4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G abgewiesen ((Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt, unter einem wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen ((Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter einem wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
G" an das BFA.10. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 richtete die Vertretung des BF einen "Antrag auf subsidiären Schutz
Paragraph 8, AsylG" an das BFA. 11. Am 12.01.2018 nahm der BF eine Rückkehrberatung
2 BFA-VG in Anspruch, der entsprechende Bericht des Vereins Menschenrechte Österreich über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF langte am 15.01.2018 beim BFA ein.11. Am 12.01.2018 nahm der BF eine Rückkehrberatung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch, der entsprechende Bericht des Vereins Menschenrechte Österreich über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF langte am 15.01.2018 beim BFA ein. 12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, wurde dem BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, wurde dem BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen.
4 AVG dahingehend berichtigt, dass dessen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis aus die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung an das BFA gegen den Bescheid vom 09.01.2018 beinhaltete. Dieser Bescheid wurde am 17.01.2018 zugestellt.14. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde der Mandatsbescheid vom 09.01.2018
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass dessen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis aus die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung an das BFA gegen den Bescheid vom 09.01.2018 beinhaltete. Dieser Bescheid wurde am 17.01.2018 zugestellt.
2 AVG in Stattgebung der Vorstellung der Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 von Amts wegen aufgehoben.16. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde
Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Stattgebung der Vorstellung der Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 von Amts wegen aufgehoben. 17. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde dem BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Die Zustellung dieses Bescheides wurde mangels Zustellnachweis im gg. Verfahrensakt nicht aktenkundig.17. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde dem BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen binnen drei Tagen in der dort genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Die Zustellung dieses Bescheides wurde mangels Zustellnachweis im gg. Verfahrensakt nicht aktenkundig.
G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1. Aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergab sich, dass das BFA am 09.01.2018 gegen den BF einen Mandatsbescheid
Vm § 57 AVG erlassen hat, dieser jedoch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Vertretung des BF dieser folgend gegen den betreffenden Bescheid am 12.01.2018 eine Beschwerde an das BVwG eingebracht hat.1. Aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergab sich, dass das BFA am 09.01.2018 gegen den BF einen Mandatsbescheid
Paragraph 57, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG erlassen hat, dieser jedoch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Vertretung des BF dieser folgend gegen den betreffenden Bescheid am 12.01.2018 eine Beschwerde an das BVwG eingebracht hat. Mit Berichtigungsbescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 09.01.2018 korrigiert. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 richtete die Vertretung des BF eine weitere Beschwerde samt Vorstellung gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 an das BFA.
3 AVG ein Ermittlungsverfahren durchführte und im Weiteren auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22.01.2018 den Mandatsbescheid vom 09.01.2018 von Amts wegen aufhob, was zur Folge hatte, dass der Bescheid vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018 nach dem 22.01.2018 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, gehörte das vorerst von der Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 12.01.2018 sowie nochmals mit – als Beschwerdeergänzung zu qualifizierendem – Schriftsatz vom 18.01.2018 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde weiterhin dem Rechtsbestand an.3. Wiewohl die Vertretung des BF im Gefolge der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 16.01.2018 in wiederum rechtskonformer Weise gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung an das BFA erhob, die belangte Behörde daraufhin
Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren durchführte und im Weiteren auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22.01.2018 den Mandatsbescheid vom 09.01.2018 von Amts wegen aufhob, was zur Folge hatte, dass der Bescheid vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018 nach dem 22.01.2018 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, gehörte das vorerst von der Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 12.01.2018 sowie nochmals mit – als Beschwerdeergänzung zu qualifizierendem – Schriftsatz vom 18.01.2018 erhobene Rechtsmittel der Beschwerde weiterhin dem Rechtsbestand an. Im Gefolge der zwischenzeitig von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.01.2018 vorgenommenen Behebung des Bescheides vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018 war der BF jedoch durch den zwischenzeitig von Amts wegen behobenen Bescheid des BFA nicht mehr beschwert.Im Gefolge der zwischenzeitig von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.01.2018 vorgenommenen Behebung des Bescheides vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018 war der BF jedoch durch den zwischenzeitig von Amts wegen behobenen Bescheid des BFA nicht mehr beschwert. Die Beschwerde vom 12.01.2018 bzw. 18.01.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 idF vom 16.01.2018 war daher
GVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 12.01.2018 bzw. 18.01.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 in der Fassung vom 16.01.2018 war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 4.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.2164965.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.