Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 51§ 6Art. 131Art. 130§ 7§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlL509 1421933-3 SpruchL509 1421933-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER al
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 21.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. XXXX , gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und der BF gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. römisch 40 , gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. E11 421.933-1/2011/12E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 15.03.2013 brachte der BF seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte der BF aus, dass er vor drei Tagen von einem Freund angerufen worden sei. Dieser habe dem BF erzählt, dass bei ihnen zuhause die Sunniten die Schiiten überfallen hätten und es seien dabei einige Leute ums Leben gekommen. Da der BF Schiit sei und in Pakistan diskriminiert werde, wolle er nicht mehr in sein Heimatland zurück. Die Gründe vom ersten Asylantrag seien weiterhin aufrecht, seit drei Tagen habe der BF allerdings neue Gründe.
- Am 18.04.2013 wurde der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters, einer Rechtsberaterin sowie seiner Vertrauensperson beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der BF gab dabei an, dass er psychische Probleme habe und deswegen auch Medikamente einnehme. Diese Probleme hätten bereits in Pakistan begonnen. Zusätzlich wurden vom BF ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht.
- Am 18.04.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Stellungnahme eingebracht. Demnach habe sich die Situation in Pakistan seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag drastisch zum Nachteil des BF verändert. Der BF sei in seinem Herkunftsland in zumindest dreifacher Hinsicht asylrelevant exponiert, da er der Minderheit der Schiiten sowie der Ethnie der Paschtunen angehöre und zudem der Grenzregion zu Afghanistan entstamme. Paschtunen aus dieser Region würden sich in Pakistan in einer äußerst prekären Situation befinden, die sich zuletzt noch verschärft habe. Jedenfalls habe sich die Lage im Herkunftsland des BF nach rechtskräftiger Entscheidung im Erstverfahren entscheidungsrelevant geändert und die Gewalt explosionsartig zugenommen. Dem BF würden Verfolgung, Übergriffe und Misshandlungen insbesondere aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Religion drohen.
- Am 12.06.2013 wurde der BF erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wurden vom BF Unterlagen vorgelegt, auf denen zu sehen sein soll, dass sein Onkel mütterlicherseits enthauptet worden sei, auch dessen Sohn sei von den Taliban erschossen worden, ebenso seien Freunde des BF getötet worden.
- Am 03.07.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine DVD mit Fotos und Videos, welche die Ermordung von Freunden, Bekannten und Familienmitgliedern des BF dokumentieren würden, vorgelegt. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass es im Herkunftsland des BF zu einer Gewaltexplosion speziell gegen Personen, die denselben Minderheiten wie der BF angehören, gekommen sei.
- Am 03.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine weitere Stellungnahme, insbesondere auch zum gesundheitlichen Zustand des BF, eingebracht.
- Am 24.09.2013 wurde der BF wiederum vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der BF versuche seit 2007 immer wieder seine Familie zu finden, er wisse jedoch nicht, wo sie sich aufhält, bzw. ob sie noch am Leben ist. Die neuen Gründe des BF seien, dass sich die Situation von Tag zu Tag schlechter werde; Familienmitglieder und Freunde seien getötet worden. Der BF sei Paschtune und Schiit und werde in Pakistan nicht geduldet, diese würden ihm vorwerfen, dass er Afghane sei. Man würde aufgrund der Aussprache und des Aussehens sofort erkennen, dass der BF kein Pakistani ist. In Pakistan gäbe es zwar viele Städte, jedoch würde für sein Leben dort keine Garantie gegeben. Der BF habe versucht, dort zu leben, doch es habe nicht funktioniert.
- Am 16.10.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme beim Bundesasylamt ein. Darin wurde neuerlich betont, dass der BF in Pakistan als dreifacher Minderheitsangehöriger erkannt werde. Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom Dezember 2012 gehe zudem hervor, dass Paschtunen infolge der Ausgrenzung von Politik, Wirtschaft und sozialen Entscheidungsprozessen zu einem Leben in Armut, Hunger und Elend verurteilt seien.
- Am 27.11.2013 langte beim Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten den BF betreffend ein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2014, Zl. XXXX XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2014, Zl. römisch 40 römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) damit begründet, dass all jene Ausführungen, die der BF als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben habe, absolut unglaubwürdig seien. Zudem habe der BF jahrelang in anderen Regionen und Städten Pakistans gelebt und sei nicht ersichtlich, dass er sich nicht erneut in einer der Großstädte Pakistans niederlassen könne. So sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass etwa in Islamabad keine Anschläge oder Unruheherde vorhanden seien. Jedoch sei im konkreten Fall ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen, da die medizinische Behandlung des BF in Pakistan zwar gewährleistet, jedoch nicht zielführend wäre.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei von der belangten Behörde infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Mangelhaftigkeit belastet worden. Dem BF stehe aufgrund seiner individuellen Situation auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung bzw. sei ihm eine solche nicht zumutbar. Ebenso sei das Bundesasylamt bzw. BFA seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen und sei es unterlassen worden, sämtliche Beweismittel des BF entsprechend zu würdigen.
