten sie ("wir") vereinbart, sich zu treffen. Es sei ein Freitag gewesen, der Halbbruder gehe nach dem Freitagsgebet Cricket spielen. Der BF habe zu Hause gewartet, ihr ("unser") Haus sei ein fünfstöckiges Haus. Die Frau seines Bruders XXXX (XXXX) sei zum BF gekommen und habe gesagt, sie brauche Hilfe wegen eines schweren Teppichs. Er sei mit ihr ins Zimmer gegangen. Als er in diesem Zimmer war, habe sie plötzlich ihre Kleidung ein bisschen beim Halsbereich zerrissen und ihn beschuldigt, dass er dies getan hätte. Ein paar Frauen seien im zweiten und ein paar im dritten Stock gewesen und hätten diese sofort den Vater seiner Schwägerin XXXX informiert. Dies sei alles geplant gewesen und habe die Zweitmutter den BF daraufhin geschlagen. In der Nähe des Hauses habe sein Onkel väterlicherseits gelebt und habe der BF ca. drei Nächte bei diesem verbracht. Am selben Tag sei der Vater der Schwägerin XXXX gekommen und habe diese mitgenommen. Dieser sei ein großer Mola, ein Kommandant der Taliban und dessen Söhne seien auch Taliban. Die Geschichte sei für diesen Mann nicht tragbar gewesen und eine große Schande und habe er daher seine Tochter XXXX, die Schwägerin des BF, umgebracht und dann XXXX angerufen und nach dem BF gefragt. XXXX habe dem Vater von XXXX gesagt, dass er selbst auf der Suche nach dem BF sei, da der BF beschuldigt worden wäre, XXXX vergewaltigt zu haben. Der BF habe seine Mutter kontaktiert, während er beim Onkel väterlicherseits gewesen sei und habe die Mutter ihr Gold, ihren Schmuck, alles was sie hatte, ihrem Bruder zum Verkauf übergeben und der Erlös sei zum Zwecke der Flucht des BF zum Onkel väterlicherseits gebracht worden. Er sei nach Kabul gegangen und der Onkel väterlicherseits habe ihm einen Reisepass organisiert.Der BF bezeichnete sich als gesund. Nach Aufforderung seine Fluchtgründe in freier Erzählung zu schildern, gab er zusammengefasst an, der Vater habe zwei Ehefrauen gehabt. Zu Lebzeiten des Vaters sei das Verhältnis zwischen der Mutter des BF und der Erstfrau "gut" gewesen. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Halbbruder römisch 40 zu Lebzeiten des Vaters bezeichnete der BF als "gut". Nach dem Tod des Vaters sei das Verhältnis zu den Halbgeschwistern und der anderen Witwe des Vaters aufgrund der Erbstreitigkeiten nicht gut gewesen. Seine Familie habe sich bemüht, dass die Beziehung zwischen ihnen und den Halbgeschwistern und der anderen Witwe o. k. bleibe, aber wäre es nach einiger Zeit zum Streit zwischen der Mutter des BF und der anderen Witwe des Vaters des BF gekommen. Seine Mutter sei die jüngere Zweitfrau gewesen. Es sei zum Streit zwischen den beiden Witwen gekommen, seine Mutter habe am Kopf geblutet und der BF habe den Onkel mütterlicherseits gefragt, was sie machen sollten. Der Onkel mütterlicherseits habe sie aufgefordert, nach Peshawar in Pakistan zu kommen. Der Onkel väterlicherseits habe mit dem Halbbruder gesprochen und sei der BF dennoch in Peshawar geblieben. Der Halbbruder römisch 40 habe ihn angerufen und gesagt, der BF solle nach Jalalabad kommen. Er sei einverstanden, dass der BF von der Erbschaft des Vaters – Geschäfte, Häuser und Felder (Grundstücke) – auch etwas haben könne. Der BF sei daraufhin nach Jalalabad gegangen und zwei oder drei Tage danach hätten sie ("wir") vereinbart, sich zu treffen. Es sei ein Freitag gewesen, der Halbbruder gehe nach dem Freitagsgebet Cricket spielen. Der BF habe zu Hause gewartet, ihr ("unser") Haus sei ein fünfstöckiges Haus. Die Frau seines Bruders römisch 40 (römisch 40 ) sei zum BF gekommen und habe gesagt, sie brauche Hilfe wegen eines schweren Teppichs. Er sei mit ihr ins Zimmer gegangen. Als er in diesem Zimmer war, habe sie plötzlich ihre Kleidung ein bisschen beim Halsbereich zerrissen und ihn beschuldigt, dass er dies getan hätte. Ein paar Frauen seien im zweiten und ein paar im dritten Stock gewesen und hätten diese sofort den Vater seiner Schwägerin römisch 40 informiert. Dies sei alles geplant gewesen und habe die Zweitmutter den BF daraufhin geschlagen. In der Nähe des Hauses habe sein Onkel väterlicherseits gelebt und habe der BF ca. drei Nächte bei diesem verbracht. Am selben Tag sei der Vater