RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlL508 2129315-1 SpruchL508 2129313-1/19E L508 2129307-1/11E L508 2129315-1/11E L508 2129304-1/11E L508 2129309-1/11E L508 2129311-1/11
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG a XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt:römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins AsylG, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins AsylG, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
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4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins AsylG, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
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- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins AsylG, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins AsylG, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet, sind Staatenlose aus Palästina/Gazastreifen, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurden die BF1 sowie die BF2 noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter der BF2 bis BF
- Im Rahmen dieser Erstbefragung brachten die BF1 und die BF2 befragt zu ihren Fluchtgründen vor, dass in Gaza Krieg herrsche und das Haus bereits zerstört worden sei. Die BF1 fürchte um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder. Aufgrund einer Namensgleichheit werde vermutet, dass ihre Familie zur Hamas gehöre und würden sie daher von den Israelis und der Fatah-Partei verfolgt werden.
- In weiterer Folge wurden die Verfahren zugelassen und wurde den BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Am 09.03.2016 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, ein Einvernahme statt und wurden die BF1 und die BF2 zu ihren Fluchtgründen befragt. Die BF1 gab im Rahmen der Einvernahme an, dass sie Palästinenserin sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Sie und ihre Familie seien bei der UNRWA registriert. Sie seien stets von UNRWA unterstützt worden. Palästina habe sie verlassen, weil sie wegen der Namensgleichheit mit einem Minister seitens der Hamas und Fatah bedroht worden sei. Sie sei nie politisch tätig gewesen. Sie habe jedoch ein kleines Problem mit den Behörden bzw. der Hamas gehabt und wurde hierzu eine polizeiliche Ladung in Kopie zur Befragung am 10.08.2014 in Vorlage gebracht. Sie sei nämlich einmal für eine Hilfsorganisation tätig gewesen. In einem Schreiben der Polizei bzw. der Hamas sei sie aufgefordert worden, nicht mehr bei der Hilfsorganisation, bei der sie kurze Zeit geholfen habe, zu arbeiten. Dieses Schreiben der Hamas habe sie am 28.10.2014 erhalten und hätten ein solches Schreiben auch alle anderen Mitarbeiter der Hilfsorganisation bekommen. Weitere Probleme habe es nach dem Schreiben keine gegeben und sei sie zwei Monate danach geflüchtet. Ein weiterer Fluchtgrund sei darin gelegen, dass ihr ihre Familie aufgrund der Scheidung den Umgang mit ihren Kindern verboten habe. Nach der Scheidung hätten die Kinder beim Ex-Mann gelebt und hätten ihr ihre Eltern verboten, ihren Ex-Mann und die Kinder zu besuchen. Mit Unterstützung ihres Ex-Mannes habe sie sodann Palästina mit den Kindern verlassen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe sondern dieselben wie sie. Ihre Eltern, 6 Geschwister, die Schwiegereltern sowie ihr Ehemann würden sich noch in Gaza aufhalten und dort leben. Ihr Leben in Gaza sei zu Ende. Dort gäbe es keine Sicherheit und keine Zukunft für ihre Kinder. Der BF1 wurde die Möglichkeit geboten zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen und gab sie dazu an, dass die Länderinformationen stimmen würden und sie nichts zu ergänzen habe. Die BF2 gab im Rahmen dieser Einvernahme an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte, sondern einfach ihre Mutter begleitet habe. Nach ihrer Schulausbildung hätte sie in Gaza keine Arbeit bekommen und hätte zu Hause bleiben müssen. Ferner gab sie an, dass sie bei der UNRWA registriert gewesen sei und ihre Familie Unterstützung erhalten habe.
- Als Identitätsnachweise brachten die BF palästinensischen Reisepässe, sowohl im Original als auch in Kopie, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX betreffend die BF1, die BF2 und die BF3 sowie einen Personalausweises ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde am 08.09.2011 betreffend die BF1 in Vorlage. Ferner wurden Geburtsurkunden betreffend die Kinder, die Kopie einer Scheidungsurkunde sowie ein UNRWA Familienzertifikat in Kopie in Vorlage gebracht.
- Als Identitätsnachweise brachten die BF palästinensischen Reisepässe, sowohl im Original als auch in Kopie, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 betreffend die BF1, die BF2 und die BF3 sowie einen Personalausweises ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde am 08.09.2011 betreffend die BF1 in Vorlage. Ferner wurden Geburtsurkunden betreffend die Kinder, die Kopie einer Scheidungsurkunde sowie ein UNRWA Familienzertifikat in Kopie in Vorlage gebracht.
- Seitens des BFA wurden Erhebungen betreffend der UNRWA Registrierung der BF geführt und ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2016, basierend auf einer Information der UNRWA, dass die BF1 bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 16.06.2016 wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete/Gaza abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Palästinensische Gebiete/Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde ferner ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben sei, da die BF aufgrund der UNRWA Registrierung den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch nehmen können.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 16.06.2016 wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete/Gaza abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Palästinensische Gebiete/Gaza gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde ferner ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben sei, da die BF aufgrund der UNRWA Registrierung den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch nehmen können.
- Mit jeweiligem Schriftsatz vom 29.06.2016 erhoben die Beschwerdeführer die vorliegenden, fristgerecht erhobenen und zulässigen Beschwerden. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 8.
- Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen * die angefochtenen Entscheidungen beheben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; * in eventu die angefochtenen Bescheide des BFA bezüglich des Spruchpunktes II.* in eventu die angefochtenen Bescheide des BFA bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren;gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren; * in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen. 8.
- Begründet wird die Beschwerde mit Mängeln im Rahmen der Beweiswürdigung sowie dem Ermittlungsverfahren, wobei diese Mängel nicht konkretisiert werden. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass den BF aufgrund der UNRWA Registrierung der "ipso-facto" Schutz der Status-RL zu Unrecht nicht zuerkannt worden sei. Ferner wurden Ausführungen zur Unmöglichkeit der Einreise in das Mandatsgebiet der UNRWA sowie zur unsicheren Lage im Gazastreifen getroffen. 8.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Am 27.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer sowie die bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
- Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten, Einvernahme der BF1 und BF2 als Parteien, Erörterung der von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Dokumente (UNRWA-Registrierungsbestätigung, Personalausweis, Reisepässe, Unterlagen zur Integration) sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2016, basierend auf einer Information der UNRWA, aus welcher sich ergibt, dass die BF1 bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.
- Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der BF1 und den BF2 bis BF6 vor. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen Kinder BF2 bis BF
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der in Vorlage gebrachten Dokumente, (UNRWA-Registrierungsbestätigung, Personalausweis, Reisepässe, Unterlagen zur Integration), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2016, basierend auf einer Information der UNRWA, aus welcher sich ergibt, dass die BF1 bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist sowie insbesondere den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründe: Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer lebten bis zum Verlassen des Heimatlandes in Gaza-Stadt. Zunächst lebte die BF1 bei ihren Eltern, nach der Eheschließung gemeinsam mit dem Ehemann. Nach der Scheidung lebte die BF1 bis zur Ausreise wieder bei ihren Eltern. Die BF2 bis BF6 lebten zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater und nach der Scheidung der Eltern bei ihrem Vater. Die BF1 besuchte in Gaza die Schule und erlernte den Beruf der Schneiderin. Einer Berufstätigkeit ist die BF1 nicht nachgegangen. Sie lebte zunächst im Familienverband ihrer Eltern und sodann im Familienverband mit ihrem nunmehrigen Ex-Gatten. Sie wurde von ihren Familienangehörigen bzw. ihrem Gatten und der UNRWA unterstützt. Die Eltern der BF1 und sechs Geschwister (3 Brüder und 3 Schwestern) leben nach wie vor in Gaza-Stadt und werden von der UNRWA unterstützt. Der geschiedene Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF6 gelangte im Oktober 2017 mit seiner nunmehrigen neuen Familie nach Österreich stellte am 04.10.2017 in Österreich einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er Probleme mit Angehörigen der Terrororganisation "Islamischer Staat" an. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien gemäß der Dublin III-VO für sein Asylverfahren zuständig sei. Dieses Verfahren befindet sich seit 15.12.2017 in Beschwerde beim BVwG.Der geschiedene Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF6 gelangte im Oktober 2017 mit seiner nunmehrigen neuen Familie nach Österreich stellte am 04.10.2017 in Österreich einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er Probleme mit Angehörigen der Terrororganisation "Islamischer Staat" an. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien gemäß der Dublin III-VO für sein Asylverfahren zuständig sei. Dieses Verfahren befindet sich seit 15.12.2017 in Beschwerde beim BVwG. Die Beschwerdeführer reisten im Februar 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und leben seither in Österreich. Die Beschwerdeführer sind im Herkunftsgebiet bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Gaza registriert. Sie sind darüber hinaus im israelischen Bevölkerungsregister sowie bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert und verfügten für die Ausreise über Reisepässe sowie die BF1 ferner über einen Personalausweis dieser Behörde. Die Eltern und sechs Geschwister (3 Brüder und 3 Schwestern) der BF1 genießen die Unterstützung der UNRWA vor Ort in Form von Zuwendungen im Rahmen des Hilfs- und Dienstprogrammes sowie auch auf die Gesundheitsleistungen der UNRWA. Der von der BF1 vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Hamas und Fatah) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Die BF2 bis BF6 haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe von BF1 bezogen. Es war nicht feststellbar, dass die BF1 vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas oder Fatah ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Gaza bzw. in den Gazastreifen einer solchen ausgesetzt wäre. Es war sohin auch nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen als staatenlose palästinensische Flüchtlinge nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnten, sofern sie diesen in Anspruch nehmen wollte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Nicht feststellbar war, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätten. Die Beschwerdeführer waren vor der Ausreise aus Palästina keiner Verfolgung durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt noch wären sie einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführer verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte der BF auf. Die BF befinden sich in der Grundversorgung und leben von staatlicher Unterstützung. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. BF2 bis BF5 besuchen in Österreich die Schule, BF6 den Kindergarten. Mit Ausnahme in Bezug auf den BF2 und die BF3 wurden keine Unterstützungserklärungen vorgelegt. Maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Gegen die BF1 wurde wegen der Begehung eines Diebstahls am 09.03.2017 ein Strafantrag wegen § 127 StGB einbracht. Von der Strafverfolgung wurde nach Erbringung von gemeinnützigen Leistungen durch die BF1 gemäß §201 Abs. 5 StPO zurückgetreten und wurde das Verfahren am 24.05.2017 eingestellt.Gegen die BF1 wurde wegen der Begehung eines Diebstahls am 09.03.2017 ein Strafantrag wegen Paragraph 127, StGB einbracht. Von der Strafverfolgung wurde nach Erbringung von gemeinnützigen Leistungen durch die BF1 gemäß §201 Absatz 5, StPO zurückgetreten und wurde das Verfahren am 24.05.2017 eingestellt. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Europa ihr gesamtes Leben in Palästina verbracht, wo sie sozialisiert wurden und wo sich nach wie vor die nächsten Verwandten und Freunde aufhalten. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Palästina festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten war festzustellen: Zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten werden folgende, - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Quellen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, vom 21.09.2016 --Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Gaza, vom 28.10.2016
- Politische Lage Die Palästinensische Behörde hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" wird aber nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 08.09.2016). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Im Jänner 2015 akzeptierte UN-Chef Ban Ki-Moon den Antrag Palästinas auf Mitgliedschaft beim Internationalen Gerichtshof. Eine solche Mitgliedschaft könnte den Palästinensern die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden wegen Kriegsverbrechen gegen Israel zu richten (The Daily Star 08.01.2015). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith Online 30.11.2012). Die PLO und Israel richteten die PA infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge, ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess (UK Border Agency 19.06.2015). Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Am
- Januar 2006 fanden zum zweiten Mal die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt (erste Wahlen im Jänner 1996). Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Wahlen wurden auf Grund der Streitigkeiten bis zu einer Einigung zwischen Fatah und Hamas aufgeschoben. (Im Westjordanland fanden dennoch 2012 lokale Wahlen statt.) Die zahlreichen Versuche der Einigung zwischen den beiden Parteien sind immer wieder gescheitert. Im Frühjahr 2014 haben sich die Hamas und die Fatah auf die Bildung einer Einheitsregierung aus parteilosen Experten geeinigt, wodurch die Palästinensischen Gebiete erstmals seit sieben Jahren derselben Exekutivgewalt unterstehen würden. Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde (LIPortal 09.2016). Die Einheitsregierung ist jedoch, aufgrund der weiterhin vorherrschenden starken Differenzen zwischen Hamas und Fatah, noch immer nicht funktionsfähig (al-Monitor 08.03.2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Palästinenserpräsident Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS 19.6.2014). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt (FH 27.01.2016). Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in XXXX abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren (Der Standard 08.09.2016).Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in römisch 40 abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren (Der Standard 08.09.2016). Die Hamas wird von Israel und dessen Verbündeten, den USA, als terroristische Organisation eingestuft. Die USA haben die EU gedrängt, ebenfalls bei dieser Einstufung zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof hatte die Entscheidung von 2001, die Hamas in die Liste der Terrororganisationen aufzunehmen, für nichtig erklärt, da sie nicht auf rechtlich profunden Entscheidungen basierte. Doch die Außenminister der 28 EU Mitgliedstaaten beschlossen im Jänner 2015 – auch auf Druck von Seiten der USA - , gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Hamas weiterhin als terroristische Organisation einzustufen, eine Entscheidung (The Daily Star 19.1.2015). Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in Gaza nur schleppend voran, und auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben (OCHAoPt 30.08.2016). Quellen: -Strichaufzählung al-Monitor (08.03.2016): Why does Hamas, Fatah reconciliation keep failing?, http://www.al-monitor.com/pulse/en/originals/2016/03/palestinian-hamas-fatah-reconciliation-doha.html, Zugriff 20.09.2016 -Strichaufzählung al-Monitor (15.06.2016): Hamas elections will mark end of Meshaal era, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/khaled-meshaal-hamas-political-bureau-ismail-haniyeh-shura.html, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, http://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (08.09.2016 (Unverändert gültig seit: 12.04.2016)): Palästinensische Gebiete - Gebiete der Palästinensischen Behörde : https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestinensische-gebiete/, Zugriff am 08.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (16.08.2016): Palästinensische Kommunalwahl: Hamas will teilnehmen, http://Der Standard.at/2000042927317/Hamas-kuendigt-Beteiligung-an-palaestinensischen-Kommunalwahlen-an?ref=rec, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (08.09.2016): Gericht stopp geplante Kommunalwahlen in Palästinensergebieten, http://Der Standard.at/2000044088803/Gericht-stoppt-geplante-Kommunalwahlen-in-Palaestinensergebieten, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (19.6.2014): Zerstörte Hoffnungen – Die Entführung der drei Jeschiwa-Studenten und ihre Folgen, http://www.kas.de/wf/doc/kas_38125-1522-1-30.pdf?140619124418, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.09.2015): Flutung der Grenztunnel – Sisis Feldzug gegen Gaza, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/sisis-feldzug-gegen-gaza-1.18621233, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung OCHAoPt (30.08.2016): Gaza: Two Years since the 2014 hostilities / August 2016, http://www.ochaopt.org/content/gaza-two-years-2014-hostilities-august-2016, Zugriff 20.09.2016 -Strichaufzählung The Daily Star (08.01.2015): Ban accepts Palestinian ICC membership, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-08/283343-ban-accepts-palestinian-icc-membership.ashx, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung The Daily Star (19.01.2015): Hamas says EU appeal to keep it on terror list 'immoral', http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-19/284574-hamas-says-eu-appeal-to-keep-it-on-terror-list-immoral.ashx#sthash.rmVVe8jc.dpuf, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung UK Border Agency (19.06.2015): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,: https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1435041941_cig-opt-security-and-humanitarian-v1-0.pdf, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in XXXX :Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in römisch 40 : http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-XXXX -003490/ Zugriff 08.09.2016
- Sicherheitslage Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und 6 israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 07.07.2016). Nach der Militäroffensive ist die Lage prekär. Gaza liegt in Trümmern, es fehlt an Gütern wie Zement und anderen Baumaterialien für den Wiederaufbau. Viele Menschen haben keine Perspektive mehr und bewaffnete Gruppen versuchen diese Lücke im Gazastreifen zu füllen (Die Presse 16.05.2016). Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum
- November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in Gaza 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten (HRW 27.01.2016). Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum 31.Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern (HRW 27.01.2016). Nachdem Raketen aus Gaza Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am
- August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus Gaza in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in Gaza beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden (Reuters 22.08.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (07.07.2016): Time to address impunity: Two years after the 2014 Gaza/Israel war, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1468397795_mde1541992016english.PDF, Zugriff 14.09.2016 -Strichaufzählung Die Prsse (16.05.2016): Gaza-Streifen: Gefangen im eigenen Land, http://diepresse.com/home/panorama/welt/4988944/GazaStreifen_Gefangen-im-eigenen-Land, Zugriff 20.09.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – Israel/Palestine, https://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html, Zugriff 14.09.2016 -Strichaufzählung Reuters (22.08.2016): Gaza militant rocket hits Israel, Israel responds with air strikes, shells, http://www.reuters.com/article/us-israeli-palestinians-rocket-idUSKCN10W0HZ, Zugriff 21.09.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (LIPortal 09.2016). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 13.04.2016). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor ein Stammesgericht, weil sie meist binnen weniger Tage oder Wochen ein Urteil fällen, im Gegensatz zu offiziellen Gerichten, die meist länger brauchen. Stammesgerichte versuchen Dispute zwischen Familien friedlich zu lösen und Racheakte durch die Zahlung von Entschädigungen zu verhindern (al-Monitor 14.07.2016). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die PA ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (LIPortal 09.2016). Obwohl die Gesetze der PA auch im Gazastreifen gelten, hat die PA hier nur wenig Autorität. Im September 2012 berichtete Human Rights Watch, dass Richter, die Hamas-kritisch sind zwar weiterhin bei Gericht arbeiten, aber Opfer von Drohungen oder sogar Folter wurden (USDOS 13.04.2016). Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise sogar unparteiisch und unabhängig von der Hamas, und es wurde von Verbesserungen im Strafvollzug berichtet. Allerdings werden laut Human Rights Watch viele zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt. Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (Delikte, die von "Steinewerfen" bis zu "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" bis zu "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor Militärgerichte. Das Militärgesetz sieht vor, dass wegen Sicherheitsdelikten Verhaftete bis zu 8 Tage lang in Untersuchungshaft gehalten werden können, bevor sie vor ein Militärgericht gestellt werden, und die Sicherheitskräfte sind bis nach Abschluss der Befragung (die Wochen dauern kann) nicht verpflichtet, dem Verhafteten Zugang zu Rechtsberatung zu bieten. Die maximale Dauer für die Untersuchungshaft beträgt 90 Tage, sie kann aber verlängert werden (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung al-Monitor (14.07.2016): Inside Gaza’s traditional tribal courts, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/07/gaza-tribal-courts-important-role.html, Zugriff 21.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal – Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (9.2013): Informelle Justiz im Palästinensischen Rechtssystem, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35434-544-1-30.pdf?130919143820, Zugriff 08.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and the Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 08.09.2016
- Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen hat die Hamas de facto die Kontrolle. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem und die Hamas konnte teilweise Gewalttaten, wie Raketenangriffe nach Israel, nicht stoppen (USDOS 13.04.2016). Die politische Teilung der Palästinensischen Gebiete zwischen Hamas und Fatah wirkte sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Teilung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte im Gazastreifen für die Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der PA bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z. B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (LIPortal 09.09.2016). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016) Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam Brigaden, gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.04.2013). Sie führen Angriffe gegen Israel aus, inklusive Selbstmordanschlägen gegen zivile Ziele in Israel (Global Security 16.06.2016) Im Gazastreifen arbeitet zudem eine "Moralpolizei", die z.B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonte Kleidung im westlichen Stil) oder anderer Moralvergehen bestraft (USDOS 13.04.2016). Die Hamas soll Undercover-Polizisten für Angriffe auf verschiedenste Personengruppen einsetzen, die z.B. "moralischer Vergehen" oder der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden (IRIN 15.04.2013). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook – Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung Global Security (16.06.2016): Hamas (Islamic Resistance Movement), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 19.09.2016 -Strichaufzählung IRIN News (15.04.2013): A who’s who of fighters in Gaza: http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza; Zugriff am 09.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and the Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene (USDOS 13.04.2016). Folter und Missbrauch, auch in Zusammenhang mit willkürlichen Inhaftierungen, passieren jedoch weiterhin (USDOS 13.04.2016, vgl. FH 27.01.2016, vgl. AI 24.02.2016, UNHCR 20.01.2016). Laut Menschenrechtsorganisationen haben die Interne Sicherheit der Hamas (Hamas Internal Security), die Drogeneinheit der Zivilpolizei (Civil Police Force) und Polizisten Gefangene gefoltert.Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene (USDOS 13.04.2016). Folter und Missbrauch, auch in Zusammenhang mit willkürlichen Inhaftierungen, passieren jedoch weiterhin (USDOS 13.04.2016, vergleiche FH 27.01.2016, vergleiche AI 24.02.2016, UNHCR 20.01.2016). Laut Menschenrechtsorganisationen haben die Interne Sicherheit der Hamas (Hamas Internal Security), die Drogeneinheit der Zivilpolizei (Civil Police Force) und Polizisten Gefangene gefoltert. Amnesty International berichtete, dass im Gaza-Streifen Gefangene in Fällen, die die Staatssicherheit betreffen, Personen die mit den politischen Parteien der PA oder der Fatah assoziiert werden von den Sicherheitskräften, die dem de facto Innenministerium der Hamas unterstehen, gefoltert werden. Außerdem jene, die verdächtigt werden mit Israel zu kollaborieren, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und jene die "unmoralischer" Aktivitäten bezichtigt werden, (USDOS 13.04.2016). Unter den Opfern von Folter sind auch Kinder. Zwischen Januar und November 2015 gab es 434 Anschuldigungen wegen Folter, wovon die meisten Beschwerden gegen die Polizei gingen (AI 24.02.2016). Besonders schlimme Foltertechniken werden laut dem UNHCR (Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) bei der Befragung von Personen benutzt, die des Verrates oder der Zugehörigkeit zu einer salafistischen Gruppierung verdächtigt werden (UNHCR 20.01.2016). Die Hamas bemühten sich kaum oder gar nicht Fälle von Folter zu untersuchen und nur wenige Opfer dokumentieren diese Missbräuche, aus Angst vor Vergeltung (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty international (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights-Palestine (State of), http://www.ecoi.net/local_link/319762/466691_de.html, Zugriff 07.09.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN Human Rights Council (20.01.2016): Human rights situation in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457621322_g1600854.pdf, Zugriff 07.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 07.09.2016
- Korruption -Strichaufzählung Palästinensische Gebiete allgemein: Korruption ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem in der Region (USDOS 13.04.2016). Laut Korruptionsbericht 2014 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity gehörten Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft ("Wasta" = gute Beziehungen) bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen sowie Missbrauch und Zweckentfremdung von öffentlichem Eigentum wie z.B. die private Nutzung von Dienstfahrzeugen im Jahr 2014 in Palästina zu den häufigsten Formen der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich (LIPortal 09.2016). Im Gazastreifen warfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit dem illegalen "Tunnelhandel" der Hamas-Sicherheitskräfte. Die Behörden unterdrückten die Berichte über diese Vorfälle massiv (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 07.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 07.09.2016
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Hamas schikanierte regelmäßig Organisationen der Zivilgesellschaft. In Gaza stationierte NGOs berichteten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchten um ihre Gefügigkeit sicherzustellen, Steuern einzutreiben und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 13.04.2016). Die Hamas schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Die Hamas unterhält selbst Netzwerk mit Organisationen für Sozialdienste (FH 27.01.2016). Es gab außerdem zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanierten. Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachteten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizierten ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen im Westjordanland und im Gazastreifen diese Arbeit erschwerten. Die Durchführung von journalistischen, humanitären und NGO-Aktivitäten waren von den Beschränkungen betroffen. Sowohl die Beamten der Hamas, als auch die Beamten der Israelis schränkten die Möglichkeiten der UNRWA, in Gaza frei zu arbeiten, ein (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 19.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016). Die bewaffneten Gruppen in Gaza verzeichnen jedoch einen steigenden Zulauf an Freiwilligen, teils aus Mangel an beruflichen Alternativen oder aus Perspektivlosigkeit. Viele der Gruppierungen inklusive der Izz al-Din al-Qassam Brigaden haben auch Einheiten für Frauen (FP 13.04.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook – Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (13.04.2015): Gaza Is a Tomb, http://foreignpolicy.com/2015/04/13/gaza-is-a-tomb-israel-palestine-militias/?wp_login_redirect=0, Zugriff 09.09.2016FP - Foreign Policy (13.04.2015): Gaza römisch eins s a Tomb, http://foreignpolicy.com/2015/04/13/gaza-is-a-tomb-israel-palestine-militias/?wp_login_redirect=0, Zugriff 09.09.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen waren Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten, besonders durch die Hamas, exzessive Gewaltanwendung durch die israelischen Sicherheitskräfte, willkürliche Festnahmen und im Rahmen dessen Folter und Missbrauch, oftmals mit Straffreiheit von Tätern aller beteiligten Konfliktparteien der Region. Bewohner der besetzten Gebiete hatten wenige Möglichkeiten die Regierungsbehörden für solche Missbräuche anzuzeigen (USDOS 13.04.2016). Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte unter der Regierung der Hamas im Gazastreifen sind unter anderem Tötungen, Folter, willkürliche Festnahmen, Schikanieren von Gegnern, inklusive Fatah-Mitgliedern und anderer Palästinenser, das alles bei Straffreiheit. Terroristische Gruppierungen und Milizen verübten Angriffe mit Raketen und Granaten auf zivile Ziele in Israel, und das ausgehend von zivilen Orten in Gaza. Berichten zur Folge sind die Haftbedingungen in Gaza schlecht. Die Hamas schränkten außerdem die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions- und Bewegungsfreiheit in Gaza ein. Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt sind weiterhin ein ernstes Problem im Gazastreifen (USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016).Die Hamas schränkten außerdem die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions- und Bewegungsfreiheit in Gaza ein. Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt sind weiterhin ein ernstes Problem im Gazastreifen (USDOS 13.04.2016 vergleiche AI 24.02.2016). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 29.09.2000 bis zum 31.10.2012 6.580 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 1.338 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (LIPortal 09.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016
- Meinungs- und Pressefreiheit Die unabhängige Organisation Freedom House stuft die Presse im Gazastreifen als nicht frei ein. Mitarbeiter der Medien wurden wiederholt attackiert, als sie Proteste und Zusammenstöße der Bevölkerung mit den Behörden dokumentierten. Laut dem Palästinensischen Zentrum für Entwicklung und Medienfreiheit (Palestinian Center for Development and Media Freedoms – MADA) ließen die Behörden in Gaza 2015 13 Journalisten festnehmen. Die PA und die Hamas finanzieren vier von fünf großen palästinensischen Zeitungen, somit sind sie in der Praxis nicht unabhängig (FH 27.04.2016). Die Hamas schränkt im Gazastreifen die Meinungs- und Pressefreiheit ein, meist durch Schikanieren, Einschüchterungen und Festnahmen. Personen, die die Hamas öffentlich kritisieren, riskieren Inhaftierung, Befragungen, Enteignung und Schikanen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen Razzien ihrer Büros und Wohnungen, willkürliche Festnahmen und ein Ausreiseverbot aus Gaza. Die Hamas in Gaza und die Fatah im Westjordanland erlaubten die Publikationen der anderen Parteien im eigenen Gebiet, jedoch nur unter Restriktionen. Die Hamas schränken außerdem die Bewegungsfreiheit von Journalisten im Gazastreifen ein (USDOS 13.04.2016). Im Rahmen des Machtkampfes zwischen Hamas und Fatah werden jedoch den Parteien nahestehende Journalisten von der jeweils anderen Seite festgenommen, und Zeitungen und Fernsehstationen der anderen Seite geschlossen (LIPortal 09.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.04.2016): Freedom of the Press 2016 – West Bank and Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327776/468488_de.html, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, welches öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge erlaubt. Die Hamas erteilt generell keine Genehmigungen für Versammlungen von Fatah-Mitliedern. Aktivisten berichteten, dass Hamas-Beamte Frauen in der Öffentlichkeit schikanierten und ihre Möglichkeiten sich friedlich zu versammeln einschränkten. Die Hamas versuchte außerdem Kritik an Hamas-Methoden zu unterbinden, indem sie für die Genehmigung von Treffen, zu politischen oder sozialen Themen, willkürliche Forderungen stellte (USDOS 13.04.2016). Die Hamas zerstreuen unter Anwendung von Gewalt sämtliche ungenehmigten Versammlungen der Fatah oder anderer Gruppen. Auch Israel hat 2015 wiederholt Demonstrationen beschossen, die sich nahe des Grenzzauns bewegten (FH 27.01.2016). Die Hamas hindert auch diverse Organisationen an ihrer Funktion, inklusive einiger, bei denen Verbindungen zur Fatah vermutet werden, außerdem auch private Unternehmen und NGOs, die verdächtigt werden, sich nicht der Hamas-Interpretation der islamischen sozialen Normen zu fügen. Auch Frauenrechtsorganisationen standen unter signifikantem Druck der Hamas (USDOS 13.04.2016). Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in Gaza weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch, der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, ist eingeschränkt worden. Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Im Jänner 2013 erlaubte die Hamas in Gaza eine Massendemonstration von Fatah-Anhängern, zum ersten Mal seit mehreren Jahren (FH 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 09.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016
- Haftbedingungen Die Gefangenen litten sowohl in der Westbank als auch im Gazastreifen unter extrem schlechten Haftbedingungen, allerdings liegen zu den Bedingungen im Gazastreifen sehr wenige Informationen vor. Gefangenen in Gaza mangelt es an geeigneter Nahrung und Trinkwasser und anderen Gütern des täglichen Bedarfs. Die israelischen IDF-Militärgefängnisse für diejenigen, die wegen Sicherheitsdelikten inhaftiert werden, entsprechen den internationalen Standards üblicherweise in geringerem Maß als die Gefängnisse für jene, die wegen ziviler Delikte inhaftiert werden. Laut den israelischen Behörden waren im Dezember 2015 6,066 Personen aufgrund von Sicherheitsdelikten in Gefangenschaft. Die übrigen waren Palästinenser die illegal nach Israel eingereist sind (USDOS 13.04.2016). Folter, grausame und erniedrigende Behandlung passieren häufig in Gefängnissen und Haftanstalten in Gaza. Auch während der Befragung wird Folter eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (PCHR 22.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung PCHR - Palestinian Centre for Human Rights (22.10.2016): Report on Crimes of Torture in Palestinian Prisons and Detention Centers May 2013-June 2014, http://www.pchrgaza.org/files/2014/report%20english.pdf, Zugriff 12.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016
- Todesstrafe Die Todesstrafe blieb in Gaza weiterhin für Mord und andere Verbrechen in Kraft. Gerichte in Gaza haben 2015 zumindest 10 Todesurteile verhängt, von denen bis jetzt jedoch keines ausgeführt wurde (AI 24.02.2016). Laut lokalen Medien hat die Hamas jedoch eine Person, wegen Verdachts auf Kollaboration mit Israel, rechtswidrig exekutiert. Laut dem Gesetz muss jedes Todesurteil vom Präsidenten der PA ratifiziert werden, die Hamas haben jedoch die PA, aufgrund der Konflikte zwischen den beiden Parteien, nicht kontaktiert. Während des Konfliktes in Gaza im Sommer 2014 sollen zumindest 23 Personen außergerichtlich exekutiert worden sein (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 12.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016
- Bewegungsfreiheit Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gab, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Hamas-Interpretation islamischer Normen zu entsprechen, führte zur signifikanten Einschränkung der Reisefreiheit von Frauen. Es gab einige Berichte, dass Reisen von unverheirateten Frauen eingeschränkt wurden (USDOS 13.04.2016). Die Hamas verhinderte die Ausreise von einigen Palästinensern, wenn sie mit dem Ausreisegrund nicht einverstanden war, oder sie erzwang ein bestimmtes Verhalten, wie etwa die Bezahlung von Steuern oder Gebühren. Die Behörden der Hamas beschränkten einige Auslandsreisen und verlangten Ausreisgenehmigungen von Palästinensern, die über die Gaza-Israel- XXXX -Grenze ausreisen wollten.Die Behörden der Hamas beschränkten einige Auslandsreisen und verlangten Ausreisgenehmigungen von Palästinensern, die über die Gaza-Israel- römisch 40 -Grenze ausreisen wollten. Die Hamas zwang niemanden zur Ausreise (USDOS 13.04.2016). Reisen von/nach Israel und die Westbank: -Strichaufzählung Zugang zu Papieren und Aufenthaltsstatus in Gaza Die Frage der Staatsbürgerschaft und des [Aufenthalts- und Registrations-]Status in den besetzten Palästinensischen Gebieten der Westbank, des Gazastreifens und Ostjerusalem ist extrem komplex. Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt; einige waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen, andere hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt, eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über die Palestinian Population Registry [Anm.: Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete], die staatenlosen Personen den Einwohnerstatus gewähren könnte (USDOS 13.04.2016). Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt (FH 27.01.2016). Die israelischen Behörden erlaubten einem Elternteil aus der Westbank beispielsweise nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hatte (USDOS 13.04.2016). -Strichaufzählung Israelische Kontrolle der Landgrenzen zu Israel und der Küste Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas (AI 24.02.2016). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren (FH 27.01.2016). Die israelischen Behörden feuerten wiederholt Warnschüsse auf Fischer ab. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus (USDOS 13.04.2016). Reisen von/nach Ägypten: Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang XXXX , und öffnet nur sporadisch, und meist nur in eine Richtung, den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter (USDOS 13.04.2016). Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört (AI 24.02.2016).Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang römisch 40 , und öffnet nur sporadisch, und meist nur in eine Richtung, den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter (USDOS 13.04.2016). Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört (AI 24.02.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 12.09.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 12.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016
- IDPs und Flüchtlinge Von den 12,37 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2015 leben 1,85 Millionen im Gazastreifen. 67,3 Prozent der BewohnerInnen des Gazastreifens) (LIPortal 09.2016). Laut UNRWA gab es mit 01.01.2016 1,27 Mio. palästinensische Flüchtlinge im Gazastreifen, von denen ca. 40 Prozent in Flüchtlingscamps leben. Die UNRWA und Menschenrechtsorganisationen boten IDPs in Gaza Hilfsdienstleistungen. Die israelische Regierung verwehrte Flüchtlingen jedoch teilweise den Zugang zu der von der UNRWA angebotenen humanitären Hilfe, sowohl im Gazastreifen, als auch in der Westbank. Sowohl Beamte der Hamas, als auch der Israelis, beschränkten die Fähigkeit der UNRWA in Gaza frei zu arbeiten (USDOS 13.04.2016). Am Höhepunkt der Militäroffensive des Sommers 2014 gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. 65.000 davon sind immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden (OCHAoPt 30.08.2016). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 12.09.2016 -Strichaufzählung OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (30.08.2016): Gaza: Two Years since the 2014 hostilities – August 2016, http://www.ochaopt.org/content/gaza-two-years-2014-hostilities-august-2016, Zugriff 12.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Israel and The Occupied Territories – The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 12.09.2016
- Grundversorgung und Wirtschaft Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas lebt unter der Armutsgrenze (B’Tselem 01.01.2016). Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in Gaza übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen Gaza und Ägypten hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in Gaza erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in Gaza noch verschlimmert (CIA 25.08.2016). Israels Blockade des Gazastreifens hat ernsthafte Konsequenzen für die palästinensische Bevölkerung und behindert weiterhin den Aufbau der 2014 zerstörten Wohneinheiten. Von August 2014 bis September 2015 durften zwei Millionen Tonnen an Baumaterialien den einzigen funktionierenden Grenzübergang für Güter zwischen Israel und Gaza passieren, das sind ca. 9 Prozent des gesamten Bedarfs. In Gaza konnten aufgrund des Mangels an Baumaterialien 250 neue Schulen, die nötig wären um den Bedarf zu decken, nicht gebaut werden. Der Grenzübergang zu Ägypten ist auch für humanitäre Hilfe geschlossen (HRW 27.01.2016). 80 Prozent, von Gazas 1,8 Mio. Einwohnern, hängen von humanitären Hilfsleistungen ab (OXFAM 02.06.2016). Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in Gaza erwerbstätig) (LIPortal 09.2016). Der Treibstoffmangel wirkt sich direkt auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung aus, da er die Leistung der Pumpensysteme einschränkt. Ca. 30 Prozent der Bewohner haben dadurch keinen regelmäßigen Zugang zu Leitungswasser (B’Tselem 01.01.2016). Durch das mangelhafte Abwasserentsorgungssystem werden täglich rund 90 Millionen von unbehandeltem oder teilweise behandeltem Abwasser ins Meer gepumpt, was ein ernsthaftes Umwelt- und Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt, durch die Verschmutzung der Strände und der Meeresfrüchte und Fische, die von der lokalen Bevölkerung konsumiert werden (OCHAoPt 04.07.2016). Quellen: -Strichaufzählung B’Tselem - The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (01.01.2016): The Tightened siege an intensified economic sanctions, http://www.btselem.org/gaza_strip/siege_tightening, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook – Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – Israel/Palestine, https://www.ecoi.net/local_link/318409/443589_en.html, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Wirtschaft & Entwickung, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (04.07.2016): Humanitarian Bulletin – Occupied Palestinian territory – June 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1467791905_3.pdf, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung OXFAM International (02.06.2016): Two years since war, Gaza blockade plunging Palestinians deeper into poverty, https://www.oxfam.org/en/pressroom/pressreleases/2016-06-02/two-years-war-gaza-blockade-plunging-palestinians-deeper-poverty, Zugriff 13.09.2016
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gaza droht vollkommen zu kollabieren, und es gibt einen ernsthaften Mangel an Medikamenten, medizinischen Einwegprodukten und Treibstoff. Das medizinische Personal ist oft unterbezahlt und teilweise unzureichend geschult. Außerdem fehlt die Möglichkeit zum Ausbau von medizinischen Einrichtungen, um den Bedarf an medizinischer Versorgung zu decken. Die Probleme des Gesundheitssystems in Gaza stammen teilweise aus der Zeit der Kampfhandlungen von
- Ungefähr 900 Patienten, der damals verletzten Personen, trugen Formen bleibender Beeinträchtigung davon und benötigen andauernde medizinische Behandlung, während jedoch ein großer Teil der medizinischen Infrastruktur damals beschädigt wurde. Manche Patienten, die damals eine oder mehrere Gliedmaßen verloren haben, warten zwei Jahre nach dem Konflikt immer noch auf Prothesen und können Therapien nur in lokalen Spitälern erhalten, denn das einzige Rehabilitations-Spital Gazas wurde 2014 vollkommen zerstört. Durch den Mangel im medizinischen Sektor kommt es beispielweise bei Operationen zu sehr langen Wartezeiten, was zur Frustration der Patienten und teilweise zu unnötigen Schmerzen und Gesundheitsrisiken führt (OCHAoPt 04.07.2016). Im Mai 2016 erhielten 10,16 Prozent aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise für eine medizinische Behandlung gestellt hatten, keine Erlaubnis von Israel. 24,03 Prozent bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen (LIPortal 09.2016). Palästinensische Ambulanzfahrzeuge dürfen nicht nach Israel fahren (BMEIA 13.09.2016). Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang XXXX nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen (OCHAoPt 08.12.2015).Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang römisch 40 nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen (OCHAoPt 08.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (13.09.2016 (Unverändert gültig seit: 12.04.2016)): Palästinensische Gebiete - Gebiete der Palästinensischen Behörde : https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestinensische-gebiete/, Zugriff am 13.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016): Palästinensische Gebiete – Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/#c1754, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (08.12.2015): Humanitarian Bulletin – Occupied Palestinian territory – November 2015, http://www.ochaopt.org/content/monthly-humanitarian-bulletin-november-2015, Zugriff 13.09.2016 -Strichaufzählung OCHAoPt - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – Occupied Palestinian Territory (04.07.2016): Humanitarian Bulletin – Occupied Palestinian territory – June 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1467791905_3.pdf, Zugriff 13.09.2016 Erhalten palästinensische UNRWA-Flüchtlinge im Gazastreifen Dokumente (Personalausweis, Reisepass)? Einer Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge) werden Personalausweise ("ID-Cards") ausgestellt, und zwar vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA). Um berechtigt zu sein, eine ID-Card ausgestellt zu bekommen, muss die Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Dazu ist zu bemerken, dass seit dem Jahr 2000 in den Berichten des UN Secretary-General Beschränkungen von Neueinträgen in das Register erwähnt wurden. Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann um einen Reisepass ansuchen, der von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe werden in XXXX ausgestellt. Es gab einige Fälle, in denen Palästinenser aus Gaza, die nicht im Besitz einer ID-Card waren, dennoch einen PA-Reisepass erhielten, für spezielle Reisen.Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann um einen Reisepass ansuchen, der von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe werden in römisch 40 ausgestellt. Es gab einige Fälle, in denen Palästinenser aus Gaza, die nicht im Besitz einer ID-Card waren, dennoch einen PA-Reisepass erhielten, für spezielle Reisen. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen, um in den Gazastreifen zu gelangen. Nur Palästinenser mit ID-Card dürfen einen Antrag auf Einreise nach Israel stellen (selbst dann, wenn es nur um die Durchreise durch Israel geht). Eine Erlaubnis Israels ist dennoch erforderlich. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen, und nur dann, wenn der Grenzübergang XXXX geöffnet ist (s.u.).Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen, um in den Gazastreifen zu gelangen. Nur Palästinenser mit ID-Card dürfen einen Antrag auf Einreise nach Israel stellen (selbst dann, wenn es nur um die Durchreise durch Israel geht). Eine Erlaubnis Israels ist dennoch erforderlich. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen, und nur dann, wenn der Grenzübergang römisch 40 geöffnet ist (s.u.). Die UNRWA stellt an berechtigte Personen die UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke der Berechtigung des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status oder der rechtlichen Anerkennung einer Person. Der UNHCR stellt in Gaza oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus. Dürfen palästinensische Flüchtlinge in Gaza für die Regierung arbeiten? Im Gazastreifen leben mehr als 1,76 Millionen Menschen, einschließlich 1,26 Millionen palästinensischer Flüchtlinge, die über 70 Prozent der Gaza-Bevölkerung ausmachen. Palästinensische Flüchtlinge haben denselben Status und dieselben zivilen Rechte wie Nicht-Flüchtlinge – es ist ihnen nicht per Gesetz verboten, sich im öffentlichen Sektor anstellen zu lassen. Es sollte aber beachtet werden, dass die Arbeitslosenrate mit 40 Prozent eine der höchsten weltweit ist (35,9 Prozent für Männer und 59,6 Prozent für Frauen), und für Jugendliche noch höher. Im September 2015 warnte die UN Konferenz für Handel und Entwicklung, dass – sollte sich dieser Trend fortsetzen – Gaza bis 2020 ein unbewohnbarer Ort werden könnte. Dürfen palästinensische Flüchtlinge Eigentum besitzen? Palästinensischen Flüchtlingen in Gaza ist es nicht per Gesetz verboten, Eigentum zu besitzen. Allerdings ist es üblicherweise so, dass jene Flüchtlinge, die in Flüchtlingslagern wohnen, nicht Eigentümer jenes Landes sind, auf dem sich ihr Haus befindet. Dieses Land wurde ihnen üblicherweise zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeiten von palästinensischen Flüchtlingen in Gaza, Eigentümer ihres Heimes zu sein, hängt von den jeweiligen aktuellen ökonomischen Verhältnissen ab, sowie von immer wiederkehrenden Kampfhandlungen, wie den massiven Vertreibungen während der Kampfhandlungen im Juli und August des Jahres 2014 und auch früheren Kampfhandlungen. Ein-Ausreise-Beschränkungen: Ist es für palästinensische Flüchtlinge in Gaza möglich, (Studenten)-Visa (z.B. für Russland) zu erhalten? Die UNRWA kann bezüglich der spezifischen Anforderungen bestimmter Länder (wie Russland) für die Ausstellung von Visas keinen Kommentar abgeben. UNRWA weist aber darauf hin, dass palästinensische Flüchtlinge Einschränkungen bezüglich der Ein-/Ausreise haben, wodurch es schwierig sein könnte, zwecks Antrags oder Erhalts eines solchen Visums zu verreisen. Nachdem es keine ausländischen Konsulate/Vertretungen im Gazastreifen gibt, müssen Flüchtlinge (und Nicht-Flüchtlinge), die Visa beantragen wollen, zu ausländischen Konsulaten in Jerusalem oder in Ägypten reisen. Dafür müssen sie entweder Israel/ die Westbank, einschließlich Ostjerusalem betreten (dafür benötigt man die israelische Autorisierung/Genehmigung, den XXXX -Grenzübergang zu passieren und nach Israel und in andere von Israel besetzte Gebiete reisen zu dürfen), oder sie benötigen die Genehmigung Ägyptens nach Ägypten einreisen zu dürfen, und zwar über den XXXX -Grenzübergang, der nur ab und zu (und in unregelmäßigen Abständen) geöffnet ist. Hat man das Visum erhalten, gelten nochmals dieselben Bedingungen für das Verlassen von Gaza, um in das Visum-Land zu gelangen.Die UNRWA kann bezüglich der spezifischen Anforderungen bestimmter Länder (wie Russland) für die Ausstellung von Visas keinen Kommentar abgeben. UNRWA weist aber darauf hin, dass palästinensische Flüchtlinge Einschränkungen bezüglich der Ein-/Ausreise haben, wodurch es schwierig sein könnte, zwecks Antrags oder Erhalts eines solchen Visums zu verreisen. Nachdem es keine ausländischen Konsulate/Vertretungen im Gazastreifen gibt, müssen Flüchtlinge (und Nicht-Flüchtlinge), die Visa beantragen wollen, zu ausländischen Konsulaten in Jerusalem oder in Ägypten reisen. Dafür müssen sie entweder Israel/ die Westbank, einschließlich Ostjerusalem betreten (dafür benötigt man die israelische Autorisierung/Genehmigung, den römisch 40 -Grenzübergang zu passieren und nach Israel und in andere von Israel besetzte Gebiete reisen zu dürfen), oder sie benötigen die Genehmigung Ägyptens nach Ägypten einreisen zu dürfen, und zwar über den römisch 40 -Grenzübergang, der nur ab und zu (und in unregelmäßigen Abständen) geöffnet ist. Hat man das Visum erhalten, gelten nochmals dieselben Bedingungen für das Verlassen von Gaza, um in das Visum-Land zu gelangen. UNOCHA dokumentiert regelmäßig die Zahl der Personen, denen von den israelischen Behörden die Erlaubnis erteilt wird, von Gaza nach XXXX zu reisen, um ein Visum zu beantragen oder in ein Drittland zu reisen, etc. UNRWA weist darauf hin, dass es nicht garantiert ist, dass man eine Erlaubnis, den Grenzübergang zwecks Weiterreise zu passieren, erhält. Eine große Anzahl an Palästinensern schafft die "Sicherheitsfreigabe" nicht, die notwendig ist, um durch Israel durchzureisen, oder um in Israel bleiben zu dürfen.UNOCHA dokumentiert regelmäßig die Zahl der Personen, denen von den israelischen Behörden die Erlaubnis erteilt wird, von Gaza nach römisch 40 zu reisen, um ein Visum zu beantragen oder in ein Drittland zu reisen, etc. UNRWA weist darauf hin, dass es nicht garantiert ist, dass man eine Erlaubnis, den Grenzübergang zwecks Weiterreise zu passieren, erhält. Eine große Anzahl an Palästinensern schafft die "Sicherheitsfreigabe" nicht, die notwendig ist, um durch Israel durchzureisen, oder um in Israel bleiben zu dürfen. In Bezug auf den Grenzübergang XXXX wurden seit Mitte 2013 und seit Oktober 2014 ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Personen und Waren implementiert, der Grenzübergang blieb die meiste Zeit geschlossen. Gemäß OCHA war der XXXX Grenzübergang im Jahr 2015 nur für 32 Tage geöffnet, wodurch nicht mehr als 28.708 Personen den Übergang passieren konnten. (Verglichen zu 419.899 Personen im Jahr 2012, in dem der Übergang für 312 Tage geöffnet war.) Die Schwierigkeiten beim Überqueren des XXXX -Grenzüberganges blieben im Jahr 2016 erhalten.In Bezug auf den Grenzübergang römisch 40 wurden seit Mitte 2013 und seit Oktober 2014 ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Personen und Waren implementiert, der Grenzübergang blieb die meiste Zeit geschlossen. Gemäß OCHA war der römisch 40 Grenzübergang im Jahr 2015 nur für 32 Tage geöffnet, wodurch nicht mehr als 28.708 Personen den Übergang passieren konnten. (Verglichen zu 419.899 Personen im Jahr 2012, in dem der Übergang für 312 Tage geöffnet war.) Die Schwierigkeiten beim Überqueren des römisch 40 -Grenzüberganges blieben im Jahr 2016 erhalten. Ist eine Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen in den Gazastreifen derzeit aktuell möglich? Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde [Anm.: Hamas] im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über Israel ( XXXX -Grenzübergang) die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich – wie oben geschildert. Und es erfordert, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Das Betreten des Gazastreifens über den XXXX -Grenzübergang ist abhängig von den unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Es ist in diesem Falle auch erforderlich, dass die Person Gaza legal verlassen hat und sich im Besitz eines offiziellen Reisedokumentes befindet. Darüber hinaus hat der UNHCR im Februar 2015 – auf Grund der prekären humanitären Situation in Gaza – darauf gedrängt, dass die Behörden von Flüchtlings-Ankunftsstaaten keine palästinensischen Flüchtlinge nach Gaza zurückschicken sollten und gegenüber Gaza aus humanitären Gründen eine "Nicht-Abschiebungs-Politik" betreiben sollten.Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde [Anm.: Hamas] im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über Israel ( römisch 40 -Grenzübergang) die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich – wie oben geschildert. Und es erfordert, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Das Betreten des Gazastreifens über den römisch 40 -Grenzübergang ist abhängig von den unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Es ist in diesem Falle auch erforderlich, dass die Person Gaza legal verlassen hat und sich im Besitz eines offiziellen Reisedokumentes befindet. Darüber hinaus hat der UNHCR im Februar 2015 – auf Grund der prekären humanitären Situation in Gaza – darauf gedrängt, dass die Behörden von Flüchtlings-Ankunftsstaaten keine palästinensischen Flüchtlinge nach Gaza zurückschicken sollten und gegenüber Gaza aus humanitären Gründen eine "Nicht-Abschiebungs-Politik" betreiben sollten. Request from the Austrian Ministry of Interior (via its embassy in Jordan) on Gaza The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA) was established by the General Assembly in 1949 and currently provides assistance and protection to more than 5.2 million Palestine refugees. Its mission is to help Palestine refugees in Jordan, Lebanon, Syria, West Bank (including East Jerusalem) and the Gaza Strip achieve their full potential in human development, pending a just solution to their plight. UNRWA services include education, health care, relief and social services, camp infrastructure and improvement, micro finance, as well as emergency assistance. The Agency’s mandate is to provide protection and assistance to "Palestine refugees” (as defined by the Agency and endorsed by the General Assembly ); namely, "persons whose normal place of residence was Palestine during the period of 1st June 1946 to 15th May 1948, and who lost both home and means of livelihood as a result of the 1948 conflict”. Other persons may also be eligible to receive Agency services without being registered as Palestine refugee, including persons displaced as a result of the 1967 or subsequent hostilities, who do not meet the definition of a Palestine refugee.
- Do Palestinian UNRWA refugees in Gaza receive documents (identity card, passport)? A majority of the Palestinians in Gaza, refugees and non-refugees, are issued identity cards by the Ministry of Interior of the Palestinian Authority (PA). To be eligible for an ID card, an individual must be recorded in the Gaza population registry which is controlled by Israeli Authorities. Limitations on additions to the population registry since 2000 have been noted in UN Secretary-General’s reports. Everyone who has an identity card can apply for a travel document issued by the Palestinian Authority ("PA passport”). Applications are made in Gaza and the passports are issued by the PA in XXXX . There have been instances in which Palestinians from Gaza without ID have been able to obtain a PA passport for specific travel (single entry) only.A majority of the Palestinians in Gaza, refugees and non-refugees, are issued identity cards by the Ministry of Interior of the Palestinian Authority (PA). To be eligible for an ID card, an individual must be recorded in the Gaza population registry which is controlled by Israeli Authorities. Limitations on additions to the population registry since 2000 have been noted in UN Secretary-General’s reports. Everyone who has an identity card can apply for a travel document issued by the Palestinian Authority ("PA passport”). Applications are made in Gaza and the passports are issued by the PA in römisch 40 . There have been instances in which Palestinians from Gaza without ID have been able to obtain a PA passport for specific travel (single entry) only. The Israeli authorities do not recognize the "PA passport” as a valid travel document to travel through Israel when seeking to enter Gaza. Only Palestinians in possession of an ID card can apply for crossing into Israel (even if only for transiting) and still require an Israeli permit. Palestinians without ID can only enter or exit Gaza via Egypt, when access through the XXXX crossing is available (see below).The Israeli authorities do not recognize the "PA passport” as a valid travel document to travel through Israel when seeking to enter Gaza. Only Palestinians in possession of an ID card can apply for crossing into Israel (even if only for transiting) and still require an Israeli permit. Palestinians without ID can only enter or exit Gaza via Egypt, when access through the römisch 40 crossing is available (see below). For the purpose of receipt of UNRWA services, Palestine refugees are issued with an UNRWA registration card. This card does not entail any legal status or recognition thereof and is issued by UNRWA for purposes of receipt of UNRWA services only. UNHCR will not issue UNHCR refugee documents to Palestine refugees resident in Gaza or elsewhere in UNRWA’s areas of operation.
- Can Palestinian refugees work in Gaza for the government? The Gaza Strip is home to a population of more than 1.76 million people, including 1.26 million Palestine refugees, constituting over 70 per cent of the population in Gaza. Palestine refugees have the same status and associated civil rights as non-refugees – they are not prevented by law from seeking employment in the public sector. However it should be noted that unemployment levels in Gaza are among the highest in the world at over 40 per cent (35.9 percent for men and 59.6 percent for women) and even higher for youth. In September 2015, the UN Conference on Trade and Development warned that, if current economic trends persist, "Gaza could become uninhabitable by 2020”.
- Can Palestinian refugees own property in Gaza?Palestine refugees are not prevented by law from owning property in Gaza. However in general, those living in refugee camps do not hold ownership title over the land on which their homes are built; rather, such land has been made available to them as refugees pending a just and durable solution to their plight. In addition, capacity for home ownership is affected by current economic conditions and the impact of recurrent hostilities, including significant displacement during the hostilities in July-August 2014 (and previous hostilities).
- Is it possible for Palestinian refugees in Gaza to get student visas (for example, for Russia)?
- römisch eins s it possible for Palestinian refugees in Gaza to get student visas (for example, for Russia)? UNRWA cannot comment on the specific requirements which different countries – such as Russia - may apply for issuing visas (student or other) to non-nationals, including Palestine refugees. The Agency notes, however, that Palestine refugees face restrictions with regard to exit/entry which renders it difficult to travel for purposes of applying and obtaining such visas. As there are no foreign consulates/representations in the Gaza Strip, refugees (and non-refugees) intending to apply for a visa need to address foreign consulates in person in either Jerusalem or Egypt. Doing so requires either entry to Israel/the West Bank, including East Jerusalem (i.e. Israeli authorization/permit to cross through the XXXX Crossing and move within Israel and other areas of occupied territory) or the opening of the XXXX Crossing (which only occurs infrequently) and Egyptian permission to enter, respectively. Once the visa is obtained, leaving Gaza is again subject to the same requirements.UNRWA cannot comment on the specific requirements which different countries – such as Russia - may apply for issuing visas (student or other) to non-nationals, including Palestine refugees. The Agency notes, however, that Palestine refugees face restrictions with regard to exit/entry which renders it difficult to travel for purposes of applying and obtaining such visas. As there are no foreign consulates/representations in the Gaza Strip, refugees (and non-refugees) intending to apply for a visa need to address foreign consulates in person in either Jerusalem or Egypt. Doing so requires either entry to Israel/the West Bank, including East Jerusalem (i.e. Israeli authorization/permit to cross through the römisch 40 Crossing and move within Israel and other areas of occupied territory) or the opening of the römisch 40 Crossing (which only occurs infrequently) and Egyptian permission to enter, respectively. Once the visa is obtained, leaving Gaza is again subject to the same requirements. The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) regularly documents the number of persons granted permission by the Israeli authorities to cross from Gaza to XXXX , for the purpose of seeking a visa and for travel to a third country, amongst other reasons. UNRWA notes that permission to cross for the purpose of onward travel is not guaranteed. A large number of Palestinians are unable to obtain the required Israeli security clearance to either stay in or transit through Israel. Entry/exit through XXXX also requires official travel and ID documents as noted above.The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) regularly documents the number of persons granted permission by the Israeli authorities to cross from Gaza to römisch 40 , for the purpose of seeking a visa and for travel to a third country, amongst other reasons. UNRWA notes that permission to cross for the purpose of onward travel is not guaranteed. A large number of Palestinians are unable to obtain the required Israeli security clearance to either stay in or transit through Israel. Entry/exit through römisch 40 also requires official travel and ID documents as noted above. With regard to XXXX Crossing, severe restrictions on the movement of people and goods have been imposed since mid-2013 and since October 2014, the XXXX Crossing has remained for the most part closed. According to OCHA, in 2015, XXXX Crossing was open only for 32 days, allowing a mere 28,708 persons to pass XXXX Crossing in both directions (compared to 2012, when XXXX Crossing was open for 312 days and allowed 419,899 persons to move in both directions). The difficulties in passing the XXXX Crossing have remained in 2016.With regard to römisch 40 Crossing, severe restrictions on the movement of people and goods have been imposed since mid-2013 and since October 2014, the römisch 40 Crossing has remained for the most part closed. According to OCHA, in 2015, römisch 40 Crossing was open only for 32 days, allowing a mere 28,708 persons to pass römisch 40 Crossing in both directions (compared to 2012, when römisch 40 Crossing was open for 312 days and allowed 419,899 persons to move in both directions). The difficulties in passing the römisch 40 Crossing have remained in
- Is a return of Palestinian refugees currently actually possible to Gaza?
- römisch eins s a return of Palestinian refugees currently actually possible to Gaza? For Palestine refugees from Gaza, the de facto authority in principle doesn’t pose any obstacle to exit or return. However, entering Gaza through the Israel/ XXXX crossing point requires permission – as outlined above - by the Israeli authorities (and requiresthat the person has lawfully left Gaza via the same route and has a Palestinian ID card ). Furthermore, entering the Gaza Strip via Egypt is subject to the irregular opening of the XXXX Crossing and requires also that the person has lawfully left Gaza, is permitted entry into Egypt and is in possession of an official travel document. In addition, in light of the precarious humanitarian situation in Gaza, in February 2015 UNHCR urged States not to deport Palestine refugees to Gaza and has requested States to uphold a non-removal policy to Gaza for humanitarian reasons.For Palestine refugees from Gaza, the de facto authority in principle doesn’t pose any obstacle to exit or return. However, entering Gaza through the Israel/ römisch 40 crossing point requires permission – as outlined above - by the Israeli authorities (and requiresthat the person has lawfully left Gaza via the same route and has a Palestinian ID card ). Furthermore, entering the Gaza Strip via Egypt is subject to the irregular opening of the römisch 40 Crossing and requires also that the person has lawfully left Gaza, is permitted entry into Egypt and is in possession of an official travel document. In addition, in light of the precarious humanitarian situation in Gaza, in February 2015 UNHCR urged States not to deport Palestine refugees to Gaza and has requested States to uphold a non-removal policy to Gaza for humanitarian reasons. UNRWA (27.10.2016): Request from the Austrian Ministry of Interior (via its embassy in Jordan) on Gaza, per Email via VB Amman ---------- -Strichaufzählung ---------- 2.
- Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis erhoben wurde durch Einsicht in die Verwaltungsakten, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten, Einvernahme der BF1 und der BF2 als Parteien, Erörterung der von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Dokumente (UNRWA-Registrierungsbestätigung, Personalausweis, Reisepässe, Unterlagen zur Integration) sowie dem Schreiben der UNRWA vom 18.05.2016, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführer bei der UNRWA registriert sind sowie der am 27.11.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die genaue Identität der BF1 bis BF6, ihre Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, ihre regionale Herkunft, ihre Registrierung bei der palästinensischen Autonomiebehörde, im israelischen Bevölkerungsregister und bei der UNRWA, ihr früherer Lebenswandel bzw. ihre Lebensumstände vor der jüngsten Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände der BF und ihrer Angehörigen und Verwandten in Gaza bis dato konnten in einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer dies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneinten. Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführer etwa in Bezug auf ihre Familienverhältnisse und Ausbildung in Palästina falsche Angaben hätte machen sollen. Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Ausbildung, der Beschäftigungslosigkeit der BF1, des Schul- und Kindergartenbesuchs der BF2 bis BF6 und ihrer familiären Situation ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung so