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{'item': 'W264 2170791-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW264 2170791-1 SpruchW264 2151103-1/12E W264 2170791-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste unrechtmäßig schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet im Alter von 17,53 Jahren – somit als mündige Minderjährige – ein und stellte am 28.6.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag der Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin an, am XXXX in Herat in Afghanistan geboren worden zu sein und afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Glaubens. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie Afghanistan verlassen habe, da sie mit Freundinnen aus Solidarität zu einem Mädchen, welches öffentlich verbrannt wurde, da ihr unterstellt worden wäre, den Koran angezündet zu haben, ebenso einen Koran anzündete und dabei von einer Nachbarin beobachtet worden wäre. Auf der Flucht seien ihr in Griechenland die Fingerabdrücke genommen worden, dort sei sie vergewaltigt worden und fügte sie hinzu "derzeit in Österreich fühle ich mich sicher". Sie stamme aus der Provinz Herat in Afghanistan. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie die Todesstrafe, welche auf das Verbrennen des Korans stehe. Befragt nach ihren Familienverhältnissen führte sie als Vater XXXX an und als Mutter XXXX an und als Geschwister die Schwester XXXX . Einen Bruder nannte sie bei der Erstbefragung nicht.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag der Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin an, am römisch 40 in Herat in Afghanistan geboren worden zu sein und afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Glaubens. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie Afghanistan verlassen habe, da sie mit Freundinnen aus Solidarität zu einem Mädchen, welches öffentlich verbrannt wurde, da ihr unterstellt worden wäre, den Koran angezündet zu haben, ebenso einen Koran anzündete und dabei von einer Nachbarin beobachtet worden wäre. Auf der Flucht seien ihr in Griechenland die Fingerabdrücke genommen worden, dort sei sie vergewaltigt worden und fügte sie hinzu "derzeit in Österreich fühle ich mich sicher". Sie stamme aus der Provinz Herat in Afghanistan. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie die Todesstrafe, welche auf das Verbrennen des Korans stehe. Befragt nach ihren Familienverhältnissen führte sie als Vater römisch 40 an und als Mutter römisch 40 an und als Geschwister die Schwester römisch 40 . Einen Bruder nannte sie bei der Erstbefragung nicht. Im Zeitpunkt der Erstbefragung war die Beschwerdeführerin im Alter von 17,53 Jahren und somit eine mündige Minderjährige.
  4. Die Altersfeststellung der medizinischen Universität Wien ergab laut Mitteilung vom 28.8.2015, dass hinsichtlich die BF1 als fiktives Geburtsdatum 16.12.1997 anzunehmen sei, sodass bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung 28.6.2015 von einem Mindestalter von 17,53 Jahren auszugehen sei. Eine EURODAC-Abfrage am 28.6.2015 ergab, dass keine Treffer erzielt werden konnten.
  5. Am 8.9.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In diesem Zeitpunkt war die BF1 bereits volljährig. In der Niederschrift wird die BF als "Verfahrenspartei" mit der Abkürzung "VP" bezeichnet. Sie gab an schwanger zu sein und auf die Frage, ob sie bei der Ersteinvernahme die Wahrheit gesagt habe und eine Rückübersetzung stattfand und ob alles korrekt protokolliert wurde gab sie an: "ich habe die ganze Wahrheit gesagt. Es wurde auch rückübersetzt." Als Geburtsdatum nannte sie den 16.12.
  6. Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan sei in Herat gewesen. Ihre Eltern würden im Iran leben und ihr Bruder XXXX in Salzburg. Ihre Schwester XXXX gab sie als inzwischen vermutlich in Deutschland lebend an. Befragt zu ihren Eltern gab sie an, dass ihre Eltern nach Österreich wollten, aber kein Geld mehr hätten. Die Frage ob sie Afghanistan aus finanziellen Gründen verlassen hätte, beantwortete sie mit "Nein, mein Vater ist kein reicher Mann gewesen, aber wir hatten genug um zu leben."Als Geburtsdatum nannte sie den 16.12.
