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{'item': 'L526 2180441-1'}

Obsah (18)§ 21Art. 133§ 28§ 50§ 29§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 52a§ 51§ 9§ 31§ 49§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlL526 2180441-1 SpruchL526 2180441-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M

§ 21Absatz 3 2.

Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.12.2016 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 25.12.2016 ergaben sich Treffermeldungen hinsichtlich des BF über Asylantragstellungen am 13.01.2012 und am 17.10.2012 in Österreich, am 27.11.2012 in Deutschland, am 22.05.2013 in Schweden, am 26.08.2013 in den Niederlanden, am 18.11.2013 in der Schweiz und am 30.08.2016 in Frankreich.
  3. Im Verlauf seiner Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 25.12.2016 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er wegen seiner politischen Ansichten Probleme und Konflikte mit der georgischen Regierung und den Behörden hatte. Er sei unterdrückt und verfolgt worden; aus diesem Grund habe er flüchten müssen. In einigen Ländern habe er einen negativen Asylbescheid erhalten, von Anträgen in anderen Ländern wisse er nicht, in welchem Stadium sich die Verfahren befinden. In Österreich oder einem EU-Staat würden sich keine Familienangehörigen befinden; die Eltern und eine Schwester würden in Georgien leben. Er leide an Hepatitis C und wolle seine Krankheit hier behandeln lassen. Im Falle einer Rückkehr bestehe Gefahr für sein Leben und seine Freiheit.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016 wurde der BF

§ 28Abs. 2 Asyl

G 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist für sein Verfahren nicht mehr gelte.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016 wurde der BF

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist für sein Verfahren nicht mehr gelte. Dem im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass dem BF am 27.09.2017 eine Verfahrenskarte

§ 50Asyl

G ausgestellt wurde.Dem im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass dem BF am 27.09.2017 eine Verfahrenskarte

Paragraph 50, AsylG ausgestellt wurde. 5. Konsultationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA)

der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") mit Frankreich und der Schweiz hinsichtlich der gespeicherten EURODAC-Treffer verliefen offenbar negativ.5. Konsultationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA)

der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") mit Frankreich und der Schweiz hinsichtlich der gespeicherten EURODAC-Treffer verliefen offenbar negativ.

  1. Am 06.07.2017, um 09.30 Uhr, wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen; zur Einvernahme war der BF aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt vorgeführt worden. Die Einvernahme wurde um 09.50 Uhr abgebrochen, weil sich der BF nicht in der Verfassung befand, die gestellten Fragen zu beantworten. Ein Rechtsberater wurde der Einvernahme nicht beigezogen.
  2. Am 19.07.2017, 14.00 Uhr, wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen und der BF zur Einvernahme wieder aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt vorgeführt. Ein Rechtsberater wurde dieser Einvernahme nicht beigezogen. Dem gesamten Akteninhalt ist auch keine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Ziffer 4 Asyl

G 2005, aus welcher hervorgeht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen, zu entnehmen. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, ob der BF vor der Einvernahme durch die bB von einem Rechtsberater beraten worden ist. Dies obwohl der BF in der Einvernahme am 19.07.2017 angegeben hatte, dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Vorverfahren seien und dazu noch weitere Gründe kommen würden. Er wolle aber zuerst eine Rechtsberatung, ohne Rechtsberatung könne und wolle er die neuen Gründe nicht angeben.Ein Rechtsberater wurde dieser Einvernahme nicht beigezogen. Dem gesamten Akteninhalt ist auch keine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG 2005, aus welcher hervorgeht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, zu entnehmen. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, ob der BF vor der Einvernahme durch die bB von einem Rechtsberater beraten worden ist. Dies obwohl der BF in der Einvernahme am 19.07.2017 angegeben hatte, dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Vorverfahren seien und dazu noch weitere Gründe kommen würden. Er wolle aber zuerst eine Rechtsberatung, ohne Rechtsberatung könne und wolle er die neuen Gründe nicht angeben. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 57Asy

LG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F. erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II).8.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 57, AsyLG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF. erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 und Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wurde gegen den BF ein – auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), wurde gegen den BF ein – auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). 9. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er

§ 52aAbs.

2 BFA-VG bis zum 25.12.2017 verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit gleichem Datum wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt. Eine Zustellung an den BF in der Justizanstalt Wien scheiterte, weil der BF an diesem Tage entlassen wurde. Beide Anordnungen wurden daher an die Rechtsberatung gesendet.9. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bis zum 25.12.2017 verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit gleichem Datum wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt. Eine Zustellung an den BF in der Justizanstalt Wien scheiterte, weil der BF an diesem Tage entlassen wurde. Beide Anordnungen wurden daher an die Rechtsberatung gesendet.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 15.12.2017 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren eine Verfahrenskarte

§ 50Asyl

G ausgestellt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G ausgefolgt und eine Zulassung des Verfahrens wurde im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren eine Verfahrenskarte

Paragraph 50, AsylG ausgestellt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und eine Zulassung des Verfahrens wurde im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert. 1.2. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016

§ 28Abs. 2 Asyl

G mit, dass im Sinne der Dublin III-VO Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht gelte.1.2. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit, dass im Sinne der Dublin III-VO Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht gelte. 1.3. Dem gesamten Akteninhalt ist keine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Ziffer 4 Asyl

G 2005 – es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen – zu entnehmen. Demnach unterließ es die Behörde, dem BF

§ 9Abs 3 Zustell

G rechtsgültig eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs 3 Z 4 Asyl

G zuzustellen und führte dementsprechend nicht das in § 29 Abs 4 AsylG vertypte Ermittlungsverfahren durch.1.3. Dem gesamten Akteninhalt ist keine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG 2005 – es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen – zu entnehmen. Demnach unterließ es die Behörde, dem BF

Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG rechtsgültig eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zuzustellen und führte dementsprechend nicht das in Paragraph 29, Absatz 4, AsylG vertypte Ermittlungsverfahren durch. 1.

  1. Ein Rechtsberater wurde weder der Einvernahme am 06.07.2017 noch jener am 19.07.2017 beigezogen. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, ob der BF vor der Einvernahme durch die bB von einem Rechtsberater beraten worden ist. 1.
  2. Beiden Niederschriften (vom 06.07.2017 bzw. vom 19.07.2017) ist gemeinsam, dass jeweils in der Rubrik "Leiter der Amtshandlung" der Name "Kaiser" und darunter in der Rubrik "weitere amtliche Organe" der Name "Kollenbach" angeführt ist (vgl. AS 81, 155). Am Ende der Niederschriften findet sich hingegen jeweils in der Unterschriftsrubrik nur die Unterschrift des Organes "Kollenbach". Die Unterschrift des eingangs jeweils als "Leiter der Amtshandlung" bezeichneten Organes fehlt (vgl. AS 85, 171). Unklar ist daher, wer die jeweilige Amtshandlung führte.1.
  3. Beiden Niederschriften (vom 06.07.2017 bzw. vom 19.07.2017) ist gemeinsam, dass jeweils in der Rubrik "Leiter der Amtshandlung" der Name "Kaiser" und darunter in der Rubrik "weitere amtliche Organe" der Name "Kollenbach" angeführt ist vergleiche AS 81, 155). Am Ende der Niederschriften findet sich hingegen jeweils in der Unterschriftsrubrik nur die Unterschrift des Organes "Kollenbach". Die Unterschrift des eingangs jeweils als "Leiter der Amtshandlung" bezeichneten Organes fehlt vergleiche AS 85, 171). Unklar ist daher, wer die jeweilige Amtshandlung führte. 1.
  4. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde der Aktenlage zufolge dem BF am 06.12.2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 15.12.2017 (vgl. AS 315) erweist sich demnach als rechtzeitig.1.
  5. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wurde der Aktenlage zufolge dem BF am 06.12.2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 15.12.2017 vergleiche AS 315) erweist sich demnach als rechtzeitig. 1.
  6. Weder ist von der Behörde behauptet worden noch ist sonst vorgebracht bzw. bekannt, dass der BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamts, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Die Ausfolgung der Verfahrenskarte

§ 50Asyl

G ergibt sich aus dem behördlichen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Weder diesem noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Karte

§ 51Asyl

G noch durch eine Verfahrensanordnung zugelassen worden wäre, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamts, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Die Ausfolgung der Verfahrenskarte

Paragraph 50, AsylG ergibt sich aus dem behördlichen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Weder diesem noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Karte

Paragraph 51, AsylG noch durch eine Verfahrensanordnung zugelassen worden wäre, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra 2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra 2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2.
  2. Der mit "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" überschriebene
  3. Abschnitt des AsylG 2005, enthaltende § 28 AsylG 2005 – Zulassungsverfahren – bestimmt:3.2.
  4. Der mit "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" überschriebene
  5. Abschnitt des AsylG 2005, enthaltende Paragraph 28, AsylG 2005 – Zulassungsverfahren – bestimmt: "

(1)Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."
(1)Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2)Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen

der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung

§ 29Abs.

3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(2)Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen

der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3)Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(3)Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4)Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle oder in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen." Des Weiteren sieht § 29 AsylG 2005 - Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren - folgendes vor:Des Weiteren sieht Paragraph 29, AsylG 2005 - Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren - folgendes vor: "
(1)Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(3)Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
  1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;
  2. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
  3. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);
  4. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
  5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
  6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
  7. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);
  8. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
  9. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
  10. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
  11. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).
  12. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,). Eine Mitteilung

Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung

Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4)Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(4)Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 49, 50, BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5)Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
(5)Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
(6)[ ]" 3.2.2.

§ 49Abs.

1 BFA-VG ist im Zulassungsverfahren einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.3.2.2.

Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG ist im Zulassungsverfahren einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

Abs. 2 leg. cit haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom BFA Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

Absatz 2, leg. cit haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom BFA Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. 3.2.3. Fallbezogen erfolgte keine Zulassung des Verfahrens

§ 28Abs. 1 Asyl

G und der angefochtene antragszurückweisende Bescheid erging im Zulassungsverfahren.3.2.3. Fallbezogen erfolgte keine Zulassung des Verfahrens

Paragraph 28, Absatz eins, AsylG und der angefochtene antragszurückweisende Bescheid erging im Zulassungsverfahren. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer wurde weder vor der Einvernahme am 06.07.2017 (ebenso nicht vor der Einvernahme am 19.07.2017) von einem Rechtsberater beraten noch nahm ein Rechtsberater an diesen Einvernahmen teil. Der Beschwerdeführer wurde entgegen § 49 Abs. 2 BFA-VG auch nicht im Verlauf seines Zulassungsverfahrens von einem Rechtsberater beraten noch hat ein solcher, mangels einer weiteren persönlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, an seiner Einvernahme teilgenommen. Bereits diese Verletzung der Anwesenheitspflicht bewirkt einen wesentlichen Verfahrensmangel (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 zu § 49 BFA-VG).3.2.
  2. Der Beschwerdeführer wurde weder vor der Einvernahme am 06.07.2017 (ebenso nicht vor der Einvernahme am 19.07.2017) von einem Rechtsberater beraten noch nahm ein Rechtsberater an diesen Einvernahmen teil. Der Beschwerdeführer wurde entgegen Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG auch nicht im Verlauf seines Zulassungsverfahrens von einem Rechtsberater beraten noch hat ein solcher, mangels einer weiteren persönlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, an seiner Einvernahme teilgenommen. Bereits diese Verletzung der Anwesenheitspflicht bewirkt einen wesentlichen Verfahrensmangel (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 zu Paragraph 49, BFA-VG). 3.2.
  3. Des Weiteren hat es die belangte Behörde im Sinne von § 29 Abs. 4 AsylG 2005 unterlassen, den Beschwerdeführer und den Rechtsberater innerhalb einer nicht 24 Stunden zu unterschreitenden Frist zu einer Einvernahme zur Wahrung seines Parteiengehörs zu laden, sodass auch dadurch keine Sanierung der Verletzung der Anwesenheitspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren eintreten konnte.3.2.
  4. Des Weiteren hat es die belangte Behörde im Sinne von Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 unterlassen, den Beschwerdeführer und den Rechtsberater innerhalb einer nicht 24 Stunden zu unterschreitenden Frist zu einer Einvernahme zur Wahrung seines Parteiengehörs zu laden, sodass auch dadurch keine Sanierung der Verletzung der Anwesenheitspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren eintreten konnte.

den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 (952 BlgNR XXII. GP, 74) ist die Bestellung von Rechtsberatern erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materiellem Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Paramenten führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der – nicht aufenthaltsberechtigte – Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tages-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des § 12 Abs. 2 AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern.

den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 (952 BlgNR römisch 22 . GP, 74) ist die Bestellung von Rechtsberatern erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materiellem Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Paramenten führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der – nicht aufenthaltsberechtigte – Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tages-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern. Weiters heißt es in diesen Erläuternden Bemerkungen, dass, will die Behörde das Verfahren weder zulassen oder dem Antrag vollinhaltlich – nämlich durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – stattgeben, so ist der Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen und unter einem – das heißt gleichzeitig – zu einer Einvernahme zu laden. In dieser kann er sein Parteiengehör nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters abgeben. Um dem Asylwerber die Vorbereitung des Parteiengehörs zu ermöglichen, ist im Entwurf eine "Maximalfrist" von 24 Stunden angeführt. Diese ist von der Behörde durchaus mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers einzelfallbezogen festzulegen. 3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Tagen (06.07.2017 und 19.07.2017) – wobei die Einvernahme am 06.07.2017 abgebrochen wurde, weil sich der BF an diesem Tag nicht in der Lage sah, die gestellten Fragen zu beantworten – allerdings immer ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Parteiengehörs vor dem Bundesamt einvernommen. Eine allfällig weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers fand hingegen nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer entgegen der verpflichtenden Anwesenheit eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist.3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Tagen (06.07.2017 und 19.07.2017) – wobei die Einvernahme am 06.07.2017 abgebrochen wurde, weil sich der BF an diesem Tag nicht in der Lage sah, die gestellten Fragen zu beantworten – allerdings immer ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Parteiengehörs vor dem Bundesamt einvernommen. Eine allfällig weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers fand hingegen nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer entgegen der verpflichtenden Anwesenheit eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist. 3.2.

  1. Im verfahrensgegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass unklar bleibt, wer der Leiter der Amtshandlungen (Niederschriften vom 06.07.2017 bzw. vom 19.07.2017) war (vgl. II.1.5.).3.2.
  2. Im verfahrensgegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass unklar bleibt, wer der Leiter der Amtshandlungen (Niederschriften vom 06.07.2017 bzw. vom 19.07.2017) war vergleiche römisch zwei.1.5.). 3.
  3. Da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass eine Sanierung der dargestellten Verfahrensmängel nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 21Abs.

3 BFA-VG aufzuheben.3.3. Da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass eine Sanierung der dargestellten Verfahrensmängel nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufzuheben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L526.2180441.1.00

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