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{'item': 'W264 2164856-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW264 2164856-1 SpruchW264 2164865-1/6E W264 2164858-1/6E W264 2164856-1/6E W264 2164863-1/6E W264 2164869-1/6E W264 2164866-1/6E IM N

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.2.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.2.2017, Zahl: 1082939201-151112497 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers römisch 40 , geb. XXXX (BF4), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103787106-160147575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF4), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103787106-160147575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers römisch 40 , geb. XXXX (BF5), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1138987409-161730945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF5), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1138987409-161730945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. XXXX (BF6), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788506-160147559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF6), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788506-160147559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers römisch 40 , geb. XXXX (BF7), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788102-160147532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF7), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788102-160147532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird festgehalten, dass die Abkürzungen BF1 bis BF7 im Folgenden - zur leichteren Lesbarkeit dieser Entscheidung - beibehalten werden. Festgehalten wird weiters, dass der BF3 ( XXXX , W264 2164862-1), der Neffe des BF1 ist, welcher für diesen kraft Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 2.11.2016, Zahl: XXXX , die Obsorge inne hat. Das Verfahren des BF3 wurde mit dem Verfahren der BF1 und BF2 und BF3 bis BF7 verbunden und nach Durchführung der Verhandlung wieder getrennt, sodass betreffend den BF3 eine gesonderte Entscheidung ergeht.Festgehalten wird weiters, dass der BF3 ( römisch 40 , W264 2164862-1), der Neffe des BF1 ist, welcher für diesen kraft Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 2.11.2016, Zahl: römisch 40 , die Obsorge inne hat. Das Verfahren des BF3 wurde mit dem Verfahren der BF1 und BF2 und BF3 bis BF7 verbunden und nach Durchführung der Verhandlung wieder getrennt, sodass betreffend den BF3 eine gesonderte Entscheidung ergeht. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF2 und der BF1 reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den BF4, BF6 und BF7, in Begleitung des minderjährigen Neffen XXXX (BF3) und der XXXX (Mutter des BF1, welche laut Angaben der BF2 und des BF1 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei), unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.1.2016 für sich und die minderjährigen BF3, BF4, BF6 und BF7 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Die BF2 und der BF1 reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den BF4, BF6 und BF7, in Begleitung des minderjährigen Neffen römisch 40 (BF3) und der römisch 40 (Mutter des BF1, welche laut Angaben der BF2 und des BF1 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei), unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.1.2016 für sich und die minderjährigen BF3, BF4, BF6 und BF7 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF5 ist am 14.12.2016 geboren und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz am 27.12.2016 gestellt.
  3. Der BF1 gab im bisherigen Verfahren an, aus der Provinz Kunduz aus dem Dorf XXXX zu stammen und 2014 nach Kunduz-Stadt verzogen zu sein. Er habe gemeinsam mit der traditionell mit ihm verheirateten BF2 bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater habe in XXXX an der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben, welches der BF1 gemietet habe und ab dem Jahr 2014 habe er in Kunduz Stadt ein Geschäftslokal gemietet und darin ein Lebensmittelgeschäft betrieben, wo er auch Alkoholika (Wodka und Cognac) verkauft habe. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation seiner Person bzw. seiner Familie zuletzt im Heimatland beschrieb er als " mittelmäßig, nicht schlecht".
  4. Der BF1 gab im bisherigen Verfahren an, aus der Provinz Kunduz aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und 2014 nach Kunduz-Stadt verzogen zu sein. Er habe gemeinsam mit der traditionell mit ihm verheirateten BF2 bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater habe in römisch 40 an der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben, welches der BF1 gemietet habe und ab dem Jahr 2014 habe er in Kunduz Stadt ein Geschäftslokal gemietet und darin ein Lebensmittelgeschäft betrieben, wo er auch Alkoholika (Wodka und Cognac) verkauft habe. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation seiner Person bzw. seiner Familie zuletzt im Heimatland beschrieb er als " mittelmäßig, nicht schlecht". Auf die Frage wer in seiner Herkunftsregion für Sicherheit sorge antwortete er: "In der Stadt Kunduz hat die Regierung die Kontrolle. Auch die Zufahrtswege in die Stadt kontrolliert die Regierung. Außerhalb haben jedoch die Taliban die Kontrolle." Er selbst habe keine Besitztümer in Afghanistan und die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis beantwortete er so, dass die Taliban ihn bedroht hätten, da er Alkohol verkauft habe. Sieben Monate lang habe er normal gearbeitet und sei eines Tages ein Mann in das Geschäft gekommen und habe Zigaretten und einen Energydrink gekauft. Dieser Mann habe sich für 10 Minuten im Geschäft befunden und dem BF1 gesagt, er solle wieder zurück in sein Heimatdorf gehen, die Taliban würden ihn brauchen. Dieser Einladung sei er nicht gefolgt, da er wusste, dass er Probleme bekommen werde, da er Alkohol verkaufe. Er hätte dort ein Straßengerichtsverfahren bekommen und dies habe er nicht wollen, so der BF