  7. Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan sei in Herat gewesen. Ihre Eltern würden im Iran leben und ihr Bruder römisch 40 in Salzburg. Ihre Schwester römisch 40 gab sie als inzwischen vermutlich in Deutschland lebend an. Befragt zu ihren Eltern gab sie an, dass ihre Eltern nach Österreich wollten, aber kein Geld mehr hätten. Die Frage ob sie Afghanistan aus finanziellen Gründen verlassen hätte, beantwortete sie mit "Nein, mein Vater ist kein reicher Mann gewesen, aber wir hatten genug um zu leben." Sie habe in Österreich geheiratet und in Afghanistan zwei Jahre lang eine Koranschule besucht. Bei der Ausreise aus Afghanistan über den Iran habe sie ihre Mutter in der Türkei verloren, jetzt lebe die Mutter im Iran. Ihre Eltern würden nach Österreich nachkommen wollen, aber hätten kein Geld mehr. Die Frage nach ihren Fluchtgründen beantwortete sie damit, dass ihre Nachbarin namens XXXX sie beschuldigt habe, einen Koran angezündet zu haben, aber dies stimme nicht. Sie habe nur eine einzige Seite aus dem Koran herausgerissen, um der Nachbarin zu zeigen, dass beim Herausreißen einer Seite des Korans passiere. Es habe in Afghanistan eine Frau namens XXXX gegeben, welche von mehreren Männern getötet worden wäre, da sie einen Koran angezündet habe. XXXX sei hysterisch geworden, die Mutter habe die BF1 aus Angst, dass die Nachbarin es herum erzählen würde, zu ihrem Onkel gebracht. Der Onkel habe ihr den Schlepper organisiert, der sie gemeinsam mit der Mutter am nächsten Tag in den Iran gebracht habe. Dort habe sie fünf Tage bei der Tante verbracht und sei sie danach weiter nach Europa gereist. Das waren ihre Fluchtgründe, sie habe keine anderen Gründe, so die BF1.Die Frage nach ihren Fluchtgründen beantwortete sie damit, dass ihre Nachbarin namens römisch 40 sie beschuldigt habe, einen Koran angezündet zu haben, aber dies stimme nicht. Sie habe nur eine einzige Seite aus dem Koran herausgerissen, um der Nachbarin zu zeigen, dass beim Herausreißen einer Seite des Korans passiere. Es habe in Afghanistan eine Frau namens römisch 40 gegeben, welche von mehreren Männern getötet worden wäre, da sie einen Koran angezündet habe. römisch 40 sei hysterisch geworden, die Mutter habe die BF1 aus Angst, dass die Nachbarin es herum erzählen würde, zu ihrem Onkel gebracht. Der Onkel habe ihr den Schlepper organisiert, der sie gemeinsam mit der Mutter am nächsten Tag in den Iran gebracht habe. Dort habe sie fünf Tage bei der Tante verbracht und sei sie danach weiter nach Europa gereist. Das waren ihre Fluchtgründe, sie habe keine anderen Gründe, so die BF
  8. Hingewiesen auf ihre Aussage in der Erstbefragung, wonach sie angegeben habe, den Koran angezündet zu haben, gab sie bei der Ersteinvernahme an gesagt zu haben, von der Nachbarin beschuldigt worden zu sein, den Koran angezündet zu haben, aber habe sie dies nicht gemacht. XXXX sei ihr nicht persönlich bekannt, sie habe bloß im Fernsehen über sie gehört. Sie sei Schiitin, aber nicht gläubiger Muslim und wäre sie in Afghanistan von den Eltern zum Besuch der Moschee gezwungen worden, so die BF.Hingewiesen auf ihre Aussage in der Erstbefragung, wonach sie angegeben habe, den Koran angezündet zu haben, gab sie bei der Ersteinvernahme an gesagt zu haben, von der Nachbarin beschuldigt worden zu sein, den Koran angezündet zu haben, aber habe sie dies nicht gemacht. römisch 40 sei ihr nicht persönlich bekannt, sie habe bloß im Fernsehen über sie gehört. Sie sei Schiitin, aber nicht gläubiger Muslim und wäre sie in Afghanistan von den Eltern zum Besuch der Moschee gezwungen worden, so die BF. Auf Nachfrage gab sie bei der Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass sie aufgrund der Volksgruppe keine Verfolgung erlitten habe, "aber weil ich Moslem/Schiit war, auf jeden Fall." Erst auf Nachfrage ob ihre Eltern wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in Afghanistan verfolgt worden wären, brachte sie eine Verfolgung der Eltern vor: "Sie hatten immer mit den Sunniten Probleme". Sie wolle Bankangestellte werden und habe in Afghanistan noch einen Onkel mütterlicherseits. In Österreich fühle sie sich wohl und habe hier erst erfahren, was Freiheit bedeute. Sie gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Sie fühle sich in Österreich integriert und sicher und in Afghanistan seien die Frauen wie Sklaven. Jedermann könne sich leicht eine Frau kaufen und sie wollte nie wie diese Frauen in den. Ihr Ehemann sei ein toleranter Mensch und lasse ihr auch ihre Freiheit, deshalb fühle sie sich in Österreich wohl. Sie habe einen Rechtsberater namens XXXX und war dieser laut Niederschrift vom 8.9.2016 bei der Einvernahme vor der belangten Behörde anwesend. Diese Niederschrift trägt auf der
  9. Seite direkt über der Unterschrift der BF1 die Anmerkung "Die VP möchte das Länderinformationsblatt nicht. Außerdem wird auf die zweiwöchige Stellungnahmefrist verzichtet."Sie wolle Bankangestellte werden und habe in Afghanistan noch einen Onkel mütterlicherseits. In Österreich fühle sie sich wohl und habe hier erst erfahren, was Freiheit bedeute. Sie gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Sie fühle sich in Österreich integriert und sicher und in Afghanistan seien die Frauen wie Sklaven. Jedermann könne sich leicht eine Frau kaufen und sie wollte nie wie diese Frauen in den. Ihr Ehemann sei ein toleranter Mensch und lasse ihr auch ihre Freiheit, deshalb fühle sie sich in Österreich wohl. Sie habe einen Rechtsberater namens römisch 40 und war dieser laut Niederschrift vom 8.9.2016 bei der Einvernahme vor der belangten Behörde anwesend. Diese Niederschrift trägt auf der
  10. Seite direkt über der Unterschrift der BF1 die Anmerkung "Die VP möchte das Länderinformationsblatt nicht. Außerdem wird auf die zweiwöchige Stellungnahmefrist verzichtet."
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.2.2017 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 28.6.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.2.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.2.2017 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 28.6.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.2.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde durch ihren damaligen Rechtsvertreter Verein ZEIGE und führte darin im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Ignorieren des Parteivorbringens, Erhebungs- und Feststellungsmängel, Begründungsmangel und Verkennen der Sachlage sowie unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I, ins Treffen.
  14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde durch ihren damaligen Rechtsvertreter Verein ZEIGE und führte darin im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Ignorieren des Parteivorbringens, Erhebungs- und Feststellungsmängel, Begründungsmangel und Verkennen der Sachlage sowie unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins, ins Treffen. Moniert wurde die Unglaubwürdigkeitsunterstellung zu den Fluchtgründen, welche in keinem Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Vorbringen stünden. Die belangte Behörde habe das Parteivorbringen hinsichtlich die Situation von Frauen in Afghanistan ignoriert und handle es sich bei der BF1 um eine Frau mit fortschrittlich westlicher Orientierung, welche nicht bereit sei, die Einschränkungen der den Frauen in Afghanistan auferlegten Einschränkungen hinzunehmen. Frauen welche aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden, würden in Afghanistan ein bestimmtes Profil aufweisen und daher zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe zählen, da diesen unterstellt würde, soziale und religiöse Normen zu überschreiten. Die BF1 wäre in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, da sie dort als eine soziale und religiöse Normen überschreitende Frau wahrgenommen werden würde. Es wurde beantragt den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur nochmaligen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zusammengefasst wurde wiederholt, dass die BF1 nicht einen Koran verbrannt, sondern bloß eine einzige Seite herausgerissen habe und sie für den Fall der Rückkehr die Todesstrafe befürchte. Die BF1 habe auch auf die Situation der Frauen in Afghanistan geltend gemacht, diese würden "wie Sklaven behandelt" werden und umso mehr wisse die BF1 die Freiheit in Österreich zu schätzen, da sie hier alleine aus dem Haus gehen dürfe, sie wolle sich weiterbilden und studieren und Bankangestellte werden. Sie habe am 20.1.2016 religiös in Traiskirchen XXXX geheiratet. Dieser unterstütze ihren Bildungseifer und ihre Eigenständigkeit.Zusammengefasst wurde wiederholt, dass die BF1 nicht einen Koran verbrannt, sondern bloß eine einzige Seite herausgerissen habe und sie für den Fall der Rückkehr die Todesstrafe befürchte. Die BF1 habe auch auf die Situation der Frauen in Afghanistan geltend gemacht, diese würden "wie Sklaven behandelt" werden und umso mehr wisse die BF1 die Freiheit in Österreich zu schätzen, da sie hier alleine aus dem Haus gehen dürfe, sie wolle sich weiterbilden und studieren und Bankangestellte werden. Sie habe am 20.1.2016 religiös in Traiskirchen römisch 40 geheiratet. Dieser unterstütze ihren Bildungseifer und ihre Eigenständigkeit. Die BF1 stellte daher die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu beheben und den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Die BF1 stellte daher die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zu beheben und den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
  15. Laut Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Favoriten, Zahl: XXXX , gebar die BF1 am XXXX die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (BF2). Dieser wurde mit Bescheid vom 1.8.2017 gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 1.8.2018 erteilt. Mit Schriftsatz vom 5.9.2017 wurde gegen die Nicht-Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten die Beschwerde eingebracht und wurde moniert, es wäre von der belangten Behörde die über sehr wenig Schulbildung und schon gar keine juristische Bildung verfügende BF1 nicht ausreichend manuduziert worden, ob sie für die minderjährige BF2 GFK-relevante Fluchtgründe vorbringe. Es handle sich bei der BF2 um ein Mädchen und eine Tochter einer Mutter, die die in Afghanistan vorherrschenden frauendiskriminierenden konservativ-islamischen Regeln nicht akzeptiert und hätte die BF1 bei entsprechender Manuduktion vorgebracht, dass die BF2 so von geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen traditionellen Praktiken betroffen sein würde, sodass die Schwelle der Verfolgung iSd GFK erreicht ist. Überdies seien die im Bescheid angeführten Länderberichte mangelhaft und wäre die belangte Behörde aufgrund des Alters und Geschlechts der BF2 iVm ihrer Staatsbürgerschaft verpflichtet gewesen amtswegig Berichte zur Situation von Mädchen mit dem Profil der BF2 einzuholen um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Fall GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen.