der Schwägerin römisch 40 gekommen und habe diese mitgenommen. Dieser sei ein großer Mola, ein Kommandant der Taliban und dessen Söhne seien auch Taliban. Die Geschichte sei für diesen Mann nicht tragbar gewesen und eine große Schande und habe er daher seine Tochter römisch 40 , die Schwägerin des BF, umgebracht und dann römisch 40 angerufen und nach dem BF gefragt. römisch 40 habe dem Vater von römisch 40 gesagt, dass er selbst auf der Suche nach dem BF sei, da der BF beschuldigt worden wäre, römisch 40 vergewaltigt zu haben. Der BF habe seine Mutter kontaktiert, während er beim Onkel väterlicherseits gewesen sei und habe die Mutter ihr Gold, ihren Schmuck, alles was sie hatte, ihrem Bruder zum Verkauf übergeben und der Erlös sei zum Zwecke der Flucht des BF zum Onkel väterlicherseits gebracht worden. Er sei nach Kabul gegangen und der Onkel väterlicherseits habe ihm einen Reisepass organisiert. Er habe noch Kontakt zu seiner Gattin, zuletzt vor ca. zwei Wochen, so der BF. Er gab an, keine Schulbildung zu haben und befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts, gab er an: "Wir hatten mehrere Geschäfte. Einige wurden vermietet, in manchen waren wir selber und haben Werkzeuge verkauft." Seine finanzielle wirtschaftliche Situation In Afghanistan bezeichnete er als "gut" und gab an, gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und acht Mitarbeitern monatlich zwischen 4.000 USD und 6.000 USD "Einkommen von einem Geschäft" erwirtschaftet zu haben und hätten die anderen Geschäfte in etwa auch so viel "verdient".Er habe noch Kontakt zu seiner Gattin, zuletzt vor ca. zwei Wochen, so der BF. Er gab an, keine Schulbildung zu haben und befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts, gab er an: "Wir hatten mehrere Geschäfte. Einige wurden vermietet, in manchen waren wir selber und haben Werkzeuge verkauft." Seine finanzielle wirtschaftliche Situation In Afghanistan bezeichnete er als "gut" und gab an, gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 und acht Mitarbeitern monatlich zwischen 4.000 USD und 6.000 USD "Einkommen von einem Geschäft" erwirtschaftet zu haben und hätten die anderen Geschäfte in etwa auch so viel "verdient". Als Schwager könne er seiner Schwägerin helfen, antwortete auf die Frage, ob ein fremder Mann zu einer Frau ins Zimmer gehen dürfe. Den Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls mit der Schwägerin beschrieb er so, dass diese ihm gesagt habe, dass sie Hilfe mit dem Teppich benötige, da dieser so schwer sei und sie ihn säubern wolle. Er sei ihr zur Hand gegangen und habe den Teppich auf einer Seite genommen und sie habe ihm gesagt: "Nein, nimm ihn von der anderen Seite". Als er von dieser Ecke zur anderen gegangen sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt laut geschrien und die Tür sei offen gewesen. Sie habe ihre Kleidung im Halsbereich zerrissen und den BF beschuldigt, dass er dies getan hätte. Er habe geweint mit dem Hinweis, dass er mit ihnen gemeinsam aufgewachsen sei und sie für ihn wie eine Schwester sei. Sofort sei die Zweitmutter (Erstfrau des verstorbenen Vaters) gekommen und habe ihn geschlagen. Er sei zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt habe, seine Brüder hätten ihn immer wieder mit einem Satz beleidigt und was dieser Satz gewesen sei, gab er an: "Sie haben mich immer wieder geschlagen und immer wieder beschuldigt, für Sachen die ich nicht getan habe. Egal, Kleinigkeiten, wenn die Geschäftstüre offen war, war es ein Problem, wenn sie zu war, war es ein Problem, wenn der TV ausgeschaltet war oder auch nicht, dann war es ein Problem. Sie haben einfach nach einem Grund gesucht." Nachdem der Dolmetsch erklärte, dass die Ausdrucksweise des BF übersetzt werden könne mit "sexueller Belästigung" ersuchte die Richterin den Dolmetsch um Befragung des BF, ob ihn die Frau des XXXX der sexuellen Belästigung oder der Vergewaltigung bezichtigt habe.Nachdem der Dolmetsch erklärte, dass die Ausdrucksweise des BF übersetzt werden könne mit "sexueller Belästigung" ersuchte die Richterin den Dolmetsch um Befragung des BF, ob ihn die Frau des römisch 40 der sexuellen Belästigung oder der Vergewaltigung bezichtigt