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{'item': 'G305 2177238-1'}

Obsah (25)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 24§ 7§ 6§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 95Art. 8§§ 56

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlG305 2177238-1 SpruchG305 2177238-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 21.05.2015, 19:37 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 21.05.2015, 19:37 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 23.05.2015, wurde er ab 11:30 Uhr durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab der ledige und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er während des Krieges im Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem Onkel einmal von der Miliz entführt und geschlagen worden sei. Seitdem fehle ihm ein Zahn und habe er eine Narbe an der Oberlippe. Er habe Angst um sein Leben und habe flüchten müssen. Darüber hinaus machte er Angaben zu seiner Fluchtroute.
  4. Am 23.05.2015, wurde er ab 11:30 Uhr durch ein Organ der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab der ledige und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er während des Krieges im Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem Onkel einmal von der Miliz entführt und geschlagen worden sei. Seitdem fehle ihm ein Zahn und habe er eine Narbe an der Oberlippe. Er habe Angst um sein Leben und habe flüchten müssen. Darüber hinaus machte er Angaben zu seiner Fluchtroute.
  5. Am 22.05.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab anlässlich dieser Einvernahme zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass am 25.02.2015, gegen 12:30 Uhr zwei militärisch gekleidete Personen, die zur Miliz ASA'IB AHL AL HAQQ gehört hätten, zu ihm ins Geschäft gekommen seien. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen kooperiere. Er habe jedoch abgelehnt. Dann seien sie aus dem Geschäft gegangen. Als er das Geschäft zugesperrt hatte und mit seinem Onkel das Einkaufszentrum verließ, habe er beim Haupteingang einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei bewusstlos gewesen. Nach ein paar Stunden habe er gespürt, dass seine Hände hinten am Rücken gefesselt und seine Augen verbunden gewesen wären. Die gleiche Stimme, die er in seinem Geschäft gehört habe, hätte von ihm verlangt, dass er kooperieren solle. Als er erneut ablehnte, habe er einen Schlag auf die Nase bekommen. Nach ein paar Tagen, seien ihnen die Augen geöffnet worden und hätten sie sich in einem Zimmer wiedergefunden. Sein Onkel sei bei ihm gewesen und er sei am Rücken verletzt gewesen. Dann seien sie wieder gefesselt worden und es sei wieder von ihm verlangt worden, dass er kooperiere. Nach ein paar Tagen sei er auch auf seine Zähne geschlagen worden. Eines Tages habe sich die Lage in jenem Raum, in dem sie sich befanden, beruhigt und hätten dann er und sein Onkel die Holztür zerbrochen und seien sie hinausgegangen. Er habe einen Kunden seines Geschäfts angerufen und habe dieser ein Taxi organisiert. Das sei am 14.03.2015 gewesen. Bis zum 19.03.2015 hätten sie sich bei diesem Kunden aufgehalten und seien sie anschließend ausgereist.
  6. Mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. XXXX, dem BF am 24.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 21.05.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 24.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 21.05.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 05.09.2017 datierte, am 07.09.2017 im Wege seiner Rechtsvertretung zur Post gegebene Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit", "Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen" und "mangelnde Beweiswürdigung" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl

§ 3Asyl

G gewähren, ihm für den Fall der Abweisung der Beschwerde

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und den Spruchpunkt III. aufheben, in eventu feststellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G vorliegen und ihm

§ 58Abs. 2 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu die oa. Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 05.09.2017 datierte, am 07.09.2017 im Wege seiner Rechtsvertretung zur Post gegebene Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit", "Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen" und "mangelnde Beweiswürdigung" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl

Paragraph 3, AsylG gewähren, ihm für den Fall der Abweisung der Beschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und den Spruchpunkt römisch drei. aufheben, in eventu feststellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und ihm

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu die oa. Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

  1. Am 21.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  2. Am 29.01.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Er ist nicht verheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1987 bis 1996 die Grundschule in XXXX. Er hat keinen Beruf erlernt. Nach der neunjährigen Schulausbildung begann er in einem Geschäft des XXXX im Stadtteil XXXX in BASRA als Verkäufer von Düften zu arbeiten. Bei seinem Dienstgeber arbeitete er 10 Jahre als Verkäufer, bevor er sich zu einem nicht näher festgestellten bzw. feststellbaren Zeitpunkt mit einem eigenen Geschäft auf der gegenüberliegenden Straßenseite (vom Geschäft seines vormaligen Dienstgebers aus gesehen) selbständig machte und auch dort mit Düften zu handeln begann.Im Herkunftsstaat besuchte er von 1987 bis 1996 die Grundschule in römisch 40 . Er hat keinen Beruf erlernt. Nach der neunjährigen Schulausbildung begann er in einem Geschäft des römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in BASRA als Verkäufer von Düften zu arbeiten. Bei seinem Dienstgeber arbeitete er 10 Jahre als Verkäufer, bevor er sich zu einem nicht näher festgestellten bzw. feststellbaren Zeitpunkt mit einem eigenen Geschäft auf der gegenüberliegenden Straßenseite (vom Geschäft seines vormaligen Dienstgebers aus gesehen) selbständig machte und auch dort mit Düften zu handeln begann. Das vom BF betriebene Geschäft umfasste eine Nutzfläche von 2,5 bis 3,00 m². Aus dem dort betriebenen Handel mit Düften erzielte er - nach Abzug der Betriebskosten, die sich auf ca. 150 US-Dollar pro Monat beliefen - einen Umsatz in Höhe von ca. 1.000,00 US-Dollar pro Monat. Angestellte hatte er jedoch nicht. Die von ihm verkauften Waren kaufte er selbst ein. Er wohnte in einer kleinen Ein-Zimmer-Wohnung oberhalb des von ihm betriebenen Geschäfts, dessen Wohnnutzfläche auf 2,5 bis 3,00 m² belief und mit einem Bett, einem TV-Gerät, einem Kleiderschrank, einem Geldtresor, einer Kochgelegenheit und einer aus einem WC und einer Dusche bestehenden Sanitärkombination ausgestattet gewesen sein soll. Den Lebensunterhalt verdiente er im Herkunftsstaat aus den Einnahmen aus dem Betrieb seines Geschäftes. Für seinen Lebensunterhalt wendete er ca. 500,00 US-Dollar pro Monat auf. Dieses Geschäft soll er nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat betrieben haben. Ob dies tatsächlich der Fall war, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Dass auf dieses Geschäft am 29.12.2012 bzw. Ende 2013 ein Brandanschlag verübt worden wäre bzw. er nach der Brandlegung BASRA nach BAGDAD verlassen und dort wieder ein Geschäft betrieben hätte, in dem er abermals mit Düften handelte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es steht jedoch fest, dass er einen auf sein Geschäft verübten Brandanschlag den örtlichen Sicherheitskräften nie zur Anzeige gebracht hat. 1.
  5. Im Herkunftsstaat leben sein im Jahr XXXX geborener Vater, XXXX, und dessen im Jahr XXXX geborene Mutter, XXXX. Dass der Vater des BF im Jahr XXXX (eines natürlichen Todes) bzw. seine Mutter im Jahr XXXX (als Folge eines Hirnschlags) verstorben wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.1.
  6. Im Herkunftsstaat leben sein im Jahr römisch 40 geborener Vater, römisch 40 , und dessen im Jahr römisch 40 geborene Mutter, römisch 40 . Dass der Vater des BF im Jahr römisch 40 (eines natürlichen Todes) bzw. seine Mutter im Jahr römisch 40 (als Folge eines Hirnschlags) verstorben wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Er hat vier Brüder, und zwar den im Jahr XXXX geborenen XXXX, den ebenfalls im Jahr XXXX geborenen XXXX, den im Jahr XXXX geborenen XXXX und den im Jahr XXXX geborenen XXXX, sowie drei Schwestern, die im Jahr XXXX geborene XXXX, die im Jahr XXXX geborene XXXX und die im Jahr XXXX geborene XXXX.Er hat vier Brüder, und zwar den im Jahr römisch 40 geborenen römisch 40 , den ebenfalls im Jahr römisch 40 geborenen römisch 40 , den im Jahr römisch 40 geborenen römisch 40 und den im Jahr römisch 40 geborenen römisch 40 , sowie drei Schwestern, die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 und die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 . Dass die Brüder XXXX und XXXX im Jahr XXXX als Folge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Dass die drei Schwestern seit dem Jahr 2006 in den USA bzw. in Kanada leben würden, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.Dass die Brüder römisch 40 und römisch 40 im Jahr römisch 40 als Folge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen wären, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Dass die drei Schwestern seit dem Jahr 2006 in den USA bzw. in Kanada leben würden, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF hat zwei Tanten väterlicherseits, von denen eine in BAGDAD und die andere BASRA lebt. Beide Tanten sind verheiratet und haben Kinder. 1.
  7. Der BF hat im Bundesgebiet keine hier lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. 1.
  8. Der BF ist weder im Herkunftsstaat, noch in einem anderen Land vorbestraft. Auch hatte er im Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme mit den staatlichen Behörden, den Gerichten oder der Polizei. Im Herkunftsstaat war er nie politisch tätig und nahm auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Er war auch nie Mitglied einer politischen Partei, einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation. Er hat auch nie eine Waffe getragen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (er gehört als irakischer Araber der Mehrheitsbevölkerung an) oder seiner Religionszugehörigkeit (Moslem sunnitischer Glaubensrichtung) im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. 1.
  9. Am 19.03.2015 verließ er den Herkunftsstaat mit dem Flugzeug von BAGDAD nach XXXX. Von dort setzte er mit dem Boot auf eine namentlich nicht feststellbare griechische Insel über. Von dieser Insel aus fuhr er mit dem Schiff nach XXXX und von hier aus mit dem Zug nach XXXX. Von dort aus ging er zu Fuß nach Serbien und gelangte von Serbien zu Fuß nach Ungarn. In Budapest bestieg er ein Taxi und gelangte diesem in die Nähe von Wien, wo er dem Taxi entstieg.1.
  10. Am 19.03.2015 verließ er den Herkunftsstaat mit dem Flugzeug von BAGDAD nach römisch 40 . Von dort setzte er mit dem Boot auf eine namentlich nicht feststellbare griechische Insel über. Von dieser Insel aus fuhr er mit dem Schiff nach römisch 40 und von hier aus mit dem Zug nach römisch 40 . Von dort aus ging er zu Fuß nach Serbien und gelangte von Serbien zu Fuß nach Ungarn. In Budapest bestieg er ein Taxi und gelangte diesem in die Nähe von Wien, wo er dem Taxi entstieg. Er stellte am 21.05.2015, um 19:37 Uhr, vor einem Exekutivorgan der LPD XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Er stellte am 21.05.2015, um 19:37 Uhr, vor einem Exekutivorgan der LPD römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  11. Er weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Der BF hat keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF hat im Bundesgebiet in XXXX eine Freundin gefunden; dass die Beziehung zu dieser Frau einen einer Liebesbeziehung entsprechenden emotionalen Tiefgang hätte und die beiden eine Lebensgemeinschaft führen würden, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.Der BF hat im Bundesgebiet in römisch 40 eine Freundin gefunden; dass die Beziehung zu dieser Frau einen einer Liebesbeziehung entsprechenden emotionalen Tiefgang hätte und die beiden eine Lebensgemeinschaft führen würden, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF vor. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanziert er aus Mitteln der Grundversorgung. Auch konnten keinerlei Anhaltspunkte in Hinblick auf eine sprachliche Integration des BF festgestellt werden. Er hat zwar einen Deutschkurs besucht und ein Sprachzertifikat erworben. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht war er jedoch nicht in der Lage, einfache Fragen zu verstehen und auf Deutsch zu beantworten. 1.
  13. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund einer Entführung durch eine in seinem Herkunftsstaat tätige (schiitische) Miliz mit der Bezeichnung AHL-EL HAQ den Herkunftsstaat verlassen hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er von dieser Miliz angeworben worden wäre und in der Folge von Angehörigen dieser Miliz entführt worden wäre, weil er sich geweigert habe, sich dieser anzuschließen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er von Angehörigen dieser bzw. einer anderen Miliz geschlagen und am Körper verletzt worden wäre (Verletzung an der Nase, ausgeschlagener Zahn). Dass er im Zuge dieser Entführung mit dem Umbringen bedroht worden wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es steht jedoch fest, dass er die von ihm behauptete Entführung durch eine Miliz mit der Bezeichnung AHL-EL HAQ den staatlichen Sicherheitsbehörden nie zur Anzeige gebracht hat. 1.
  14. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen (CGRS-CEDOCA vom 29.5.2015). Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 7.3.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 7.3.2017). Die schiitischen Milizen in und um Basra treten nicht als Einheit, sondern in unterschiedlichen Gruppierungen auf. Zwischen den Milizen im Süden, vor allen zwischen den Sadr-nahen Milizen, und jenen, die Ex-Premierminister Maliki nahestehen, bestehen Spannungen. Dementsprechend sind auf politischer Ebene die Sitze in den Provinzialräten im südlichen Irak zwischen diesen beiden schiitischen Gruppen aufgeteilt: Einerseits die State of Law Coalition, die von Maliki angeführt wird und der auch der amtierende Premierminister angehört, und auf der anderen Seite die von den jüngeren Klerikern Ammar al-Hakim und Sadr geführten Kräfte. Gruppen, wie dem IS und der Al-Qaida mangelt es in der stark schiitisch dominierten Bevölkerung des Konsularbezirks BASRA an Handlungsspielraum (OSAC 7.3.2017). Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer asylrelevanten Bedrohung durch die in BASRA aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften. 2.
  17. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die zur Ausreise des BF aus dem Irak, zu seiner weiteren Reiseroute und zu seiner Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus seinen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA, die im Wesentlichen unbestritten geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. 2.
  18. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Die zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben, die der BF vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und den Organen der belangten Behörde gemacht hatte, sowie auf seinen Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Parteienvernehmung (in der Folge kurz: PV) gemachten Angaben. So hatte er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, einsilbig angegeben, dass er wegen des Krieges im Herkunftsstaat einmal von der Miliz entführt und geschlagen worden sei und dass er seither um sein Leben fürchte und flüchten musste. Im Rahmen seiner am 22.05.2017 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde sagte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwei militärisch gekleidete Personen am 25.02.2015 von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen kooperieren müsse. Sie hätten ihm zwei Wochen Zeit gegeben und er habe abgelehnt. Sodann seien sie aus dem Geschäft gegangen. Als er am 02.03.2015 das Kosmetikgeschäft zusperrte und mit dem Onkel das Einkaufszentrum verließ, habe er am Haupteingang einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei bewusstlos gewesen. Nach ein paar Stunden habe er gespürt, dass seine Hände am Rücken gefesselt und seine Augen verbunden waren. Wieder sei er dazu aufgefordert worden, zu kooperieren. Er habe wieder abgelehnt und hätte einen Schlag auf die Nase bekommen. Nach ein paar Tagen seien die Augenbinden abgenommen worden. Sein Onkel sei auch bei ihm gewesen und er sei am Rücken verletzt gewesen. Dann seien sie wieder gefesselt worden und zum Kooperieren aufgefordert worden. Nach ein paar Tagen sei ihm auf seine Zähne geschlagen worden. Als es in ihrem Raum ruhig geworden war, hätten sein Onkel und er die Tür aufgebrochen und seien sie rausgegangen. Sie hätten dann eine halbe Stunde zu Fuß gehen müssen, als sie auf eine Straße kamen. Anlässlich seiner Einvernahme durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht gab der BF zunächst an, dass er in seiner Heimatstadt BASRA im Stadtteil XXXX nach dem Besuch der Schule ca. 10 Jahre lang bei XXXX als Verkäufer von Düften gearbeitet hätte. Sodann sagte er aus, dass er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bei besagtem XXXX als Verkäufer gearbeitet hätte. In der Folge habe er sich mit einem eigenen Geschäft gegenüber dem Geschäft von XXXX selbständig gemacht, das er bis zu seiner Ausreise betrieben habe (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 5). Mit seinem später nachgeschobenen (gesteigerten) Vorbringen, dass sein in BASRA betriebenes Geschäft am 29.12.2012 einem Brandanschlag zum Opfer gefallen sei (PV des BF, a.a.O., S. 14ff) und er in der Folge sofort von BASRA nach BAGDAD gezogen sei (PV des BF, a.a.O., S. 13), setzte er sich in Widerspruch zu seiner Angabe, dass er das Geschäft in BASRA bis zu seiner Ausreise im März 2015 betrieben hätte. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, gab der BF überdies an, dass er am Tag seiner Entführung im Geschäft angetroffen und dann entführt worden sei. Durch einen festen Schlag auf den Hinterkopf sei er ohnmächtig geworden; mit verbundenen Augen und Händen sei er stundenlang verschleppt und in ein Quartier der Miliz an einem Ort in BAGDAD verbracht worden; kurz darauf gab er an, dass sich das Quartier in der Umgebung von BAGDAD befunden habe (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 12). Sodann gab er nochmals dazu befragt, wo er den Schlag verabreicht bekam, durch den er ohnmächtig wurde, an, dass er diesen auf dem Weg von seinem Geschäft in BASRA zu diesem Quartier der Miliz erhalten hätte; auf die Frage, wo ihm dieser Schlag versetzt wurde, gab er an, dass er diesen ca. 500 Meter vom Geschäft entfernt verabreicht bekommen hätte und dann sei er in ein Fahrzeug gesteckt worden (PV des BF, a.a.O., S. 13). Mit dieser zuletzt gemachten Angabe setzte er sich innerhalb kürzester Zeit zu seinen zuvor gemachten Angaben und weiter zu seinen Angaben vor der belangten Behörde, demzufolge er den Schlag am Haupteingang eines Einkaufszentrums, das er nach dem Zusperren seines Kosmetikgeschäfts verlassen habe, erhalten haben wollte; danach soll er nach eigenen Angaben bewusstlos gewesen sein und findet sich in dieser Schilderung keine Erwähnung dahin, dass er in ein Fahrzeug gesteckt wurde und stundenlang unterwegs war (PV des BF, Niederschrift des BFA vom 22.05.2017, S. 5). Abgesehen davon, dass er sich mit seinen unterschiedlichen Angaben in Widersprüche verstrickte, erscheinen diese im Hinblick auf seine Ohnmacht (=Bewusstlosigkeit) nicht nachvollziehbar. Wenn der BF anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angab, dass er den Schlag, durch den er angeblich ohnmächtig wurde, ca. 500 m nach dem Verlassen seines Geschäftes verbreicht bekommen habe und er weiter angab, in ein Fahrzeug gesteckt worden zu sein, erweisen sich diese Angaben insgesamt als unschlüssig und als nicht nachvollziehbar, zumal jemand, der bewusstlos geschlagen wurde, nicht mitbekommen kann, ob er in ein Auto gesteckt wurde oder nicht. Wenn der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus angab, dass er (nachdem er bewusstlos geschlagen wurde) in ein Fahrzeug gesteckt wurde, mit dem er in das Quartier der Miliz gebracht wurde, weckt dies erhebliche Zweifel an seiner Version, durch einen Schlag überhaupt bewusstlos geworden zu sein. Bei Wahrunterstellung der Bewusstlosigkeit hätte er sonst nicht mitbekommen können, dass er in ein Fahrzeug gesteckt und in das Quartier der Miliz gebracht wurde. Eine derartige Aussage ließe sich nur tätigen, wenn er nicht bewusstlos war und ihm auch nicht, wie er behauptete, die Augen verbunden worden wären. Während er anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, aus seinem Geschäft in BASRA entführt worden zu sein, gab er in der Folge an, aus einem von ihm angeblich in BAGDAD betriebenen Geschäft entführt worden zu sein (vgl. die Angaben des BF in seiner PV, Niederschrift vom 29.01.2018, S. 13 ). Dieses Geschäft in BAGDAD habe er betrieben, nachdem das von ihm in BASRA betriebene Geschäft Ende 2013 in Brand gesteckt worden sei (Ebd. S. 13). Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein neues gesteigertes Vorbringen handelte, verstrickte er sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Brandlegung seines Geschäfts abermals in Widersprüche; einmal sagte er, dass die Brandlegung Ende 2013 erfolgt sei (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 13), an einer anderen Stelle gab er an, dass die Brandlegung am 29.12.2012, sohin ein Jahr früher, erfolgt sei (PV des BF, a.a.O., S. 16).So hatte er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, einsilbig angegeben, dass er wegen des Krieges im Herkunftsstaat einmal von der Miliz entführt und geschlagen worden sei und dass er seither um sein Leben fürchte und flüchten musste. Im Rahmen seiner am 22.05.2017 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde sagte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwei militärisch gekleidete Personen am 25.02.2015 von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen kooperieren müsse. Sie hätten ihm zwei Wochen Zeit gegeben und er habe abgelehnt. Sodann seien sie aus dem Geschäft gegangen. Als er am 02.03.2015 das Kosmetikgeschäft zusperrte und mit dem Onkel das Einkaufszentrum verließ, habe er am Haupteingang einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei bewusstlos gewesen. Nach ein paar Stunden habe er gespürt, dass seine Hände am Rücken gefesselt und seine Augen verbunden waren. Wieder sei er dazu aufgefordert worden, zu kooperieren. Er habe wieder abgelehnt und hätte einen Schlag auf die Nase bekommen. Nach ein paar Tagen seien die Augenbinden abgenommen worden. Sein Onkel sei auch bei ihm gewesen und er sei am Rücken verletzt gewesen. Dann seien sie wieder gefesselt worden und zum Kooperieren aufgefordert worden. Nach ein paar Tagen sei ihm auf seine Zähne geschlagen worden. Als es in ihrem Raum ruhig geworden war, hätten sein Onkel und er die Tür aufgebrochen und seien sie rausgegangen. Sie hätten dann eine halbe Stunde zu Fuß gehen müssen, als sie auf eine Straße kamen. Anlässlich seiner Einvernahme durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht gab der BF zunächst an, dass er in seiner Heimatstadt BASRA im Stadtteil römisch 40 nach dem Besuch der Schule ca. 10 Jahre lang bei römisch 40 als Verkäufer von Düften gearbeitet hätte. Sodann sagte er aus, dass er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bei besagtem römisch 40 als Verkäufer gearbeitet hätte. In der Folge habe er sich mit einem eigenen Geschäft gegenüber dem Geschäft von römisch 40 selbständig gemacht, das er bis zu seiner Ausreise betrieben habe (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 5). Mit seinem später nachgeschobenen (gesteigerten) Vorbringen, dass sein in BASRA betriebenes Geschäft am 29.12.2012 einem Brandanschlag zum Opfer gefallen sei (PV des BF, a.a.O., S. 14ff) und er in der Folge sofort von BASRA nach BAGDAD gezogen sei (PV des BF, a.a.O., S. 13), setzte er sich in Widerspruch zu seiner Angabe, dass er das Geschäft in BASRA bis zu seiner Ausreise im März 2015 betrieben hätte. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, gab der BF überdies an, dass er am Tag seiner Entführung im Geschäft angetroffen und dann entführt worden sei. Durch einen festen Schlag auf den Hinterkopf sei er ohnmächtig geworden; mit verbundenen Augen und Händen sei er stundenlang verschleppt und in ein Quartier der Miliz an einem Ort in BAGDAD verbracht worden; kurz darauf gab er an, dass sich das Quartier in der Umgebung von BAGDAD befunden habe (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 12). Sodann gab er nochmals dazu befragt, wo er den Schlag verabreicht bekam, durch den er ohnmächtig wurde, an, dass er diesen auf dem Weg von seinem Geschäft in BASRA zu diesem Quartier der Miliz erhalten hätte; auf die Frage, wo ihm dieser Schlag versetzt wurde, gab er an, dass er diesen ca. 500 Meter vom Geschäft entfernt verabreicht bekommen hätte und dann sei er in ein Fahrzeug gesteckt worden (PV des BF, a.a.O., S. 13). Mit dieser zuletzt gemachten Angabe setzte er sich innerhalb kürzester Zeit zu seinen zuvor gemachten Angaben und weiter zu seinen Angaben vor der belangten Behörde, demzufolge er den Schlag am Haupteingang eines Einkaufszentrums, das