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{'item': 'G311 2114537-2'}

Obsah (8)§ 30a§ 52§ 46Art. 133§ 61§ 45§ 26§ 20

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlG311 2114537-2 SpruchG311 2130553-1/30E G311 2114537-2/24E G311 2114535-2/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 30aAbs. 1 Vw

GG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, wurden die Beschwerden der minderjährigen Söhne mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jeweils der letzte Satz des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: "Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Mazedonien und Albanien zulässig ist.".

Die Revision zu diesem Spruchteil (A) II)) wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, wurden die Beschwerden der minderjährigen Söhne mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jeweils der letzte Satz des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: "Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien und Albanien zulässig ist.". Die Revision zu diesem Spruchteil (A) römisch zwei)) wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2017, Zl. G311 2130553-1/25Z wurde

§ 61Abs. 1 und 2 Vw

GG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13.12.2017, XXXX wurde XXXX zum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 18.12.2017 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2017, Zl. G311 2130553-1/25Z wurde

Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13.12.2017, römisch 40 wurde römisch 40 zum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 18.12.2017 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 29.01.2018 um 16:41:29 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 61Abs. 1 Vw

GG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

§ 61Abs. 2 Vw

GG entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

Paragraph 61, Absatz 2, VwGG entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

§ 45Abs.

1 RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.

Paragraph 45, Absatz eins, RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.

Abs. 2 leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Absatz 2, leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

§ 26Abs. 3 Vw

GG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), lautet auszugsweise:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), lautet auszugsweise: "Geschäftsordnung § 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.Paragraph 19, Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. ... Elektronischer Rechtsverkehr § 21.

(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.Paragraph 21,
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln. ...
(3)Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können. ...
(6)Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. ..." Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom
  1. Jänner 2014 idF des Beschlusses vom
  2. August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise:Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom
  3. Jänner 2014 in der Fassung des Beschlusses vom
  4. August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise: "§
  5. Amtsstunden
(1)Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
(2)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.
(3)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, können unbeschadet des Abs. 2 innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.
(3)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, können unbeschadet des Absatz 2, innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden. ...
(5)Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.
(6)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013."
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,." Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung BGBl. II Nr. 515/2013 (BVwG-EVV) lautet auszugsweise:Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, (BVwG-EVV) lautet auszugsweise: "Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen. ...
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(6)Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(7)Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
(8)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde. ..." Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die antragstellende Partei, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13.12.2017, mit welchem XXXX zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, wurde diesem am 18.12.2017 rechtswirksam zugestellt und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die antragstellende Partei, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13.12.2017, mit welchem römisch 40 zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, wurde diesem am 18.12.2017 rechtswirksam zugestellt und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen. Die nunmehr vorliegende Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "MAN" am 29.01.2018 (Montag) um 16:41:29 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 7 BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese

§ 20Abs. 6 GO BVw

G erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Dienstag, der 30.01.2018) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet (vgl. VwGH vomDie nunmehr vorliegende Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "MAN" am 29.01.2018 (Montag) um 16:41:29 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese

Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Dienstag, der 30.01.2018) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet vergleiche VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198). Am 01.02.2018 (Poststempel vom 30.01.2018) langte lediglich die Beilage zur Revision (Erkenntnisse) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2114537.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.