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{'item': 'W112 2166388-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW112 2166388-1 SpruchW112 2166388-1/21E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.08.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 15-1087367304/170796125, und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 15-1087367304/170796125, und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab an, Staatsangehöriger von XXXX zu sein. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig ist. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.12.2016 verloren hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2017 als unbegründet ab, setzte jedoch das Einreiseverbot auf 6 Jahre herab; es stellte so wie das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von XXXXsondern von NIGERIA ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 19.06.2017 die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurück.Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab an, Staatsangehöriger von römisch 40 zu sein. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA zulässig ist. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.12.2016 verloren hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2017 als unbegründet ab, setzte jedoch das Einreiseverbot auf 6 Jahre herab; es stellte so wie das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von XXXXsondern von NIGERIA ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 19.06.2017 die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurück. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 13.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:00 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 13.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:00 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.06.2017 am 14.07.2017 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Schubhaftbescheid wurde am 14.07.2017 im Anschluss an das Ende der Strafhaft in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert; ab 18.07.2017 wurde er im Anhaltezentrum XXXXangehalten, am 25.07.2017 ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.06.2017 am 14.07.2017 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Schubhaftbescheid wurde am 14.07.2017 im Anschluss an das Ende der Strafhaft in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert; ab 18.07.2017 wurde er im Anhaltezentrum XXXXangehalten, am 25.07.2017 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt. Das Bundesamt hob mit mündlich verkündeten Bescheid vom 31.07.2017 den faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Beschluss vom 07.08.2017, den Parteien zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt. Das Bundesamt hob mit mündlich verkündeten Bescheid vom 31.07.2017 den faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Beschluss vom 07.08.2017, den Parteien zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Mit Schriftsatz vom 02.08.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 02.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.Das Bundesamt legte am 02.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten. Am 07.08.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 07.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 16.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen; die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen. Seinem Folgeantrag vom 24.07.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz mit Bescheid vom 31.07.2017, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2017, aberkannt. Der Beschwerdeführer gab in seinem ersten Asylverfahren an, Staatsangehöriger von XXXX zu sein, wurde aber von der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert; sie stellte ein Heimreisezertifikat für ihn aus.Der Beschwerdeführer gab in seinem ersten Asylverfahren an, Staatsangehöriger von römisch 40 zu sein, wurde aber von der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert; sie stellte ein Heimreisezertifikat für ihn aus. Der Beschwerdeführer wirkte an seinen Asylverfahren und am Verfahren zur Einholung eines Heimreisezertifikates mit; allerdings wurden diese Verfahren, abgesehen von der Erstbefragung im ersten Asylverfahren, zur Gänze im Stande der Haft geführt. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und hat keine Familie im Bundesgebiet. Er hat Freunde im Bundesgebiet, macht aber keine Angaben zu ihnen, die ausreichend wären, sie im Melderegister zu überprüfen. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung an seiner alten Meldeadresse wohnen könnte, spricht vor dem Hintergrund seines Vorverhaltes und seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auf freiem Fuß verließ der Beschwerdeführer unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und zog in ein anderes Bundesland, wo er eine Meldeadresse begründete und wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde. Im selben Monat beging er ein Suchtmitteldelikt und einen Monat nach der ersten Verurteilung ein weiteres; beide Delikte beging der Beschwerdeführer in einem dritten Bundesland. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.11.2016-14.07.2017 im Stande der Strafhaft. Er wurde am 14.07.2017 auf Grund des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 20.06.2017 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen, nachdem das Landesgericht XXXX die Entlassung des Beschwerdeführers zur Hälfte und zu zwei Dritteln der Strafdauer abgelehnt hatte. Er wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und in Schubhaft genommen, die seit 25.07.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Auf freiem Fuß verließ der Beschwerdeführer unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und zog in ein anderes Bundesland, wo er eine Meldeadresse begründete und wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde. Im selben Monat beging er ein Suchtmitteldelikt und einen Monat nach der ersten Verurteilung ein weiteres; beide Delikte beging der Beschwerdeführer in einem dritten Bundesland. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.11.2016-14.07.2017 im Stande der Strafhaft. Er wurde am 14.07.2017 auf Grund des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom 20.06.2017 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen, nachdem das Landesgericht römisch 40 die Entlassung des Beschwerdeführers zur Hälfte und zu zwei Dritteln der Strafdauer abgelehnt hatte. Er wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und in Schubhaft genommen, die seit 25.07.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Das Bundesamt führte den Beschwerdeführer am 24.03.2017 der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde vor, die ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellte, das am 26.05.2017 ablief. Das Bundesamt ersuchte während der Strafhaft des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates, das am 11.07.2017, befristet bis 10.09.2017, ausgestellt wurde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist mit der ersten Charter-Abschiebung nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, am 10.08.2017, terminisiert. Der Beschwerdeführer trank am 15.07.2017 Duschgel und trat am 21.07.2017 in den Hungerstreik, um seine Freilassung herbeizuführen. Er ist abgesehen von einer depressiven Reaktion iS einer Anpassungsstörung gesund und haftfähig. Er würde sich einer Abschiebung nach NIGERIA auf freiem Fuß entziehen. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2017, 10 Tage nach Zustellung der Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof im ersten Asylverfahren, bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Strafhaft, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten der beiden Asylverfahren und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei, den beigeschafften Strafurteilen und amtsärztlichen Unterlagen sowie der telefonischen Mitteilung der Rückkehrberatung. Dass der Beschwerdeführer NIGERIANISCHER und nicht XXXX Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren sowie aus den im verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt erliegenden NIGERIANISCHEN Heimreiszertifikaten. Dass der Beschwerdeführer den am 24.07.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte, ergab sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, vor dem Hintergrund seiner weiteren im Stande der Schubhaft zur Erzwingung seiner Freilassung gesetzten Handlungen und der Mitteilung der Rückkehrberatung über die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers.Dass der Beschwerdeführer NIGERIANISCHER und nicht römisch 40 Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren sowie aus den im verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt erliegenden NIGERIANISCHEN Heimreiszertifikaten. Dass der Beschwerdeführer den am 24.07.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte, ergab sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, vor dem Hintergrund seiner weiteren im Stande der Schubhaft zur Erzwingung seiner Freilassung gesetzten Handlungen und der Mitteilung der Rückkehrberatung über die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2017 Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen vor:Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er war volljährig und Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sein erster Asylantrag im Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen; er verlor sein Aufenthaltsrecht in gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 am 22.12.
  4. Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Schubhaft am 24.07.2017 einen Folgeantrag, dem mit mündlich verkündeten Bescheid vom 31.07.2017, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017, der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Er war volljährig und Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sein erster Asylantrag im Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen; er verlor sein Aufenthaltsrecht in gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 am 22.12.
  5. Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Schubhaft am 24.07.2017 einen Folgeantrag, dem mit mündlich verkündeten Bescheid vom 31.07.2017, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017, der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer verfügte über keine legale Erwerbstätigkeit und hatte kein Familienleben im Bundesgebiet. Er war während der 14 Monate seines Asylverfahrens auf freiem Fuß ohne Abmeldung aus dem Quartier der Grundversorgung ausgezogen und hatte trotz Grundversorgung mit Suchtmitteln gehandelt. Das Bundesamt durfte seine Straffälligkeit bei der Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer an Auflagen halten werde, mit ins Kalkül nehmen. Implizit stützte die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung durch das Behaupten einer falschen Staatsangehörigkeit zu verhindern suchte. Die belangte Behörde ging zutreffend auch von der Verstärkung der Fluchtgefahr durch das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer verfügte über keine legale Erwerbstätigkeit und hatte kein Familienleben im Bundesgebiet. Er war während der 14 Monate seines Asylverfahrens auf freiem Fuß ohne Abmeldung aus dem Quartier der Grundversorgung ausgezogen und hatte trotz Grundversorgung mit Suchtmitteln gehandelt. Das Bundesamt durfte seine Straffälligkeit bei der Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer an Auflagen halten werde, mit ins Kalkül nehmen. Implizit stützte die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung durch das Behaupten einer falschen Staatsangehörigkeit zu verhindern suchte. Die belangte Behörde ging zutreffend auch von der Verstärkung der Fluchtgefahr durch das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG das Auslangen gefunden werden: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei mittlerweile zwei Mal von inländischen Gerichten wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt durch Rechtsverstöße, insbesondere durch gesellschaftlich besonders verpönte Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, bestritten habe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Integration im Bundesgebiet in sozialer, familiärer oder beruflicher Hinsicht aufweisen könne und auch unsteten Aufenthaltes gewesen sei, sei anzunehmen, dass das gelindere Mittel keinesfalls ausreichen würde, um seine Verfügbarkeit für das fremdenpolizeiliche Abschiebeverfahren sicherzustellen. Dem entgegnete die Beschwerde, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertige, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden sei, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung einen Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe. Die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung wäre als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen. Das Nichthinreichen gelinderer Mittel stützt sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht nur auf das fehlende Aufenthaltsrecht: Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers war der belangten Behörde in Folge der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers binnen eines Monats ab Erlassung des Schubhaftbescheides bei Vorliegen eines auf zwei Monate befristeten Heimreisezertifikates nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG das Auslangen gefunden werden: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei mittlerweile zwei Mal von inländischen Gerichten wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt durch Rechtsverstöße, insbesondere durch gesellschaftlich besonders verpönte Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, bestritten habe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Integration im Bundesgebiet in sozialer, familiärer oder beruflicher Hinsicht aufweisen könne und auch unsteten Aufenthaltes gewesen sei, sei anzunehmen, dass das gelindere Mittel keinesfalls ausreichen würde, um seine Verfügbarkeit für das fremdenpolizeiliche Abschiebeverfahren sicherzustellen. Dem entgegnete die Beschwerde, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertige, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden sei, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung einen Hauptwohnsitz in römisch 40 gehabt habe. Die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung wäre als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen. Das Nichthinreichen gelinderer Mittel stützt sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht nur auf das fehlende Aufenthaltsrecht: Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers war der belangten Behörde in Folge der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers binnen eines Monats ab Erlassung des Schubhaftbescheides bei Vorliegen eines auf zwei Monate befristeten Heimreisezertifikates nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war überdies verhältnismäßig: Die Beschwerde bringt vor, dass die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig gewesen sei; dies trifft jedoch nicht zu: Die belangte Behörde führte während der Strafhaft das Asylverfahren des Beschwerdeführers effizient; es wurde inklusive dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Monaten abgeschlossen. Bereits im Monat nach dem Abschluss des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt; dass die NIGERIANISCHE Botschaft das Heimreisezertifikat zu früh ausstellte bzw. der Beschwerdeführer zu lange nicht bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden. Die belangte Behörde beantragte noch während der Strafhaft ein neues Heimreisezertifikat, dieses wurde ebenfalls noch während der Strafhaft ausgestellt. Der Beschwerdeführer wird mit ersten FRONTEX-Charter nach Ende der Strafhaft abgeschoben. Mit der Durchführung der Abschiebung war auf Grund der bereits organisierten Abschiebung am 10.08.2017 und dem gültigen Heimreisezertifikat innerhalb einer Woche zu rechnen. Vor diesem Hintergrund war die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer war haftfähig und auch die Dauer der Anhaltung war nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2017 war sohin abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vorlag. Betreffend § 76 Abs. 3 Z 1 FPG verstärkte sich die Fluchtgefahr während der Anhaltung in Schubhaft ferner dadurch, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Herbeiführen der Haftunfähigkeit durch Hungerstreik und versuchte Selbstverletzung zu verhindern suchte. Fluchtgefahr lag zudem auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG vor, weil der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vorlag. Betreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verstärkte sich die Fluchtgefahr während der Anhaltung in Schubhaft ferner dadurch, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Herbeiführen der Haftunfähigkeit durch Hungerstreik und versuchte Selbstverletzung zu verhindern suchte. Fluchtgefahr lag zudem auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG vor, weil der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Es bestand sohin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte. Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ein gültiges Heimreisezertifikat lag vor und die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 10.08.2017, sohin binnen drei Tagen, geplant. Die Fortsetzung der Schubhaft war sohin auch verhältnismäßig. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
  6. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Hinweis: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 82 Abs. 3b VfGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 4a VwGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2166388.1.00

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