Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlL524 2184481-1 SpruchL524 2184481-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.01.2017 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot zu erlassen, da er während der letzten Jahre immer wieder straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung von mehreren an ihn gerichteten Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
- Am 12.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen zu seinen Unterhaltsleistungen an seine Kinder, zu seinem Lebensunterhalt, zu seinen derzeitigen Wohnverhältnissen und pauschal zu den Verurteilungen wegen Gewaltdelikten befragt.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2017, Zl. 242451901-150537201, wurde
§ 67Abs.
1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2017, Zl. 242451901-150537201, wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung werden im Wesentlichen die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgelistet und ausgeführt, dass auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen würden (ohne diese jedoch konkret zu benennen). Damit habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er wiederholt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass sein strafbares Gesamtverhalten zum jetzigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle und somit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG gegeben seien. Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt habe, sei im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbots nur dann zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Auf Grund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens über mehr als 13 Jahre könne es keinem Zweifel unterlieben, dass ein Verbleib im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden sei. Die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wurde damit begründet, dass "wie oben ausführlich begründet" der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.In der Begründung werden im Wesentlichen die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgelistet und ausgeführt, dass auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen würden (ohne diese jedoch konkret zu benennen). Damit habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er wiederholt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass sein strafbares Gesamtverhalten zum jetzigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle und somit die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG gegeben seien. Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt habe, sei im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbots nur dann zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Auf Grund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens über mehr als 13 Jahre könne es keinem Zweifel unterlieben, dass ein Verbleib im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden sei. Die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wurde damit begründet, dass "wie oben ausführlich begründet" der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt
- der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt
- der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Das BFA stellte die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildenden Straftaten im angefochtenen Bescheid nur dahin fest, dass die Urteile, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Das reicht aber nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (so schon VwGH 26.09.2006, 2004/21/0097, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 31.03.2008, 2007/21/0533; ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.2009, 2009/21/0267, und vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Das BFA führt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt habe, und daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur dann zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (Maßstab des fünften Satzes des § 67 FPG). Eine diesbezügliche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Das BFA verweist nämlich nur auf Gesamtfehlveralten des Beschwerdeführers, begründet aber nicht, inwiefern dadurch die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist.Das BFA führt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt habe, und daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur dann zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (Maßstab des fünften Satzes des Paragraph 67, FPG). Eine diesbezügliche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Das BFA verweist nämlich nur auf Gesamtfehlveralten des Beschwerdeführers, begründet aber nicht, inwiefern dadurch die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist. Im vorliegenden Fall wären daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführer zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen (vgl. dazu VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Erst anhand solcher konkreter Feststellungen ist es möglich, eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten – und nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung – sowie auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es reicht daher nicht, auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht hinzuweisen, vielmehr muss ausgeführt werden, inwiefern das BFA daraus eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ableitet.Im vorliegenden Fall wären daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführer zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen vergleiche dazu VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Erst anhand solcher konkreter Feststellungen ist es möglich, eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten – und nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung – sowie auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es reicht daher nicht, auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht hinzuweisen, vielmehr muss ausgeführt werden, inwiefern das BFA daraus eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ableitet. Darüber hinaus hat das BFA hinsichtlich eines Familienlebens des Beschwerdeführers konkrete Feststellungen dahingehend zu treffend, was auf Basis einer Befragung der Lebensgefährtin und der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers erfolgen hat. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme – dazu gehört auch der Inhalt von Zeugenaussagen – dem Parteiengehör unterliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 28). Eine bloß telefonische Befragung von Zeugen, ohne dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, genügt diesen Anforderungen somit nicht.Darüber hinaus hat das BFA hinsichtlich eines Familienlebens des Beschwerdeführers konkrete Feststellungen dahingehend zu treffend, was auf Basis einer Befragung der Lebensgefährtin und der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers erfolgen hat. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme – dazu gehört auch der Inhalt von Zeugenaussagen – dem Parteiengehör unterliegt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 28). Eine bloß telefonische Befragung von Zeugen, ohne dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, genügt diesen Anforderungen somit nicht. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das BFA im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten auseinanderzusetzen, auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen, dazu konkrete Feststellungen im Bescheid zu treffen und darauf aufbauend die Gefährdungsprognose nach dem Maßstab des fünften Satzes des § 67 FPG zu erstellen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass strafrechtliche Verurteilungen alleine ein Aufenthaltsverbot nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Zudem sind die Lebensgefährtin und die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers zum Familienleben zu befragen und ist dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Zeugenaussagen die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu nehmen. Darauf aufbauend sind sodann konkrete Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers zu treffen und danach eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführen.Das BFA hat sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten auseinanderzusetzen, auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen, dazu konkrete Feststellungen im Bescheid zu treffen und darauf aufbauend die Gefährdungsprognose nach dem Maßstab des fünften Satzes des Paragraph 67, FPG zu erstellen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass strafrechtliche Verurteilungen alleine ein Aufenthaltsverbot nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Zudem sind die Lebensgefährtin und die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers zum Familienleben zu befragen und ist dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Zeugenaussagen die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu nehmen. Darauf aufbauend sind sodann konkrete Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers zu treffen und danach eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durchzuführen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil das Ermittlungsverfahren nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthält, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 70 Abs. 3 FPG geboten sein soll. In der Begründung wird dazu lediglich ausgeführt:
- Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthält, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG geboten sein soll. In der Begründung wird dazu lediglich ausgeführt: "Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden." Damit wird aber nur auf die Begründung für die Erlassung des Aufenthaltsverbots verwiesen. Diese Überlegungen vermögen aber die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. zur zu § 70 Abs. 3 FPG inhaltlich nahezu gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 86 Abs. 3 FPG, VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 unter Hinweis auf VwGH 31.08.2006, 2006/21/0088).Damit wird aber nur auf die Begründung für die Erlassung des Aufenthaltsverbots verwiesen. Diese Überlegungen vermögen aber die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen vergleiche zur zu Paragraph 70, Absatz 3, FPG inhaltlich nahezu gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, FPG, VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 unter Hinweis auf VwGH 31.08.2006, 2006/21/0088). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2184481.1.00