Obsah (13)
§ 55§ 6Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 52a§ 27§ 28Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlL521 2177915-1 SpruchL521 2177915-1/6E L521 2177921-1/6E L521 2177912-1/6E L521 2177925-1/6E L521 2177926-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958406-151723003, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958406-151723003, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958504-151723127, zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958504-151723127, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958602-151723186, zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958602-151723186, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958809-151723275, zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. 1093958809-151723275, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind deren minderjährige Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und alevitischen Glaubens. 2.
- Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter [Zweitbeschwerdeführerin]) stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet. Er habe in der Türkei fünf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Textilarbeiter beruflich tätig gewesen. Seine Eltern und zwei Geschwister seien in der Türkei oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Österreich und zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet. Er habe in der Türkei fünf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Textilarbeiter beruflich tätig gewesen. Seine Eltern und zwei Geschwister seien in der Türkei oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Ein Bruder befinde sich in Österreich und zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, etwa Ende Oktober 2015 gemeinsam mit seiner Familie von Gaziantep mit einem Flugzeug nach Istanbul gelangt zu sein. In weiterer Folge seien er und seine Familie mit einem Lastkraftwagen schlepperunterstützt von Istanbul ausgehend nach Österreich gereist. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, Angst um seine Familie zu haben. Konkret befürchte er, dass seine Kinder nach Syrien entführt werden würden. Die Ausländer, Kämpfer des Islamischen Staates oder andere Syrer würden Rekrutierungsversuche unternehmen. Des Weiteren werde in der Türkei von seiner Gattin verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.11.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige der Türkei zu sein. Sie sei XXXX in XXXX geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet. Sie habe in der Türkei von 1989 bis 1994 die Grundschule besucht und zuletzt den Haushalt geführt. Ihre Eltern und vier Geschwister seien in der Türkei oder einem anderen Drittstaat aufhältig.2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.11.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige der Türkei zu sein. Sie sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet. Sie habe in der Türkei von 1989 bis 1994 die Grundschule besucht und zuletzt den Haushalt geführt. Ihre Eltern und vier Geschwister seien in der Türkei oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, etwa Ende Oktober 2015 gemeinsam mit ihrer Familie und einem Bekannten aus ihrem Dorf von Gaziantep mit einem Flugzeug nach Istanbul gelangt zu sein. In weiterer Folge seien sie und ihre Familie mit einem Lastkraftwagen schlepperunterstützt von Istanbul ausgehend nach Österreich gereist. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, in ihrem Wohngebiet gebe es bereits Kämpfer des Islamischen Staates. Sie und ihre Familie seien von diesen bedroht worden. Man habe ihr befohlen, den Kopf zu bedecken, andernfalls würden ihre Kinder entführt werden. Sie habe dort gegen den Krieg demonstriert. Des Weiteren habe sie auch bereits Angst beim Einkaufen gehabt und Angst davor, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Zu den Asylgründen der minderjährigen Kinder befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass für diese die gleichen Angaben bezüglich der Fluchtgründe, wie für sie selbst gelten würden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihrer Familienmitglieder. 3.