er nach dem Zusperren seines Kosmetikgeschäfts verlassen habe, erhalten haben wollte; danach soll er nach eigenen Angaben bewusstlos gewesen sein und findet sich in dieser Schilderung keine Erwähnung dahin, dass er in ein Fahrzeug gesteckt wurde und stundenlang unterwegs war (PV des BF, Niederschrift des BFA vom 22.05.2017, S. 5). Abgesehen davon, dass er sich mit seinen unterschiedlichen Angaben in Widersprüche verstrickte, erscheinen diese im Hinblick auf seine Ohnmacht (=Bewusstlosigkeit) nicht nachvollziehbar. Wenn der BF anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angab, dass er den Schlag, durch den er angeblich ohnmächtig wurde, ca. 500 m nach dem Verlassen seines Geschäftes verbreicht bekommen habe und er weiter angab, in ein Fahrzeug gesteckt worden zu sein, erweisen sich diese Angaben insgesamt als unschlüssig und als nicht nachvollziehbar, zumal jemand, der bewusstlos geschlagen wurde, nicht mitbekommen kann, ob er in ein Auto gesteckt wurde oder nicht. Wenn der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus angab, dass er (nachdem er bewusstlos geschlagen wurde) in ein Fahrzeug gesteckt wurde, mit dem er in das Quartier der Miliz gebracht wurde, weckt dies erhebliche Zweifel an seiner Version, durch einen Schlag überhaupt bewusstlos geworden zu sein. Bei Wahrunterstellung der Bewusstlosigkeit hätte er sonst nicht mitbekommen können, dass er in ein Fahrzeug gesteckt und in das Quartier der Miliz gebracht wurde. Eine derartige Aussage ließe sich nur tätigen, wenn er nicht bewusstlos war und ihm auch nicht, wie er behauptete, die Augen verbunden worden wären. Während er anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, aus seinem Geschäft in BASRA entführt worden zu sein, gab er in der Folge an, aus einem von ihm angeblich in BAGDAD betriebenen Geschäft entführt worden zu sein vergleiche die Angaben des BF in seiner PV, Niederschrift vom 29.01.2018, S. 13 ). Dieses Geschäft in BAGDAD habe er betrieben, nachdem das von ihm in BASRA betriebene Geschäft Ende 2013 in Brand gesteckt worden sei (Ebd. S. 13). Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein neues gesteigertes Vorbringen handelte, verstrickte er sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Brandlegung seines Geschäfts abermals in Widersprüche; einmal sagte er, dass die Brandlegung Ende 2013 erfolgt sei (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 13), an einer anderen Stelle gab er an, dass die Brandlegung am 29.12.2012, sohin ein Jahr früher, erfolgt sei (PV des BF, a.a.O., S. 16). Auch an der Version des BF, dass sein Geschäft angezündet worden sei, bestehen erhebliche Zweifel, zumal sich gerade die mit dem Abbrennen eines Geschäfts verbundene Vernichtung der eigenen wirtschaftlichen Existenz derart ins Gedächtnis einprägt, dass die Erinnerung an den genauen Zeitpunkt dieses Ereignisses einen langen Zeitraum überdauert und dem BF - wie der genaue Termin seiner Ausreise - bis heute präsent sein müsste; gleiches gilt auch für seine Angaben zu seiner Version, von einer Miliz entführt worden zu sein. Die Zweifel an der Version, dass sein Geschäft einmal Ende 2013 und das andere Mal Ende 2012 abgebrannt wurde, erhalten durch den Umstand zusätzliche Nahrung, da sich der BF an den Zeitpunkt, an dem er den Herkunftsstaat von BAGDAD aus mit dem Flugzeug verließ, stets sehr genau erinnern konnte. In Widersprüche verstrickte er sich auch über den jeweiligen Zeitpunkt, an dem er von Angehörigen der Miliz misshandelt worden sein soll. Demnach gab er vor der belangten Behörde an, dass er Stunden nach der Entführung wieder zur Kooperation aufgefordert worden sei. Nachdem er dies ablehnte, habe er einen Schlag auf seine Nase bekommen. Tage später sei ihm auch auf seine Zähne geschlagen worden. Als er entführt wurde, habe er nur einen Schlag auf den Kopf bekommen. Geht man von seinen Erzählungen aus, dann muss er die Schläge auf die Nase und gegen die Zähne im Quartier der Miliz erhalten haben (PV des BF, Verhandlungsniederschrift der belangten Behörde vom 22.05.2017, S. 5). Dagegen sagte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er bei seinem zweiten Aufeinandertreffen mit den Vertretern der Miliz in seinem Geschäft geschlagen, bedroht und dann entführt worden sei. Durch diese (offenkundig in seinem Geschäft verabreichten) Schläge seien ein Zahn und die Nase beschädigt worden (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 12). Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er allerdings keine weiteren Angaben zu allfällig im Quartier der Miliz erlittenen Misshandlungen. Der BF hat weder den angeblichen Brandanschlag auf sein Geschäft in BASRA, noch die Entführung durch Angehörige einer Miliz den Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates angezeigt. In Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche und des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindrucks erscheint es nicht glaubhaft, dass das von ihm in BASRA betriebene Geschäft einem Brandanschlag zum Opfer fiel bzw. er von Angehörigen einer Miliz, hinsichtlich deren Bezeichnung er sich ebenfalls in Widersprüche verstrickte (siehe dazu die PV des BF vor dem BVwG, Niederschrift vom 29.01.2018, S. 11 und PV des BF vor der belangten Behörde, Niederschrift vom 22.05.2017, S. 6), entführt wurde. Dabei ist anzumerken, dass eine Miliz mit der vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Bezeichnung nicht existiert. Selbst bei Wahrunterstellung der Rekrutierungsversuche und der anschließenden Entführung des BF und des Brandanschlages auf das Geschäft des BF in BASRA konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass hinter all dem die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq gestanden wäre. In eklatante Widersprüche verstrickte er sich auch hinsichtlich der im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen. Während er anlässlich seiner am 23.