  5. ca. drei Monate später sei wieder ein Mann in das Geschäft gekommen und habe Kautabak gekauft. Auch dieser sei 10 Minuten bei ihm gewesen und habe gesagt, dass der BF1 wieder in das Dorf gehen solle. Danach sei dieser Mann gegangen. Der BF1 sei nach Hause gegangen und habe seiner Gattin, der BF2, erzählt, dass er nun schon zum zweiten Mal aufgesucht worden wäre. Er habe mit dem Verkauf von Alkohol aufgehört und zwei Monate lang weitergearbeitet, sodann wurde Kunduz von den Taliban erobert. Am fünften Tage des Opferfestes um 3.30 Uhr haben die Taliban Kunduz angegriffen und um 15.30 Uhr eingenommen. Abends sei ein Freund zum BF1 gekommen und habe ihm erzählt, dass die Taliban in das Geschäft eingebrochen seien und alles gestohlen hätten. Am selben Tage um ca. 18:00 Uhr habe es an der Türe geklopft und die BF2 habe durch das Guckloch bewaffnete Männer vor der Türe stehen sehen. Durch die geschlossene Türe habe die BF2 gefragt, was diese wollten und hätten diese beiden nach dem BF1 gefragt. Die BF2 habe geantwortet, dass der BF1 nicht zu Hause sei. Der BF1 gab vor der belangten Behörde am 20.2.2017 an, dass er viel Angst bekommen habe, da er befürchtet habe, dass ihn die Taliban töten würden. Eine halbe Stunde später sei er über die Grundstücksmauer gesprungen und zum Nachbar Zmaray gegangen. Dort habe er sich einen Monat lang versteckt. Dann sei er alleine für einen Monat in die Stadt Takhar gegangen. Dort habe er die Zeit zugebracht, bis sich die Lage in der Stadt Kunduz beruhigt habe. Er habe seine Familie angerufen und aufgefordert, dass sie auch in die Stadt Takhar kommen sollten und dann sei man gemeinsam weiter nach Kabul. Nach einer Nacht sei die Familie weiter nach Nimroz gegangen und dann weiter in den Iran. Er habe die Männer, die ihm im Geschäft aufgesucht hätten, nicht gekannt und hätten die Männer nicht gesagt, was die Taliban vom BF1 gebraucht hätten, aber wisse er, dass es sich um den Alkoholverkauf durch seine Person gehandelt habe. Die Taliban hätten ihn dafür bestrafen wollen und daher auch sein Geschäft zerstört. Sein Freund habe gesehen, wie die Taliban die Scheiben eingeschlagen und die Sachen mitgenommen hätten. Zunächst verneinte er die Frage, ob Taliban auch andere Geschäfte zerstört hätten und auf die darauf folgende Frage, woher er wisse, dass keine anderen Geschäfte zerstört worden wären, gab er plötzlich an: "Andere Geschäfte sind auch zerstört worden, aber durch Raketenangriffe etc. Mein Geschäft wurde gezielt zerstört." Mit dem Verkauf von Alkoholika habe er aufgehört, weil ihn "die Taliban dann schon zum zweiten Mal bedroht" hätten. Auf die Frage nach der Art der Bedrohung gab er an " sie haben jemanden ins Geschäft geschickt und haben mir ausrichten lassen, dass ich ins Dorf gehen soll. Sie sagten die Kommission der Taliban würde mich brauchen." Als die Männer vor der Tür seines Hauses standen, habe er diese nicht durch das Loch in der Türe gesehen, er habe viel zu viel Angst gehabt, um zur Türe zu gehen und nachzuschauen. Seine Frau habe durch das Guckloch 3-4 maskierte Männer mit Waffen gesehen. Die Männer wären bei ihm zu Hause gewesen, da er Alkohol verkauft habe. Sie hätten ihn töten oder mitnehmen und dann töten wollen. Sie hätten ihn auf der Straße in einem Straßengericht hingerichtet. Während der Zeit, als er beim Nachbar war, sei nichts passiert und habe nur seine Frau gewusst, wo er sich aufgehalten habe. In die Stadt Takhar sei er gegangen, weil sein Leben in Kunduz in Gefahr gewesen sei und in Takhar gäbe es keine Taliban. Er sei niemals persönlich bedroht worden. Auf die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen, gab er an: "Nein, weil ich Angst hatte vor den Taliban, ich spürte diese Gefahr." Auf die Frage was bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren würde und ihn dort erwartete gab er an: " die Taliban würden mich töten, weil ich Alkohol verkauft habe. Zweimal habe ich nicht auf sie gehört und habe sozusagen Befehle nicht ausgeführt, in dem ich nicht ins Heimatdorf zurückgegangen bin." Die afghanischen Behörden hätten nicht gewusst, dass er Alkoholika verkauft und sei die Nachfrage nach Alkohol in Kunduz unterschiedlich gewesen: freitags habe er mehr verkauft und auch bei Festen. An einem normalen Tag habe er ca. 20 Flaschen verkauft. In der Erstbefragung habe er nichts von seinem Alkoholverkauf und den darauf folgenden Problemen erzählt, da er nicht danach befragt worden sei.
  6. Die BF2 gab im bisherigen Verfahren an, dass sie die Gattin des BF1 sei, sie sei Mutter von vier Kindern und habe in Afghanistan als Hausfrau gearbeitet, da Frauen in Kunduz nicht rausgehen oder zur Schule gehen oder zum Arzt gehen dürften. In ihrer Herkunftsregion habe die Regierung versucht für Sicherheit zu sorgen und einen Kontrollposten zu errichten und dann seien die Taliban gekommen, diese seien wie Parasiten. Sie habe kein Eigentum in Afghanistan. Befragt nach dem fluchtauslösenden Grund gab sie am 20.2.2017 vor der belangten Behörde an, dass ihr Mann, der BF1, in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, weil er Probleme mit den Taliban gehabt hätte. "Die Frauen hatten aber auch ein Problem. Die Frauen durften nicht hinausgehen, sie mussten ein Kopftuch tragen und durften sich nicht schminken. Ich durfte auch meine Fingernägel nicht bemalen. Ich hatte keine Freiheit." Sie gab an, dass auch die Kinder keine Zukunft hätten und zum Sterben verurteilt gewesen seien. Es habe auch Attentate gegeben und habe sie und die Kinder einfach nur mehr weg und keine Schüsse mehr hören wollen. Während des Opferfestes vor einem Jahr habe es einen Vorfall mit Taliban in ihrem Heimatdorf gegeben. Sie habe zwei ihrer Kinder genommen und ihr Nachbar, ein Arzt, habe ihren Sohn XXXX , den BF4, genommen. Die Taliban hätten das Feuer eröffnet und den Nachbarn getroffen, dabei sei ihr Sohn auch voller Blut gewesen und habe der Nachbar ins Krankenhaus müssen.
