4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 17.10.2017, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 17.10.2017, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 13.11.2017 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufheben und zur persönlichen Einvernahme eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.12.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Republik Rumänien. Sie hält sich seit Juli 2014 - mit kurzen Unterbrechungen - regelmäßig in Österreich auf. Seit 11.07.2014 verfügt die BF durchgehend über einen amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Weiters verfügte die BF über mehrere amtlich gemeldete Nebenwohnsitze. Die BF stellte am 18.11.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Mit Mitteilung der BH XXXX vom 13.10.2016 wurde das BFA, RD Oberösterreich,
3 NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung informiert.Die BF stellte am 18.11.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Paragraph 53, NAG. Mit Mitteilung der BH römisch 40 vom 13.10.2016 wurde das BFA, RD Oberösterreich,
Paragraph 55, Absatz 3, NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung informiert. Die BF war von Juli 2014 bis Jänner 2016 als Kellnerin beschäftigt und absolvierte danach beim AMS eine Ausbildung zur Pflegerin. Von Juli bis August 2016 war die BF als Pflegerin tätig. Von September bis November 2016 war die BF beim AMS als Arbeit suchend gemeldet und bezog von 12.09.2016 bis 16.11.2016 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Danach war die BF neuerlich für drei Wochen als Pflegerin tätig. Von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Jänner 2017 hielt sich die BF wieder in Rumänien auf. Mitte Jänner 2017 begann die BF wieder in Österreich als Pflegerin im Bereich der selbstständigen Personenbetreuung zu arbeiten. Die BF ist nunmehr seit 01.01.2017 bei der Wirtschaftskammer XXXX und seit 23.01.2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) als selbständige Personenbetreuerin (freies Gewerbe) angemeldet. Die BF arbeitete seitdem immer mehrere Wochen hindurch, gefolgt von jeweils ungefähr zwei Wochen Arbeitspause. Die BF ist nunmehr seit 26.10.2017 wieder auf Werksvertragsbasis als selbstständige Personenbetreuerin (Pflegerin) tätig.Mitte Jänner 2017 begann die BF wieder in Österreich als Pflegerin im Bereich der selbstständigen Personenbetreuung zu arbeiten. Die BF ist nunmehr seit 01.01.2017 bei der Wirtschaftskammer römisch 40 und seit 23.01.2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) als selbständige Personenbetreuerin (freies Gewerbe) angemeldet. Die BF arbeitete seitdem immer mehrere Wochen hindurch, gefolgt von jeweils ungefähr zwei Wochen Arbeitspause. Die BF ist nunmehr seit 26.10.2017 wieder auf Werksvertragsbasis als selbstständige Personenbetreuerin (Pflegerin) tätig.
F, iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten
1 und Abs. 2 NAG nicht zukomme, weil sie der BH XXXX trotz mehrmaliger Aufforderung keine für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe. Andere Gründe für die Ausweisung wurden im Bescheid nicht dargelegt. Vielmehr wies die belangte Behörde von sich aus darauf hin, dass die BF "zum damaligen Zeitpunkt" - ohne konkret zu bezeichnen, welcher Zeitpunkt gemeint sei - die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts und demnach auch zur Ausstellung der Anmeldebescheinigung erfüllt habe, weshalb eine solche von der BH XXXX auch ausgestellt worden wäre, allerdings habe die BF trotz mehrmaliger Aufforderung diese nicht abgeholt.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die BF eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten
Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, NAG nicht zukomme, weil sie der BH römisch 40 trotz mehrmaliger Aufforderung keine für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe. Andere Gründe für die Ausweisung wurden im Bescheid nicht dargelegt. Vielmehr wies die belangte Behörde von sich aus darauf hin, dass die BF "zum damaligen Zeitpunkt" - ohne konkret zu bezeichnen, welcher Zeitpunkt gemeint sei - die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts und demnach auch zur Ausstellung der Anmeldebescheinigung erfüllt habe, weshalb eine solche von der BH römisch 40 auch ausgestellt worden wäre, allerdings habe die BF trotz mehrmaliger Aufforderung diese nicht abgeholt. In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF (mit kurzen Unterbrechungen) seit Juli 2014 in Österreich aufhalte. Weiters wurde auf die bisherigen Berufstätigkeiten der BF (als Kellnerin und Pflegerin), auf die Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche sowie auf die nunmehr seit Ende Oktober 2017 aufrechte Tätigkeit als Pflegerin hingewiesen. Auf Grund ihrer unregelmäßigen Arbeitszeiten und längeren Abwesenheiten von ihrer Meldeadresse habe sie es leider versäumt, der zuständigen Behörde rechtzeitig die für die Anmeldebescheinigung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Da sie aber, wie dargelegt, einer regelmäßigen Arbeit nachgehe, erfülle sie jedoch alle für die Anmeldebescheinigung notwendigen Voraussetzungen. Aus der Tatsache, dass sie die erforderlichen Nachweise nach § 53 Abs. 2 NAG nicht rechtzeitig erbracht habe, abzuleiten, dass der Verdacht bestehen würde, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, entbehre