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen der LPD XXXX noch angegeben hatte, dass im Herkunftsstaat sein Vater XXXX, geb. XXXX, seine Mutter XXXX, geb. XXXX, seine vier Brüder, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und seine drei Schwestern XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX leben würden und er keine Angaben dazu machte, dass auch nur eines der von ihm genannten Familienangehörigen nicht mehr leben würde, gab er im Widerspruch dazu vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht an, dass er im Herkunftsstaat niemanden mehr hätte. Zu seinen Eltern befragt gab er an, dass beide bereits verstorben seien, und zwar der Vater im Jahr XXXX eines natürlichen Todes und die Mutter ebenfalls eines natürlichen Todes im Jahr XXXX. Während die drei Schwestern seit dem Jahr 2006 bzw. seit 2007 in den USA bzw. in Kanada leben würden, seien die Brüder XXXX im Jahr XXXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die beiden anderen Brüder, XXXX und XXXX, würden ebenfalls in den USA leben (PV des BF vor dem BVwG, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 7).In eklatante Widersprüche verstrickte er sich auch hinsichtlich der im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen. Während er anlässlich seiner am 23.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen der LPD römisch 40 noch angegeben hatte, dass im Herkunftsstaat sein Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , seine vier Brüder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und seine drei Schwestern römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 leben würden und er keine Angaben dazu machte, dass auch nur eines der von ihm genannten Familienangehörigen nicht mehr leben würde, gab er im Widerspruch dazu vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht an, dass er im Herkunftsstaat niemanden mehr hätte. Zu seinen Eltern befragt gab er an, dass beide bereits verstorben seien, und zwar der Vater im Jahr römisch 40 eines natürlichen Todes und die Mutter ebenfalls eines natürlichen Todes im Jahr römisch 40 . Während die drei Schwestern seit dem Jahr 2006 bzw. seit 2007 in den USA bzw. in Kanada leben würden, seien die Brüder römisch 40 im Jahr römisch 40 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die beiden anderen Brüder, römisch 40 und römisch 40 , würden ebenfalls in den USA leben (PV des BF vor dem BVwG, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 7). Da der BF hinsichtlich des angeblich im Jahr 1987 bzw. im Jahr 2005 ereignet habenden Todes seiner Eltern bzw. hinsichtlich des Todes seiner Brüder XXXX und XXXX im Jahr XXXX vor den Organen der XXXX keine Angaben gemacht hatte, bestehen an der Richtigkeit dieser Version, dass er in seinem Herkunftsstaat niemanden mehr hätte, ebenfalls gegründete Zweifel.Da der BF hinsichtlich des angeblich im Jahr 1987 bzw. im Jahr 2005 ereignet habenden Todes seiner Eltern bzw. hinsichtlich des Todes seiner Brüder römisch 40 und römisch 40 im Jahr römisch 40 vor den Organen der römisch 40 keine Angaben gemacht hatte, bestehen an der Richtigkeit dieser Version, dass er in seinem Herkunftsstaat niemanden mehr hätte, ebenfalls gegründete Zweifel. Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Festzuhalten ist weiter, dass es ihm nicht gelang, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. 2.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
  22. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2017 erhobene Beschwerde wurde am 07.09.2017 der Post zur Versendung übergeben und langte nach erfolgter Vorlage am 17.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Wenn und soweit der BF in der Beschwerdeschrift vorbrachte, dass "die BF" glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht hätten, dass "sie in ihrem Herkunftsland verfolgt" würden und dass er als Sunnit im Herkunftsstaat der Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt war, wodurch eine asylrelevante Verfolgung vorläge, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit seinem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen aufzuzeigen vermochte. Einerseits verstrickte sich der BF hinsichtlich der Bezeichnung jener Miliz, die versucht haben soll, ihn zu rekrutieren und ihn in der Folge auch entführt haben soll, und hinsichtlich seiner Angaben zum Entführungsszenario in erhebliche Widersprüche. Während er in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er von der Miliz ASA'IB AHL AL-HAQQ entführt worden sei, bezeichnete er den Namen der Miliz in der PV vor dem Bundesverwaltungsgericht als AHL-EL HAQ (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 11). Eine amtswegig durchgeführte Recherche erbrachte, dass eine Miliz unter dieser Bezeichnung nicht exisitiert, und steht die vom BF genannten Bezeichnung für eine im 14. Jahrhundert gegründete Religionsgemeinschaft, die zwischen der Grenze der Autonomen Region Kurdistan im Irak (um Halabdscha) und dem Iran in Lorestan und um Kermanschah und in neuerer Zeit auch in westlichen Staaten in der Diaspora beheimatet ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Ahl-e_Haqq). Sollte er die in der Beschwerdeschrift genannte Miliz gemeint haben, lässt sich selbst bei Wahrunterstellung seiner widersprüchlichen Behauptungen eine asylrelevante Verfolgungssituation nicht erkennen, zumal die Milizangehörigen nach den (unglaubwürdigen) Schilderungen des BF versucht haben sollen, ihn zum Beitritt zu ihrer Miliz zu bewegen. Selbst bei Wahrunterstellung einer etwaigen Entführung des BF, da sich dieser geweigert haben soll, der Miliz beizutreten, lässt sich beschwerdegegenständlich eine asylrelevante Verfolgung nicht erkennen, zumal nach den Angaben des BF im Jahr 2015 Schiiten und Sunniten von Milizen gleichermaßen angeworben und entführt worden sein sollen (PV des BF, Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2018, S. 11). Im Gegensatz zu seinem Beschwerdevorbringen, dass er Sunnite sei und deshalb im Herkunftsstaat der Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wäre, lassen sich seinem Vorbringen vor der belangten Behörde bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme einer Verfolgung aus religiös motivierten Gründen nahelegen würden. Derartige Motive, wie sie der BF in der Beschwerdeschrift als asylrelevanten Verfolgungsgrund darzustellen versucht hat, lassen sich selbst dem nachgeschobenen Vorbringen des BF in der PV vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein Geschäft zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt Ende 2012 oder Ende 2013 einem Brandanschlag zum Opfer fiel, nicht entnehmen. Selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - erneut bzw. überhaupt Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden.Selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - erneut bzw. überhaupt Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine Schulausbildung und ist im Herkunftsstaat einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, aus der er aus eigenem den Lebensunterhalt bestritt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Zusammenhang nicht, dass die schiitischen Milizen in vielen Gebieten präsent und einflussreich sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Das Ausbreitungsgebiet der schiitischen Milizen im Herkunftsstaat erstreckt sich ausgehend von Bagdad über den südöstlichen Landesteil und reicht bis südöstlich von Basra (ISW 26.06.2017). Aus den vorliegenden Länderberichten, darunter auch den von der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2018 vorgelegten ergibt sich nicht, dass schiitische Milizen in ihrem Einflussbereich aufhältige Muslime sunnitischer Glaubensrichtung (systematisch) verfolgen würden. Im Hinblick auf die oben zitierten Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass ihm entgegen dem Beschwerdevorbringen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen. In Bezug auf BAGDAD ist festzuhalten, dass dort ebenfalls keine offenen Kampfhandlungen mehr stattfinden, wiewohl nicht verkannt wird, dass auch hier immer wieder Anschläge durchgeführt werden. In Bezug auf Bagdad ist den Länderinformationen und den jeweiligen Statistiken zufolge die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken, sodass hier von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Der BF hat selbst kein substantiiertes Vorbringen zum etwaigen Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erstattet. Auch lässt sich aus den Feststellungen zur Lage im Irak kann nicht ableiten, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass ihm im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 vorgebrachte Hinweis, dass er im Herkunftsstaat niemanden mehr hätte, geht insofern ins Leere, als er selbst bei Wahrunterstellung, dass seine Eltern und zwei seiner Brüder verstorben sind, und die weiteren Geschwister in die Vereinigen Staaten von Amerika bzw. nach Kanada ausgewandert sind, bewiesen hat, dass er seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 19.03.2015 aus eigener Kraft sein Überleben sichern konnte.Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass ihm im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 vorgebrachte Hinweis, dass er im Herkunftsstaat niemanden mehr hätte, geht insofern ins Leere, als er selbst bei Wahrunterstellung, dass seine Eltern und zwei seiner Brüder verstorben sind, und die weiteren Geschwister in die Vereinigen Staaten von Amerika bzw. nach Kanada ausgewandert sind, bewiesen hat, dass er seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 19.03.2015 aus eigener Kraft sein Überleben sichern konnte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge au

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