  7. Die BF2 gab im bisherigen Verfahren an, dass sie die Gattin des BF1 sei, sie sei Mutter von vier Kindern und habe in Afghanistan als Hausfrau gearbeitet, da Frauen in Kunduz nicht rausgehen oder zur Schule gehen oder zum Arzt gehen dürften. In ihrer Herkunftsregion habe die Regierung versucht für Sicherheit zu sorgen und einen Kontrollposten zu errichten und dann seien die Taliban gekommen, diese seien wie Parasiten. Sie habe kein Eigentum in Afghanistan. Befragt nach dem fluchtauslösenden Grund gab sie am 20.2.2017 vor der belangten Behörde an, dass ihr Mann, der BF1, in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, weil er Probleme mit den Taliban gehabt hätte. "Die Frauen hatten aber auch ein Problem. Die Frauen durften nicht hinausgehen, sie mussten ein Kopftuch tragen und durften sich nicht schminken. Ich durfte auch meine Fingernägel nicht bemalen. Ich hatte keine Freiheit." Sie gab an, dass auch die Kinder keine Zukunft hätten und zum Sterben verurteilt gewesen seien. Es habe auch Attentate gegeben und habe sie und die Kinder einfach nur mehr weg und keine Schüsse mehr hören wollen. Während des Opferfestes vor einem Jahr habe es einen Vorfall mit Taliban in ihrem Heimatdorf gegeben. Sie habe zwei ihrer Kinder genommen und ihr Nachbar, ein Arzt, habe ihren Sohn römisch 40 , den BF4, genommen. Die Taliban hätten das Feuer eröffnet und den Nachbarn getroffen, dabei sei ihr Sohn auch voller Blut gewesen und habe der Nachbar ins Krankenhaus müssen. Befragt nach den Problemen ihres Mannes mit den Taliban, gab sie an, ihr Mann habe Alkohol verkauft und ihr erzählt, dass ihn ein Mann im Geschäft aufgesucht habe und aufgefordert habe, dass der BF1 in sein Heimatland zurückkehren solle. Nach einiger Zeit sei wieder ein Mann zu ihrem Ehegatten gekommen, der dasselbe habe wollen. Ihr Ehegatte habe aufgehört Alkohol zu verkaufen und eines Tages seien die Taliban um 18 Uhr zu Besuch gekommen und hätten geklopft. Sie hätten den BF1 töten wollen. 3-4 Personen habe sie gesehen und gefragt, was diese wollten sie habe dabei durch ein Loch in der Türe gesehen, dass es sich um Taliban handelte. Sie habe ihren Mann verleugnet. Diese Männer seien bewaffnet und maskiert gewesen und würden die Taliban Frauen respektieren und das Haus im Falle der Abwesenheit des Ehemannes nicht betreten, so die BF
  8. Sie persönlich sei nicht bedroht worden. Ihr Mann sei hinüber zum Nachbarn und habe sich dort versteckt. Ein Freund von ihnen habe erzählt, dass die Taliban das Geschäft zerstört haben, die Scheiben eingeschlagen und die Waren gestohlen haben. Der BF1 sei in Gefahr gewesen und was hätten sie und die Kinder ohne diesen machen sollen? Auch die BF2 verneinte eine innerstaatliche Fluchtalternative dahingehend: "Nein, die Taliban sind überall und die Taliban nach dem Leben meines Mannes trachten." Auf die Frage was sie für die Rückkehr befürchte: "Wir haben nichts mehr in Afghanistan. Keine Möglichkeiten und kein Geld mehr und das Leben meines Mannes war in Gefahr. Finanziell ging es uns gut." Für ihre Kinder habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, da sie deren Leben in Afghanistan in Gefahr sehe. Diese hätten von Taliban entführt werden können oder einem Selbstmordattentäter zum Opfer fallen können.
  9. Am 6.3.2017 langte eine Stellungnahme vom 22.2.2017 ein. Vorgebracht wurde, dass die BF2 als (verwestlichte) Frau in Afghanistan in der Freiheit ihrer persönlichen Lebensgestaltung massiv eingeschränkt sei und im Falle einer vermeintlichen Übertretung der von den Taliban gesetzten gesellschaftlichen Normen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Es wurde darin zu der Lage verwestlichter Frauen in Afghanistan geschrieben und konkret zu der BF2 und zur Judikatur dazu ausgeführt. Um etwaige Unklarheiten der Fluchtgeschichte des BF1 und mögliche Missverständnisse vorweg zu klären, wurden darin "einige Eckpunkte der Fluchtgeschichte" skizziert. Zu der Angelegenheit mit den Taliban wurde vorgebracht, dass diese eine klare Drohung gewesen sei und wurde näher zum Verhalten der Taliban in Kunduz ausgeführt. Der Fluchtgrund sei in der persönlichen Form der Auslegung des Islam bzw dem Umgang mit den von den Taliban auferlegten Sitten und Normen gelegen. Diesen hätte sich die gegenständliche Familie nicht beugen wollen. Der BF1 trinke gelegentlich Alkohol und sehe darin keinen Widerspruch zu seinem persönlichen Glauben. Er sei wegen des Alkoholverkaufs der Verfolgung der Taliban ausgeliefert. Es sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Stellungnahme führte zu den Länderfeststellungen aus und zur Situation von Rückkehrern unter Beilage eines Artikels zum Thema "Afghanistan: kein sicheres Land für Flüchtlinge", worin zu Kunduz berichtet wird. Mit dieser Stellungnahme wurde ein Amnesty International Report 2017 über den Berichtszeitraum 2016 vorgelegt, ebenso eine ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend Strafe bei Verkauf von Alkohol.
  10. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde betreffend die BF1 und BF2 und BF4, BF6 und BF7 jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm
  11. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde betreffend die BF1 und BF2 und BF4, BF6 und BF7 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.1.2016 bzw betreffend den BF5 der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2016 hinsichtlich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.1.2016 bzw betreffend den BF5 der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2016 hinsichtlich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen die oben Genannten gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der oben Genannten gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen die oben Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der oben Genannten gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
  12. Mit Schreiben vom 22.3.2017 kündigte Asyl in Not, XXXX , die Vollmacht.
  13. Mit Schreiben vom 22.3.2017 kündigte Asyl in Not, römisch 40 , die Vollmacht.
  14. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird - zusammengefasst - vorgebracht, diese wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zu bekämpfen. Vorgebracht wurde, dass die BF2 als (verwestlichte) Frau in Afghanistan in der Freiheit ihrer persönlichen Lebensgestaltung massiv eingeschränkt sei und im Falle einer vermeintlichen Übertretung der von den Taliban gesetzten gesellschaftlichen Normen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Und es wäre die Stellungnahme vom 22.2.2017 nicht berücksichtigt worden. Dass die Reisepässe nicht - wie geplant - vorgelegt werden konnten, sei den Kämpfen in Kunduz geschuldet und wird vorgebracht, dass doch Tazkira und Heiratsurkunde vorgelegt wurden. In der Beschwerde wurde auch zur Sicherheitslage in Kunduz vorgebracht und gerügt, dass die Länderfeststellungen nur sehr wenig zur tatsächlichen Sicherheitslage festhalten würden. Es wurde in der Beschwerde auch über die Lage in Kabul und die Situation von Rückkehrern in Zusammenschau mit der persönlichen Lage der Beschwerdeführer geschrieben. Beigelegt wurde ebenso der bereits mit der Stellungnahme 22.3.2017 vorgelegte Artikel betreffend die Sicherheit Afghanistans für Flüchtlinge und ein englischsprachiger Artikel über Attacken der Taliban in Kunduz aus Juli 2017 sowie die ACCORD Anfragebeantwortung zu dem Thema Strafe bei Verkauf von Alkohol vom Mai
  15. Am 28.9.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm. Die Beschwerdeführer wurden vertreten von Frau XXXX , Asyl in Not, die die dazugehörigen Vollmachten vom 28.9.2017 vorlegte, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Am 29.9.2017 wurde die Verhandlung zum Zwecke der Rückübersetzung fortgesetzt.