  16. Laut Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Favoriten, Zahl: römisch 40 , gebar die BF1 am römisch 40 die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (BF2). Dieser wurde mit Bescheid vom 1.8.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 1.8.2018 erteilt. Mit Schriftsatz vom 5.9.2017 wurde gegen die Nicht-Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten die Beschwerde eingebracht und wurde moniert, es wäre von der belangten Behörde die über sehr wenig Schulbildung und schon gar keine juristische Bildung verfügende BF1 nicht ausreichend manuduziert worden, ob sie für die minderjährige BF2 GFK-relevante Fluchtgründe vorbringe. Es handle sich bei der BF2 um ein Mädchen und eine Tochter einer Mutter, die die in Afghanistan vorherrschenden frauendiskriminierenden konservativ-islamischen Regeln nicht akzeptiert und hätte die BF1 bei entsprechender Manuduktion vorgebracht, dass die BF2 so von geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen traditionellen Praktiken betroffen sein würde, sodass die Schwelle der Verfolgung iSd GFK erreicht ist. Überdies seien die im Bescheid angeführten Länderberichte mangelhaft und wäre die belangte Behörde aufgrund des Alters und Geschlechts der BF2 in Verbindung mit ihrer Staatsbürgerschaft verpflichtet gewesen amtswegig Berichte zur Situation von Mädchen mit dem Profil der BF2 einzuholen um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Fall GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen. Weiters wird mangelhafte Beweiswürdigung moniert und wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des VwGH eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlangt, verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Es wird weiters inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert infolge nicht vorgenommener gesonderter Prüfung des Antrags der BF
  17. Für die BF2 wurde die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache eines drohenden asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre vorgebracht, sodass dies zur Flüchtlingseigenschaft iSd GFK führen würde, so die Beschwerde betreffend die BF
  18. Es bestehe für die BF2 ein Verfolgungsrisiko wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder und insbesondere Mädchen und würde sie in Afghanistan als Tochter ihrer Mutter und als in Europa geborene als verwestlichte und unislamische Person wahrgenommen werden und wäre aufgrund ihrer westlichen Orientierung und damit aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung asylrelevanten Gefahren ausgesetzt. Die Beschwerde der BF2 samt dem zugehörigen Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.9.2017 ein.
  19. Die Beschwerde der BF1 samt dem entsprechenden Verwaltungsakt langte am 15.9.2017 durch Vorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Fremdakt einliegend sind Kursbesuchsbestätigungen und ein Schreiben der XXXX vom 17.6.2016, ein Schreiben der Lehrerin XXXX der XXXX in 1160 Wien, eine Schulnachricht der Neuen Mittelschule Koppstraße 2 in 1160 Wien, aus Jänner 2016 (alle Gegenstände: nicht beurteilt) und eine Schulbesuchsbestätigung der der XXXX in 1160 Wien vom 14.6.2016.
  20. Die Beschwerde der BF1 samt dem entsprechenden Verwaltungsakt langte am 15.9.2017 durch Vorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Fremdakt einliegend sind Kursbesuchsbestätigungen und ein Schreiben der römisch 40 vom 17.6.2016, ein Schreiben der Lehrerin römisch 40 der römisch 40 in 1160 Wien, eine Schulnachricht der Neuen Mittelschule Koppstraße 2 in 1160 Wien, aus Jänner 2016 (alle Gegenstände: nicht beurteilt) und eine Schulbesuchsbestätigung der der römisch 40 in 1160 Wien vom 14.6.
