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{'item': 'I406 1426403-3'}

Obsah (7)§ 127§ 15§ 229§ 269§ 83§§ 105§ 107

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlI406 1426403-3 SpruchI406 1426403-3/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

§ 127

§ 15

§ 127

§ 229

Datum der (letzten) Tat 05.06.2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Vollzugsdatum 09.12.2016 zu BG XXXX RK XXXXzu BG römisch 40 RK römisch 40 Aufhebung der Bewährungshilfe BG XXXX vom XXXXBG römisch 40 vom römisch 40 zu BG XXXX RK XXXXzu BG römisch 40 RK römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu BG XXXX RK XXXXzu BG römisch 40 RK römisch 40 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 15

§ 269(1) 1.

Fall

§ 83

(1)

§ 15

§§ 105

(1), 106
(1)Z 3

Datum der (letzten) Tat 15.01.2015 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 11.10.2017 zu XXXX RK XXXXzu römisch 40 RK römisch 40 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 08.05.2015 LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 83

(1)

§ 107

(1)

§ 15

§ 105

(1)

Datum der (letzten) Tat 04.11.2015 Freiheitsstrafe 7 Monate Vollzugsdatum 11.09.2016 04) LG XXXX vom XXXXRK XXXX § 107

(1)

§ 83

(1)

Datum der (letzten) Tat 08.02.2016 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf LG XXXXZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK Der Asylwerber weist in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante Integration auf. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven und zum Herkunftsstaat: Zu dem den gegenständlichen Folgeantrag begründenden, nunmehr erstmals erstatteten Fluchtvorbringen, in Ägypten beschuldigt zu werden, der Moslembrüderschaft anzugehören und gegen die aktuelle Regierung zu sein, gab der Asylwerber an, diese Umstände seien ihm seit dem Jahr 2012 bekannt, damit vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015, mit dem sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Das weitere den gegenständlichen Folgeantrag begründende, nunmehr erstmals vorgebrachte Fluchtvorbringen des Asylwerbers, er sei "nach dem Militärputsch in Ägypten", also im Jahr 2014, dort zum Tode verurteilt worden, weist keinen glaubhaften Kern auf. Es kann keine den Beschwerdeführer unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK festgestellt werden. Vielmehr waren ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Flucht maßgeblich. Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde im Vorverfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Ägypten entgegenstünden.
  2. Beweiswürdigung: 1.
  3. Zum Verfahren und zur Person: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid. 2.
  4. Zu den Fluchtmotiven und zum Herkunftsstaat: Zu dem den gegenständlichen Folgeantrag begründenden Vorbringen des Asylwerbers betreffend seine Verurteilung zum Tode in Ägypten, ist zunächst festzuhalten, dass er im bisherigen Verfahren, insbesondere in der schriftlichen Begründung seines neuen Asylantrages vom 09.11.2017, mit keinem Wort eine Verurteilung seiner Person zum Tode erwähnte, sondern vielmehr in der schriftlichen Begründung seines neuen Asylantrages als neuen Fluchtgrund vorbrachte, seine Familie würde wegen der Anhängerschaft zur Moslembruderschaft verfolgt und habe deshalb das Heimatland verlassen müssen; er, der Asylwerber, könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort niemanden habe, dies seien alle seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht. Auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.01.2018 erstattete der Asylwerber vorerst auf die wiederholt gestellte Frage, ob er noch Beweismittel vorlegen wolle, keine Angaben. In der Folge steigerte er sein Fluchtvorbringen dahingehend, in Ägypten erwarte ihn eine lange Haftstrafe, "es könnte auch bis zur Todesstrafe kommen". Etwas später steigerte er abermals, indem er angab, er habe "in Ägypten eine Todesstrafe erhalten" und brachte schließlich erst auf den Vorhalt der belangten Behörde, sein Vorbringen sei nicht asylrelevant, vor, über Beweismittel zu verfügen, nämlich das Gerichtsurteil aus Ägypten. Der Asylwerber erstattet damit allein im Verlauf der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.01.2018 ein im Kern inkonsistentes Vorbringen, wenn er zuerst ausführt, ihn erwarte in Ägypten eine lange Haftstrafe, lediglich möglich sei auch die Todesstrafe, im Gegensatz dazu kurz darauf dies als sicher hinstellt ("Ich habe in Ägypten eine Todesstrafe erhalten."). Wenn der Asylwerber - und dies erst, nachdem ihm mitgeteilt worden war, sein Vorbringen begründe keinen neuen Sachverhalt - weiters erklärt, seine Eltern hätten ihm das Urteil erst im Dezember 2017 gefaxt, und damit suggeriert, er hätte erst seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem, macht dies noch weniger glaubhaft, dass dieses Urteil tatsächlich existiert, hat der Asylwerber doch auf Nachfrage nach der Datierung des Urteils nach anfänglichem Nachdenken wiederum "nach dem Militärputsch in Ägypten", also das Jahr 2014, angegeben und ist auszuschließen, dass Eltern ihren Sohn von einem Todesurteil nicht umgehend in Kenntnis setzen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN).In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass dieses Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern hat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Ägypten mit Stand 02.05.2017 entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Ägypten entgegenstünden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
  7. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
  8. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  9. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
  10. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". 2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
  1. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: So besteht gegen den Asylwerber mit dem rechtskräftigen Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.So besteht gegen den Asylwerber mit dem rechtskräftigen Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015 der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen. Dem Asylwerber droht diesem Erkenntnis zufolge in Äypten keine asylrelevante Verfolgung. Insofern der Asylwerber als neuen Fluchtgrund anführt, in Ägypten beschuldigt zu werden, der Moslembrüderschaft anzugehören und gegen die aktuelle Regierung zu sein, ist zu beachten, dass er dazu angibt, dies zu wissen, seitdem er Ägypten verlassen habe, somit seit dem Jahr 2012 und diesem Vorbringen daher die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015, mit dem sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, entgegensteht. Das weitere den gegenständlichen Folgeantrag begründende, nunmehr erstmals vorgebrachte Fluchtvorbringen des Asylwerbers, er sei "nach dem Militärputsch in Ägypten", also im Jahr 2014, dort zum Tode verurteilt worden, weist, wie oben ausgeführt, keinen glaubhaften Kern auf. Der Asylwerber hat somit in seinem zweiten Asylverfahren betreffend den Fluchtgrund einen neuen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht. Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich im Wesentlichen gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich im Wesentlichen gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor.Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor. Daher wird der Zweitantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.1426403.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.