Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlG309 2162180-1 SpruchG309 2162180-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.03.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.03.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen. 2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.1. Im Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 10.05.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:2.1. Im Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 10.05.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Abnützungserscheinungen der Bandscheiben unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Abnützungszeichen und der Schmerzen ohne Wurzelreizzeichen 02.02.02 30 2 Hüftdysplasie beidseits unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Schmerzen und der geringgradigen Abnützungszeichen inkludiert die Verringerung der Beschwerden nach offener Labrumteilresektion Hüftgelenk rechts, Labrumeinriss Hüftgelenk links 02.05.08 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Position 1 durch die Position 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. 2.2. Zur Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt: "Durch die offene OP Hüftgelenk rechts mit Labrumteilresektion kommt es zu einer Verringerung der Beschwerden. Zwischenzeitlich wurde ein Labrumriss links MRT-verifiziert. Diese Gesundheitsschädigungen sind in der GS2 eingeschätzt. Die GS3 mit Folgezustand nach Pneumothorax wird nicht mehr in die Einschätzung einbezogen, da keine Kurzatmigkeit bei der heutigen Untersuchung verifizierbar ist. Insgesamt werden von der Patientin im oberen Sprunggelenk rechts nur Wackelbewegungen demonstriert. Ein klinisches Bild eines Fallfußes wird angegeben. Ein motorisches Defizit der Extremitäten ist nicht verifizierbar. Somit ist die Klinik der Wackelbewegung mit der Gesundheitsschädigung des Sprungbeins nicht vereinbar. Auch ein entlastendes Gehen Bein rechts wurde bis jetzt nicht verordnet. Laut Antragstellerin kam es im Kontroll-MRT des rechten Sprunggelenks zu einer Verringerung des Knochenmarksödems. Die Antragstellerin berichtet über die Verwendung von Unterarmstützkrücken. Zur Untersuchung werden keine Unterarmstützkrücken mitgebracht." Es liege ein Dauerzustand vor. 2.3. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "
- a)Z.n. Pneumothorax mit passagerer Thoraxsaugdrainage folgenlos abgeheilt, die Antragstellerin gibt keine Funktionseinschränkung im Alltag an.
- b)Supinationstrauma Sprunggelenk rechts mit MRT-verifizierter Mikrofraktur und Knochenmarksödem im Sprungbein rechts (ED 01/17) wird bei adäquater Therapie (entlastendes Gehen Bein rechts) keine dauernde Gesundheitsschädigung bewirken" 2.4. Zu dem im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 09.04.2015 stellungnehmend wurde festgehalten, dass es zu keiner Veränderung des GdB komme. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 12.06.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte die BF vor, dass das Sachverständigengutachten nicht alle ihre Leiden wiedergebe und sie daher mit dem Gutachten nicht einverstanden sei. Nach der Carpaltunneloperation habe sie bis heute bei der Bewegung Schmerzen und Schwellungen in der rechten Hand. Diese schlafe nach kurzer Zeit bei Beanspruchung ein. Nach einem Pneumothorax leide sie nach wie vor an Kurzatmigkeit auf kurzen Wegstrecken und beim Treppensteigen, ein Durchatmen sei ihr nicht möglich. Nach dem knöchernen Seitenbandriss am Zeigefinger rechts sei ihr das Halten eines Stiftes mit den Fingern nicht mehr möglich, sie könne die Finger auch beim Schreiben auf einer Tastatur nicht mehr ohne Schmerzen verwenden und auch kältere Temperaturen würden sich negativ auswirken. Nach einem Sturz mit Verletzung des rechten Sprunggelenkes könne sie trotz Therapie die Fußschaufel nicht mehr heben und habe ständig Schmerzen im Fuß, wodurch sie auch nicht selbst Auto fahren könne. Durch die BS Protrusion und die Verwölbung im HWS Bereich über mehrere Wirbel könne sie die linke Hand nicht mehr ganz hochheben und schlafe auch diese ständig bis zum Schulter-Hals-Ohrenbereich ein. Ausfälle der linken Hand mit teilweisen Lähmerscheinungen würden in gewissen Abständen auftreten, das sei auch der Grund, warum sie ohne Stützkrücken zu Untersuchung gekommen sei. Sie habe auch fast wöchentlich einen Migräneanfall, was der HWS zugeschrieben werde. Durch die BS Protrusion L4 bis L5 mit beginnender Spondylose L4 bis S1 sei es ihr nicht möglich, selbstständig ihre Schuhe an- oder auszuziehen. Diese Schmerzen seien permanent und würden sich trotz Therapie und Schmerzmittel nicht bessern. Seit drei Monaten leide sie auch im Ruhestand an der rechten Hüfte wieder Schmerzen. Daher bitte sie um eine erneute Untersuchung. 5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 21.06.2017 beim erkennenden Gericht ein. 6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 6.1. Im Gutachten von XXXX vom 11.09.2017 wird nach persönlicher Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:6.1. Im Gutachten von römisch 40 vom 11.09.2017 wird nach persönlicher Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisch Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, aktuell akut exacerbiert, bei zusätzlichen Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Migräne Oberer Rahmensatzwert, aufgrund der akuten Nervenwurzelreizsymptomatik wobei zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind deutlicher Funktionseinschränkung 02.02.02 40 2 Hüftgelenksfunktionseinschränkung beidseits bei operierter Hüftdysplasie (Labrum-Operation) rechts Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, aufgrund der Funktionseinschränkung wobei aktuell die noch zu operierende linke Hüfte führend ist. 02.05.08 30 3 Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenkes nach Bandverletzung und knöcherner Bandausriss mit konsekutiven Knochenmarksödem Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, entsprechend der Bewegungs- und Belastungsminderung 02.05.32 20 4 Leichte Belüftungsstörung der linken Lunge bei stattgehabten Pneumothorax links mit passagerer Thoraxsaugdrainage Oberer Rahmensatzwert, entsprechend der schon im Vorgutachten gewürdigten Kurzatmigkeit bei Belastung 06.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Den Gesamtgrad der Behinderung begründend wurde ausgeführt, dieser werde gebildet durch die Position 1. Die Position 2 steigere aufgrund der ungünstigen Wechselwirkung um eine weitere Stufe. Die Positionen 3 und 4 würden im Zusammenwirken von orthopädischen als auch internistischen Funktionsminderungen eine Erhöhung um eine weitere Stufe mit sich bringen. 6.2. Zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wurde zusammenfassend folgende Stellungnahme erstattet: "Aktuell zeigt sich im Gegensatz zum Vorgutachten eine akute Lendenwirbelsäulenreizsymptomatik mit deutlicher Gangfunktionsminderung und entsprechenden Bewegungseinschränkungen. Zusätzlich ist im Gegensatz zum Vorgutachten aktuell auch eine Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte bei Hüftdysplasie (da die rechte Hüfte bei Dysplasie schon operiert wurde) gegeben. Weiteres ist die Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenkes nach Supinationstrauma noch zu würdigen und entsprechend zu bewerten. Von Seiten des Karpaltunnelsyndroms erscheint keine schwerwiegende Funktionseinschränkung welche eine dauernde Schädigung des N. medianus mit sich bringt gegeben. Auch ist die angegebene Zeigefingerfunktionsminderung nicht relevant und unter 10% und somit nicht einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativem Betrieb geeignet." Die Einschätzung gelte ab Antragstellung. 6.3. Folgende Leiden würden zu keiner relevanten Funktionseinschränkung führen: "Stattgehabte Karpaltunnelsyndromoperation mit geringgradiger Belastungsreizreaktion, stattgehabte Bandläsion am Zeigefingergelenk ohne relevante Bewegungsfunktionsminderung. Anamnestisch stattgehabter Hundebiss im Bereich des linken Handgelenkes operativ saniert, da nur als passagere zu bewerten." 7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 18.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 18.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben. Die BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsmarkservice zur Vermittlung angemeldet.Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Die BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsmarkservice zur Vermittlung angemeldet. Die BF leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, bei zusätzlichen Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Migräne, einer Hüftgelenksfunktionseinschränkung beidseits bei operierter Hüftdysplasie (Labrum-Operation) rechts, Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenkes nach Bandverletzung und knöcherner Bandausriss mit konsekutiven Knochenmarksödem, einer leichten Belüftungsstörung der linken Lunge bei stattgehabten Pneumothorax links mit Thoraxsaugdrainage. Der Grad der Behinderung beträgt mit 28.03.2017 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsregister, sowie dem glaubhaften Vorbringen der BF.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsregister, sowie dem glaubhaften Vorbringen der BF. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert objektiviert.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert objektiviert. Abweichungen im Zusammenhang mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich aus dem nachvollziehbar mit einem höheren Grad eingeschätzten Krankheitsbild des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Hüftgelenksfunktionseinschränkung beiderseits. Darüber hinaus kommen die von XXXX zu den Positionen 3 und 4 eingeschätzten Gesundheitsschädigung der Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks und die leichte Belüftungsstörung der linken Lunge bei stattgehabter Pneumothorax hinzu. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H.Abweichungen im Zusammenhang mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich aus dem nachvollziehbar mit einem höheren Grad eingeschätzten Krankheitsbild des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Hüftgelenksfunktionseinschränkung beiderseits. Darüber hinaus kommen die von römisch 40 zu den Positionen 3 und 4 eingeschätzten Gesundheitsschädigung der Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks und die leichte Belüftungsstörung der linken Lunge bei stattgehabter Pneumothorax hinzu. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Senates daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v. H. zum Zeitpunkt der Antragstellung objektiviert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 62/2016) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Spruchpunkt I.) und II.)Spruchpunkt römisch eins.) und römisch zwei.) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 in der geltenden Fassung, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, in der geltenden Fassung, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 in der geltenden Fassung, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der geltenden Fassung, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes in der geltenden Fassung;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes in der geltenden Fassung;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 in der geltenden Fassung).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der geltenden Fassung). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert), vorliegend seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 28.03.2017, festgestellt wurde, und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 BEinstG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert), vorliegend seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 28.03.2017, festgestellt wurde, und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2162180.1.00