  21. Am 31.8.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung mit der BF1 durchgeführt. Die BF1 wurde zu Beginn nach den ersten Übersetzungen des Dolmetsch für die Sprache Dari gefragt, ob sie den Dolmetsch bisher verstanden habe und bejahte sie dies. In der Verhandlung wurde die BF1 gefragt, was sie sich für die Zukunft der BF2 vorstellen und was sie sich für die BF2 wünsche und wurde daher von der BF1 auch für die minderjährige BF2 ein Vorbringen erstattet, nämlich dass sie sich wünsche, dass diese die Freiheit habe, die die BF1 nicht gehabt habe und in Zukunft den Beruf einer Richterin oder einer Ärztin ergreifen werde. Die BF1 wurde mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG und ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen von der erkennenden Richterin aufgefordert, welche Fluchtgründe sie habe. Die BF1 wurde ersucht die Wahrheit anzugeben, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und darüber belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Hingewiesen wurde auch darauf, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.Die BF1 wurde mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG und ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen von der erkennenden Richterin aufgefordert, welche Fluchtgründe sie habe. Die BF1 wurde ersucht die Wahrheit anzugeben, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und darüber belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Hingewiesen wurde auch darauf, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Die BF1 gab an am 16.12.1997 in Afghanistan in der Stadt Herat geboren zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Ihre Eltern würden Gulam Sakhy und Kanomol heißen. Sie habe zwei Jahre lang eine Koranschule besucht und vor ca. zweieinhalb Jahren habe ein Mädchen namens XXXX den Koran angezündet. Damals habe die BF1 in XXXX in Herat in der Straße XXXX gelebt. Die Nachbarin XXXX sei zu ihnen (die Schwester der BF1 namens XXXX und eine Tochter des Onkels mütterlicherseits seien ebenso anwesend gewesen) nach Hause gekommen in den Hof. Auf Nachfrage ob sie ein gläubiger Muslim sei, verneinte sie dies.Sie habe zwei Jahre lang eine Koranschule besucht und vor ca. zweieinhalb Jahren habe ein Mädchen namens römisch 40 den Koran angezündet. Damals habe die BF1 in römisch 40 in Herat in der Straße römisch 40 gelebt. Die Nachbarin römisch 40 sei zu ihnen (die Schwester der BF1 namens römisch 40 und eine Tochter des Onkels mütterlicherseits seien ebenso anwesend gewesen) nach Hause gekommen in den Hof. Auf Nachfrage ob sie ein gläubiger Muslim sei, verneinte sie dies. Die Nachbarin habe das Mädchen XXXX beschimpft und schlecht über diese gesprochen. Die BF1 wäre darüber sehr böse geworden, sie habe die Angelegenheit mit XXXX im Fernsehen gesehen und führte sie aus:Die Nachbarin habe das Mädchen römisch 40 beschimpft und schlecht über diese gesprochen. Die BF1 wäre darüber sehr böse geworden, sie habe die Angelegenheit mit römisch 40 im Fernsehen gesehen und führte sie aus: "Ich habe einen Koran genommen und mein Ziel war nicht eine Seite herauszureißen". Sie habe eine Seite herausgerissen und gesagt, wenn man eine Seite aus dem Koran herausreißt, passiere nichts. Die BF1 führte in der Verhandlung weiter aus: " ich habe gesagt, nur weil sie eine Seite herausgerissen hat oder verbrannt hat muss sie deshalb nicht getötet werden." Die Nachbarin sei sofort laut geworden und habe gesagt, dass die BF1 den Koran angezündet hätte. Die BF1 hätte dies verneint mit den Worten dass sie dies nicht getan sondern nur eine Seite herausgerissen habe. Die Mutter habe versucht die Nachbarin zu beruhigen, sodass andere Nachbarn es nicht mitbekommen. Die BF1 sei schnell in ihr Zimmer geeilt und sie sei so durcheinander gewesen und sofort zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen. Die Mutter habe den Vater informiert und die Eltern seien zum Onkel mütterlicherseits gekommen, der Vater habe mit dem Onkel gesprochen und gesagt, sie sollten so schnell wie möglich in den Iran gehen zur Tante väterlicherseits. Der Vater habe die Beschwerdeführerin und die Mutter in den Iran geschickt. Vom Iran aus sei die BF1 dann nach Europa gegangen. Es handle sich bei einer Seite des Korans um ein Stück Papier und man müsse deshalb nicht jemanden töten oder getötet werden, nur weil eine Seite angezündet oder herausgerissen wurde, so die BF