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 20.07.2017 im Beisein einer Dolmetscherin in türkischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Eltern und ein Bruder befänden sich noch in der Türkei. Ein Bruder sei - als Asylwerber - in Österreich und zwei Geschwister seien in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig. Er sei seit etwa 2002 verheiratet und habe drei Kinder. Er habe in Gaziantep gelebt und sei in einer Fabrik und am Bau als Hilfsarbeiter beruflich tätig gewesen. Des Weiteren wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Frist zur Vorlage der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden gewährt. Hiezu erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Eltern zur Übersendung der Dokumente nicht in der Lage seien und er über keinen besonders guten Kontakt zu seinem Bruder verfüge. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass seine Gattin kein Kopftuch trage, weshalb sie von den Bewohnern ihres Viertels immer belästigt werde. Ferner schilderte der Erstbeschwerdeführer, in Istanbul bei einer Aktion gewesen zu sein. Innerhalb von 15 Minuten habe sich eine Bombenexplosion ereignet. Schließlich habe es in der Fabrik auch Streit mit den Arbeitern gegeben, weshalb er dann nach Istanbul und Ankara gegangen sei. Man habe ihn überall ausgegrenzt und als kurdischen Aleviten beschimpft. Er habe seine Kinder in der Türkei in die Schule geschickt und habe man Bomben in die Schule geworfen. Es habe auch einen Kindesentführungsfall gegeben. Die Organmafia entführe Kinder. Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer unter anderem aus, dass sich die Situation der Frauen in der Türkei in letzter Zeit verschlechtert habe. Zudem würden bei Hochzeiten Bomben geworfen. Die Aleviten würden ausgegrenzt werden. Bei einer Rückkehr werde man sie töten. Während der Ableistung seines Wehrdienstes im Jahr 2001 habe er einen Dieb erwischt und diesbezüglich seinen Vorgesetzten informiert. Nach der Ableistung seines Wehrdienstes sei er von diesem Dieb bedroht worden. In Gaziantep seien auch Kinder entführt und über die Grenze nach Syrien gebracht worden. Einige Monate vor ihrer Abreise habe man ein Kind entführen wollen, jedoch hätten seine Nachbarn geschrien. Daher habe man das Kind nicht mitnehmen können. Wer die Entführer gewesen seien, wisse er nicht. In der Türkei habe es kein Nachtleben gegeben. Man habe seine Gattin an den Haaren gezogen, weil sie kein Kopftuch tragen wolle. Er wisse nicht, welche Art von Treffen in Istanbul stattgefunden habe. Sie seien extra mit dem Bus dorthin gefahren. Im Fall einer Rückkehr könne seiner Familie alles Mögliche passieren. Im Übrigen wurden dem Erstbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt (Fehler im Original): " [ ] Seit wann sind Sie verheiratet? Seit etwa
- Besitzen Sie eine Heiratsurkunde? Nein, ich habe sie in der Türkei gelassen. Wie viele Kinder haben Sie? Drei. Gibt es Geburtsurkunden für Ihre Kinder? Nein, ich habe sie ebenfalls in der Türkei gelassen. Mir wird eine Frist bis zum 16.08.2017 gestellt, um die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden dem BFA vorzulegen. Sollten die Dokumente nicht vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass ich bezüglich meiner Angehörigen falsche Angaben mache. Ich möchte dazu angeben, dass meine Eltern nicht in der Lage sind, meine Dokumente zu schicken und zu meinem Bruder habe ich keinen besonders guten Kontakt. Wo haben Sie in der Türkei gelebt? In Gazi Antep. Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich habe in einer Fabrik und auch am Bau als Hilfsarbeiter gearbeitet. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Ich möchte zuerst über meine Frau reden. Meine Frau verwendet kein Kopftuch. Wenn ich arbeiten gehe, ist sie zu Hause alleine. Die Leute in unserem Viertel haben meine Frau immer belästigt, da sie so frei ohne Kopftuch herumläuft. Sie will sich nicht anpassen. Ich war in Istanbul bei einer Aktion, innerhalb von 15 Minuten ist eine Bombe explodiert. Ich kam zum Glück davon und fuhr zurück nach Gazi Antep. In der Fabrik, in der ich gearbeitet hatte, hat es auch Streit mit den Arbeitern gegeben, deshalb bin ich dann nach Istanbul gegangen, auch in Ankara habe ich gearbeitet. Ich wurde überall ausgegrenzt. Ich bin kurdischer Alewite, aber ich spreche kein Kurdisch. Man hat mich aber als kurdischen Alewiten beschimpft. Daher wollte ich nach Europa kommen. Ich habe meine Kinder in der Türkei in die Schule geschickt und man hat Bomben in die Schule geworfen. Es gab auch einen Kindesentführungsvorfall. Die Organmafia entführt Kinder. Ich habe keinen Frieden mehr gefunden und habe mich daher für Europa entschieden. Ich habe schon als Kind davon geträumt, nach Europa zu kommen. Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Nein. Vorhalt: Der Leiter der Einvernahme hat sich bereits wiederholt in Gazi Antep aufgehalten und hat etliche alewitische Freunde dort. Es widerspricht völlig den Tatsachen, dass Frauen in der Türkei ein Kopftuch tragen müssen! Es ist in der letzten Zeit schlechter geworden. Auch werden bei Hochzeiten Bomben geworfen. Vorhalt: Es gibt Millionen Alewiten in der Türkei, die großteils ohne jegliche Probleme leben. Ein Freund des Leiters der Einvernahme dient zum Beispiel als Alewite in der türkischen Armee! Es kann aber sein, dass man ihn jetzt in Haft nimmt. Aus den Länderinformationen geht ebenfalls hervor, dass Alewiten in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt sind! Sie werden aber ausgegrenzt. Wir haben uns hier eingelebt und möchten hier bleiben. Wenn wir zurückkehren, wird man uns töten. Weshalb sollte man Sie töten? Ich hatte zwei Freunde. Es gab eine Diebstahlgeschichte und man hat mich bedroht. Wer hat Sie bedroht? Ein Freund hat mir das beim Militär gesagt. Ich habe beim Militär einen Dieb erwischt, der mir Geld gestohlen hatte. Ich habe meinen Vorgesetzten informiert und wurde dann von dem Dieb nach dem Militärdienst bedroht. Wann waren Sie beim Militär? Im Jahr
- Vorhalt: Was hat eine Bedrohung durch eine Privatperson, die sich 2001 ereignet hat, mit Ihrer Flucht im Jahr 2015 zu tun? Ich lüge nicht. Waren Sie bei der Polizei? Haben Sie Anzeige erstattet? Ja. Können Sie Beweise vorlegen? Nein, das war während des Militärdienstes. Kinder wurden auch entführt und deshalb bin ich hierhergekommen. Wann und wo wurden Kinder entführt? Sie haben in Gazi Antep Kinder entführt und über die Grenze nach Syrien gebracht. Wann war das? Einige Monate vor unserer Abreise wollte man ein Kind entführen, aber meine Nachbarn haben geschrien und daher konnte man das Kind nicht mitnehmen. Wer wollte die Kinder entführen? Das weiß ich nicht. Wie kommen Sie dann auf die Organmafia? Die Bevölkerung war in Unruhe. Sie locken die Kinder mit Süssigkeiten. Wir hatten in der Türkei auch kein Nachtleben. Wir sind wie die Hühner um 21.00 Uhr schlafen gegangen. Gab es konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Gattin oder die Kinder? Man hat meiner Frau gesagt, sie solle ein Kopftuch tragen, sie will aber nicht. Was waren die Folgen davon? Man hat sie an den Haaren gezogen. Was hat sich in Istanbul ereignet, als die Bombe explodiert ist? Ich weiß nicht, welche Art Treffen dort stattgefunden hat. Ich war zufällig dort und 15 Minuten später ist eine Bombe explodiert. Ich bin nur um Haaresbreite dem Tod entkommen. Sie waren also nur zufällig dort? Nein, wir sind extra mit dem Bus dorthin gefahren, ich weiß aber nicht weshalb. War dieser Anschlag konkret gegen Sie gerichtet? Nein. Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? Es kann uns alles Mögliche passieren. Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? Ich habe hier meinen Bruder und einen weiteren entfernten Verwandten. [ ]" 3.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 20.07.2017 im Beisein einer Dolmetscherin in türkischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre Eltern und vier Geschwister befänden sich noch in der Türkei. Sie sei seit zwölf Jahren verheiratet und habe drei Kinder. Sie habe in Gaziantep gelebt, sei nicht berufstätig gewesen und habe ihr Gatte am Bau und in Fabriken als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ferner wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine Frist zur Vorlage der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden gewährt. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in der Türkei sowohl von der türkischen Bevölkerung als auch von Anhängern des Islamischen Staates unter Druck gesetzt worden zu sein. Man habe sie aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen, was sie abgelehnt habe. Ihre Kinder hätten nicht zum Einkauf gehen können, da jemand eines ihrer Kinder hiebei entführen habe wollen. Anwesende Personen hätten jedoch laut geschrien, weshalb nichts passiert sei. Auf einen entsprechenden Vorhalt stellte die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge klar, dass nicht ihr Kind, sondern ein Nachbarkind entführt hätte werden sollen. Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, dass es weder gegen ihre Person noch ihre Kinder irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben habe. Sie seien unterdrückt worden und habe sich die Lage verschlimmert. Anhänger des Islamischen Staates würden Druck auf die Frauen ausüben. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um sich und ihre Kinder. Sie wolle nicht in die Türkei, sondern in Österreich bleiben. Im Übrigen wurden der Zweitbeschwerdeführerin auch Fragen bezüglich ihrer Integration und der Integration ihrer Kinder in Österreich gestellt. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt (Fehler im Original): " [ ] Seit wann sind Sie verheiratet? Seit zwölf Jahren. Vorhalt: Ihr Gatte hat angegeben, seit etwa
- Ich weiß das Jahr nicht, wann wir geheiratet haben. Mein Sohn ist jetzt zwölf und wurde kurz nach der Eheschließung geboren. Besitzen Sie eine Heiratsurkunde? Nein, ich habe sie in der Türkei gelassen. Wie viele Kinder haben Sie? Drei. Gibt es Geburtsurkunden für Ihre Kinder? Nein, ich habe sie ebenfalls in der Türkei gelassen. Mir wird eine Frist bis zum 16.08.2017 gestellt, um die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden dem BFA vorzulegen. Sollten die Dokumente nicht vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass ich bezüglich meiner Angehörigen falsche Angaben mache. Wo haben Sie in der Türkei gelebt? In Gazi Antep. Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich habe nicht gearbeitet. Welchen Beruf hat Ihr Gatte ausgeübt? Mein Mann war Hilfsarbeiter am Bau und in Fabriken. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: In der Türkei wurde ich sowohl von der türkischen Bevölkerung als auch von IS_Leuten unter Druck gesetzt. Sie forderten mich auf, ein Kopftuch zu tragen, was ich aber nicht wollte. Es kam daher zu Streit und standigem Druck auf uns. Meine Kinder konnten nicht einkaufen gehen. Als meine Kinder einkaufen gingen, wollte jemand eines meiner Kinder entführen. Die Leute haben aber laut geschrien und daher ist nichts passiert. Wir lieben Österreich und wir haben es hier schön. Vorhalt: Ihr Gatte hat zwar von einer versuchten Entführung gesprochen, hat jedoch in keiner Weise erwähnt, dass es um Ihr eigenes Kind gegangen sein soll! Ich möchte jetzt richtig stellen, es war doch nicht mein Kind, sondern ein Nachbarkind hätte entführt werden sollen. Hat es gegen Sie oder Ihre Kinder irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben? Nein, sonst ist nichts passiert. Wir wurden nur unterdrückt. Die Lage wurde schlimmer und deshalb mussten wir fliehen. Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Nein. Vorhalt: Der Leiter der Einvernahme hat sich bereits wiederholt in Gazi Antep aufgehalten und hat etliche alewitische Freunde dort. Es widerspricht völlig den Tatsachen, dass Frauen in der Türkei ein Kopftuch tragen müssen! Nachdem der IS da war, hat sich vieles geändert. Vorhalt: Gazi Antep ist eine moderne Millionenstadt! Ja, aber die Leute des IS machen Druck auf die Frauen. Vorhalt: Sie hätten die Möglichkeit gehabt, in einen anderen Teil der Türkei zu verziehen, wo der IS keinen Einfluss hat! Das ist richtig, aber wir hatten Angst um uns und unsere Kinder. Daher kamen wir nach Österreich. Vorhalt: Es gibt Millionen Alewiten in der Türkei, die großteils ohne jegliche Probleme leben. Ein Freund des Leiters der Einvernahme dient zum Beispiel als Alewite in der türkischen Armee! Aus den Länderinformationen geht ebenfalls hervor, dass Alewiten in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt sind! Wir konnten es eben nicht, wir hatten Angst und wurden unterdrückt. Würde Ihnen oder Ihren Kindern im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? Ich habe Angst um mich und meine Kinder. Ich will nicht in die Türkei, ich möchte hierbleiben. Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? Ich habe hier den Bruder meines Mannes und eine ältere Schwester meines Schwagers. Wir sind nicht erwerbstätig. Gehen Ihre Kinder zur Schule? Ja, XXXX und XXXX . Ich lege diesbezüglich das Zeugnis vor. Die jüngste Tochter geht noch nicht zur Schule.(Anmerkung: Zeugnisse in Kopie zum Akt genommen).Ja, römisch 40 und römisch 40 . Ich lege diesbezüglich das Zeugnis vor. Die jüngste Tochter geht noch nicht zur Schule.(Anmerkung: Zeugnisse in Kopie zum Akt genommen). Sprechen die Kinder Deutsch? Nicht gut. [ ]" Im Gefolge ihrer Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin österreichische Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2016/17 bezüglich des Dritt- und des Vierbeschwerdeführers in Kopie und einen Schulbericht bezüglich des Viertbeschwerdeführers im Original bei.
- Am 25.07.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer Ablichtungen seiner türkischen Heiratsurkunde und des türkischen Familienbuches der Beschwerdeführer bei. 5.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, etwaige Bedrohungssituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Aleviten würden im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zwar gelegentlich benachteiligt, jedoch nicht verfolgt. Kurden seien ebenso wenig einer generellen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt und würde den Kindern keine Entführung drohen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage sei dort nicht so schlecht, dass eine Rückkehr als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne er von diesen unterstützt werden. Er habe in der Vergangenheit als Hilfsarbeiter gearbeitet, sei nach wie vor arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr erneut eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass er nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Beziehungen zu einem als Asylwerber aufhältigen Bruder verfüge. Seine übrigen Verwandten würden in der Türkei leben, wobei sich zwei weitere Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Er sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale, wie etwa ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vereinsmitgliedschaften, hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 - 41 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, etwaige Bedrohungssituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Aleviten würden im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zwar gelegentlich benachteiligt, jedoch nicht verfolgt. Kurden seien ebenso wenig einer generellen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt und würde den Kindern keine Entführung drohen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage sei dort nicht so schlecht, dass eine Rückkehr als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne er von diesen unterstützt werden. Er habe in der Vergangenheit als Hilfsarbeiter gearbeitet, sei nach wie vor arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr erneut eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass er nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Beziehungen zu einem als Asylwerber aufhältigen Bruder verfüge. Seine übrigen Verwandten würden in der Türkei leben, wobei sich zwei weitere Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Er sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale, wie etwa ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vereinsmitgliedschaften, hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 8 - 41 des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wird unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen begründend dargelegt, warum der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wird unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen begründend dargelegt, warum der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. 5.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, etwaige Bedrohungssituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Aleviten würden im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zwar gelegentlich benachteiligt, jedoch nicht verfolgt. Kurden seien ebenso wenig einer generellen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt und würde den Kindern keine Entführung drohen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage sei dort nicht so schlecht, dass eine Rückkehr als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne sie von diesen unterstützt werden. Sie sei nach wie vor arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über verwandtschaftliche Beziehungen zu den anderen Beschwerdeführern und einem als Asylwerber aufhältigen Schwager verfüge. Ihre übrigen Verwandten würden in der Türkei leben. Sie sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale, wie etwa ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vereinsmitgliedschaften, hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, etwaige Bedrohungssituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Aleviten würden im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zwar gelegentlich benachteiligt, jedoch nicht verfolgt. Kurden seien ebenso wenig einer generellen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt und würde den Kindern keine Entführung drohen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage sei dort nicht so schlecht, dass eine Rückkehr als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über Angehörige im Herkunftsland und könne sie von diesen unterstützt werden. Sie sei nach wie vor arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich über verwandtschaftliche Beziehungen zu den anderen Beschwerdeführern und einem als Asylwerber aufhältigen Schwager verfüge. Ihre übrigen Verwandten würden in der Türkei leben. Sie sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale, wie etwa ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vereinsmitgliedschaften, hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde vergleiche die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wird unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen begründend dargelegt, warum der seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wird unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen begründend dargelegt, warum der seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. 5.3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurden die Anträge des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5.3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurden die Anträge des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zur jeweiligen Person des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin aus, etwaige Bedrohungssituationen ausgehend von türkischen Behörden/Institutionen würden nicht vorliegen. Die Angaben der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Aleviten würden im Herkunftsstaat zwar gelegentlich benachteiligt, jedoch nicht verfolgt. Kurden seien ebenso wenig einer generellen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt und würde dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin keine Entführung drohen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die minderjährigen Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei in eine bedrohliche Situation geraten würden. Die allgemeine Sicherheitslage sei dort nicht so schlecht, dass eine Rückkehr als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden über Angehörige im Herkunftsland verfügen und könnten sie von diesen unterstützt werden. Ihr Vater habe früher als Hilfsarbeiter gearbeitet, sei nach wie vor arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr erneut eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde im Ergebnis festgestellt, dass Integrationsmerkmale, wie etwa ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vereinsmitgliedschaften, nicht festgestellt werden hätten können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner jeweiligen Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der minderjährigen Beschwerdeführer zugrunde (vgl. die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers, die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides des Viertbeschwerdeführers und ebenfalls die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides der Fünftbeschwerdeführerin).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zur jeweiligen Person des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin aus, etwaige Bedrohungssituationen ausgehend von türkischen Behörden/Institutionen würden nicht vorliegen. Die Angaben der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Aleviten würden im Herkunftsstaat zwar gelegentlich benachteiligt, jedoch nicht verfolgt. Kurden seien ebenso wenig einer generellen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt und würde dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin keine Entführung drohen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die minderjährigen Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei in eine bedrohliche Situation geraten würden. Die allgemeine Sicherheitslage sei dort nicht so schlecht, dass eine Rückkehr als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden über Angehörige im Herkunftsland verfügen und könnten sie von diesen unterstützt werden. Ihr Vater habe früher als Hilfsarbeiter gearbeitet, sei nach wie vor arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr erneut eine Arbeit aufnehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde im Ergebnis festgestellt, dass Integrationsmerkmale, wie etwa ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder Vereinsmitgliedschaften, nicht festgestellt werden hätten können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner jeweiligen Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der minderjährigen Beschwerdeführer zugrunde vergleiche die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers, die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides des Viertbeschwerdeführers und ebenfalls die Seiten 7 - 40 des angefochtenen Bescheides der Fünftbeschwerdeführerin). In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wird unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen begründend dargelegt, warum der seitens der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei zulässig sei.In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wird unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen begründend dargelegt, warum der seitens der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei zulässig sei. 6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 7. Gegen den der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin am 02.11.2017 eigenhändig und dem Erstbeschwerdeführer am 03.11.2017 durch Hinterlegung jeweils zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte – für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens moniert und wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern in Österreich internationalen Schutz gewähren, den Status von Asylberechtigten zuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft feststellen; in eventu den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit persönlicher Einvernahme der Beschwerdeführer anberaumen; in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 erteilen.In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens moniert und wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern in Österreich internationalen Schutz gewähren, den Status von Asylberechtigten zuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft feststellen; in eventu den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit persönlicher Einvernahme der Beschwerdeführer anberaumen; in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 erteilen. Begründend wird nach Darlegung des Verfahrensgangs und kurzer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass das Vorbringen mit den Tatsachen und der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimme. Die Darlegung der Fluchtgeschichte lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in der Türkei vereinbaren. So legen die Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Länder- und Medienberichte dar, dass die Aleviten in der Türkei schlechter gestellt seien als die Mehrheit der sunnitischen Muslime. Die Restriktionen durch die türkische Regierung hätten in vielerlei Hinsicht Nachteile für die Organisation und Finanzierung des religiösen Lebens. Nach dem Putschversuch am 15.07.2016 habe sich das politische und religiöse Klima in der Türkei verschärft. Aleviten stünden unter Generalverdacht. Was die Sicherheitslage in Gaziantep betrifft, so wird dargelegt, dass es während einer Razzia gegen mutmaßliche Terroristen des Islamischen Staates mehrere Selbstmordanschläge gegeben habe. Im Übrigen spreche gegen die Rückkehr der Familie in die Türkei, dass diese bemüht sei, sich zu integrieren. Die Kinder hätten solide Deutschkenntnisse erworben und seien die Beschwerdeführer gegenüber allen Integrationsangeboten offen. Diesem Schriftsatz sind zahlreiche Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Kopie angeschlossen. Konkret handelt es sich hiebei um eine Bestätigung bezüglich eines erfolgreichen Deutschkursbesuches der Zweitbeschwerdeführerin Niveau A1.1., um Bestätigungen bezüglich erfolgreicher Deutschkursbesuche des Drittbeschwerdeführers Niveau A1 und Niveau B1.1., um eine Bestätigung bezüglich eines erfolgreichen Deutschkursbesuches des Viertbeschwerdeführers Niveau B1.1., eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in einem Fitnessstudio, einen Beleg über die Einzahlung des Mitgliedbeitrages für den Fußballverein des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers, den "Freischwimmerausweis" des Drittbeschwerdeführers und schulische Unterlagen (Anmeldebestätigung für die Neue Mittelschule XXXX für das Schuljahr 2017/18 bezüglich des Viertbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule XXXX für das Schuljahr 2016/17 bezüglich des Drittbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2016/17 bezüglich des Viertbeschwerdeführers, Schreiben des Klassenvorstandes des Drittbeschwerdeführers vom 09.11.2017 und Schulbesuchsbestätigungen der Neuen Mittelschule XXXX bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers vom 09.11.2017).Diesem Schriftsatz sind zahlreiche Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Kopie angeschlossen. Konkret handelt es sich hiebei um eine Bestätigung bezüglich eines erfolgreichen Deutschkursbesuches der Zweitbeschwerdeführerin Niveau A1.1., um Bestätigungen bezüglich erfolgreicher Deutschkursbesuche des Drittbeschwerdeführers Niveau A1 und Niveau B1.1., um eine Bestätigung bezüglich eines erfolgreichen Deutschkursbesuches des Viertbeschwerdeführers Niveau B1.1., eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in einem Fitnessstudio, einen Beleg über die Einzahlung des Mitgliedbeitrages für den Fußballverein des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers, den "Freischwimmerausweis" des Drittbeschwerdeführers und schulische Unterlagen (Anmeldebestätigung für die Neue Mittelschule römisch 40 für das Schuljahr 2017/18 bezüglich des Viertbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule römisch 40 für das Schuljahr 2016/17 bezüglich des Drittbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 für das Schuljahr 2016/17 bezüglich des Viertbeschwerdeführers, Schreiben des Klassenvorstandes des Drittbeschwerdeführers vom 09.11.2017 und Schulbesuchsbestätigungen der Neuen Mittelschule römisch 40 bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers vom 09.11.2017). 8. Die Beschwerdevorlage langte am 27.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurde in weiterer Folge zunächst der Abteilung L507 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen und nach einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters dieser Gerichtsabteilung aufgrund Annexität zum Verfahren L521 2146536-1 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen
§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Feststellungen: 2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er wurde am XXXX in einem Dorf in der Provinz Gaziantep geboren und besuchte dort mehrere Jahre die Grundschule. Seinen Wehrdienst in der türkischen Armee hat der Erstbeschwerdeführer abgeleistet. Er war in Fabriken und am Bau als Hilfsarbeiter beruflich tätig. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest.2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er wurde am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Gaziantep geboren und besuchte dort mehrere Jahre die Grundschule. Seinen Wehrdienst in der türkischen Armee hat der Erstbeschwerdeführer abgeleistet. Er war in Fabriken und am Bau als Hilfsarbeiter beruflich tätig. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Im Jahr 2004 ehelichte der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin und ist er der Vater dreier Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführerin). Etwa Ende Oktober 2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie ausgehend von seinem Wohnort in Gaziantep die Türkei und reiste er anschließend schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen nach Österreich, wo er am 07.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin in der Türkei. Des Weiteren halten sich zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland auf. Außer einer nicht näher bezeichneten – entfernt verwandten – Person lebt(
- e)der Bruder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber mit dessen Familie in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz dieses Bruders XXXX vom 01.09.2015 wurde nun mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 – selbiges gilt für die Anträge von dessen Familienmitgliedern – rechtskräftig abgewiesen.Die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin in der Türkei. Des Weiteren halten sich zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland auf. Außer einer nicht näher bezeichneten – entfernt verwandten – Person lebt(
- e)der Bruder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber mit dessen Familie in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz dieses Bruders römisch 40 vom 01.09.2015 wurde nun mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 – selbiges gilt für die Anträge von dessen Familienmitgliedern – rechtskräftig abgewiesen. 2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie wurde am XXXX in der Provinz Gaziantep geboren, besuchte mehrere Jahre die Grundschule und organisierte den Haushalt ihrer Familie. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie wurde am römisch 40 in der Provinz Gaziantep geboren, besuchte mehrere Jahre die Grundschule und organisierte den Haushalt ihrer Familie. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Im Jahr 2004 ehelichte die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer und ist sie die Mutter dreier Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführerin). Etwa Ende Oktober 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie ausgehend von ihrem Wohnort in Gaziantep die Türkei und reiste sie anschließend schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen nach Österreich, wo sie am 07.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und vier Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin in der Türkei. Außer einer nicht näher bezeichneten – entfernt verwandten – Person lebt(
- e)der Bruder des Erstbeschwerdeführers [Schwager der Zweitbeschwerdeführerin] als Asylwerber mit dessen Familie in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz dieses Schwagers XXXX vom 01.09.2015 wurde nun mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 – selbiges gilt für die Anträge von dessen Familienmitgliedern – rechtskräftig abgewiesen.Die Eltern und vier Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin in der Türkei. Außer einer nicht näher bezeichneten – entfernt verwandten – Person lebt(
- e)der Bruder des Erstbeschwerdeführers [Schwager der Zweitbeschwerdeführerin] als Asylwerber mit dessen Familie in Österreich. Der Antrag auf internationalen Schutz dieses Schwagers römisch 40 vom 01.09.2015 wurde nun mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 – selbiges gilt für die Anträge von dessen Familienmitgliedern – rechtskräftig abgewiesen. 2.3. Der Dritt-, der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung. Der Dritt-, der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin führen den jeweils im Spruch angegebenen Namen. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin wurde am 07.11.2015 seitens der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität des Dritt-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin steht jeweils fest. 2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass vor der Ausreise ein Entführungsversuch bezüglich des Dritt-, des Viert- oder der Fünftbeschwerdeführerin durch private Dritte erfolgte. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Die Beschwerdeführer unterliegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu kurdisch-stämmigen Familien. Selbiges gilt für die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft. Den Beschwerdeführern steht im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in Großstädten wie Ankara, Istanbul, Izmir oder Adana, zur Verfügung. 2.5. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. 2.6. Beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um gesunde, arbeitsfähige Menschen, wobei der Erstbeschwerdeführer bereits über Berufserfahrung verfügt. Es bestehen familiäre und private Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument und eine Wohnmöglichkeit an der Adresse ihrer Eltern. 2.7. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin halten sich seit Anfang November 2015 in Österreich auf. Die Beschwerdeführer reisten rechtswidrig in Österreich ein. Sie sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht legal erwerbstätig und verrichteten bis dato keine gemeinnützigen Arbeiten. Außer einer nicht näher bezeichneten – entfernt verwandten – Person hat(
- te)der Erstbeschwerdeführer einen Bruder in Österreich, wobei dieser einschließlich seiner Familie aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, L521 2146536-1/15E, ausreisepflichtig ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, im Übrigen normale soziale Kontakte. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer verbringen ihre Freizeit mit sportlichen – fußballerischen – Aktivitäten. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs Niveau A1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben erst rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer besuchen eine Neue Mittelschule in Graz. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte bei ISOP – Innovative Sozialprojekte GmbH zwei Deutsch-Intensivkurse Niveau A1 und B1.1. mit Freizeitprogramm. Der Viertbeschwerdeführer absolvierte bei ISOP – Innovative Sozialprojekte GmbH einen Deutsch-Intensivkurs Niveau B1.1. mit Freizeitprogramm. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. 2.8. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei: Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im jeweiligen bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der in den angefochtenen Bescheiden im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen: Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014). Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vgl. SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016).Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade wegen des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016). In der Nacht vom 15.7. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.7. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom 20. Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016). Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016). Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum 19. April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmu? begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017). Seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1/2017). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie überSeit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über 3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016).Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016). Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vgl. FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017). 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Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017). Die Situation im Südosten, so die Europäische Kommission, blieb eine der schwierigsten Herausforderungen für das Land. Die Türkei sah sich mit einer weiterhin sehr ernsten Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert, in der es zu schweren Verlusten an Menschenleben nach dem Zusammenbruch der Verhandlungen zur Lösung der Kurdenfrage im Juli 2015 kam. Das Land wurde von mehreren terroristischen Großangriffen seitens der PKK und dem sog. Islamischen Staat (auch Da'esh) betroffen. Die Behörden setzten ihre umfangreiche Anti-Terror-kampagnen gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK) fort.Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten gaben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sah die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitierte die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befände (EC 9.11.2016). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten (PACE 22.6.2016). Mehr als 80 Prozent der Provinzen im Südosten des Landes waren von Gewalt betroffen. Sieben von neun Provinzen Südostanatoliens sowie zwölf von 14 Provinzen Ostanatoliens waren von Attentaten der PKK, der TAK und des sog. IS, Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen. In den Provinzen Diyarbak?r, Mardin und ??rnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, ?anliurfa und Van zu relativ vielen Vorfällen (SFH 25.8.2016). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates bestand kein Zweifel daran, dass weite Bevölkerungsteile von den Ausgangssperren und Antiterrormaßnahmen betroffen waren. Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates waren 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren von den Sperrstunden betroffen, und mindestens 355.000 Personen wurden vertrieben. Zahlreichen glaubwürdigen Berichten zufolge, die durch dokumentarische Beweise und Videoaufnahmen gesichert wurden, haben die türkischen Sicherheitskräfte in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt, darunter auch Artillerie und Mörser sowie Panzer und schwere Maschinengewehre. Dies deckt sich mit den Zerstörungen, die der Menschenrechtskommissar angetroffen hat. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört. Der Gouverneur von Diyarbakir schätzte, dass 50% der Häuser von sechs Stadtvierteln in der Altstadt von Sur nun völlig unbewohnbar wurden, und dass weitere 25% beschädigt wurden (CoE-CommDH 2.12.2016). Bereits im März 2016 wurde von schweren Verwüstungen der Stadt Cizre berichtet. Vom Cudi-Viertel auf der linken Seite des Tigris waren nur noch die Ruinen eingestürzter Häuser übrig; ein Hinweis darauf, dass die Panzer mit ihren Granaten systematisch auf die Stützpfeiler der Wohnhäuser zielten. 80 Prozent der Wohngebiete in Cizre sollen zerstört worden sein (LMD 7.7.2016). In Silopi wurden
Regierungsberichten vom März 2016 6.694 Häuser und Wohnungen im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Guerillakämpfern beschädigt, wobei 27 komplett zerstört wurden. Lokale Quellen setzten die Zahl der betroffenen Wohnstätten wesentlich höher an. 241 Wohnobjekte, die im Regierungsbericht nicht aufscheinen, seien völlig zerstört worden (Rudaw 15.3.2016). Laut der Sicherheitsagentur "Verisk Maplecroft” wurden 2016 bei 269 Terroranschlägen 685 Menschen getötet und mehr als 2.000 verwundet (FT 4.1.2017). Das "Bipartisan Policy Center" zählte bis Dezember 2016 eine Verdoppelung der Opferzahlen im Vergleich zu
- Beinahe 300 Personen wurden 2016 bei den größeren Terroranschlägen der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) und des sog. Islamischen Staates getötet. 2015 waren es weniger als 150 (BI 21.12.2016). Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet. Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
- Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017). Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat