RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlI414 2169649-1 SpruchI414 2169649-1/7.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.06.2017 beantragte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er im Antragsformular an: "Wirbelsäule" und "linke Hand". Außerdem legte er zwei ärztliche Befunde vor.Am 08.06.2017 beantragte Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er im Antragsformular an: "Wirbelsäule" und "linke Hand". Außerdem legte er zwei ärztliche Befunde vor. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. N., Fachärztin für Orthopädie, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 31.07.2017 fest: " Anamnese: Momentan macht der rechte Fuß am meisten Beschwerden. Er hatte nun 1 Monat (1.5.-1.6.) einen Gips, aber es wurde nicht besser, jetzt macht er Therapien. Es liegt eine Arthrose im OSG vor und ein Defekt in der Achillessehne. Schmerzen hat er seit Ende Dezember. Schmerzen hat er außerdem in der linken Schulter und in der Wirbelsäule. Die Depression war nach 6 Jahren so gut, daß er keine Medikamente nehmen muß und keine Therapie mehr hat, nur Platzangst ist geblieben. Ohne Schmerzen kann er 50-100m gehen, auch die Schmerztabletten helfen nicht viel. Bei längeren Strecken treten Schmerzen auf. Die Schmerzen am Bewegungsapparat und die Platzangst gehen auf den Verkehrsunfall zurück, wo er eingeklemmt war. [ ] Klinischer Status – Fachstatus: HWS: DS über den DF, paravert. Muskelhartspann BWS und LWS: o.B. Schultern bds.: Abduktion und Anteversion 120° Ellbogen und Handgelenke frei beweglich Hüften und Knie frei beweglich OSG links: frei beweglich OSG rechts: verdickte Achillessehne, Dorsalextension frei jedoch schmerzhaft, Plantarflexion 10° Gesamtmobilität – Gangbild: hinkend Status Psychicus: Unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Depression hat 6 Jahre lang bestanden, ist nun vollständig ausgeheilt und bedarf keiner Medikation oder Therapie; hinzugekommen ist ein Achillessehneneinriß rechts und eine Abnützung des rechten Sprunggelenkes; das Gehen ist dadurch schmerzhaft bei längeren Gehstrecken, es wird jedoch keine Gehhilfe verwendet, eine mittelfristige Besserung durch Therapie ist zu erwarten. Eine kurze Gehstrecke ist zumutbar, das Ein-/Aussteigen in/aus ÖFFIS ist möglich und der Transport in ÖFFIS ist nicht mit Gefahren für den Antragssteller verbunden. x Dauerzustand Nachuntersuchung
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Neu hinzugekommen ist ein Achillessehneneinriß rechts und eine Abnützung des rechten Sprunggelenkes; das Gehen ist dadurch schmerzhaft bei längeren Gehstrecken, es wird jedoch keine Gehhilfe verwendet, eine mittelfristige Besserung durch Therapie ist zu erwarten. Eine kurze Gehstrecke ist jedoch zumutbar, das Ein-/Aussteigen in/aus ÖFFIS ist möglich und der Transport in ÖFFIS ist nicht mit Gefahren für den Antragssteller verbunden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein " Mit Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung ab und begründete die Entscheidung mit dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der Beilage zu entnehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht und brachte vor, erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten aufgrund des Achillessehnenrisses zu haben. Es sei nur mehr ein kleiner Rest der Sehne vorhanden. Eine baldige Genesung sei nicht in Aussicht. Eine Wirbelsäulenverletzung sei nie ganz abgeheilt und zwinge ihn, schon seit 10 Jahren starke Schmerzmittel einzunehmen. Außerdem habe er starke Schmerzen in der linken Schulter. Zudem bestehe seit einem Verkehrsunfall eine Platzangst, welche sich durch Atemprobleme und Panikattacken äußert. Der Beschwerdeführer schlägt eine befristete Eintragung vor, bis sein rechter Fuß rehabilitiert sei. Dem Beschwerdeschriftsatz fügte er ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe, einen ärztlichen Befund über eine Untersuchung der Achillessehne vom 07.08.2017 und einen Bericht über eine ambulante Behandlung am 09.08.2017 aufgrund der verletzten rechten Ferse im Landeskrankenhaus an. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.09.2017 wurde die Sachverständige Dr. N., neuerlich mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der aktuellen Befunde betraut. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 19.09.2017 stellte die Sachverständige nunmehr in der zusammenfassenden Beurteilung fest (Anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, Fehler im Original): "[ ] Neu vorgelegt: Befund: Sonographie der Achillessehne rechts vom 7.8.2017: Ergebnis: Relativ ausgedehnte langstreckige hochgradige Partialläsion der Sehne, nur noch minimale Reste von unter 10% des Sehnenquerschnitts vorhanden. Aktuelle Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung: Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades, Positionsnummer 02.02.03, GdB 50%. Zusammenfassende Beurteilung: Der Beschwerdeführer erlitt vor über 10 Jahren einen Verkehrsunfall, wobei er im Fahrzeug eingeklemmt war. Von diesem Unfall resultieren noch Schmerzen in der linken Schulter, in der Wirbelsäule und eine Platzangst. Diese Leiden stellen kein Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da weder die Gehstrecke durch diese Funktionseinschränkungen verkürzt oder beschränkt wird, noch ein sicherer Transport in ÖFFIS nicht gewährleistet wird. Für das Vorliegen einer schwerwiegenden Platzangst, welche den Transport in ÖFFIS unmöglich macht, liegt kein psychiatrischer Befund vor. Neu hinzugekommen sind jedoch ein hochgradiger Achillessehnenteileinriß rechts, sowie eine Abnützung im Sprunggelenk rechts. Der neu eingebrachte Sonografiebefund vom 7.8.2017 ergab nun eine relativ ausgedehnte langstreckige hochgradige Partialläsion der Sehne, nur noch minimale Reste von unter 10% des Sehnenquerschnitts sind vorhanden. Damit hat sich der Zustand der Achillessehne seit der Begutachtung am 20.6.2017 und der MRI Untersuchung vom 5.4.2016 erneut verschlechtert. Damit sind derzeit das Gehen weitestgehend zu vermeiden, sowie auch das Stiegensteigen, um eine Totalruptur der Achillessehne zu vermeiden. Damit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht möglich. Diese Zusatzeintragung wird auf 1 Jahr befristet, da innerhalb dieser Zeit die Sehne heilen müsste bzw. durch weitere operative oder konservative Therapiemaßnahmen wieder funktionstüchtig gemacht werden kann. Eine Kontrolluntersuchung zur neuerlichen Bewertung der Leiden mit Einschätzung des GdB und Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel soll im September 2018 erfolgen. [ ]" Die Verfahrensparteien wurde das Ergänzungsgutachten mit Schreiben vom 29.09.2017 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von der belangte Behörde Gebrauch gemacht. Diese erachtet den Sachverständigenbeweis als vollständig und schlüssig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50% festgesetzt. Er ist in Besitz eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50% festgesetzt. Er ist in Besitz eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet an einer ggeneralisierten Erkrankung des Bewegungsapparates, mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Die Funktionseinschränkung kann sich innerhalb eines Jahres bessern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder ermöglichen. Eine Nachuntersuchung ist erforderlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Wohnort, Alter und dem Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststelllungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gründen sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.09.2017, welches das bisher, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, erstattete Gutachten und die vorgelegten Befunde berücksichtigt und ins Kalkül gezogen hat. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde erachtete das Gutachten für vollständig und schlüssig und schloss sich diesem vollinhaltlich an. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person der Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 31.07.2017 von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen war. Allerdings ist festzuhalten, dass durch die in der Beschwerde vorgelegten neuen Befunde vom 07.08.2017 und 09.08.2017 Änderungen des Leidenszustandes aufgezeigt worden sind und von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten entsprechend berücksichtigt worden sind. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das jüngste vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten, welches die aktuellsten Befunde miteinbezieht, den tatsächlichen Gegebenheiten zur Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am besten entspricht. Dieses Gutachten vom 19.09.2017 wird daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Somit ist zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Zur Feststellung der notwendigen Kontrolluntersuchung nach einem Jahr ist auszuführen, dass die Sachverständige nachvollziehbar ausführt, dass es innerhalb dieses Zeitraumes zu einer Besserung bzw. Heilung kommen müsste und eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel danach wieder zumutbar sein kann. Auch der Beschwerdeführer selbst geht in seinem Beschwerdeschriftsatz von einer vorübergehenden Funktionseinschränkung aus. Somit ist auch er der Feststellung einer Befristung nicht entgegen getreten. Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein Sachverständigengutachten eingeholt und herangezogen. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: "Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt: "
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: "§
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." Zum Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: "ABSCHNITT VI"ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2016/263, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen." 3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. N. wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Das Gehen und Stufensteigen ist zu vermeiden, somit kann das Verkehrsmittel nicht erreicht werden und auch der Ein- und Ausstieg ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. In Hinblick auf die nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen der Sachverständigen, wonach beim Beschwerdeführer ein eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades vorliegt, war der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund der Partialläsion der Achillessehne zumindest derzeit gegeben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2169649.1.00