  22. Die Nachbarin habe der BF1 unterstellt, dass sie den Koran beleidigt habe, den Islam und die Muslime und solle die BF1 dafür bestraft werden. Afghanistan sei wie ein Gefängnis gewesen, afghanische Frauen müssen zu Hause bleiben und eine Burka tragen und in Österreich habe sie sofort mit der Schule begonnen, dies gehe jetzt nicht mehr, da sie ein Kind habe. Sie habe einen Deutschkurs besucht und habe momentan Pause. Sie habe Wünsche gehabt als sie klein war, sie wollte damals die Schule besuchen und etwas erreichen, aber habe die Möglichkeiten nicht gehabt. Sie lebe hier in Freiheit und wolle arbeiten und etwas lernen und erreichen, was sie verpasst habe. Sie wolle dies auch für ihr Kind erreichen. Es wäre ihre Bestrafung gewesen eine Frau zu sein, da sie ohne Begleitung ihres Vaters das Haus nicht habe verlassen dürfen. Auf Nachfragen bejahte sie die Frage, ob sie den Dolmetscher vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr gut verstanden habe. Sie gab an vollkommen gesund zu sein und auf die Nachfrage, ob sie alle Fluchtgründe erzählt habe oder ob sie bedroht worden wäre wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihres Religionsbekenntnisses, gab sie an: "ich war immer zu Hause, ich war sehr klein. Es hat keine Bedrohungen gegeben." Die Frage ob sie in Afghanistan Probleme mit Behörden, dem Gericht oder der Polizei gehabt hätte, verneinte sie. Die Frage wie die Leute in ihrer Nachbarschaft erfahren hätten, dass sie eine Seite aus dem Koran herausgerissen habe, beantwortete sie mit "über die Nachbarin". Diese sei eine Frau gewesen, welche alles hörte und von einem Haus zum anderen gebracht habe. Hier in Österreich vereinbare sie telefonisch Termine betreffend Wohnungsbesichtigung, da sie und ihre Familie auf Wohnungssuche seien und gab sie in deutscher Sprache klar und flüssig wieder, mit welchem Wortlaut sie eine solche Wohnungsbesichtigung telefonisch vereinbart. Sie sei sehr glücklich und sehr froh, hier zu sein und genieße sie ihre Freiheit. Sie habe sich ihren Ehemann selbst ausgesucht und beschrieb sie, dass sie in Österreich Freunde treffe, nicht religiös sei und sich für die Zukunft ihrer Tochter wünsche, dass diese in Freiheitsliebe und in Zukunft Richterin oder Ärztin werde. Befragt ob sie sich anziehe, wie sie möchte, gab sie an, dass ihr Mann gesagt habe, dass sie sich anziehe könne wie sie möchte. Befragt nach dem Länderbericht, welcher ihr mit der Ladung übermittelt wurde, gab sie an, diesen teilweise gelesen zu haben und gehe daraus hervor, dass Kampfhandlungen in Kandahar und Kabul stattgefunden hätten. Sie sprach sich auf Nachfrage nicht dagegen aus, dass die Richterin die Länder Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen werde. Sie bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die Vertreterin beantragte die Gewährung von Asyl mit dem Hinweis darauf, dass der BF1 der Abfall vom Islam unterstellt würde und sich das Ereignis mit dem herausreißen einer Seite aus dem Koran über die Nachbarin in ihrer Herkunftsregion herumgesprochen habe und davon auszugehen sei, dass dieser Umstand nicht in Vergessenheit geraten sei und der BF1 auch heute noch Sanktionen für dieses Verbrechen iSd islamischen Gesetze drohe. Abweichungen im Fluchtvorbringen zwischen der polizeilichen Erstbefragung und den sonstigen Angaben könne die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht schlüssig begründen, da der polizeilichen Erstbefragung faktisch eine geringere Beweiskraft zukomme aufgrund der besonderen Situation bei polizeilicher Erstbefragung. Im Zeitpunkt der Erstbefragung sei die BF1 minderjährig gewesen und verweise die Vertreterin auf das Judikat des VwGH vom 27.6.2012, U98/
  23. Abgesehen vom fluchtauslösenden Ereignis wäre der BF1 Asyl zu gewähren aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, die in ihrer Lebensweise ihre an Grundrechten und Frauenrechten orientierte Einstellung zum Ausdruck bringen. Diese Einstellung sei Teil der Identität der BF1 und könne deswegen nicht zugemutet werden sich erneut den Frauen diskriminierenden Regeln in Afghanistan unterzuordnen. Als eine solche Frau drohe ihr Verfolgung durch weite Teile der nach wie vor mehrheitlich konservativ geprägten afghanischen Gesellschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da sich die Situation in ganz Afghanistan derart gestaltete und afghanische Behörden die BF1 gegen diese Verfolgung nicht schützen könnten oder wollten und verwies sie zur näheren Begründung auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Geschäftsabteilung der erkennenden Richterin, nämlich W264 2139649 vom 25.7.