habe. Er gab zur Antwort: "Das war alles einfach geplant von XXXX. Sie hat mich beschuldigt, dass ich sie im Brustbereich angefasst habe. Ich habe das aber nicht getan."Er gab zur Antwort: "Das war alles einfach geplant von römisch 40 . Sie hat mich beschuldigt, dass ich sie im Brustbereich angefasst habe. Ich habe das aber nicht getan." Auf die Frage "Als dann die Erstfrau dazugekommen ist, was hat dann die Frau von XXXX zu dieser Frau gesagt?" gab er an, diese habe gesagt wie folgt "Ich habe ihn gebeten, mir mit dem Teppich zu helfen. Er hat mich aber im Brustbereich angefasst und der Beweis ist die zerrissene Kleidung."Auf die Frage "Als dann die Erstfrau dazugekommen ist, was hat dann die Frau von römisch 40 zu dieser Frau gesagt?" gab er an, diese habe gesagt wie folgt "Ich habe ihn gebeten, mir mit dem Teppich zu helfen. Er hat mich aber im Brustbereich angefasst und der Beweis ist die zerrissene Kleidung." Auf die Frage warum er glaube, dass dies von seinem Halbbruder geplant gewesen wäre, ob ihm dies jemand gesagt habe, antwortete er: "Wir sind gemeinsam aufgewachsen, sie war wie meine eigene Schwester." und nach Wiederholung dieser Frage durch die Richterin antwortete er: "Ich glaube, ich bin nicht ganz sicher, ich habe keine Informationen. Ich habe ihr auch in der Vergangenheit geholfen, wenn sie eine Glühbirne zu tauschen hatte. Das ist nur passiert, als ich aus Peshawar zurückgekommen bin. Als ich beim Onkel väterlicherseits war, hat dieser gesagt, dass das von XXXX geplant wurde und es seine (Anm: dessen) Pläne wären.""Wir sind gemeinsam aufgewachsen, sie war wie meine eigene Schwester." und nach Wiederholung dieser Frage durch die Richterin antwortete er: "Ich glaube, ich bin nicht ganz sicher, ich habe keine Informationen. Ich habe ihr auch in der Vergangenheit geholfen, wenn sie eine Glühbirne zu tauschen hatte. Das ist nur passiert, als ich aus Peshawar zurückgekommen bin. Als ich beim Onkel väterlicherseits war, hat dieser gesagt, dass das von römisch 40 geplant wurde und es seine Anmerkung, dessen) Pläne wären." Die Frage, warum er sich nicht an die Jirga gewandt habe, beantwortete er mit " alle sind auf mich losgegangen, die ganze Familie." Die Jirga habe er nicht für sich gewinnen können, weil von seinen vier Onkeln väterlicherseits nur einer auf der Seite des BF gestanden habe. Wie er aus dem Haus flüchten konnte erklärte er damit, dass sein Onkel ganz in der Nähe gewesen sei, durch zwei Häuser getrennt. Die Frage, wie er sich losreißen habe können, beantwortete er mit: "Dort waren alle Frauen und sie waren miteinander beschäftigt und ich habe es geschafft zu flüchten." Auf die Frage, ob sein Halbbruder XXXX nicht dabei gewesen wäre, antwortete er: "Nein, sie waren alle Kricket spielen, nur die weiblichen Verwandten und Kinder waren anwesend."Halbbruder römisch 40 nicht dabei gewesen wäre, antwortete er: "Nein, sie waren alle Kricket spielen, nur die weiblichen Verwandten und Kinder waren anwesend." In Afghanistan habe er als Familienangehörige die Halbbrüder und deren Mutter, welche er vor dem Bundesverwaltungsgericht als "Zweitmutter" bezeichnete. Seine Schwestern und sein Bruder und seine Mutter würden, ebenso wie seine Ehefrau, in Pakistan leben. In Afghanistan sei er aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder aus Gründen der Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden und habe er in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt. Einer politischen Partei habe er in Afghanistan nicht angehört. Sein Leben in Österreich beschrieb er damit, dass er jeden Donnerstag und Dienstag im Deutschkurs sei und dreimal die Woche beim Taekwondo in XXXX, wohin er mit einem Wochenticket in Verbindung mit der ÖBB-Vorteilscard gelange.Sein Leben in Österreich beschrieb er damit, dass er jeden Donnerstag und Dienstag im Deutschkurs sei und dreimal die Woche beim Taekwondo in römisch 40 , wohin er mit einem Wochenticket in Verbindung mit der ÖBB-Vorteilscard gelange. Für den Fall dass er bleiben dürfe, sei es ein großer Wunsch die Sprache gut zu beherrschen und gab er an: "Danach nehme ich jeden Job." Die Frage, ob er wieder im Handel arbeiten würde wollen, beantwortete