Vm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 05.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am 06.07.2014 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Bekanntwerden seiner mit einem katholischen Priester bestehenden homosexuellen Beziehung und der daraus resultierenden Verfolgung als Fluchtgrund geltend. Zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2015 erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihn sein Vater wegen seiner homosexuellen Beziehung mit einem katholischen Priester bei der Polizei angezeigt habe und dass er in weiterer Folge von der Polizei festgenommen worden sei. Der Priester habe über einen Anwalt seine Freilassung gegen Kaution erwirkt; er sei mit Hilfe des Priesters aus Nigeria ausgereist. Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.05.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen. Mit Bescheid vom 30.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt. "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen. Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "
Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 30.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraphen 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2015, Zl. I409 2112737-1/6E als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Ladungsbescheid vom 19.06.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer
AVG auf, am 30.06.2017 um 09:15 Uhr "als Partei persönlich" zum Zweck der "Identitätsprüfung" in der RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Der Bescheid wurde am 21.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Ladungsbescheid vom 19.06.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 19, AVG auf, am 30.06.2017 um 09:15 Uhr "als Partei persönlich" zum Zweck der "Identitätsprüfung" in der RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Der Bescheid wurde am 21.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Am 29.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 19.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter Verfahrensführung der belangten Behörde und mehrfach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Begründend wurde angeführt, dass es derzeit kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers gebe. Allerdings gebe es persönliche Interessen des Beschwerdeführers daran, zumindest derzeit nicht abgeschoben zu werden, da er zum einen wohlbegründet befürchte, in Nigeria in seinen Grundrechten verletzt zu werden und da ein höchstgerichtliches Verfahren anstehe. Aus diesen Gründen sei der Ladungsbescheid rechtswidrig. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments rechtswidrig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste am 05.07.2014 in das Bundesgebiet ein und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.07.2015 negativ entschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2015, Zl. I409 2112737-1/6E als unbegründet abgewiesen. Nicht festgestellt werden konnte, dass gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Ladungsbescheid vom 19.06.2017 war der Beschwerdeführer für den 30.06.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation. Dem Landungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag
2 Z 1 BFA-VG angedroht.Mit Ladungsbescheid vom 19.06.2017 war der Beschwerdeführer für den 30.06.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation. Dem Landungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angedroht. Der Beschwerdeführer ist zum Ladungstermin am 30.06.2017 nicht erschienen.
1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.
Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.3.1.
Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.
Absatz 4, ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig. Der Beschwerdeführer wurde für den 30.06.2017 vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Er nahm ihn ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass Gegenstand der Amtshandlung eine Identitätsprüfung und Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2112737.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.