  24. Neue Aspekte oder Belege zur Identität oder zu den Fluchtgründen brachten sowohl die BF1 als auch deren Vertreterin nicht in das Verfahren ein.
  25. Betreffend den Ehemann XXXX wurde vor dem BVwG zu Zahl
  26. Betreffend den Ehemann römisch 40 wurde vor dem BVwG zu Zahl XXXX ein Verfahren geführt und geht aus dem zugehörigen Erkenntnis vom 12.6.2017 hervor, dass der Ehemann der BF1 vom Landesgericht Wiener Neustadt im März 2016 rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verurteilung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Ehemann der BF1 seiner Schwester in Österreich eine mit einer Drohung versehene SMS geschickt habe, in der er der Schwester angedroht habe, sie zu schlagen wenn sie ihn begegne, da seine Schwester ihren Ehegatten betrogen habe.römisch 40 ein Verfahren geführt und geht aus dem zugehörigen Erkenntnis vom 12.6.2017 hervor, dass der Ehemann der BF1 vom Landesgericht Wiener Neustadt im März 2016 rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verurteilung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Ehemann der BF1 seiner Schwester in Österreich eine mit einer Drohung versehene SMS geschickt habe, in der er der Schwester angedroht habe, sie zu schlagen wenn sie ihn begegne, da seine Schwester ihren Ehegatten betrogen habe. Betreffend den als in Salzburg lebenden Bruder genannten XXXX alias XXXX , XXXX , wurde durch Einsichtnahme in den Asylgerichtshofakt XXXX , erhoben, dass XXXX alias XXXX wie die BF als Herkunftsprovinz Herat, als Volksgruppe Tadschike und als Religionszugehörigkeit Schiit angab. Als seine Eltern gab er XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) an. Die Angaben zu den Eltern decken sich mit jener der BF, allerdings ist zu beachten, dass in seinem Akt bloß die – auch von der BF genannte – Schwester XXXX genannt ist.Betreffend den als in Salzburg lebenden Bruder genannten römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , wurde durch Einsichtnahme in den Asylgerichtshofakt römisch 40 , erhoben, dass römisch 40 alias römisch 40 wie die BF als Herkunftsprovinz Herat, als Volksgruppe Tadschike und als Religionszugehörigkeit Schiit angab. Als seine Eltern gab er römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) an. Die Angaben zu den Eltern decken sich mit jener der BF, allerdings ist zu beachten, dass in seinem Akt bloß die – auch von der BF genannte – Schwester römisch 40 genannt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität der BF1 steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme der BF1, der bislang der belangten Behörde und dem Gericht vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und das ZMR, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem und den bezughabenden verwaltungsgerichtlichen Akt und den ZMR-Auszug betreffend den Ehemann XXXX , Zahl: XXXX , und in den Asylgerichtshof-Akt des alsAuf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme der BF1, der bislang der belangten Behörde und dem Gericht vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und das ZMR, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem und den bezughabenden verwaltungsgerichtlichen Akt und den ZMR-Auszug betreffend den Ehemann römisch 40 , Zahl: römisch 40 , und in den Asylgerichtshof-Akt des als Bruder genannten XXXX alias XXXX , Zahl: XXXX , werden folgendeBruder genannten römisch 40 alias römisch 40 , Zahl: römisch 40 , werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  28. Zur Person der BF1: 1.1.
  29. Die BF1 ist Staatsbürgerin der Islamischen Republik Afghanistan aus der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist am 16.12.1997 geboren und begehrte als mündige Minderjährige im Alter von 17,53 Jahren am 28.6.2015 nach unrechtmäßiger Einreise die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im österreichischen Bundesgebiet. Die BF1 wurde in Griechenland nicht erkennungsdienstlich behandelt. die Fingerabdrücke genommen wurden. Die BF1 stammt aus der Provinz Herat. Sie ist verheiratet mit XXXX , geb. XXXX , und gebar am XXXX in Österreich das Kind XXXX .Sie ist verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 , und gebar am römisch 40 in Österreich das Kind römisch 40 . Die BF1 lebt von der Grundversorgung und scheinen sie betreffend im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf. Vor der Geburt ihres Kindes besuchte die BF1 die der XXXX in 1160 Wien.Vor der Geburt ihres Kindes besuchte die BF1 die der römisch 40 in 1160 Wien. Das von der BF1 dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Nachbarin XXXX , andere Personen in der Nachbarschaft oder andere Personen in Afghanistan aufgrund einer von der BF1 vorgenommenen Schändung des Korans, kann nicht festgestellt werden.Das von der BF1 dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Nachbarin römisch 40 , andere Personen in der Nachbarschaft oder andere Personen in Afghanistan aufgrund einer von der BF1 vorgenommenen Schändung des Korans, kann nicht festgestellt werden. Die BF1 wurde in Afghanistan weder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder aufgrund dessen, dass sie eine Frau ist, verfolgt oder bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin hatte in Afghanistan auch nicht Probleme mit Polizei, Gericht oder einer Behörde. 1.