- Während des Verfahrens wurden vom BF darüber hinaus zahlreiche Unterlagen zur Situation von Schiiten und Paschtunen in Pakistan bzw. generell zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sowie Unterlagen betreffend seinen gesundheitlichen Zustand in Vorlage gebracht.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, Zl. L509 1421933-2/3E, wurde der bekämpfte Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, um bisher mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, Zl. L509 1421933-2/3E, wurde der bekämpfte Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, um bisher mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen.
- Am 16.06.2015 wurde der BF neuerlich vom BFA niederschriftlich befragt. Dabei führte der BF neuerlich an, dass er seit 2007 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Trotz mehrfacher Versuche, sie zu erreichen, wisse er nicht, wo sie sich aufhält. Zudem wurden die bisherigen Angaben zu einer (asylrelevanten) Verfolgung seiner Person im Wesentlichen wiederholt.
- Am 15.07.2015 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Darin wird unter Vorlage bzw. Zitierung entsprechender Berichte erneut darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten, der Ethnie der Paschtunen und dem Umstand, dass er aus den FATA-Gebieten stammt, der Gefahr der asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
- Am 23.10.2015 wurde vom BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und langte am 05.02.2016 eine entsprechende Beantwortung beim BFA ein. Diese wurde dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
- Am 23.03.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme ein. Darin wird zunächst moniert, dass dem Schreiben des BFA nicht zu entnehmen sei, welche Quellen den darin enthaltenen Ergebnissen zugrunde liegen würden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die bestehende Verfolgungsgefahr von Angehörigen des Stammes der Turi von Seiten der Taliban seine Bestätigung im Ergebnis der Recherche finde. Bezeichnend für die desaströse Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF erweise sich auch der Umstand, dass eine Vorortrecherche aufgrund von Sicherheitsgründen in Parachinar nicht durchgeführt werden habe können. Auf Grundlage der detaillierten Angaben des BF in Zusammenhang mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen und der vielseitigen Informationen zur Sicherheitslage und Verfolgungssituation von Turi in der Herkunftsregion des BF dessen subjektive Furcht auch objektivierbar und damit wohlbegründet iSd GFK sei. Zudem stehe dem BF keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht habe, weswegen sein zentrales Vorbringen als nicht glaubwürdig gewertet werden könne. Eine allfällige Unfähigkeit des pakistanischen Staates, vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen, sei nicht Gegenstand der Prüfung der Asylgründe, sondern wäre lediglich im Hinblick auf die Gewährung des subsidiären Schutzes zu prüfen. Das BFA verkenne die womöglich schwierige Lage des BF in seinem Heimatort nicht, jedoch gehe aus der durchgeführten Recherche hervor, dass es dem BF in anderen Teilen Pakistans sehr wohl möglich gewesen wäre, unterzukommen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird moniert, dass das Verfahren vom BFA mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet sei. So sei es zum wiederholten Male verabsäumt worden, sich mit dem asylrelevanten Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. Sowohl die eigenen Feststellungen des BFA wie auch die ausführlichen Angaben des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismitteln seien in entscheidenden Bereichen in keiner Weise einer Würdigung unterzogen worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 19.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den BF und seinen rechtsfreundlichen Vertreter, einen Vertreter des BFA und einen Dolmetscher für die Sprache Paschtu geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen, seines rechtsfreundlichen Vertreters und des geladenen Dolmetschers durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 25.04.2017 auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Vorakten und den hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA und den Beschwerdeausführungen bzw. den vorgelegten Unterlagen, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2017 sowie durch Erhebung der aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF anhand des Länderinformationsblattes Pakistan der Staatendokumentation vom 22.03.2017 und einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage der Turi in Pakistan vom 09.01.
- Die Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dazu wurden sowohl am 12.06.2017 als auch am 12.07.2017 Stellungnahmen abgegeben.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist pakistanischer Staatsangehörigkeit und an dem angegebenen Datum geboren. Es wird davon ausgegangen, dass er der paschtunischen Volksgruppe angehört und aus der pakistanischen Provinz FATA (Federal Administrated Tribal Areas/Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) stammt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine geeigneten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Im Jahr 2006 hat der Beschwerdeführer seinen Heimatort verlassen und in verschiedenen Städten Pakistans gelebt bis er im Jahr 2009 aus Pakistan ausgereist ist und daraufhin 2 Jahre in Teheran gelebt und gearbeitet hat. Im Herbst 2011 ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde im September 2012 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, GZ: E11 421.933-1/2011/12E). In der Begründung wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen und sein Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund (private Verfolgung aufgrund einer bei einem Cricketspiel entstandenen Auseinandersetzung und Schikanen durch Sunniten und Taliban) als nicht glaubhaft erachtet. Am 15.03.2013 brachte er den zweiten – nunmehr gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung seines Antrages stützte sich der Beschwerdeführer nunmehr auf neue Informationen aus seiner Heimatregion, wonach Sunniten Angehörige der Glaubensrichtung Schiiten überfallen hätten und dabei einige Leute um Leben gekommen wären. Das Asylverfahren wurde durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G 2005 am 14.06.2013 zugelassen und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der zweite Antrag zunächst in erster Instanz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten – aus gesundheitlichen Gründen – zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Derzeit ist der Beschwerdeführer im Besitze einer solchen Aufenthaltsberechtigung bis Jänner 2019.Das Asylverfahren wurde durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 am 14.06.2013 zugelassen und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der zweite Antrag zunächst in erster Instanz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten – aus gesundheitlichen Gründen – zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Derzeit ist der Beschwerdeführer im Besitze einer solchen Aufenthaltsberechtigung bis Jänner
- Es ist dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Er ist unverfolgt aus Pakistan ausgereist, hat versucht, sich außerhalb seines Heimatlandes niederzulassen, hat sich für 2 Jahre im Iran aufgehalten, ist dort einer Arbeit nachgegangen und gelangte in der Folge auf illegalem Wege und von Schleppern unterstützt bis nach Österreich, wo er ebenso illegal eingereist ist. Aus seinem Vorbringen ist nicht erkennbar, dass er im Falle der Rückkehr einer unmittelbar gegen ihn gerichteten asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre; ebenso haben sich nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass für Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen – in concreto: der Turi – eine Gruppenverfolgung besteht und der Beschwerdeführer aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit mit relevanter Wahrscheinlichkeit asylrelevante Bedrohung zu befürchten hätte. 1.
- Zum Herkunftsland Pakistan: Pakistan ist mit einem besonders schwerwiegenden Flüchtlingsproblem konfrontiert. a. In Pakistan halten sich ca. 1.6 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Zu diesen gesellen sich noch ungefähr eine Million unregistrierter afghanischer Flüchtlinge. Nur etwas mehr als 83.000 Afghanen wurden repartiert.b. Es finden sich über eine Million intern Vertriebene in Pakistan. Die Mehrheit dieser IDPs kommt aus den von Konflikt betroffenen Gebieten der Federally Administrated Tribal Areas (FATA). Ca. 500.000 IDPs kommen aus den von Trockenheit bzw. Überflutungen betroffenen Gebieten der Provinz Sindh.24 Für IDPs gibt es eigene Camps. Diejenigen, die nicht in Camps untergebracht wurden, wurden von Familienangehörigen aufgenommen. Es gibt Berichte, dass es zu Versorgungsschwierigkeiten in einigen Camps gekommen ist. Frauen und Kinder waren am ehesten von Härten betroffen. Mit Öffnung mehrerer Verbindungsrouten sowie der Säuberung mehrerer Gebieten von den pakistanischen Taliban, erfolgte geordnete Rückkehr in einige Gebiete. (Quelle: ÖB, Asylländerbericht 2014, November 2014) Zusammenfassend stellt das Home Office fest: Gewöhnliches Leben in Gebieten, wo die pakistanischen Taliban oder andere militante Gruppen aktiv sind, bildet noch kein reales Risiko von Verfolgung oder ernsthaften Benachteiligungen. Der Grad des Risikos hängt vom besonderen Profil der Person, der Art der Verfolgung und deren Umfang ab. Die Anzahl der Vorfälle geben nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Person aufgrund bloßer Anwesenheit ein reales Risiko zu befürchten hätte, so stark beeinträchtigt zu werden, dass damit die Schwelle des Art. 15 lit. c erreicht würde. Es kommt jedoch auf die besonderen Faktoren, abhängig von den individuellen Umständen einer Person an, die dennoch ein Risiko für die betreffende Person bedeuten könnten.Die Anzahl der Vorfälle geben nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Person aufgrund bloßer Anwesenheit ein reales Risiko zu befürchten hätte, so stark beeinträchtigt zu werden, dass damit die Schwelle des Artikel 15, Litera c, erreicht würde. Es kommt jedoch auf die besonderen Faktoren, abhängig von den individuellen Umständen einer Person an, die dennoch ein Risiko für die betreffende Person bedeuten könnten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist generell eine mögliche Option, ob eine solche annehmbar ist, unterliegt einer Einzelfallüberprüfung. (Quelle: Home Office, Country Information and Guidance Pakistan: Security and humanitarian Situation, November 2015) LIB Staatendoku, 22.03.2017
- Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016). Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016). [ ..] Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr
- Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017). Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017). 48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016). Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2016 1.
- Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 25 Distrikte unterteilt (GovKP o. D.). Im Jahr 2009 führte das pakistanische Militär einen Großeinsatz gegen die TPP in Khyber Pakhtunkhwa durch. In den darauffolgenden Jahren hielt das pakistanische Militär eine starke Präsenz, jedoch nahm die Intensität der militärischen Operationen ab. Die regional aktiven Taliban gingen in den Untergrund, aber übten ihre terroristischen Tätigkeiten, wie Anschläge und gezielte Tötungen weiter aus (EASO 8.2015). In fast allen größeren Städten der Khyber Pakhtunkhwa können militante Schläfer-Zellen gefunden werden (BFA 9.2015). Die Provinz profitierte von den militärischen Operationen in der FATA, insbesondere, die in der Khyber Agency durchgeführt wurden. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert (Dawn 20.4.2015). Im Jahr 2015 sanken die Terrorvorfälle in Khyber Pakhtunkhwa weiter, es gehörte allerdings weiterhin zu den stark betroffenen Regionen. Es gab 125 Anschläge, ein Minus von 61 Prozent. Sie forderten 206 Todesopfern, 62 Prozent weniger als im Jahr
- Unter den Todesopfern waren 66 Sicherheitskräfte, 112 Zivilisten und 24 Militante. 10 der Anschläge waren sektiererisch motiviert. Peschawar war am meisten von den Anschlägen und Opfern betroffen mit 85 Todesopfern in 38 Anschlägen, gefolgt von Dera Ismail Khan mit 14 Anschlägen und 19 Toten sowie Charsadda mit 10 Anschlägen und 9 Toten, die zweithöchste Todesopferzahl musste Mardan mit 30 Toten in 4 Anschlägen berichten, zusätzlich zu diesen 4 Distrikten waren von den 25 Distrikten Khyber Pakhtunkhwas 14 weitere von Anschlägen betroffen, die pro Distrikt zwischen keinem und sieben Todesopfern im Jahr 2015 forderten (PIPS 3.1.2016). Auch im Jahr 2016 war Khyber Pakhtunkhwa die Region Pakistans, die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffen war. 127 Anschläge töteten 189 Personen. Die Zahl der Anschläge stieg somit um 2 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Unter den Todesopfern der Anschläge waren 114 Zivilisten, 62 Angehörige der Sicherheitskräfte und 8 Militante. Von diesen Anschlägen betrafen 48 die Provinzhauptstadt Peschawar mit 62 Toten, 47 Todesopfer forderten 7 Anschläge in Charsadda, 16 Menschen starben bei 6 Anschlägen in Mardan, 11 Menschen starben bei 16 Anschlägen im Swat, 10 Menschen bei 10 Anschlägen in Bannu und 8 Menschen bei 9 Anschlägen in D.I. Khan. Außer diesen 6 Distrikten waren weitere 11 Distrikte in KP von Anschlägen betroffen, die insgesamt pro Distrikt zwischen einem und sieben Todesopfern forderten (PIPS 1.2017). Die Hauptziele der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2016 waren Angehörige der Sicherheitskräfte und der Rechtsdurchsetzung sowie deren Kontroll-Posten, 70 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa zielten auf diese. Weitere Hauptziele waren politisch Arbeitende oder politische Führer und Staatsbedienstete, sowie sporadisch auch Mitglieder von Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste. Allerdings richteten sich 23 Anschläge ganz allgemein gegen Zivilisten (PIPS 1.2017). Von den insgesamt 127 Anschlägen in Khyber Pakhtunkhwa waren 8 sektiererisch motiviert, die 10 Todesopfer forderten – zumeist gezielte Tötungen zwischen Schiiten und Sunniten sowie ein Granatenanschlag auf eine Moschee. Die restlichen 119 Anschläge wurden durch die TTP oder lokale Taliban Gruppen bzw. Gruppierungen mit ähnlichen Zielen durchgeführt, wie der Jamaatul Ahrar und der Lashkar-e-Islam. Diesen Anschlägen fielen 179 Menschen zum Opfer (PIPS 1.2017). Insgesamt fanden 2016 154 für die Sicherheitslage relevante Vorfälle von Gewalt statt, neben den Anschlägen waren dies 3 Ereignisse ethnopolitischer Gewalt, 5 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 15 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, eine Auseinandersetzung zwischen Militanten und Stammesangehörigen sowie 3 Vorfälle an der Grenze mit Afghanistan. Alle Gewaltvorfälle zusammen forderten 242 Menschenleben – 122 Zivilisten, 68 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzung sowie 52 Militante (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (20.4.2015): ‘Security operations have suppressed militancy’, http://www.dawn.com/news/1177060, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2015): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743353_easo-coi-report-pakistan-country-overview-final.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung GovKP - Government Khyber Pakhtunkhwa (o.D.): Government, http://kp.gov.pk/page/government, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. 1.
- Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten [zu einer regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Sekten vgl. regionale Sicherheitslage]1.
- Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten [zu einer regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Sekten vergleiche regionale Sicherheitslage] In Pakistan finden sich viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptsekten Schiiten und Sunniten teilen sich in Pakistan auch in mehrere Subsekten. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvi [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 Prozent der sunnitischen Bevölkerung, nach einer Schätzung des Australian Department of Foreign Affairs and Trade. Deobandi werden auf ungefähr 35 Prozent der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus, eine kleine Anzahl, ungefähr fünf Prozent der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte, die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014). Islamische Fundamentalisten sehen den Sufismus - eine mystische Bewegung im Islam - als ketzerisch an (SN 13.11.2016). Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade gehört die Mehrheit der Schiiten in Pakistan den Zwölfer Schiiten an, Nizari Ismaeliten sind die zweitgrößte Gruppe, weitere Gruppen sind Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Schiiten sind im ganzen Land verteilt, machen aber in keiner Provinz die Mehrheit aus. Die Semi-Autonome Region Gilgit–Baltistan ist eine der wenigen Gebiete, wo Schiiten die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Quer durchs Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Kurram and Orakzai Agencies in der FATA; in und um Quetta und entlang Makran Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebiete des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Bangash Stammes. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten (UKHO 2.2015). Spezielle Maßnahmen werden während des schiitischen Muharram für die Sicherheit der Shia unternommen (HRCP 3.2015). Klerikern, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, wird die Einreise in bestimmte Städte während des Muharram verboten, um sektiererische Gewalt zu vermeiden. Hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 10.8.2016; vgl. HRCP 3.2016). Dennoch ist die Reaktion der Regierung unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage, die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich der Schiiten, vor Angriffen zu beschützen (USDOS 10.8.2016).Spezielle Maßnahmen werden während des schiitischen Muharram für die Sicherheit der Shia unternommen (HRCP 3.2015). Klerikern, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, wird die Einreise in bestimmte Städte während des Muharram verboten, um sektiererische Gewalt zu vermeiden. Hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 10.8.2016; vergleiche HRCP 3.2016). Dennoch ist die Reaktion der Regierung unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage, die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich der Schiiten, vor Angriffen zu beschützen (USDOS 10.8.2016). Für Human Rights Watch stellt sich die Lage im Jahr 2015 so dar, dass es der Regierung nicht gelang, ausreichende Schritte zur Verhinderung von tödlichen Angriffen auf Schiiten und anderer religiöse Minderheiten zu unternehmen (HRW 1.1.2016). USCIRF schätzt, dass durch die Taliban in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 1.000 Schiiten getötet worden sind (USCIRF 4.2016). Das Jahr 2016 verzeichnete zum dritten Mal in Folge einen Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt in Pakistan. Dies stellt eine positive Entwicklung dar, doch sind Schwankungen ein bekanntes Phänomen in Pakistan. Nach PIPS sank die Anzahl jener Menschen, welche im Jahr 2016 bei konfessionsbedingten [Anm.: zwischen den verschiedenen muslimischen Konfessionen] Terroranschlägen ums Leben gekommen sind um rund 62 Prozent, d.h. von 272 Toten im Jahr 2015 auf 104 Tote im Jahr
- Mehr als 162 Personen wurden 2016 bei Anschlägen verletzt. Dies bedeutet einen Rückgang von 43 Prozent zum Jahr
- Die Anzahl der Angriffe mit einem Zusammenhang zu sektiererischer Gewalt sank im Jahr 2016 nach PIPS im Vergleich zu 2015 um 41 Prozent von 58 auf
- 17 Angriffe galten Mitgliedern der Schiitischen Glaubensgemeinschaft, und zwölf Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Drei Angriffe wurden gegen Gebetsstätten verübt und jeweils ein Angriff zielte auf Mitglieder der Bohra Gemeinschaft bzw. auf einen Polizeibeamten aufgrund seiner Konfession (PIPS 1.2017). Konfessionsbedingte Gewalt wird eine Bedrohung darstellen, solange religiös motivierte terroristische Gruppen in Pakistan aktiv bleiben können und ein Diskurs des Hasses im Land herrscht. Auch stellen in diesem Zusammenhang die sektiererischen Ströme aus den Koranschulen eine Bedrohung dar (PIPS
- 2017). Khuzdar in Belutschistan und Karatschi in Sindh waren die Hotspots der sektiererischen Gewalt in Pakistian im Jahr
- Rund 81 Prozent der Gesamtzahl der Getöteten und 84 Prozent der Verletzten im Zusammenhang mit sektiererischer Gewalt entfielen auf diese Regionen. Während in Karatschi die meisten der durchgeführten Angriffe gezielte Tötungen waren, forderte ein einziger in Khuzdar durchgeführter Selbstmordanschlag auf den Schah Noorani Schrein 54 Menschenleben (PIPS 1.2017). Zum Zeitpunkt dieses Anschlags feierten hunderte Gläubige eine Sufi-Zeremonie (SN 13.11.2016). Zu dem Anschlag bekannte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (RP 14.11.2016). Weitere Hotspots sektiererischer Anschläge waren 2016 in D.I. Khan, in Peshawar und Quetta (PIPS
- 2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014, http://hrcp-web.org/hrcpweb/data/HRCP%20Annual%20Report%202014%20-%20English.pdf, Zugriff
- 2017 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, Zugriff
