RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlI414 2170031-1 SpruchI414 2170031-1/8.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 24.05.2017 beantragte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an Arztbriefen und Befundberichten an.Am 24.05.2017 beantragte Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an Arztbriefen und Befundberichten an. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. F. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 07.08.2017 stellte die Sachverständige als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest: "[ ] Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leber, Chronische Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität Laut letztem vorliegendem internistischem Befund vom 28.4.17 besteht histologisch der Verdacht auf eine ANA negative Autoimmunhepatitis, am 14.3.17 wurde eine Cortisontherapie begonnen, worunter es zu einem Absinken der Transaminasen kam, dann kam es nach Beginn der Azathioprintherapie am 23.3.17 wieder zu einem Anstieg, sodass von einer Azathioprin-induziertem Hepatitis ausgegangen wurde und die Azathioprintherapie mit 27.4.17 beendet wurde. Es liegt kein weiterer Befund vor (eine Kontrolle war in 2 Wochen geplant). Da anzunehmen ist, dass nach Absetzen der Azathioprintherapie die Transaminasen wieder abgesunken sind (Labor 27.4.17: GOT 176 U/l, GPT 474 U/
- l)Wahl dieser RSP mit oberstem RS. 07.05.01 40 2 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Laut Vorgutachten vom 18.3.16 rezidivierende und anhaltende Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich mit Schmerzausstrahlung ohne neurologische Ausfälle. Diesbzgl. liegt kein neuer Befund vor, daher wird die Einschätzung aus dem Vorgutachten übernommen. Oberer RS. 02.01.02 40 3 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Laut Vorgutachten vom 18.3.16 Kreuzbandverletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes ohne Funktionseinschränkung. Diesbzgl. keine neuen Befunde vorliegend, daher wird die Einschätzung vom Vorgutachten übernommen. Unterer RS. 02.05.18 10 4 Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Laut Vorgutachten mit persönlicher Untersuchung am 18.3.16 war die Funktion beider Schultergelenke unauffällig. Laut radiologischem Befund vom 4.4.17 besteht eine mäßige Omarthrose, eine deutlich hypertrophe AC-Gelenksarthrose sowie eine deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit zarter ansatznaher Partialruptur. Klinischer Befund über die durchgeführte Therapie sowie bestehende Funktionseinschränkungen liegen nicht vor. Daher Wahl dieser RSP mit fixem RS von 10%. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 und 4 erhöhen aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 4 werden neu in die Leiden aufgenommen, der Gesamtgrad der Behinderung bleibt jedoch unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s. o. [ ]" Das angeführte Gutachten wurde der Bescheidbegründung zu Grunde gelegt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 08.08.2017 der belangten Behörde abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung würden mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% nicht vorliegen. Dies habe das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass zwei Befunde, datiert mit 27.04.2017 und 11.05.2017, nicht in die Beurteilung miteingeflossen seien, obwohl er diese vorgelegt habe. Weiters lege er neue aktuelle Befunde vom 26.05.2017, 12.06.2017, 22.06.2017, 20.07.2017 und 17.08.2017 vor. Nach Durchsicht der der Beschwerde angefügten Befunde beauftragte das Bundesverwaltungsgericht erneut die Sachverständige Dr. F. mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens. Festgehalten wurde, dass der in der Beschwerde angeführte Befund vom 27.04.2017 bereits im Gutachten vom 07.08.2017 berücksichtigt wurde, da das Datum 27.04.2017 das Untersuchungsdatum darstellt und der eigentliche Befund mit 28.04.2017 datiert ist. Dieses Datum wurde im Gutachten auch angeführt. Der Befund vom 11.05.2017 wurde dem Antrag ursprünglich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen, gelangt aber im Ergänzungsgutachten zur Berücksichtigung. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.11.2017 hält die Sachverständige fest: "[ ] Aufgrund der neu vorgelegten Befunde ergibt sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 07.08.2017 folgende Änderung der Einschätzung: Bei dem Patienten besteht der Verdacht auf eine ANA negative Autoimmunhepatitis. [ } Da die Transaminasen zuletzt ständig um das 6-fache bzw. knapp über das 6-fache des oberen Normwertes erhöht waren (Labor vom 17.08.2017: GPT 310 U/l bei einem Normwert von 10-50 U/l sowie GOT 148 U/l bei einem Normwert von 10-50 U/
- l)und dies nicht –wie im Vorgutachten- als Nebenwirkung eines Medikamentes, damals Azathioprin, zu werten ist, sondern als eine persistierende hohe Aktivität der Lebererkrankung, ist das führende Leiden (Lebererkrankung) nicht mehr nach RSP 07.05.01 mit einem RS von 40% einzustufen, sondern aktuell ist eine Einstufung unter der RSP 07.05.02 mit einem RS von 50% zutreffend (Chronische Hepatitis mit starken entzündlichen Aktivitätszeichen); da die GPT knapp über das 6-fache des oberen Normwertes erhöht ist und die GOT um das 3-fache der oberen Normwertes erhöht ist, erfolgt die Wahl des untersten RS (50%). Die Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie mit Cellcept (Leukopenie) sind in diesem RS berücksichtigt. Klinisch war der Patient zuletzt beschwerdefrei. Die Einstufung der Leiden 2, 3 und 4 ändert sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.08.2017 nicht. Es besteht weiterhin keine negative Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 (Leberleiden) und Leiden 2 (Wirbelsäulenleiden), Leiden 3 und 4 sind geringfügig. Der GdB des führenden Leidens (Leberleiden) stiegt somit im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.08.2017 von 40% auf 50% an und somit steigt auch der Gesamtgrad der Behinderung von 40% auf 50% an. [ ] Eine Nachuntersuchung ist in 2 Jahren, somit 11/2019, indiziert, da der Gesamtgrad der Behinderung unter 50% abfallen kann, falls nach Reevaluierung der Erkrankung und Therapieänderung ein dauerhaftes relevantes Absinken der Leberfunktionsparameter (Transaminasen) erzielt werden kann.Eine Nachuntersuchung ist in 2 Jahren, somit 11 aus 2019,, indiziert, da der Gesamtgrad der Behinderung unter 50% abfallen kann, falls nach Reevaluierung der Erkrankung und Therapieänderung ein dauerhaftes relevantes Absinken der Leberfunktionsparameter (Transaminasen) erzielt werden kann. [ ]" Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Am 21.11.2017 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Sachverständigenbeweis vollständig und schlüssig ist. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2017 fernmündlich mit, dass er sich den Ausführungen der Sachverständigen vollinhaltlich anschließt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer leidet an Leiden 1: Chronische Hepatitis mit starken entzündlichen Aktivitätszeichen mit einem Grad der Behinderung von 50%, Leiden 2: Funktionseinschränkung mittleren Grades der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 40%, Leiden 3: Funktionseinschränkung geringen Grades des Knies mit einem Grad der Behinderung von 10%, Leiden 4: Funktionseinschränkung geringen Grades der Schulter mit einem Grad der Behinderung von 10%. Die Leiden beeinflussen sich untereinander nicht negativ wechselseitig. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Bei entsprechender Therapie ist eine Besserung der Funktionseinschränkungen möglich. Eine Nachuntersuchung hat in 2 Jahren zu erfolgen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag, zur Person des Beschwerdeführers und zum Wohnsitz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung, die einzelnen Funktionseinschränkungen und die Erfordernis zur Nachuntersuchung in 2 Jahren ergeben sich aus dem vom erkennenden Senat eingeholten ergänzenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. F. vom 10.11.2017. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten vom 10.11.2017 als vollständig und schlüssig beurteilt. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen der Sachverständigen vollinhaltlich an und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Die belangte Behörde ist dem Gutachten nicht entgegengetreten. Somit blieb das Ergänzungsgutachten unbestritten und konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Die Gutachterin ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend und nachvollziehbar eingegangen. Zum Gesamtgrad der Behinderung ist auszuführen, dass trotz der überarbeiteten Einschätzung vom 10.11.2017 die Gutachterin nachvollziehbar begründet, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2, 3 und 4 nicht wechselseitig negativ beeinflusst wird. Dadurch beträgt Gesamtgrad somit 50%. Des Weiteren wurde vom der Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den festgestellten Leiden um keinen Dauerzustand handelt, da sich die Funktionseinschränkungen durch entsprechende Therapiemaßnahmen bessern können und sprach sich daher für eine Befristung des Behindertenpasses auf zwei Jahre aus. Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine weiteren Beweismittel beigebracht, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem von den Verfahrensparteien nicht beantragt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: "Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt: "
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: "§
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Stattgebung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder [...]
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. [...] § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist." §§ 3 und 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraphen 3 und 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der geltenden Fassung, lauten wie folgt: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 10.11.2017 beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50%. Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50% ein Behindertenpass auszustellen ist, vor.Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 10.11.2017 beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50%. Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50% ein Behindertenpass auszustellen ist, vor. Im Sachverhalt ist dargelegt, dass es sich bei den festgestellten Funktionseinschränkungen um keinen Dauerzustand handelt, sondern eine Nachuntersuchung in zwei Jahren erforderlich ist, weil eine Besserung bei entsprechender Therapie möglich ist, weshalb festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50% befristet bis Ende 01/2020 vorliegen.Im Sachverhalt ist dargelegt, dass es sich bei den festgestellten Funktionseinschränkungen um keinen Dauerzustand handelt, sondern eine Nachuntersuchung in zwei Jahren erforderlich ist, weil eine Besserung bei entsprechender Therapie möglich ist, weshalb festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50% befristet bis Ende 01 aus 2020, vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2170031.1.00