  30. Zur Person der BF2: Die BF2 ist afghanische Staatsbürgerin und wurde am 3.3.2017 von der BF1 in Österreich geboren. Die BF2 ist eine unmündige Minderjährige. Der Vater der BF2 ist XXXX .Der Vater der BF2 ist römisch 40 . 1.2.
  31. Zu den Fluchtgründen der BF2: Die BF2 ist im März des Vorjahres in Österreich geboren und war noch nie in Afghanistan. Zu dem von der BF2 Vorgebrachten betreffend "Mädchen und Tochter einer Mutter, die die in Afghanistan vorherrschenden frauendiskriminierenden konservativ-islamischen Regeln nicht akzeptiert" kann aufgrund dessen, dass nach Durchführung einer Verhandlung mit der BF1 hinsichtlich die BF1 nicht feststellbar war, das diese tatsächlich als eine Frau die – wie von der Rechtsvertretung vorgebrachten frauendiskriminierenden konservativ-islamischen Regeln nicht akzeptiert, nicht festgestellt werden, dass der BF2 aus einem solchen Grunde die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Die BF2 ist im März des Vorjahres in Österreich geboren und war noch nie in Afghanistan. Zu dem von der BF2 Vorgebrachten betreffend "Mädchen und Tochter einer Mutter, die die in Afghanistan vorherrschenden frauendiskriminierenden konservativ-islamischen Regeln nicht akzeptiert" kann aufgrund dessen, dass nach Durchführung einer Verhandlung mit der BF1 hinsichtlich die BF1 nicht feststellbar war, das diese tatsächlich als eine Frau die – wie von der Rechtsvertretung vorgebrachten frauendiskriminierenden konservativ-islamischen Regeln nicht akzeptiert, nicht festgestellt werden, dass der BF2 aus einem solchen Grunde die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF2 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan allein aus der Eigenschaft eines minderjährigen Mädchens heraus die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF2 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan allein aus der Eigenschaft eines minderjährigen Mädchens heraus die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 1.
  32. Zu den Fluchtgründen der BF1: Zu dem von der BF1 Vorgebrachten betreffend "Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen" kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund des Geschlechts die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Zu dem von der BF1 Vorgebrachten betreffend "Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen" kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund des Geschlechts die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret den Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret den Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Das von der BF1 dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Nachbarin XXXX , andere Personen in der Nachbarschaft oder andere Personen in Afghanistan aufgrund einer von der BF1 vorgenommenen Schändung des Korans, wurde nicht glaubhaft gemacht.Das von der BF1 dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung durch die Nachbarin römisch 40 , andere Personen in der Nachbarschaft oder andere Personen in Afghanistan aufgrund einer von der BF1 vorgenommenen Schändung des Korans, wurde nicht glaubhaft gemacht. Die BF1 hat Afghanistan verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die BF1 wurde in Afghanistan weder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder aufgrund dessen, dass sie eine Frau ist, verfolgt oder bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin hatte in Afghanistan auch nicht Probleme mit Polizei, Gericht oder einer Behörde. 1.
  33. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  34. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  35. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Guardian 7.11.2017) Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter Nunhohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  36. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  37. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran – speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Frauen Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Bildung Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016). Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren 63.911 Frauen (CSO 2016). Frauenuniversität in Kabul Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch: MORAA 31.5.2016). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch: University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015). Berufstätigkeit Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016). Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016). Frauen im öffentlichen Dienst Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016). Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016). Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017). Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016). Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016). Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vgl. auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vgl. auch:Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch: SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen – womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016). Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Strafverfolgung und Unterstützung Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016) Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans rauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans rauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016). Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016). Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016). Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: UNAMA 4.2015).Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015). Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016). Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 – März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täterbei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016). Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016). Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016). Ehrenmorde Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016). Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016). Frauenhäuser USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016). Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016). Medizinische Versorgung – Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016) Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom
  38. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwier

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