  16. Am 28.9.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm. Die Beschwerdeführer wurden vertreten von Frau römisch 40 , Asyl in Not, die die dazugehörigen Vollmachten vom 28.9.2017 vorlegte, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Am 29.9.2017 wurde die Verhandlung zum Zwecke der Rückübersetzung fortgesetzt.
  17. Der BF1 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 und sein Aussageverweigerungsrecht befragt. Zusammengefasst brachte er vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, sei verheiratet mit der BF
  18. Er gab an, dass sein Neffe, der BF3, im Grunde die gleichen Fluchtgründe habe. Sein Neffe und die Schwester des BF1 seien aufgrund des Krieges bei dem BF1 und der BF2 gewesen und als Kunduz stürzte, seien alle auseinandergetrieben worden. Sie hätten einander aus den Augen verloren und er habe nicht gewusst, wo seine Schwester - die Mutter des BF3 - gewesen sei und aufgrund dessen, dass sein Neffe BF3 bei ihm gewesen sei, sei er auch jetzt bei Ihnen, so der BF1.
  19. Der BF1 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG 2005 und sein Aussageverweigerungsrecht befragt. Zusammengefasst brachte er vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, sei verheiratet mit der BF
  20. Er gab an, dass sein Neffe, der BF3, im Grunde die gleichen Fluchtgründe habe. Sein Neffe und die Schwester des BF1 seien aufgrund des Krieges bei dem BF1 und der BF2 gewesen und als Kunduz stürzte, seien alle auseinandergetrieben worden. Sie hätten einander aus den Augen verloren und er habe nicht gewusst, wo seine Schwester - die Mutter des BF3 - gewesen sei und aufgrund dessen, dass sein Neffe BF3 bei ihm gewesen sei, sei er auch jetzt bei Ihnen, so der BF
  21. Im Wesentlichen blieb der BF1 auf Befragen nach seinen Fluchtgründen bei jenen vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründen. Er brachte vor, dass er zunächst in der Grenzstadt XXXX bei der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben hätte und dort regelmäßig von den Taliban aufgesucht worden wäre. Diese hätten sich Proviant geholt, im Hotel übernachtet und darauf bestanden, zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflegt zu werden. Eines Tages habe man sich für einen Umzug in die Stadt Kunduz entschieden und dort ein Geschäft eröffnet. Der BF1 gab an, dass er im Geschäft Alkohol verkauft habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Zweimalig wären Männer zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, die Taliban hätten etwas mit ihm zu bereden. Aufgrund dessen, dass er keine Probleme mit den Taliban hatte, sei das einzige gewesen, das ihm einfiel, dass sie vielleicht von seinen Weinverkäufen erfahren hätten. Auf Befragen gab er an, dass er von diesen Männern bedroht worden wäre, sich diese aber nicht getraut hätten, ihm etwas anzutun, denn er hätte geschrien oder um Hilfe gerufen. In den damaligen Zeitpunkten sei die Stadt noch unter Verwaltung der Regierung gewesen und die Taliban hätten mit der Polizei Probleme bekommen. Er habe sodann den Verkauf von alkoholischen Getränken eingestellt und er und seine Gattin hätten angenommen, dass nun die Taliban sie endlich in Ruhe lassen würden. Ca. zwei Monate später hätten die Taliban die Stadt Kunduz angegriffen und die Stadt eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und darüber informiert, dass die Taliban die Schaufenster seines Geschäftes zerschlagen und sämtliche darin befindliche Ware mitgenommen hätten. Abends habe es an der Haustüre geklopft. Die BF2 habe durch das Sichtloch in der Tür entdeckt, dass ein paar bewaffnete Männer mit verhüllten Gesichtern nach ihm gefragt hätten und habe seine Ehegattin angegeben, sie wüsste nicht, wo der BF1 sei. Er habe sich bei seinem Freund nebenan versteckt. 17 oder 18 Tage lang hätten die Taliban in Kunduz gekämpft und nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, hätten sie Posten auf den von Kunduz wegführenden Hauptrouten gestellt. Auf diesen Strecken wurde jeder, welcher aus Kunduz kam oder dorthin wollte, unter die Lupe genommen. Als die Patrouillen weg waren, habe er sich getraut, die Stadt zu verlassen. Er sei mit seiner Familie und seinem Neffen nach Takhar gegangen. Dort sei es sicher gewesen, die Taliban wären dort nicht gewesen. Man sei weiter nach Kabul gefahren und nach einem kurzen Aufenthalt von einer Nacht sei es weiter nach Nimroz gegangen. Von dort aus habe man Afghanistan verlassen. Nach wochenlanger Ausbeutung und Gefechten, welche die Taliban durchgeführt hätten, habe die Polizei wieder teilweise die Stadt kontrollieren und die Taliban in äußere Stadtbezirke zurückdrängen können, so der BF1.Im Wesentlichen blieb der BF1 auf Befragen nach seinen Fluchtgründen bei jenen vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründen. Er brachte vor, dass er zunächst in der Grenzstadt römisch 40 bei der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben hätte und dort regelmäßig von den Taliban aufgesucht worden wäre. Diese hätten sich Proviant geholt, im Hotel übernachtet und darauf bestanden, zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflegt zu werden. Eines Tages habe man sich für einen Umzug in die Stadt Kunduz entschieden und dort ein Geschäft eröffnet. Der BF1 gab an, dass er im Geschäft Alkohol verkauft habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Zweimalig wären Männer zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, die Taliban hätten etwas mit ihm zu bereden. Aufgrund dessen, dass er keine Probleme mit den Taliban hatte, sei das einzige gewesen, das ihm einfiel, dass sie vielleicht von seinen Weinverkäufen erfahren hätten. Auf Befragen gab er an, dass er von diesen Männern bedroht worden wäre, sich diese aber nicht getraut hätten, ihm etwas anzutun, denn er hätte geschrien oder um Hilfe gerufen. In den damaligen Zeitpunkten sei die Stadt noch unter Verwaltung der Regierung gewesen und die Taliban hätten mit der Polizei Probleme bekommen. Er habe sodann den Verkauf von alkoholischen Getränken eingestellt und er und seine Gattin hätten angenommen, dass nun die Taliban sie endlich in Ruhe lassen würden. Ca. zwei Monate später hätten die Taliban die Stadt Kunduz angegriffen und die Stadt eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und darüber informiert, dass die Taliban die Schaufenster seines Geschäftes zerschlagen und sämtliche darin befindliche Ware mitgenommen hätten. Abends habe es an der Haustüre geklopft. Die BF2 habe durch das Sichtloch in der Tür entdeckt, dass ein paar bewaffnete Männer mit verhüllten Gesichtern nach ihm gefragt hätten und habe seine Ehegattin angegeben, sie wüsste nicht, wo der BF1 sei. Er habe sich bei seinem Freund nebenan versteckt. 