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{'item': 'G301 2153221-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlG301 2153221-1 SpruchG301 2153212-1/21E G301 2153221-1/20E G301 2153218-1/20E G301 2153216-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) des XXXX, geboren am XXXX, und 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter und alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung und Überstellung nach Kroatien am 06.03.2017) zu Recht:Afghanistan, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter und alle vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 in römisch 40 , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung und Überstellung nach Kroatien am 06.03.2017) zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien am 06.03.2017 vom Flughafen XXXX nachrömisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien am 06.03.2017 vom Flughafen römisch 40 nach XXXX (Kroatien) für rechtswidrig erklärt.römisch 40 (Kroatien) für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 46 FPG sowie § 7 Abs. 4 iVm. § 9 VwGVG gegen ihre am 06.03.2017 vorgenommene Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien. Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bezeichnet. Nach Darlegung der Beschwerdegründe wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in weiterer Folge feststellen, dass die am 06.03.2017 vorgenommene Abschiebung bzw. Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien rechtswidrig war und die belangte Behörde (bzw. den Bund) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang verhalten.Mit dem am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG gegen ihre am 06.03.2017 vorgenommene Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien. Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bezeichnet. Nach Darlegung der Beschwerdegründe wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in weiterer Folge feststellen, dass die am 06.03.2017 vorgenommene Abschiebung bzw. Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien rechtswidrig war und die belangte Behörde (bzw. den Bund) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang verhalten. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2017, G301 2153212-1/8E, G301 2153221-1/7E, G301 2153218-1/7E und G301 2153216-1/7E, wurde die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), ihnen der Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde auferlegt (Spruchpunkt A.II.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt A.III.), sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2016/21/0179 bis 0182-12, das Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist das Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und in diesem Umfang zu erledigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und reisten am 21.11.2015 von Serbien, Kroatien und Slowenien kommend und ohne über die zur Einreise erforderlichen Dokumente zu verfügen in Österreich ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Das BFA richtete am 14.12.2015 ein alle beschwerdeführenden Parteien betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der sog. "Dublin-III-Verordnung", VO (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden kurz: Dublin-VO), an Kroatien.Das BFA richtete am 14.12.2015 ein alle beschwerdeführenden Parteien betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der sog. "Dublin-III-Verordnung", VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden kurz: Dublin-VO), an Kroatien. Mit Schreiben des BFA vom 22.03.2016 an die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens wurde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-VO hingewiesen.Mit Schreiben des BFA vom 22.03.2016 an die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens wurde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-VO hingewiesen. Mit Bescheiden des BFA vom 02.05.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen, gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt.Mit Bescheiden des BFA vom 02.05.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen, gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt. Die von den beschwerdeführenden Parteien dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2016, W105 2127074-1/3E u.a., rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des BVwG brachten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) eine außerordentliche Revision ein. Mit Beschluss des VwGH vom 09.08.2016, Ra 2016/19/0160 bis 0161-5, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision stattgegeben. Mit dem mit 09.08.2016 datierten Schreiben des Rechtsvertreters an die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX, Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX, beantragte dieser im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Enthaftung der im PAZ angehaltenen beschwerdeführenden Parteien und wies darauf hin, dass sich angesichts dessen die Außerlandesbringungen aller Familienmitglieder als unzulässig erweisen würden. Daraufhin wurden die beschwerdeführenden Parteien im Auftrag des BFA noch am selben Tag entlassen.Mit dem mit 09.08.2016 datierten Schreiben des Rechtsvertreters an die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 , Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 , beantragte dieser im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Enthaftung der im PAZ angehaltenen beschwerdeführenden Parteien und wies darauf hin, dass sich angesichts dessen die Außerlandesbringungen aller Familienmitglieder als unzulässig erweisen würden. Daraufhin wurden die beschwerdeführenden Parteien im Auftrag des BFA noch am selben Tag entlassen. Am 11.08.2016 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens in jeweils getrennten Schreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer sowie in einem gemeinsamen Schreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-VO eingebracht worden sei und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-VO daher erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne, weshalb auch die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien derzeit aufgeschoben sei.Am 11.08.2016 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens in jeweils getrennten Schreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer sowie in einem gemeinsamen Schreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin-VO eingebracht worden sei und die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Dublin-VO daher erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne, weshalb auch die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien derzeit aufgeschoben sei. Mit Beschluss des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160, 0161-8, wurde die außerordentliche Revision der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2016 zurückgewiesen. Am 04.10.2016 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens in jeweils getrennten Schreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer sowie in einem gemeinsamen Schreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer, dass mit Schreiben vom 11.08.2016 über die Einbringung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung informiert worden und die Entscheidung des VwGH nun am 07.09.2016 ergangen sei, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-VO mit dem Datum dieser Entscheidung zu laufen beginne.Am 04.10.2016 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens in jeweils getrennten Schreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer sowie in einem gemeinsamen Schreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer, dass mit Schreiben vom 11.08.2016 über die Einbringung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung informiert worden und die Entscheidung des VwGH nun am 07.09.2016 ergangen sei, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-VO mit dem Datum dieser Entscheidung zu laufen beginne. Am 14.11.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien bei der Polizeiinspektion XXXX neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.Am 14.11.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien bei der Polizeiinspektion römisch 40 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Am 28.11.2016 wurden vom BFA die Kriterien des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen überprüft und sodann mit Aktenvermerk festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auf Grund ihrer Folgeanträge von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht seien.Am 28.11.2016 wurden vom BFA die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen überprüft und sodann mit Aktenvermerk festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auf Grund ihrer Folgeanträge von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht seien. Am 28.02.2017 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens über die für 06.03.2017 geplante Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX.Am 28.02.2017 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens über die für 06.03.2017 geplante Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 . Am selben Tag erließ das BFA, EAST Ost, einen Festnahmeauftrag (mit anschließender Überstellung in die Familienunterkunft XXXX der LPD XXXX), einen Durchsuchungsauftrag sowie den gegenständlichen Abschiebeauftrag.Am selben Tag erließ das BFA, EAST Ost, einen Festnahmeauftrag (mit anschließender Überstellung in die Familienunterkunft römisch 40 der LPD römisch 40 ), einen Durchsuchungsauftrag sowie den gegenständlichen Abschiebeauftrag. Am XXXX2017 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Viertbeschwerdeführer sowie am XXXX2017 der Drittbeschwerdeführer jeweils in XXXX von Organen der Bundespolizei im Auftrag des BFA festgenommen und schließlich in die Familienunterkunft XXXX der LPD XXXX verbracht.Am XXXX2017 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Viertbeschwerdeführer sowie am XXXX2017 der Drittbeschwerdeführer jeweils in römisch 40 von Organen der Bundespolizei im Auftrag des BFA festgenommen und schließlich in die Familienunterkunft römisch 40 der LPD römisch 40 verbracht. Am 06.03.2017, XXXX Uhr, wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg mit dem XXXX Flug XXXX von XXXX nach XXXX (Kroatien) abgeschoben.Am 06.03.2017, römisch 40 Uhr, wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg mit dem römisch 40 Flug römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 (Kroatien) abgeschoben. Seitdem halten sich die beschwerdeführenden Parteien in Kroatien auf, wo sie derzeit den Ausgang des Asylverfahrens abwarten. Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 04.04.2017 wurden die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien vom 14.11.2016 jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt.Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom 04.04.2017 wurden die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien vom 14.11.2016 jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes Vorbringen erstattet, vielmehr deckt sich der festgestellte Sachverhalt auch mit dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt. Die Feststellung zum derzeitigen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Kroatien, wo sie das Asylverfahren durchlaufen, beruht auf der diesbezüglichen Angabe in der Beschwerde. Da auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen sind, sind diese als erwiesen anzunehmen und in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt A.I.): Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 182-12, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2017, mit dem die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH gelangte auf Grund der in seinem Erkenntnis näher dargelegten rechtlichen Erwägungen, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Schluss, dass das BVwG die am 06.03.2017 vorgenommenen Abschiebungen der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien als rechtswidrig zu qualifizieren gehabt hätte. Dieser Rechtsansicht des VwGH folgend war der gegenständlichen Beschwerde nunmehr stattzugeben und die am 06.03.2017 vom Flughafen XXXX nach XXXX (Kroatien) erfolgte Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 46 FPG für rechtswidrig zu erklären.Dieser Rechtsansicht des VwGH folgend war der gegenständlichen Beschwerde nunmehr stattzugeben und die am 06.03.2017 vom Flughafen römisch 40 nach römisch 40 (Kroatien) erfolgte Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für rechtswidrig zu erklären. 3.
  5. Zum Aufwandersatz (Spruchpunkte A.II. und A.III.): Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, geregelt. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der gegenständliche Maßnahmenbeschwerde stattgegeben wurde, sind gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die beschwerdeführenden Parteien (gemeinsam) obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der gegenständliche Maßnahmenbeschwerde stattgegeben wurde, sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die beschwerdeführenden Parteien (gemeinsam) obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. In der Beschwerde wurde von den beschwerdeführenden Partei beantragt, die belangte Behörde bzw. den Bund zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Parteien in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken und in dieser Höhe spruchgemäß festzusetzen. Der von der belangten Behörde gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten (Schriftsatzaufwand) war hingegen gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.Der von der belangten Behörde gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten (Schriftsatzaufwand) war hingegen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen. 3.
  6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde -gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war.Im gegenständlichen Fall konnte - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde -gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. 3.
  7. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2153221.1.00

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