er mit: "Ja, als Verkäufer im Bauhaus." Er habe das ganze Leben in Afghanistan verbracht, nur drei/vier Monate in Pakistan. Die Frage ob er einmal in Kabul gewesen sei, beantwortete er damit, dass er dorthin gegangen sei, dort aber nicht gelebt habe und sei er im Rahmen von XXXX-Meisterschaften einmal in Kabul gewesen, einmal in Kandahar und einmal in Mazar-e-Sharif. Dreimal habe er bei den Meisterschaften sogar gewonnen und habe er in Kabul XXXX-Freunde, welche er bei der Meisterschaft kennengelernt habe, doch habe er zu denen keinen Kontakt. In Kabul habe er niemanden, keine Wohnung und sei er dort ein Fremder. Seine leibliche Mutter könnte ihn für den Anfang nicht finanziell unterstützen, da sie ihren Goldschmuck für die Ausreise des BF verkauft habe und der Schwiegervater arbeite als Hilfsarbeiter, dessen finanzielle Situation sei nicht gut, dieser sei sehr arm. Dem BF wurde gemeinsam mit der Ladung der Länderbericht in der Fassung vom 22.6.2017 übermittelt. Die Richterin fragte den BF, ob er sich diesen durchgesehen habe. Die Richterin erklärte den Inhalt eines Länderberichts. Am 25.9.2017 und zuletzt am 21.12.2017 kam je eine neue Fassung des Länderberichts heraus. Seitens der Vertreterin gab es keine Fragen an den BF. Die Vertreterin führte aus, der BF habe glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen Erbstreitigkeiten mit dem Familienzweig der Erstfrau in Streit geraten sei sowohl vom Halbbruder als auch vom Taliban-Vater der Schwägerin verfolgt werde. Der BF sei somit ins Visier der Taliban geraten und seine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates im konkreten Fall auch nach den Länderfeststellungen nicht gegeben, daher liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Es werde verwiesen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.2017, Zahl: W 257
- In eventu sei die Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben und habe der BF keine familiären oder sozialen Netzwerke in Afghanistan und habe er mit keiner Unterstützung zu rechnen, Zugang zu Wohnraum und Verpflegung wären auch in Kabul äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Er sei Analphabet, habe keine Berufsausbildung und nur im Familienunternehmen gearbeitet, können nicht lesen und nicht schreiben und würde nur über gute Verbindungen einen Job erhalten. Er wäre völlig alleine auf sich gestellt und bestehe im konkreten Fall eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK. Es möge daher subsidiär Schutz zuerkannt werden.Die Vertreterin führte aus, der BF habe glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen Erbstreitigkeiten mit dem Familienzweig der Erstfrau in Streit geraten sei sowohl vom Halbbruder als auch vom Taliban-Vater der Schwägerin verfolgt werde. Der BF sei somit ins Visier der Taliban geraten und seine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates im konkreten Fall auch nach den Länderfeststellungen nicht gegeben, daher liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Es werde verwiesen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.2017, Zahl: W 257
- In eventu sei die Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben und habe der BF keine familiären oder sozialen Netzwerke in Afghanistan und habe er mit keiner Unterstützung zu rechnen, Zugang zu Wohnraum und Verpflegung wären auch in Kabul äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Er sei Analphabet, habe keine Berufsausbildung und nur im Familienunternehmen gearbeitet, können nicht lesen und nicht schreiben und würde nur über gute Verbindungen einen Job erhalten. Er wäre völlig alleine auf sich gestellt und bestehe im konkreten Fall eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es möge daher subsidiär Schutz zuerkannt werden. Die Verhandlungsschrift wurde rückübersetzt und wurden gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Beweismittel betreffend die Identität und das Fluchtvorbringen des BF wurden in der Verhandlung nicht vorgelegt, jedoch ein ÖSD Zertifikat A1 "gut bestanden", VHS-Kursbestätigungen über die Teilnahme am Deutschkurs, ein Referenzschreiben der Mag. XXXX vom 11.9.2017 und ein Schreiben des Pfarramtes XXXX vom 14.8.