jeglicher Grundlage. Sie habe mit den Sicherheitsbehörden nie Probleme gehabt. Weiters sei sie gerade dabei, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. In Österreich lebe sie mit ihrer Tochter zusammen, die ebenfalls als Pflegerin tätig sei. Die erlassene Ausweisung sei daher rechtswidrig und aufzuheben.In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF (mit kurzen Unterbrechungen) seit Juli 2014 in Österreich aufhalte. Weiters wurde auf die bisherigen Berufstätigkeiten der BF (als Kellnerin und Pflegerin), auf die Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche sowie auf die nunmehr seit Ende Oktober 2017 aufrechte Tätigkeit als Pflegerin hingewiesen. Auf Grund ihrer unregelmäßigen Arbeitszeiten und längeren Abwesenheiten von ihrer Meldeadresse habe sie es leider versäumt, der zuständigen Behörde rechtzeitig die für die Anmeldebescheinigung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Da sie aber, wie dargelegt, einer regelmäßigen Arbeit nachgehe, erfülle sie jedoch alle für die Anmeldebescheinigung notwendigen Voraussetzungen. Aus der Tatsache, dass sie die erforderlichen Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, NAG nicht rechtzeitig erbracht habe, abzuleiten, dass der Verdacht bestehen würde, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, entbehre jeglicher Grundlage. Sie habe mit den Sicherheitsbehörden nie Probleme gehabt. Weiters sei sie gerade dabei, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. In Österreich lebe sie mit ihrer Tochter zusammen, die ebenfalls als Pflegerin tätig sei. Die erlassene Ausweisung sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Die Anwendung der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage ergibt Folgendes: Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien und somit als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien und somit als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8 FPG.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: "§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die BF lebt seit Juli 2014 fast durchgängig in Österreich und hat seitdem hier auch ihren Hauptwohnsitz begründet. Ein Aufenthalt von mehr als fünf Jahren liegt derzeit somit nicht vor. Die BF war während der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts die überwiegende Zeit (unselbstständig und selbstständig) beschäftigt. Die BF bezog lediglich für einige Monate Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, letztere jedoch nicht bis 16.11.2017, wie im Bescheid fälschlich angenommen, sondern nur bis 16.11.2016. Seit 27.10.2017 ist die BF wiederum auf Werkvertragsbasis als selbstständige Personenbetreuerin tätig. Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa § 77 Abs. 1 Z 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt.Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Artikel 21, AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt. Im vorliegenden Fall wurde von der BF am 18.11.2014, somit gleich nach Beginn des vierten Aufenthaltsmonats, bei der BH XXXX eine Anmeldebescheinigung beantragt.
1 NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung
3 NAG (betreffend Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts) der BH XXXX als Aufenthaltsbehörde an das BFA erfolgte allerdings erst am 13.10.2016 und somit fast zwei Jahre (!) nach der Antragstellung durch die BF. Die Aufenthaltsbehörde sah sich trotz des bereits seit längerem andauernden Aufenthalts der BF in Österreich offenbar nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst, durch Mitteilung an das BFA ein Ausweisungsverfahren gegen die BF einzuleiten, obwohl die BF seit Juli 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz und immer wieder mit Nebenwohnsitz in Österreich an einer anderen Adresse (der jeweils von ihr zu pflegenden Person) angemeldet war. Vor diesem Hintergrund kann daher auch davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbehörde jedenfalls Kenntnis davon haben musste, dass sich die BF auch nach ihrer Antragstellung weiterhin in Österreich aufgehalten hat.Im vorliegenden Fall wurde von der BF am 18.11.2014, somit gleich nach Beginn des vierten Aufenthaltsmonats, bei der BH römisch 40 eine Anmeldebescheinigung beantragt.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung
Paragraph 55, Absatz 3, NAG (betreffend Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts) der BH römisch 40 als Aufenthaltsbehörde an das BFA erfolgte allerdings erst am 13.10.2016 und somit fast zwei Jahre (!) nach der Antragstellung durch die BF. Die Aufenthaltsbehörde sah sich trotz des bereits seit längerem andauernden Aufenthalts der BF in Österreich offenbar nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst, durch Mitteilung an das BFA ein Ausweisungsverfahren gegen die BF einzuleiten, obwohl die BF seit Juli 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz und immer wieder mit Nebenwohnsitz in Österreich an einer anderen Adresse (der jeweils von ihr zu pflegenden Person) angemeldet war. Vor diesem Hintergrund kann daher auch davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbehörde jedenfalls Kenntnis davon haben musste, dass sich die BF auch nach ihrer Antragstellung weiterhin in Österreich aufgehalten hat. Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung lediglich mit dem einzigen Umstand begründet, dass die BF die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht rechtzeitig der Aufenthaltsbehörde vorgelegt habe. Dieser von ihr ins Treffen geführte Umstand vermag jedoch für sich alleine genommen nichts am Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu ändern. So sieht auch § 10b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr.451/2005 idgF, für die nach §§ 51 bis 55 und § 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise lediglich vor, dass auf Verlangen der Behörde solche Urkunden und Nachweise gegebenenfalls mit einer deutschen Übersetzung und in beglaubigter Form vorzulegen sind. Was die mangelnde Mitwirkung einer antragstellenden Partei im behördlichen Ermittlungsverfahren anbelangt, indem sie etwa notwendige Unterlagen und Dokumente trotz entsprechender Aufforderung nicht der Behörde vorlegt, so kann diesem Verhalten einer Partei allenfalls mit verfahrensrechtlichen Mitteln begegnet werden, etwa mit Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG oder mit Ladung der Partei vor die Behörde.Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung lediglich mit dem einzigen Umstand begründet, dass die BF die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht rechtzeitig der Aufenthaltsbehörde vorgelegt habe. Dieser von ihr ins Treffen geführte Umstand vermag jedoch für sich alleine genommen nichts am Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu ändern. So sieht auch Paragraph 10 b, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.451 aus 2005, idgF, für die nach Paragraphen 51 bis 55 und Paragraph 57, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise lediglich vor, dass auf Verlangen der Behörde solche Urkunden und Nachweise gegebenenfalls mit einer deutschen Übersetzung und in beglaubigter Form vorzulegen sind. Was die mangelnde Mitwirkung einer antragstellenden Partei im behördlichen Ermittlungsverfahren anbelangt, indem sie etwa notwendige Unterlagen und Dokumente trotz entsprechender Aufforderung nicht der Behörde vorlegt, so kann diesem Verhalten einer Partei allenfalls mit verfahrensrechtlichen Mitteln begegnet werden, etwa mit Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder mit Ladung der Partei vor die Behörde. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, hat sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bei der konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und auch sozialversicherungsrechtlichen Situation der BF aber überhaupt nicht mit dem entscheidungswesentlichen Umstand auseinandergesetzt, dass die BF nun wieder seit einiger Zeit selbstständig erwerbstätig ist und auch bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich und bei der SVA angemeldet ist. Die Tatsache einer nach wie vor laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit wurde von der belangten Behörde im Bescheid zwar auch festgestellt, jedoch im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Z 1 NAG keiner näheren rechtlichen Beurteilung unterzogen.Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, hat sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins und 2 NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bei der konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und auch sozialversicherungsrechtlichen Situation der BF aber überhaupt nicht mit dem entscheidungswesentlichen Umstand auseinandergesetzt, dass die BF nun wieder seit einiger Zeit selbstständig erwerbstätig ist und auch bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich und bei der SVA angemeldet ist. Die Tatsache einer nach wie vor laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit wurde von der belangten Behörde im Bescheid zwar auch festgestellt, jedoch im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG keiner näheren rechtlichen Beurteilung unterzogen. Der angefochtene Bescheid lässt somit eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Rechtsfragen, ob der BF die rechtliche Stellung als "Selbstständiger" oder allenfalls als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zukommt oder nicht, und warum das Kriterium "ausreichende Existenzmittel" im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG im gesamten Zeitraum seit Juli 2014 allenfalls nicht erfüllt gewesen wäre, zur Gänze vermissen.Der angefochtene Bescheid lässt somit eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Rechtsfragen, ob der BF die rechtliche Stellung als "Selbstständiger" oder allenfalls als "Arbeitnehmer" im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zukommt oder nicht, und warum das Kriterium "ausreichende Existenzmittel" im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im gesamten Zeitraum seit Juli 2014 allenfalls nicht erfüllt gewesen wäre, zur Gänze vermissen. Da im gegenständlichen Fall die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG nicht vorliegen und sich die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung somit als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.Da im gegenständlichen Fall die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht vorliegen und sich die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung somit als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2178546.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.