17 oder 18 Tage lang hätten die Taliban in Kunduz gekämpft und nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, hätten sie Posten auf den von Kunduz wegführenden Hauptrouten gestellt. Auf diesen Strecken wurde jeder, welcher aus Kunduz kam oder dorthin wollte, unter die Lupe genommen. Als die Patrouillen weg waren, habe er sich getraut, die Stadt zu verlassen. Er sei mit seiner Familie und seinem Neffen nach Takhar gegangen. Dort sei es sicher gewesen, die Taliban wären dort nicht gewesen. Man sei weiter nach Kabul gefahren und nach einem kurzen Aufenthalt von einer Nacht sei es weiter nach Nimroz gegangen. Von dort aus habe man Afghanistan verlassen. Nach wochenlanger Ausbeutung und Gefechten, welche die Taliban durchgeführt hätten, habe die Polizei wieder teilweise die Stadt kontrollieren und die Taliban in äußere Stadtbezirke zurückdrängen können, so der BF
  22. Auf die Frage, was die Taliban in der Zeit der Gefechte ihm angetan hätten, gab er an, dass er sich bei seinem Freund versteckt habe. Bei der beschriebenen Situation mit dem Guckloch wären die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu holen, so der BF
  23. Danach hätten Gegenangriffe begonnen und die "Taliban hätten keine Zeit mehr für solche Dinge" gehabt, sie "wären zu sehr mit der Verteidigung beschäftigt gewesen", das sage ihm der Hausverstand. Schließlich als Ruhe einkehrte, habe "der Staat Kunduz gewissermaßen unter Kontrolle" gehabt, so der BF
  24. Seine Gattin und die Kinder seien während dessen er beim Nachbarn Unterschlupf gesucht hatte, "in unserem Haus zuhause" gewesen. Die Taliban würden Frauen und Kinder in solchen Fällen in Ruhe lassen das Haus nicht einmal betreten, wenn der Mann nicht zuhause sei. Der BF1 gab an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden zu sein, in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, einer Behörde oder einem Gericht gehabt zu haben. Er berichtete, dass seine Mutter XXXX freiwillig von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Bruder XXXX lebe in Deutschland. Der BF1 berichtete, in Afghanistan noch jede Menge Verwandtschaft in der Provinz Kunduz, nämlich Cousins und Cousinen in der Stadt Kunduz gehabt zu haben und wisse er nicht mehr, wer sich nunmehr wo aufhält. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er seit ca einem Jahr keinen Kontakt, die Telefonnummer sei nie mehr erreichbar. Nach Afghanistan habe er vor 10 bis 20 Tagen vor der Verhandlung mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dieser rufe ihn über das Intergrenzstadtnet an über den Facebook-Messanger. Er habe kein Vermögen in Afghanistan und die Flucht mit den Ersparnissen finanziert. Außer dem Geschäft habe er an Berufstätigkeit noch aufzuweisen, dass er einmal bei einer Fleischerei gearbeitet habe und ebenso als Fahrer.Der BF1 gab an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden zu sein, in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, einer Behörde oder einem Gericht gehabt zu haben. Er berichtete, dass seine Mutter römisch 40 freiwillig von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Bruder römisch 40 lebe in Deutschland. Der BF1 berichtete, in Afghanistan noch jede Menge Verwandtschaft in der Provinz Kunduz, nämlich Cousins und Cousinen in der Stadt Kunduz gehabt zu haben und wisse er nicht mehr, wer sich nunmehr wo aufhält. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er seit ca einem Jahr keinen Kontakt, die Telefonnummer sei nie mehr erreichbar. Nach Afghanistan habe er vor 10 bis 20 Tagen vor der Verhandlung mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dieser rufe ihn über das Intergrenzstadtnet an über den Facebook-Messanger. Er habe kein Vermögen in Afghanistan und die Flucht mit den Ersparnissen finanziert. Außer dem Geschäft habe er an Berufstätigkeit noch aufzuweisen, dass er einmal bei einer Fleischerei gearbeitet habe und ebenso als Fahrer. Der BF1 brachte vor, dass er in Österreich gerne als Fahrer Kinder zur Schule bringen und abholen würde wollen. Zu seinem Tagesablauf in Österreich brachte er vor, zu Hause immer seiner Frau zu helfen, indem er seinen Sohn in den Kindergarten bringe und von dort abhole und bei den Hausaufgaben helfe. Nach Afghanistan wolle er nicht mehr zurück, er habe dort große Probleme mit den Taliban, es herrsche immer Krieg und habe er dort kein Geschäft und kein Geld. Mit dem in Afghanistan erwirtschafteten Einkommen habe er auskommen können und habe er im Haus seines Vaters gelebt. Er kenne niemanden in Kabul und habe dort nie gelebt. Die Frage ob seine Kinder und auch der Sohn seiner Schwester, der BF3, die gleichen Fluchtgründe haben wie er, bejahte der BF
  25. Der BF1 weinte und es war ersichtlich, dass ihm die Befragung nahe ging. Auf Befragen durch die Vertreterin gab er an, dass er in Österreich ab und zu Alkohol zu sich nahm. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, nach den religiösen Regeln, die in Afghanistan auferlegt sind, zu leben, führte er aus: "Nein. Es gibt nur Einschränkungen und Verbrechen, das will ich nicht. Ich will frei leben können. Ich will für mich selbst entscheiden können, was ich tue und es mir nicht vorschreiben lassen." Auf Befragen, ob er glaube, dass dies in Afghanistan möglich wäre, verneinte er dies. Er hätte aus mehreren Gründen keine Möglichkeit, in Kabul ein Geschäft aufzumachen: erstens kenne er niemanden in Kabul, welcher ihn unterstützen könnte. Zweitens gäbe es dort keine Arbeit oder finde man dort schwer Arbeit, geschweige denn dass man ein eigenes Geschäft so einfach aufmachen könne. Wenn, dann müsse er wieder Alkohol verkaufen um genug zu verdienen, um seine Kinder durchzubringen und zur Schule schicken zu können. Drittens sei er bereits von den Taliban genau deshalb bedroht worden und würde er in Kabul nicht nur von den Taliban, sondern auch von der Regierung bedroht werden. Auf Nachfrage führte er konkret aus, dass ihn die Regierung bedrohen würde, weil er Alkohol verkaufen würde und dies von der Regierung verboten sei. Er habe bereits Wodka, Whisky, Cognac, Bier und Rotwein aus Tadschikistan in Afghanistan verkauft. Der BF1 führte aus, dass sich seine Ehefrau seit ihrer Zeit in Österreich "so viel" verändert habe. Sie sei in Afghanistan nicht glücklich gewesen und hier sei sie "richtig glücklich". In Afghanistan habe sie nicht alleine einkaufen gehen können und sie habe ihm sagen müssen, was er mitnehmen solle. Hier könne sie überall hingehen, er wisse gar nicht wohin sie geht. Sie mache alles selbst. Plötzlich komme sie nach Hause mit Dingen und sage "das ist für dich." Sie gehe alleine in das Krankenhaus und zum Arzt und in Afghanistan wäre dies gar nicht möglich gewesen. Die BF2 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, selbst keine besonderen Probleme gehabt zu haben und wegen der Probleme ihres Mannes mit den Taliban und der Regierung geflüchtet zu sein. Sie beschrieb, dass Taliban nach ihrem Mann gesucht hätten und sie durch die Haustüre nach ihm gefragt hätten. Das Aussehen der Taliban beschrieb sie dahingehend, dass diese über dem Mund und der Nase einen schwarz- weißen Schal gebunden hatten und einen Turban trugen und als sie ihrem Mann davon erzählt habe, dass diese nach ihm gefragt hätten, habe ihr Mann gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei. Ihr Mann habe große Angst bekommen da er bereits zweimal in seinem Geschäft aufgesucht worden wäre und habe er gesagt, sie würden ihn mitnehmen und töten wenn sie ihn finden. Er habe sich bei seinem Freund, der sein Haus nebenan hatte, versteckt. Die Frage, ob sie persönlich außer der Talibangeschichte ihres Mannes einen Fluchtgrund gehabt habe, verneinte sie. Sie brachte aber dann doch vor, sie habe "meine eigenen Probleme" gehabt. Sie habe nicht alleine aus dem Haus gehen dürfen und habe außerhalb des Hauses immer eine Burka tragen müssen und ohne männliche Begleitung habe sie gar nicht aus dem Haus gehen dürfen. Sogar wenn das Kind erkrankt war, habe sie nicht zum Arzt gehen dürfen. Eine Frau dürfe gar nie allein in der Öffentlichkeit sein. Sie gab an wegen ihrer Volksgruppe oder Religion nicht verfolgt worden zu sein und auf die Frage, was das für eigene Probleme - ob mit Behörden, Gericht, Polizei - gewesen seien, gab sie zur Antwort: "Nein, aber ich lief Gefahr, vergewaltigt oder entführt zu werden." Die BF2 gab an, hier gehe es ihr gut und sie würde gerne in einem Kindergarten arbeiten. Die Frage wie sich ihr Alltag hier von dem in Afghanistan unterscheide, beantwortete sie damit, dass es sehr viele Unterschiede gebe. Hier sei sie frei, müsse keine Burka tragen. Hier könne, sie anziehen was sie jetzt anhabe, sie könne sich schminken, frei hingehen wo es ihr gefällt und niemand belästige sie, wenn sie draußen sei. Sie habe auch österreichische Freunde und zwar Nicole und Annemarie, deren Familiennamen sie sich nur schwer merken könne. Sie besuche seit einem Monat einen Deutschkurs und wenn Sie diesen erfolgreich beendet, versuche sie etwas zu lernen um zu arbeiten. Sie würde gerne in einem Kindergarten arbeiten. Ihr Mann kümmere sich in der Früh um die Kinder und bringe diese in den Kindergarten und zur Schule und hole sie von dort auch ab sie besuche einen Deutschkurs und während dessen bleibe ihr Gatte bei den Kindern zu Hause. Sie trage hier kein Kopftuch, weil die Menschen hier größtenteils so sind und sie wolle sich hier anpassen, so die BF
  26. Außerdem zwinge sie hier keiner dazu, sich zu bedecken und sie werde auch nicht bestraft, wenn sie dies nicht tue. Die Vertreterin legte einen Bericht über Kunduz vor. Den Beschwerdeführern wurde gemeinsam mit der Ladung der Länderbericht idF 22.6.2017 übermittelt und da wenige Tage vor der Verhandlung eine neue Fassung herausgekommen war, wurde der Vertreterin der Länderbericht idF 25.9.2017 zur Verfügung gestellt und ihr innerhalb einer Frist von einer Woche die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vorgelegt wurde auch eine Teilnahmebestätigung betreffend Deutschkurs vom 10.7.2017 und ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 4.8.2017 ("bestanden", 74 von 100 Punkte) betreffend den BF1, eine Geburtsanzeige betreffend den BF5, ein Artikel "Afghanistan Weekly Field Report"
  27. September 2017.Die Vertreterin legte einen Bericht über Kunduz vor. Den Beschwerdeführern wurde gemeinsam mit der Ladung der Länderbericht in der Fassung 22.6.2017 übermittelt und da wenige Tage vor der Verhandlung eine neue Fassung herausgekommen war, wurde der Vertreterin der Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 zur Verfügung gestellt und ihr innerhalb einer Frist von einer Woche die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vorgelegt wurde auch eine Teilnahmebestätigung betreffend Deutschkurs vom 10.7.2017 und ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 4.8.2017 ("bestanden", 74 von 100 Punkte) betreffend den BF1, eine Geburtsanzeige betreffend den BF5, ein Artikel "Afghanistan Weekly Field Report"
  28. September
  29. Weiters wurde vorgelegt ein handschriftliches Schreiben der Familie Turkanovic, wonach die beiden Familien inzwischen befreundet seien und die Kinder dieser Familien miteinander spielen. Die BF2 habe sich "bis jetzt sehr gut integriert. Sie kleidet sich so wie wir und lernt brav die deutsche Sprache." In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass des Öfteren gemeinsam in die Stadt zum Eisessen gegangen werde, und das Kochen und Einkaufen zusammen erledigt werde. Die Verfasser dieses Schreibens halten darin fest, dass sie im Jahr 1993 aus Bosnien als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien und hoffen, dass auch die Beschwerdeführer in Österreich bleiben dürften. Ein weiteres handschriftliches Schreiben - unleserliche Unterschrift - datiert " XXXX im September 2017", hält fest, dass es sich um die Nachbarin dieser Unterkunft, wo die 150 Menschen untergebracht sind, handle und sie nur bestätigen könne dass sich diese Familie gut integriert habe. Die Kinder würden schon sehr gut Deutsch sprechen und auch der Vater würde schon gut sprechen und wäre es einfach schön, wenn diese junge Familie hier leben könnte. Das nächste dem Gericht vorgelegte Schreiben stammt von Frau XXXX vom 26.9.
  30. Die Verfasserin berichtet, dass sie die Beschwerdeführer kenne, da sie seit Anfang Mai 2016 ehrenamtlich Flüchtlingskinder zwischen zwei Jahren und fünf Jahren betreue und die BF4 und BF6 in ihrer Gruppe wären. Es handle sich um liebenswürdige und angenehme Personen und habe es noch nie ein Problem mit ihnen gegeben. Bei verschiedenen Gesprächen mit den Eltern habe die Verfasserin feststellen können, dass sich diese ebenfalls sehr nett und freundlich verhalten und ihre Kinder gut betreuen würden. Die BF1, BF3, BF7 und BF6 würden schon sehr gut Deutsch sprechen und die BF2 habe bisher aufgrund des Babys noch nicht zu eifrig lernen können, freue sich aber schon auf zukünftige Deutschkurse.Weiters wurde vorgelegt ein handschriftliches Schreiben der Familie Turkanovic, wonach die beiden Familien inzwischen befreundet seien und die Kinder dieser Familien miteinander spielen. Die BF2 habe sich "bis jetzt sehr gut integriert. Sie kleidet sich so wie wir und lernt brav die deutsche Sprache." In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass des Öfteren gemeinsam in die Stadt zum Eisessen gegangen werde, und das Kochen und Einkaufen zusammen erledigt werde. Die Verfasser dieses Schreibens halten darin fest, dass sie im Jahr 1993 aus Bosnien als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien und hoffen, dass auch die Beschwerdeführer in Österreich bleiben dürften. Ein weiteres handschriftliches Schreiben - unleserliche Unterschrift - datiert " römisch 40 im September 2017", hält fest, dass es sich um die Nachbarin dieser Unterkunft, wo die 150 Menschen untergebracht sind, handle und sie nur bestätigen könne dass sich diese Familie gut integriert habe. Die Kinder würden schon sehr gut Deutsch sprechen und auch der Vater würde schon gut sprechen und wäre es einfach schön, wenn diese junge Familie hier leben könnte. Das nächste dem Gericht vorgelegte Schreiben stammt von Frau römisch 40 vom 26.9.
  31. Die Verfasserin berichtet, dass sie die Beschwerdeführer kenne, da sie seit Anfang Mai 2016 ehrenamtlich Flüchtlingskinder zwischen zwei Jahren und fünf Jahren betreue und die BF4 und BF6 in ihrer Gruppe wären. Es handle sich um liebenswürdige und angenehme Personen und habe es noch nie ein Problem mit ihnen gegeben. Bei verschiedenen Gesprächen mit den Eltern habe die Verfasserin feststellen können, dass sich diese ebenfalls sehr nett und freundlich verhalten und ihre Kinder gut betreuen würden. Die BF1, BF3, BF7 und BF6 würden schon sehr gut Deutsch sprechen und die BF2 habe bisher aufgrund des Babys noch nicht zu eifrig lernen können, freue sich aber schon auf zukünftige Deutschkurse. Am 29.9.2017 fand die Rückübersetzung statt, da die Dolmetsch am Vortag aufgrund eines unvorhergesehenen Termins vor Durchführung der Rückübersetzung den Gerichtssaal verlassen musste. Am 29.9.2017 konnten Änderungen vorgenommen werden und wurde die BF2 nochmals nach dem Aussehen der Männer, welche sie durch das Guckloch gesehen habe, befragt. Die Richterin fragte die BF2 woran diese gedacht habe, wenn sie ihre Lebensweise als Frau in Afghanistan betrachte und gab sie dazu an: "Es gab sehr viele Defizite, ich konnte mich als Frau nicht vollwertig fühlen, ich durfte nicht rausgehen und musste mich verhüllen. Ich hatte keine Rechte als Frau. Auf die Frage, welche Rechte ich haben könnte, wenn ich es aussuchen könnte in Afghanistan, gebe ich an: als erstes hätte ich mich gerne gekleidet wie ich will und ich wollte keine Burka tragen, ich wollte das Recht haben, mich fortbilden zu können, zur Schule gehen zu können und auch selbst arbeiten zu dürfen, ich dürfte nicht einmal alleine zum Arzt gehen. Das Leben als Frau war völlig eingeschränkt und ich fühlte mich nicht frei." Auf die Frage was sie jetzt in Österreich anders machen wolle als Frau, gab die BF2 an, dass sie so sein wolle wie die Frauen in Österreich. Das erste sei, dass sie sich nicht mehr verhüllen müsse, sie könne sich frei bewegen tagsüber und auch am Abend allein aus dem Hause gehen und etwas unternehmen, wenn ihr danach sei. Sie könne sich fortbilden und möchte auch wie die Frauen hier arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen. Sie besuche jetzt einen Deutschkurs und zu Beginn, als sie nach Österreich gekommen war, habe sie nur zwei Wochen einen Kurs besucht, denn als sie schwanger geworden war, sei es immer schwieriger geworden und habe sie deshalb ausgesetzt. Sie habe sich noch nicht erkundigt, welche Ausbildung man zum Beruf einer Kindergärtnerin benötige.
  32. Am 13.10.2017 langte die Stellungnahme zu dem aktuellen Länderbericht idF 25.9.2017 zu Afghanistan ein und wird darin zur Sicherheitslage und den Taliban in Kunduz ausgeführt und dazu auf zusätzliche Berichte hingewiesen. Es wird auf die Situation bei der Rückkehr nach Kabul eingegangen und insbesondere zur Familie der Beschwerdeführer hier in Österreich mit dem Hinweis auf Judikatur. Es wird auf Verfolgung aufgrund "unislamischen Verhaltens" der BF2 und des BF1 hingewiesen. Betreffend den BF3 wird vorgebracht, dass dieser den Status eines Asylberechtigten aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Milizen erhalten müsse. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie dem Risiko ausgesetzt, in eine hoffnungslose Lage unmenschlichen erniedrigenden Lebensbedingungen im Sinne einer Verletzung des Art 3 EMRK zu kommen. Jedenfalls sei den BF1 bis BF7 subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beigelegt wurde der Artikel von Friederike Stahlmann betreffend "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung", eine Kopie eines Klassenfotos der 1c der VS West XXXX , eine Kopie eines Klassenfotos der 4a der VS XXXX , eine Kopie der Schulnachricht betreffend den BF3 vom 3.2.2017 (von 11 Gegenstände sieben "Sehr gut", ein "Befriedigend" und drei "Genügend"), eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung vom 30.6.2017 (von 11 Gegenständen sechs "Sehr gut", zwei "Genügend", drei "Gut"), eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7, eine Bestätigung des SV
  33. Am 13.10.2017 langte die Stellungnahme zu dem aktuellen Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 zu Afghanistan ein und wird darin zur Sicherheitslage und den Taliban in Kunduz ausgeführt und dazu auf zusätzliche Berichte hingewiesen. Es wird auf die Situation bei der Rückkehr nach Kabul eingegangen und insbesondere zur Familie der Beschwerdeführer hier in Österreich mit dem Hinweis auf Judikatur. Es wird auf Verfolgung aufgrund "unislamischen Verhaltens" der BF2 und des BF1 hingewiesen. Betreffend den BF3 wird vorgebracht, dass dieser den Status eines Asylberechtigten aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Milizen erhalten müsse. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie dem Risiko ausgesetzt, in eine hoffnungslose Lage unmenschlichen erniedrigenden Lebensbedingungen im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu kommen. Jedenfalls sei den BF1 bis BF7 subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beigelegt wurde der Artikel von Friederike Stahlmann betreffend "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung", eine Kopie eines Klassenfotos der 1c der VS West römisch 40 , eine Kopie eines Klassenfotos der 4a der VS römisch 40 , eine Kopie der Schulnachricht betreffend den BF3 vom 3.2.2017 (von 11 Gegenstände sieben "Sehr gut", ein "Befriedigend" und drei "Genügend"), eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung vom 30.6.2017 (von 11 Gegenständen sechs "Sehr gut", zwei "Genügend", drei "Gut"), eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7, eine Bestätigung des SV XXXX vom 3.10.2017 betreffend den BF3 (Fußball), Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber" betreffend die BF2 vom 9.10.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7 vom 12.10.2017.römisch 40 vom 3.10.2017 betreffend den BF3 (Fußball), Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber" betreffend die BF2 vom 9.10.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7 vom 12.10.
  34. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des glaubhaft gemachtenGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes folgende Feststellungen trifft: Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt: 1.
  36. Die BF1 bis BF7 sind Staatsangehörige von Afghanistan mit der Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken". Sie gehören der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF4 bis BF7 sind unmündige Minderjährige und sind diese die Kinder des BF1 und der BF
  37. BF1 und BF2 verließen gemeinsam mit den unmündigen Minderjährigen BF4, BF6 und BF7 und dem Neffen des BF1, dem BF3, schlepperunterstützt die Islamische Republik Afghanistan und reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie am 28.1.2016 die Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.
  38. Die BF2 lebte gemeinsam mit ihrer Familie - BF1, BF4, BF6 und BF7 - bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Afghanistan in der Provinz Kunduz. Die BF2 arbeitete in Afghanistan als Hausfrau. Sie konnte sich in Afghanistan nicht so anziehen wie sie wollte, nicht rausgehen und nicht einkaufen. Sie fühlte sich in ihrem Herkunftsstaat unfrei. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die BF2 eine selbständige Frau ist, welche sich in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Sie kleidet, frisiert und schminkt sich nach westlicher Mode. Sie hat in Österreich bereits Kontakte in ihrer neuen Umgebung knüpfen können. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften ab. Es liegt ihr sehr daran, den Lebensstil, den sie in Österreich führt, in ihrem künftigen Leben fortzuführen. Die BF2 besucht einen Deutschkurs. Die BF2 wird im Haushalt und bei der Kinderbetreuung von ihrem Ehemann BF1 unterstützt. Die BF2 möchte in Österreich eine Ausbildung absolvieren und ihr eigenes Einkommen durch Erwerbstätigkeit erwirtschaften. Die BF2 möchte in Österreich gerne in einem Kindergarten tätig sein. Diese Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich das Auftreten von Frauen in der Öffentlichkeit und Bewegungsfreiheit der Frau. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF1 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre. 1.
  39. Der BF1, die BF2 und die BF4 bis BF7 leben in Österreich von der Grundversorgung und sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  40. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt: KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  41. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  42. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  43. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  44. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  45. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  46. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  47. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  48. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016). Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016). Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Gewalt gegen Einzelpersonen 35 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 334 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 20 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 23 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 3 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 416 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017). Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017). Internet und Mobiltelefone: Das Internet verbreitet sich weiterhin - 9.6% der Bevölkerung nutzen das Internet primär für Nachrichten und Information (USDOS 13.4.2016). Der rapide Benutzeranstieg von Internet und Mobiltelefonen führte zu einem erweiterten Informationsfluss und förderte beliebte Programme in Fernsehen und Radio (FH 27.1.2016). Internetseiten, mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten, sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot (AA 9.2016). Talibanangriffe auf die mobile Telefoninfrastruktur behinderten regelmäßig die Kommunikation (FH 27.1.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Frauen Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Bildung Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016). Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren 63.911 Frauen (CSO 2016). Frauenuniversität in Kabul Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch: MORAA 31.5.2016). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch: University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015). Berufstätigkeit Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016). Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016). Frauen im öffentlichen Dienst Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4

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