- In beiden Schreiben wird der BF als sehr angenehme, freundliche und hilfsbereite Person geschildert.Beweismittel betreffend die Identität und das Fluchtvorbringen des BF wurden in der Verhandlung nicht vorgelegt, jedoch ein ÖSD Zertifikat A1 "gut bestanden", VHS-Kursbestätigungen über die Teilnahme am Deutschkurs, ein Referenzschreiben der Mag. römisch 40 vom 11.9.2017 und ein Schreiben des Pfarramtes römisch 40 vom 14.8.
- In beiden Schreiben wird der BF als sehr angenehme, freundliche und hilfsbereite Person geschildert.
- Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom 30.6.2017, dass der BF einen Antrag auf Namensänderung laut fremdsprachigem Dokument begehrte, nämlich auf "XXXX". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.
- Zur Person des BF wird festgestellt: Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.1.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist ein junger Mann von 27 Jahren und ist er im erwerbsfähigen Alter. Er ist verheiratet und gesund. Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar. Er ist Paschtune und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Der BF hat in seinem Herkunftsstaat in den Geschäften seines Vaters gearbeitet, somit Berufserfahrung im Handel erworben. Der BF genoss in Afghanistan keine Schulbildung. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF verfügt laut seinen Angaben in Afghanistan in der Provinz Nangarhar über Familienangehörige (Halbgeschwister und vier Onkel väterlicherseits) und ebenso in Pakistan (Mutter, Geschwister, Ehefrau und Onkel mütterlicherseits, welcher ebenso sein Schwiegervater ist). Der vom BF als verstorben angegebene Vater des BF hat laut Angaben des BF im Herkunftsstaat in Jalalabad Vermögen hinterlassen (Geschäfte, Häuser und Felder). Der BF verfügt in Afghanistan in der Provinz Nangarhar über Ortskenntnisse. Der BF war in seinem bisherigen Leben bereits in Kabul bei XXXX-Meisterschaften, wo er Kontakte knüpfen konnte. Der BF hat in Österreich bereits Deutschkenntnisse erworben (A1 "gut bestanden"). Der BF lebt von der Grundversorgung und scheinen ihn betreffend keine Vorbemerkungen im österreichischen Strafregister auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF wird festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Familie seiner Halbbrüder, durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin XXXX und seitens der Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban, von der Familie seiner Halbbrüder oder durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin XXXX bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan von Blutrache und / oder eine Blutfehde betroffen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer gezielten Verfolgung seitens der Familie seiner Halbbrüder, seitens der Ursprungsfamilie seiner Schwägerin XXXX und / oder der Taliban ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zu einer besonders gefährdeten Gruppe iSd UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom 19.4.2016 zählt.Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Familie seiner Halbbrüder, durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin römisch 40 und seitens der Taliban kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban, von der Familie seiner Halbbrüder oder durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin römisch 40 bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan von Blutrache und / oder eine Blutfehde betroffen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer gezielten Verfolgung seitens der Familie seiner Halbbrüder, seitens der Ursprungsfamilie seiner Schwägerin römisch 40 und / oder der Taliban ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zu einer besonders gefährdeten Gruppe iSd UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom 19.4.2016 zählt. Der BF hatte nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat weder mit der Polizei, noch mit einem Gericht jemals Probleme. Der BF wurde laut eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund seines Religionsbekenntnisses verfolgt. Der BF war in seinem Herkunftsstaat laut eigenen Angaben nicht Mitglied einer Partei. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Betreffend seine Heimatprovinz Nangarhar ist zu sagen, dass es seit dem Auftreten des islamischen Staates zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen kommt. Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt, nämlich insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte. In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt und mittels militärischen Operationen ist man gewillt, bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten. Somit besteht betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimatsprovinz Nangarhar und steht ihm in diesem Falle eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in "Kabul" zur Verfügung. Der BF ist verheiratet, gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er ist sunnitischen Glaubens. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, brachte der BF im Verfahren nicht vor und ist Gegenteiliges dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit seiner bisherigen Erfahrung als Mitarbeiter in den Geschäften seines Vaters oder notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und damit grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sein Vater in seinem Heimatort Vermögen hinterlassen hat. Auch aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat (Halbbrüder und vier Onkel väterlicherseits) und der Familienangehörigen in Pakistan (Geschwister, Mutter, und Gattin sowie deren Vater – dem Schwiegervater des BF) ist anzunehmen, dass er nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird, weil er nötigenfalls auf wirtschaftliche Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen wird können. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem BF jegliches soziales Netzwerk fehle, ist unter Hinweis auf die untenstehende Beweiswürdigung zu sagen, dass der BF eine Gefährdung seiner Person sowohl durch seine Halbbrüder, durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin XXXX als auch durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnte.Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem BF jegliches soziales Netzwerk fehle, ist unter Hinweis auf die untenstehende Beweiswürdigung zu sagen, dass der BF eine Gefährdung seiner Person sowohl durch seine Halbbrüder, durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin römisch 40 als auch durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnte. Laut Länderbericht gibt es mit IOM (International Organization for Migration) in Afghanistan das Programm "Assisted Voluntary Return", welches die Reintegration von Rückkehrern erleichtert. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. IOM leistet auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land. Auch wenn er auf die Frage seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr vor dem Bundesverwaltungsgericht "das Problem, das ich geschildert habe mit meinem Bruder" angab, so ist dazu – siehe die untenstehende Beweiswürdigung – zu sagen, dass ihm betreffend die Gefährdung durch die Familie seiner Halbbrüder, durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin XXXX und seitens der Taliban kein Glauben geschenkt wird. Die Antwort auf die Frage seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr vor dem Bundesverwaltungsgericht "in Kabul habe ich niemanden, keine Wohnung, ich bin ein Fremder in Kabul" angab, so ist darauf hinzuweisen, dass er durch IOM und andere Organisationen vor Ort in Kabul hierbei eine Unterstützung bekäme.Auch wenn er auf die Frage seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr vor dem Bundesverwaltungsgericht "das Problem, das ich geschildert habe mit meinem Bruder" angab, so ist dazu – siehe die untenstehende Beweiswürdigung – zu sagen, dass ihm betreffend die Gefährdung durch die Familie seiner Halbbrüder, durch die Ursprungsfamilie seiner Schwägerin römisch 40 und seitens der Taliban kein Glauben geschenkt wird. Die Antwort auf die Frage seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr vor dem Bundesverwaltungsgericht "in Kabul habe ich niemanden, keine Wohnung, ich bin ein Fremder in Kabul" angab, so ist darauf hinzuweisen, dass er durch IOM und andere Organisationen vor Ort in Kabul hierbei eine Unterstützung bekäme. Der 27jährige BF lebt erst seit dem Jänner 2015 in Österreich und laut seinen Angaben hat er bloß einen unterjährigen Zeitraum in Pakistan verbracht. Somit verbracht der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass er mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates noch bestens vertraut ist. Zu beachten ist auch, dass der BF als Paschtune der größten Ethnie Afghanistans zugehört und – unter Berücksichtigung, dass 84.7 bis 89.7% der Muslime Afghanistans sich zum sunnitischen Glauben bekennen – gehört er auch zur größten Religionsgemeinschaft Afghanistans. Der BF kann Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug (Flughafen Kabul) erreichen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird – fußend auf der Fassung des Länderberichts vom 21.12.2017 – festgestellt: KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter Nunhohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 Im Zeitraum 1.9.
- – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Gewalt gegen Einzelpersonen 127 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 1.049 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 199 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 460 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 55 Andere Vorfälle 11 Insgesamt 1.901 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Rückkehrer UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Seit
- Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen – motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch