Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist für sein Verfahren nicht mehr gelte.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016 wurde der BF
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist für sein Verfahren nicht mehr gelte. Dem im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass dem BF am 27.09.2017 eine Verfahrenskarte
G ausgestellt wurde.Dem im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass dem BF am 27.09.2017 eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ausgestellt wurde. 5. Konsultationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA)
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") mit Frankreich und der Schweiz hinsichtlich der gespeicherten EURODAC-Treffer verliefen offenbar negativ.5. Konsultationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA)
der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") mit Frankreich und der Schweiz hinsichtlich der gespeicherten EURODAC-Treffer verliefen offenbar negativ.
G 2005, aus welcher hervorgeht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen, zu entnehmen. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, ob der BF vor der Einvernahme durch die bB von einem Rechtsberater beraten worden ist. Dies obwohl der BF in der Einvernahme am 19.07.2017 angegeben hatte, dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Vorverfahren seien und dazu noch weitere Gründe kommen würden. Er wolle aber zuerst eine Rechtsberatung, ohne Rechtsberatung könne und wolle er die neuen Gründe nicht angeben.Ein Rechtsberater wurde dieser Einvernahme nicht beigezogen. Dem gesamten Akteninhalt ist auch keine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG 2005, aus welcher hervorgeht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, zu entnehmen. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, ob der BF vor der Einvernahme durch die bB von einem Rechtsberater beraten worden ist. Dies obwohl der BF in der Einvernahme am 19.07.2017 angegeben hatte, dass seine Fluchtgründe dieselben wie im Vorverfahren seien und dazu noch weitere Gründe kommen würden. Er wolle aber zuerst eine Rechtsberatung, ohne Rechtsberatung könne und wolle er die neuen Gründe nicht angeben. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).
LG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F. erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 57, AsyLG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF. erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 und Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wurde gegen den BF ein – auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), wurde gegen den BF ein – auf die Dauer von 10 Jahren befristetes – Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). 9. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er
2 BFA-VG bis zum 25.12.2017 verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit gleichem Datum wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt. Eine Zustellung an den BF in der Justizanstalt Wien scheiterte, weil der BF an diesem Tage entlassen wurde. Beide Anordnungen wurden daher an die Rechtsberatung gesendet.9. Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bis zum 25.12.2017 verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit gleichem Datum wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt. Eine Zustellung an den BF in der Justizanstalt Wien scheiterte, weil der BF an diesem Tage entlassen wurde. Beide Anordnungen wurden daher an die Rechtsberatung gesendet.
G ausgestellt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigungskarte
G ausgefolgt und eine Zulassung des Verfahrens wurde im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ausgestellt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und eine Zulassung des Verfahrens wurde im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert. 1.2. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016
G mit, dass im Sinne der Dublin III-VO Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht gelte.1.2. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.12.2016
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit, dass im Sinne der Dublin III-VO Konsultationen mit Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Holland und Schweden geführt werden und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht gelte. 1.3. Dem gesamten Akteninhalt ist keine Verfahrensanordnung
G 2005 – es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen – zu entnehmen. Demnach unterließ es die Behörde, dem BF
G rechtsgültig eine Verfahrensanordnung
G zuzustellen und führte dementsprechend nicht das in § 29 Abs 4 AsylG vertypte Ermittlungsverfahren durch.1.3. Dem gesamten Akteninhalt ist keine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG 2005 – es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen – zu entnehmen. Demnach unterließ es die Behörde, dem BF
Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG rechtsgültig eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zuzustellen und führte dementsprechend nicht das in Paragraph 29, Absatz 4, AsylG vertypte Ermittlungsverfahren durch. 1.
G ergibt sich aus dem behördlichen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Weder diesem noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Karte
G noch durch eine Verfahrensanordnung zugelassen worden wäre, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamts, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Die Ausfolgung der Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ergibt sich aus dem behördlichen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Weder diesem noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Karte
Paragraph 51, AsylG noch durch eine Verfahrensanordnung zugelassen worden wäre, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra 2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra 2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung
3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung
Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
1 BFA-VG ist im Zulassungsverfahren einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.3.2.2.
Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG ist im Zulassungsverfahren einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
Abs. 2 leg. cit haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom BFA Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
Absatz 2, leg. cit haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom BFA Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. 3.2.3. Fallbezogen erfolgte keine Zulassung des Verfahrens
G und der angefochtene antragszurückweisende Bescheid erging im Zulassungsverfahren.3.2.3. Fallbezogen erfolgte keine Zulassung des Verfahrens
Paragraph 28, Absatz eins, AsylG und der angefochtene antragszurückweisende Bescheid erging im Zulassungsverfahren. 3.2.
den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 (952 BlgNR XXII. GP, 74) ist die Bestellung von Rechtsberatern erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materiellem Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Paramenten führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der – nicht aufenthaltsberechtigte – Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tages-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des § 12 Abs. 2 AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern.
den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 (952 BlgNR römisch 22 . GP, 74) ist die Bestellung von Rechtsberatern erforderlich, um die Trennung in Zulassungsverfahren und materiellem Verfahren nicht nur effektiv und effizient zu gestalten, sondern vor allem auch unter rechtsstaatlichen Paramenten führen zu können. Hierbei ist mitzubedenken, dass der – nicht aufenthaltsberechtigte – Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tages-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern. Weiters heißt es in diesen Erläuternden Bemerkungen, dass, will die Behörde das Verfahren weder zulassen oder dem Antrag vollinhaltlich – nämlich durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – stattgeben, so ist der Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen und unter einem – das heißt gleichzeitig – zu einer Einvernahme zu laden. In dieser kann er sein Parteiengehör nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters abgeben. Um dem Asylwerber die Vorbereitung des Parteiengehörs zu ermöglichen, ist im Entwurf eine "Maximalfrist" von 24 Stunden angeführt. Diese ist von der Behörde durchaus mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers einzelfallbezogen festzulegen. 3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Tagen (06.07.2017 und 19.07.2017) – wobei die Einvernahme am 06.07.2017 abgebrochen wurde, weil sich der BF an diesem Tag nicht in der Lage sah, die gestellten Fragen zu beantworten – allerdings immer ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Parteiengehörs vor dem Bundesamt einvernommen. Eine allfällig weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers fand hingegen nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer entgegen der verpflichtenden Anwesenheit eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung
G 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist.3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Tagen (06.07.2017 und 19.07.2017) – wobei die Einvernahme am 06.07.2017 abgebrochen wurde, weil sich der BF an diesem Tag nicht in der Lage sah, die gestellten Fragen zu beantworten – allerdings immer ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Parteiengehörs vor dem Bundesamt einvernommen. Eine allfällig weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers fand hingegen nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer entgegen der verpflichtenden Anwesenheit eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist. 3.2.
3 BFA-VG aufzuheben.3.3. Da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass eine Sanierung der dargestellten Verfahrensmängel nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufzuheben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L526.2180441.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.