- 2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (1.1.2016): World Report 2016 – Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/pakistan, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. -Strichaufzählung RP - Rheinische Post (14.11.2016): 52 Menschen sterben bei Bombenanschlag auf Schrein, http://www.rp-online.de/, Zugriff 14.11.2016, 10:47 Uhr -Strichaufzählung SN - Salzburger Nachrichten (13.11.2016): Zahl der Toten nach Anschlag in Pakistan auf 52 gestiegen http://www.salzburg.com/nachrichten/welt/politik/sn/artikel/zahl-der-toten-nach-anschlag-in-pakistan-auf-52-gestiegen-221955/, Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Pakistan: Shia Muslims, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566240/cig_pakistan_shias.pdf, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (28.4.2016): 2016 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_AR_2016_Tier1_2_Pakistan.pdf, Zugriff 21.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/313360/451624_de.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/328432/469211_de.html, Zugriff 21.11.2016)
- Ethnische Minderheiten Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2016 auf über 202 Millionen Menschen geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68 Prozent, Paschtunen (Pathan) 15,42 Prozent, Sindhi 14,1 Prozent, Saraiki 8,38 Prozent, Muhajirs 7,57 Prozent, Belutschen 3,57 Prozent, andere ethnische Gruppen 6,28 Prozent (CIA 12.1.2017). Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Armee wird v.a. durch Punjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Es kommt zu sozialen Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (USDOS 3.3.2017). In Karatschi kommt es immer wieder zu Gewalt von und zwischen den radikalen Flügeln von jenen politischen Parteien, die in erster Linie eine ethnische Gruppe vertreten, wie MQM (Muttahida Quami Movement), ANP (Awami National Party; eine Partei der Paschtunen) und PPP (Pakistan People‘s Party) (PIPS 1.2017). Die MQM ist eine säkulare Partei, welche die Muhajir repräsentiert. Die Muhajir sind Urdu-sprachige Muslime, die nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten. Der populären MQM werden Gewaltakte vorgeworfen, während auch sie selbst ihre Gegner der Gewalt bezichtigt. (Jamestown Foundation 11.11.2016). Die Sicherheitskräfte gehen verstärkt gegen die radikalen Flügel der Parteien vor, wodurch deren Kapazitäten geschwächt wurden (PIPS 1.2017). Die MQM wirft den Sicherheitskräften vor, im Zuge Die MQM ist eine säkulare Partei, welche die Muhajir repräsentiert. Die Muhajir sind Urdu-sprachige Muslime, die nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten. Der populären MQM werden Gewaltakte vorgeworfen, während auch sie selbst ihre Gegner der Gewalt bezichtigt.In diesen Sicherheitsoperationen 61 Mitglieder getötet zu haben, während 171 Mitglieder vermisst werden. Auch Sindhi Nationalisten bringen ähnliche Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte vor (USDOS 3.3.2017) Trotzdem die MQM der Gewaltanwendung bezichtigt wurde und es diesbezüglich zu Verhaftungen kam, konnte die Partei immer Wahlerfolge verzeichnen (RSiS 3.1.2017). Sie hält eine beträchtliche Anhängerschaft und Sitze im Parlament (Jamestown Foundation 11.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 22.10.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (11.11.2016): Karachi’s Security Crackdown a Boost for Pakistan’s Islamists; Terrorism Monitor Volume: 14, http://www.ecoi.net/local_link/332236/473580_de.html, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung RSiS - S. Rajaratnam School of International Studies (3.1.2017): Counter Terrorist Trends and Analysis Volume 9, Issue 1, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CTTA-January-2017.pdf, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 15.3.2017
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 3.3.2017). Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde im Jahr 2015 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffneten Konflikten, militärischen Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung sowie Naturkatastrophen wie die Überschwemmungen eingeschränkt. Auch blieben Reisebewegungen von bestimmten religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. 2015 kehrten immer mehr Menschen – welche im letzten Jahrzehnt wegen des bewaffneten Konflikts zwischen den Sicherheitskräften und militanten Extremisten gezwungen waren, aus den staatlich verwalteten Stammes-Bereichen der FATA zu fliehen - wieder zurück. Viele andere konnten aufgrund der prekären Situation in der konfliktbeladenen Gegend noch nicht wieder zurückkehren (HRCP 3.2016). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 30.5.2016). Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazaras (ca. 3 Mio.), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazaras nicht verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazaras aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 30.5.2016). Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen – wie oben dargestellt – innerstaatliche Fluchtalternativen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, KP, und New Durrani, FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs
Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisation als besorgniserregend dar. Wiewohl die Rückkehr sowohl afghanischer Flüchtlinge, als auch intern vertriebener Pakistani in diesem Jahr stark zugenommen hat, erscheinen die diesbezüglichen Zielvorgaben der Regierung zumindest optimistisch, zumal die Sicherheitslage im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet – trotz deutlicher Verbesserungen in den vergangenen Jahren – zuletzt wieder heikler geworden ist (ÖB 10.2016). Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 15.12.2016 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016): Asylländerbericht – 2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/466923_en.html, Zugriff 6.3.2017
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erwiesen. Aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers ist aber davon auszugehen, dass diese insoweit den Tatsachen entsprechen. Die Angaben dazu sind auch stringent und gleichbleibend. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine ihm konkret drohende asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zum einen hat das erkennende Gericht massive Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Pakistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden war. Die Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren haben sich als nicht glaubhaft erwiesen, weshalb sein erster Antrag auch rechtskräftig abgewiesen wurde. Im gegenständlichen Folgeverfahren versucht der Beschwerdeführer durch neues (gesteigertes) Vorbringen neue Gründe geltend zu machen, indem er aus dem Internet bekanntgewordene Gräueltaten gegen Angehörige der schiitischen Bevölkerung aus seiner Heimatregion verwendet und sich als Familienangehöriger von Personen bezeichnet, die Opfer bei den Angriffen geworden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch in beiden Asylverfahren zu keiner Zeit überprüfbare Identitätsdokumente vorgelegt und kann daher nicht gesagt werden, dass er tatsächlich ein Familienangehöriger von jenen Personen ist, die auf den vorgelegten Datenträgern als Ermordete gezeigt und genannt werden. Besonders gegen einen familiären Bezug des Beschwerdeführers zu den genannten Personen spricht jedoch, dass die in den Videos ersichtlichen Zeitpunkte der Ereignisse im Jahr 2008 datieren. Dies ist aus den Inserts erkennbar. Zu dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls noch im Heimatland aufgehalten. Somit bleibt fraglich, warum der Beschwerdeführer nicht schon früher auf diese Ereignisse verwiesen hat, zumal dieses Ereignis schon ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan stattgefunden und in pakistanischen Medien umfangreich darüber berichtet wurde. Umso weniger ist es nachvollziehbar, dass ein enger Familienangehöriger erst Jahre nach seiner Ausreise von solchen Ereignissen erfährt. Es sind daher nicht genügend stichhaltige Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Familienangehöriger von einer oder mehreren Personen ist, die bei dem angeführten Angriff durch Taliban ermordet wurden. Wie schon oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder Unterlagen vorgelegt, die seine Identität belegen könnten, noch hat er Bescheinigungsmittel beigebracht, die eine tatsächliche Familienangehörigkeit zu den Opfern des angeführten Angriffs von militanten Gruppen nahelegen. Eine bereits vor der Ausreise stattgefundene konkrete Verfolgung gegen den Beschwerdeführer kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht auch die bereits rechtskräftige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des ersten Asylverfahrens keine Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten hatte. Zusammengefasst sprechen somit folgende Faktoren dagegen, dass das Folgevorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht: Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise innerhalb Pakistans Arbeit gesucht und deshalb mehrmals den Wohnsitz gewechselt, bis er schließlich in den Iran ausgereist ist und dort auch Arbeit für ca. 2 Jahre gefunden hat. Nicht nachvollziehbar ist, dass er keine Papiere mitgenommen hat. Es sprechen keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich um eine überstürzte Flucht aus Pakistan handelt, folglich ergibt sich auch kein Grund zu Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest die wichtigsten Identitätspapiere oder Bescheinigungsmittel zum Nachweis seiner Identität mitzunehmen. Die Erfahrung des erkennenden Richters zeigt, dass in Asylverfahren regelmäßig behauptet wird, keine Papiere zu besitzen bzw. solche zwar besessen zu haben aber nicht vorlegen zu können, so dass die Absicht angenommen werden muss, seine Identität nicht offen legen zu wollen, um eine allfällige Rückführung zu erschweren. Fraglich aber ist vor allem, dass das Ereignis, auf welches der Beschwerdeführer seine nunmehrigen Behauptungen stützt, bereits 1 Jahr vor seiner Ausreise stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus den Inserts im Video. Dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis darüber gewesen sein soll, dass bei dem Überfall sein Onkel und sein Cousin zu Tode kamen, sondern er erst Jahre nach seiner Ausreise davon erfährt - und dies nach negativem Abschluss eines ersten Asylverfahrens , wo noch keine Rede von einem solchen Angriff war, kann nicht nachvollzogen werden. Für den erkennenden Richter entsteht jedenfalls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis, welches tatsächlich stattgefunden hat, für sich benutzt und nun behauptet, er habe darauf einen Onkel und einen Cousin von ihm erkannt. Folgt man seinen Ausführungen zum Wohnsitzwechsel innerhalb Pakistans noch vor der Ausreise müsste er jedenfalls von diesem Ereignis schon früher Kenntnis erhalten haben, zumal es in vielerlei pakistanischen Medien berichtet wurde. Insbesondere aus den in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen ist nicht erkennbar, dass er bei seine Ausreise bereits relevante Verfolgungshandlungen erleiden hätte müssen (vergl. dazu beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlungsschrift S 3f: " ..2006 bin ich von dort [dem Heimatdorf] weg nach Peschawar und habe dort gearbeitet. Amt 06.04.2007 begann der Krieg ..2007 bin ich nach Karachi geflüchtet, ich habe dort 3 Monate versucht, Arbeit zu finden, habe aber keine gefunden. Daraufhin bin ich wieder nach Peschawar. In Peschawar habe ich alleine gelebt........Bis 2008 bin ich in Peschawar geblieben, danach bin ich nach Quetta und versuchte dort zu leben. Aber es gab dort Bombenanschläge bis 2009, dann habe ich Pakistan verlassen .."). Er führte zwar immer wieder an, dass es zu Diskriminierungen von Angehörigen seiner Volksgruppe gekommen war und führte seine Misserfolge beim Finden der Arbeit gerade auf seine Volksgruppenzugehörigkeit zurück. Er hat jedoch einerseits keine solche Intensität an Diskriminierung oder Verfolgungshandlungen beschrieben, die eine asylrelevante Verfolgung seiner Person darstellen würde, zumal er den Arbeits- und Aufenthaltsort in Pakistan über mehrere Jahre gewechselt hat und nicht in einer existentiellen Notlage war. Andererseits stellt sich seine nunmehrige Beschreibung als Verstärkung und Steigerung seines Vorbringens dar, zumal die in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz angeführten Gründe, die gänzlich anderen Inhalts sind, nicht glaubhaft waren. Dass die Sicherheitslage in der (angegebenen) Heimatprovinz prekär war und zum Teil auch immer noch schlecht ist, wird dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen. Dies ergibt sich schon allein aus den angeführten Länderinformationen. Von der schlechten Sicherheitslage – ausgelöst von Angriffen militanter Gruppierungen, zu einem Teil mitverursacht von Militäroperationen gegen diese Gruppierungen - war (ist) jedoch immer wieder die gesamte Bevölkerung potentiell betroffen (insbesondere bei Menschenansammlungen an öffentlichen Orten) und kann dies nicht als individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung erkannt werden. Nun legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unzählige Bescheinigungsmittel vor, die allesamt aus dem Internet entnommen wurden und im Wesentlichen Berichte von Ereignissen (Angriffe und Anschläge militanter Gruppen) in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, die zu einem großen Teil auch in den Länderinformationen verarbeitet sind. Daraus ergibt sich aber keine konkrete, den Beschwerdeführer unmittelbar drohende Verfolgungshandlung. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Turi ist, stellt für sich allein noch keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer legte auch eine DVD vor, auf welcher Video-Sequenzen von rituellen Tötungshandlungen an mehreren Personen durch vermummte Täter dargestellt sind und vermeint, dass sich unter den sichtbaren Opfern sein Onkel und ein Cousin sowie Schulfreunde von ihm befinden. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass solche Videos ebenso über das Internet allgemein zugänglich sind und von dort auf Datenträger gespeichert werden können. Der Beschwerdeführer hingegen gibt jedoch vor, dieses Video sei von den Taliban gemacht und den Verwandten zugesandt worden. Der erkennende Richter konnte in der Vorbereitung der Verhandlung genau diese Videos ohne besonderen Suchaufwand finden. Es ist daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu den auf den Videos erkennbaren Personen (Opfern) in persönlicher bzw. verwandtschaftlicher Beziehung steht. Zum einen hat der Beschwerdeführer seine eigene Identität nicht nachgewiesen. Somit lässt sich nicht verifizieren, ob es sich bei den Opfern um Verwandte (Onkel und Cousins des Beschwerdeführers) und Schulfreunde handelt. Zum anderen lässt sich der Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen darauf festlegen, Namen der von ihm angeblich erkannten Opfer zu nennen, wobei er zuerst davon spricht, dass darauf sein Onkel, zwei seiner Cousins und Schulfreunde zu sehen wären, während er später angibt, es sei nur der Onkel auf dem Video zu sehen, die Cousins seien zu anderen Zeiten und unter anderen Umständen – wenngleich auch durch einen Angriff der Taliban bzw. bei einem Bombenanschlag - zu Tode gekommen. Der Beschwerdeführer ist – betrachtet man auch die bereits festgestellte Unglaubwürdigkeit im Vorverfahren - infolge wechselnder Vorbringen und durch sein Antwortverhalten persönlich nicht glaubwürdig, sein Vorbringen ist somit nicht glaubhaft.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 3Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen i
Sd
- Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd
- Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd
- Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd
- Hauptstücks des FPG.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zu A)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es bleibt insoweit festzuhalten, dass damit keine die individuelle Situation des Beschwerdeführers betreffender Sachverhalt aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer hat demnach im Rückkehrfall aufgrund dieser Ereignisse mit keiner über die allgemeinen Gefahren der in Pakistan gebietsweise herrschenden schlechten Sicherheitssituation hinausgehenden maßgeblichen Bedrohung zu rechnen. Insoweit letztlich jeder Asylantrag im Einzelnen einer speziellen, konkreten und individuellen Prüfung zu unterziehen ist, ist nun den Angaben des Beschwerdeführers eine individuelle ihn betreffende Bedrohung nicht zu entnehmen. Was die allgemeinen Angriffe der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers betrifft, so handelt es sich dabei nicht um eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung. Das Asylrecht schützt Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Nicht als Verfolgung gilt aber ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergibt. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat indizieren nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt. Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe hätten, liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen (Angriffe der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers) richteten sich in ihrer Intension nicht konkret gegen den Beschwerdeführer selbst, sondern wird davon die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen in Mitleidenschaft gezogen. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen (vgl. Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft vorgebracht.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen (Angriffe der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers) richteten sich in ihrer Intension nicht konkret gegen den Beschwerdeführer selbst, sondern wird davon die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen in Mitleidenschaft gezogen. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen vergleiche Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer ferner einwenden möchte, dass er als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Schiiten (etwa 25% der muslimischen Bevölkerung) in Pakistan generell verfolgt werde, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Schiiten handle, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan gibt. Der Beschwerdeführer genießt rechtskräftig subsidiären Schutz in Österreich und ist dies nicht Prüfungsgegenstand im gegenständlichen Verfahren. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L509.1421933.3.00