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{'item': 'W112 2167995-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW112 2167995-1 SpruchW112 2167995-1/23E Gekürzte Ausfertigung des am 24.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2017, Zl. 1163408203-170943395, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2017, Zl. 1163408203-170943395, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 13.08.2017 bis 14.08.2017, 12:35 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 13.08.2017 bis 14.08.2017, 12:35 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 14.08.2017, 12:35 Uhr, rechtswidrig war.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 14.08.2017, 12:35 Uhr, rechtswidrig war. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, der bereits am 12.11.2015 in ITALIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde am 09.08.2017 die Einreise nach DEUTSCHLAND verweigert; er wurde der österreichischen Polizei übergeben und von dieser gemäß § 39 FPG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:15 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Am 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit um 19:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und im Landeskrankenhaus XXXX stationär aufgenommen. Bei der Spitalsentlassung am 13.08.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 13.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 20:15 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2017 um 12:35 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer iSd § 76 Abs. 6 FPG den Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2017 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Die Schubhaft werde daher aufrecht erhalten.Dem Beschwerdeführer, der bereits am 12.11.2015 in ITALIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde am 09.08.2017 die Einreise nach DEUTSCHLAND verweigert; er wurde der österreichischen Polizei übergeben und von dieser gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:15 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Am 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit um 19:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und im Landeskrankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen. Bei der Spitalsentlassung am 13.08.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 13.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 20:15 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2017 um 12:35 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG den Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2017 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Die Schubhaft werde daher aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Gutachten zum Beweis der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einholen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 21.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete einen Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung, die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und Kostenersatz beantragte. Am 24.08.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 24.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in ITALIEN und versuchte, nach dessen Ablehnung nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, wurde aber am 08.08.2017 von der deutschen Polizei an der Einreise gehindert. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt, er wurde am 11.08.2017 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und ins Krankenhaus eingeliefert. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 13.08.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde erneut die Schubhaft über ihn verhängt. Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde durch Aktenvermerk am 14.08.2017 gemäß § 76 Abs. 6 AsylG 2005 aufrechterhalten.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in ITALIEN und versuchte, nach dessen Ablehnung nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, wurde aber am 08.08.2017 von der deutschen Polizei an der Einreise gehindert. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt, er wurde am 11.08.2017 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und ins Krankenhaus eingeliefert. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 13.08.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde erneut die Schubhaft über ihn verhängt. Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde durch Aktenvermerk am 14.08.2017 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, AsylG 2005 aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2017 aus dem Stande der Schubhaft nicht zur Verhinderung der Überstellung nach ITALIEN. Er wird sich der ihm im Rahmen der Grundversorgung zukommenden medizinischen Versorgung nicht entziehen. Österreich leitete am 09.08.2017 Dublin-Konsultationen mit ITALIEN ein, am 23.08.2017 endete die Antwortfrist ITALIENS; ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Der Beschwerdeführer hatte keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, war hier nicht legal erwerbstätig und hatte kein Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer litt an einer Anpassungsstörung. Er war haftfähig. Er befand sich im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXXvollzogen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie dem hg. eingeholten amtsärztlichen Gutachten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 13.08.2017
  4. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger. Er stellte am 12.11.2015 in ITALIEN seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union. Die Dublin III-VO war daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.
  5. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger. Er stellte am 12.11.2015 in ITALIEN seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union. Die Dublin III-VO war daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2017 von den DEUTSCHEN BEHÖRDEN an die österreichische Polizei übergeben. Das Bundesamt verhängte am 09.08.2017 die Schubhaft über ihn. Am selben Tag stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Haft des Beschwerdeführers. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung am 23.08.2017 zu. Die Fristen der Dublin III-VO waren sohin gewahrt. Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor:Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6 b FPG, da auf Grund der EURODAC-Treffers und der ITALIENISCHEN Dokumente im Besitz des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden konnte, wenn sie davon ausging, ITALIEN nach der Dublin-Verordnung zuständig zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers war. Durch seinen Versuch, nach DEUTSCHLAND weiter zu reisen, war das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG erfüllt. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, weil der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügte - weder über einen Wohnsitz, noch über ausreichende Existenzmittel oder einen familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, b FPG, da auf Grund der EURODAC-Treffers und der ITALIENISCHEN Dokumente im Besitz des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden konnte, wenn sie davon ausging, ITALIEN nach der Dublin-Verordnung zuständig zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers war. Durch seinen Versuch, nach DEUTSCHLAND weiter zu reisen, war das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG erfüllt. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, weil der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügte - weder über einen Wohnsitz, noch über ausreichende Existenzmittel oder einen familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet. Die belangte Behörde ging insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seinem Verfahren in ITALIEN entzogen hatte und in Österreich auch während des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung weder über Unterbringung noch Versorgung verfügte, zumal er auch keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt hatte, zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand, die auch mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG nicht das Auslangen finden ließ.Die belangte Behörde ging insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seinem Verfahren in ITALIEN entzogen hatte und in Österreich auch während des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung weder über Unterbringung noch Versorgung verfügte, zumal er auch keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt hatte, zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand, die auch mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG nicht das Auslangen finden ließ. Das Verfahren wurde effizient geführt, das dringende Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN war bereits vor dem 13.08.2017 gestellt worden. Auf Grund des Entlassungsbriefes des Landeskrankenhauses war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer haftfähig war. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr war die Verhängung der Schubhaft trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Anpassungsstörung verhältnismäßig. Die Beschwerde war daher, sofern sie den Bescheid vom 13.08.2017 und die Anhaltung bis 14.08.2017, 12:35 Uhr, betraf, abzuweisen.
  6. Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stellte er nicht zur Verhinderung der Überstellung nach ITALIEN, sondern als Ergebnis der Rechtsberatung. Es stand fest, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren tatsächlich in Österreich führen wollte. Auf Grund des frühen Verfahrensstadiums und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lag keine erhebliche Fluchtgefahr mehr vor, die die Anwendung gelinderer Mittel ausschloss. Dem Beschwerdeführer stand als Asylwerber Grundversorgung zu und es war auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nicht davon auszugehen, dass er sich insbesondere der ihm im Rahmen der Grundversorgung zukommende Versorgung entziehen werde. Der Beschwerde war sohin hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 14.08.2017, 12:35 Uhr, stattzugegeben und festzustellen, dass die Anhaltung rechtswidrig war. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus den unter A.I.
  7. dargelegten Gründen nicht vor.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus den unter A.I.
  8. dargelegten Gründen nicht vor. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Da § 35 VwGVG nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG anordnet, geht § 35 VwGVG wie § 79a AVG aF (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend die Anhaltung seit 14.08.2017 - durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen.Da Paragraph 35, VwGVG nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG anordnet, geht Paragraph 35, VwGVG wie Paragraph 79 a, AVG aF vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend die Anhaltung seit 14.08.2017 - durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Hinweis: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 82 Abs. 3b VfGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 4a VwGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2167995.1.00

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