RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW133 2116129-1 SpruchW133 2116129-1/73E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Gerald NIMFÜHR und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 07.08.2015, betreffend Nichterteilung der Zustimmung zur bereits ausgesprochenen und zur beabsichtigten Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016, 10.03.2017 und 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Gerald NIMFÜHR und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 07.08.2015, betreffend Nichterteilung der Zustimmung zur bereits ausgesprochenen und zur beabsichtigten Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016, 10.03.2017 und 13.12.2017 zu Recht erkannt: A) I. Der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, welcher lautet "Dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung wird gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht stattgegeben" wird ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, welcher lautet "Dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG nicht stattgegeben" wird ersatzlos aufgehoben. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Zustimmung zu einer zukünftigen Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen. Der beabsichtigten Kündigung des XXXX wird gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht zugestimmt.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Zustimmung zu einer zukünftigen Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen. Der beabsichtigten Kündigung des römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG nicht zugestimmt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die anwaltlich vertretene XXXX (in weiterer Folge auch als Dienstgeberin oder Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingelangt am 05.09.2014, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von XXXX (in weiterer Folge als Dienstnehmer bzw mitbeteiligter Dienstnehmer bezeichnet) gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark. Der Antrag lautete sowohl auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur erfolgten Kündigung als auch auf Erteilung der Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:Die anwaltlich vertretene römisch 40 (in weiterer Folge auch als Dienstgeberin oder Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit Schriftsatz vom 26.08.2014, eingelangt am 05.09.2014, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von römisch 40 (in weiterer Folge als Dienstnehmer bzw mitbeteiligter Dienstnehmer bezeichnet) gemäß Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark. Der Antrag lautete sowohl auf Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur erfolgten Kündigung als auch auf Erteilung der Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Dienstnehmer sei seit 01.12.2009 als XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Mit Kündigungsschreiben vom 11.07.2014, dem Dienstnehmer zugegangen am 15.07.2014, sei dieser zum 30.09.2014 seitens der Beschwerdeführerin gekündigt worden. Am 22.07.2014 habe der Dienstnehmer mitgeteilt, dass er am 01.07.2014 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe. Der diesbezügliche Bescheid mit der Zuerkennung des Grades der Behinderung von 50 % sei am 18.08.2014 ausgestellt und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 03.09.2014 ausgehändigt worden. Der Dienstnehmer habe in den letzten Jahren hohe Krankenstandszeiten und dadurch bedingte teilweise befristete Nichttauglichkeiten vom namentlich genannten Betriebsmediziner ausgesprochen erhalten. Zum Wunsch des Dienstnehmers auf Umschulung innerhalb des Betriebes der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Tätigkeiten zur Verfügung stellen könne. Zuletzt sei dieser ab 06.05.2014 nicht diensttauglich gewesen. Die Beschwerdeführerin könne auch den XXXX der nicht tauglichen XXXX nicht noch weiter anwachsen lassen. Aus diesen Gründen sei bereits Mitte Juni 2014 der Entschluss gefasst worden, sich vom Dienstnehmer als nicht tauglichem XXXX zu trennen. Am 02.07.2014 sei der Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung verständigt worden. Mit Schreiben vom 11.07.2014 sei am 15.07.2014 die Kündigung effektiv ausgesprochen worden. Mittlerweile sei der Dienstnehmer jedoch begünstigter Behinderter, weshalb auch um nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu dieser Kündigung ersucht werde. Es gebe für den Dienstnehmer keinen Ersatzarbeitsplatz. Dem Antrag beigelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen bestehend auch aus Mitteilungen des Betriebsmediziners.Der Dienstnehmer sei seit 01.12.2009 als römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Mit Kündigungsschreiben vom 11.07.2014, dem Dienstnehmer zugegangen am 15.07.2014, sei dieser zum 30.09.2014 seitens der Beschwerdeführerin gekündigt worden. Am 22.07.2014 habe der Dienstnehmer mitgeteilt, dass er am 01.07.2014 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe. Der diesbezügliche Bescheid mit der Zuerkennung des Grades der Behinderung von 50 % sei am 18.08.2014 ausgestellt und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 03.09.2014 ausgehändigt worden. Der Dienstnehmer habe in den letzten Jahren hohe Krankenstandszeiten und dadurch bedingte teilweise befristete Nichttauglichkeiten vom namentlich genannten Betriebsmediziner ausgesprochen erhalten. Zum Wunsch des Dienstnehmers auf Umschulung innerhalb des Betriebes der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Tätigkeiten zur Verfügung stellen könne. Zuletzt sei dieser ab 06.05.2014 nicht diensttauglich gewesen. Die Beschwerdeführerin könne auch den römisch 40 der nicht tauglichen römisch 40 nicht noch weiter anwachsen lassen. Aus diesen Gründen sei bereits Mitte Juni 2014 der Entschluss gefasst worden, sich vom Dienstnehmer als nicht tauglichem römisch 40 zu trennen. Am 02.07.2014 sei der Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung verständigt worden. Mit Schreiben vom 11.07.2014 sei am 15.07.2014 die Kündigung effektiv ausgesprochen worden. Mittlerweile sei der Dienstnehmer jedoch begünstigter Behinderter, weshalb auch um nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu dieser Kündigung ersucht werde. Es gebe für den Dienstnehmer keinen Ersatzarbeitsplatz. Dem Antrag beigelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen bestehend auch aus Mitteilungen des Betriebsmediziners. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2014 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und hielt ausdrücklich fest, dass die beabsichtigte Kündigung des Dienstnehmers ausschließlich auf die weiterhin bestehende Nichttauglichkeit des Dienstnehmers als XXXX gemäß den laut Dienstvertrag geschuldeten Tätigkeiten als XXXX zurückzuführen sei. Aktuell befänden sich derzeit bereits rund 38 Personen im XXXX von Fahrern, die nicht fahrtauglich seien. Im Rahmen des bewilligten Budgets seien jedoch lediglich 17 leistungseingeschränkte Personen im XXXX eingeplant. Aus diesem Grund sei es zur Kündigung gekommen. Am 30.07.2013 habe der Beschwerdeführer um Versetzung zum Bereich XXXX ersucht.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2014 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und hielt ausdrücklich fest, dass die beabsichtigte Kündigung des Dienstnehmers ausschließlich auf die weiterhin bestehende Nichttauglichkeit des Dienstnehmers als römisch 40 gemäß den laut Dienstvertrag geschuldeten Tätigkeiten als römisch 40 zurückzuführen sei. Aktuell befänden sich derzeit bereits rund 38 Personen im römisch 40 von Fahrern, die nicht fahrtauglich seien. Im Rahmen des bewilligten Budgets seien jedoch lediglich 17 leistungseingeschränkte Personen im römisch 40 eingeplant. Aus diesem Grund sei es zur Kündigung gekommen. Am 30.07.2013 habe der Beschwerdeführer um Versetzung zum Bereich römisch 40 ersucht. Am 21.10.2014 fand in dieser Angelegenheit im Beisein des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, eines Personalvertreters, einer Behindertenvertrauensperson und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. In weiterer Folge holte die belangte Behörde zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungskalküls des Dienstnehmers medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin und Orthopädie ein. Im zusammenfassenden medizinischen Gutachten vom 08.01.2015 wurden die bestehenden Leiden dargestellt und genau ausgeführt, welches Leistungskalkül für den mitbeteiligten Dienstnehmer zum Begutachtungszeitpunkt bestand. Der Gutachter führte aus, dass bei Einhaltung des Leistungskalküls Krankenstände von ca. fünf Wochen pro Jahr zu erwarten seien. Der Dienstnehmer sei derzeit laut neurologischem Gutachten nicht schulbar, jedoch anlernbar und anweisbar. Der Dienstnehmer teilte der belangten Behörde in weiterer Folge mit, dass er sich im November 2014 im Zuge der Befestigung eines Schildes an der Hand verletzt habe und ein operativer Eingriff erforderlich gewesen sei. Einige Zeit später sei er am Eis ausgerutscht und habe sich das Knie verletzt. Er legte aktuelle Befunde vor, welche die belangte Behörde nochmals an den ärztlichen Dienst zur Ergänzung des medizinischen Leistungskalküls übermittelte. Am 03.02.2015 erstattete der ärztliche Dienst eine ergänzende Stellungnahme zum Leistungskalkül. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, durch die neuerliche Verletzung des rechten Knies im Jänner 2015 sei eine weitere Operation erforderlich. Bei komplikationslosem planmäßigen Verlauf mit einer postoperativen Nachbehandlung sei nach acht bis spätestens zwölf Wochen postoperativ eine Alltagsbelastbarkeit und damit auch eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Quetschverletzung des rechten Mittelfingers sei bereits im bisherigen Leistungskalkül mitberücksichtigt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2015 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen, worin unter Anführung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund der sich aus dem Gutachten ergebenden gesundheitlichen massiven Einschränkungen keine anderen Tätigkeiten für den Dienstnehmer mehr gebe. Am 03.03.2015 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt, an welcher auch ein berufskundlicher Sachverständiger teilnahm. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte eine berufskundliche Stellungnahme, wonach zusammengefasst aus berufskundlicher Sicht das Restleistungsvermögen insofern ausreichend sei, als der damalige Leidenszustand einen Einsatz auf kalkülsadäquater Basis nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz im XXXX im Rahmen der XXXX zulasse.Am 03.03.2015 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt, an welcher auch ein berufskundlicher Sachverständiger teilnahm. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte eine berufskundliche Stellungnahme, wonach zusammengefasst aus berufskundlicher Sicht das Restleistungsvermögen insofern ausreichend sei, als der damalige Leidenszustand einen Einsatz auf kalkülsadäquater Basis nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz im römisch 40 im Rahmen der römisch 40 zulasse. Am 12.03.2015 erfolgte eine weitere ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, wonach aufgrund des vorliegenden neurologischen Gutachtens das Lenken eines XXXX aus fachärztlicher Sicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dies betreffe auch das Lenken innerhalb des Geländes und in der Garage. Bei fehlender organischer Ursache der Schwindelsymptomatik bestehe kein Zusammenhang mit bestimmten Arbeitshaltungen. Eine Auslösung durch bestimmte Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten sei als unwahrscheinlich anzusehen.Am 12.03.2015 erfolgte eine weitere ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, wonach aufgrund des vorliegenden neurologischen Gutachtens das Lenken eines römisch 40 aus fachärztlicher Sicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dies betreffe auch das Lenken innerhalb des Geländes und in der Garage. Bei fehlender organischer Ursache der Schwindelsymptomatik bestehe kein Zusammenhang mit bestimmten Arbeitshaltungen. Eine Auslösung durch bestimmte Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten sei als unwahrscheinlich anzusehen. Am 05.05.2015 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, es mache betriebswirtschaftlich und ökonomisch keinen Sinn, den Dienstnehmer ebenfalls im Bereich der XXXX einzusetzen. Trotz fehlenden Arbeitsplatzes sei die Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen sozialen Gestaltungsobliegenheit nunmehr bereit, dem Dienstnehmer einen Arbeitsplatz in der XXXX , nämlich im Bereich der Reinigung einzuräumen. Dies bedeute jedoch, dass der Dienstnehmer mit der Abänderung seines Dienstverhältnisses einverstanden zu sein habe. Unter einem wurde ein Einigungsangebot unter Berücksichtigung des Restleistungskalküls unterbreitet. Dieses Angebot wurde am 11.05.2015 an den rechtlichen Vertreter des Dienstnehmers übermittelt und seitens der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt.Am 05.05.2015 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, es mache betriebswirtschaftlich und ökonomisch keinen Sinn, den Dienstnehmer ebenfalls im Bereich der römisch 40 einzusetzen. Trotz fehlenden Arbeitsplatzes sei die Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen sozialen Gestaltungsobliegenheit nunmehr bereit, dem Dienstnehmer einen Arbeitsplatz in der römisch 40 , nämlich im Bereich der Reinigung einzuräumen. Dies bedeute jedoch, dass der Dienstnehmer mit der Abänderung seines Dienstverhältnisses einverstanden zu sein habe. Unter einem wurde ein Einigungsangebot unter Berücksichtigung des Restleistungskalküls unterbreitet. Dieses Angebot wurde am 11.05.2015 an den rechtlichen Vertreter des Dienstnehmers übermittelt und seitens der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme innerhalb der Frist erfolgte nicht, jedoch erfolgte im Juni 2015 ein Schriftverkehr zur Höhe des Einkommens am angebotenen Arbeitsplatz zwischen der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und dem Vertreter des Dienstnehmers. Mit weiterem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 gab diese bekannt, dass das Angebot nicht fristgerecht angenommen worden sei. Zwischenzeitig sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr zu einer Einigung und dem ursprünglich erstatteten Anbot bereit, da nun neue Vorkommnisse und Handlungen auf Seiten des Dienstnehmers hervorgekommen seien, die mit einer Beschäftigung des Dienstnehmers bei der Beschwerdeführerin als öffentlich wirksames Unternehmen im Rahmen der XXXX unvereinbar seien. Der Dienstnehmer habe über Facebook ausländerfeindliche sowie verletzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen gepflegt, weshalb die Beschwerdeführerin auf einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren bestehe. Der Managementbereichsleiter für Personal habe am 19.06.2015 in einem verschlossenen anonymen Kuvert die angeführten Facebook-Ausdrucke erhalten. Der andere involvierte Mitarbeiter sei zwischenzeitig fristlos entlassen worden. Es liege nunmehr der weitere Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung sowie Verletzung der Arbeitsdisziplin vor.Mit weiterem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 gab diese bekannt, dass das Angebot nicht fristgerecht angenommen worden sei. Zwischenzeitig sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr zu einer Einigung und dem ursprünglich erstatteten Anbot bereit, da nun neue Vorkommnisse und Handlungen auf Seiten des Dienstnehmers hervorgekommen seien, die mit einer Beschäftigung des Dienstnehmers bei der Beschwerdeführerin als öffentlich wirksames Unternehmen im Rahmen der römisch 40 unvereinbar seien. Der Dienstnehmer habe über Facebook ausländerfeindliche sowie verletzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen gepflegt, weshalb die Beschwerdeführerin auf einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren bestehe. Der Managementbereichsleiter für Personal habe am 19.06.2015 in einem verschlossenen anonymen Kuvert die angeführten Facebook-Ausdrucke erhalten. Der andere involvierte Mitarbeiter sei zwischenzeitig fristlos entlassen worden. Es liege nunmehr der weitere Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung sowie Verletzung der Arbeitsdisziplin vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 26.08.2014 auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht, sowie dem Antrag auf Zustimmung zur künftigen Kündigung ebenfalls nicht stattgegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 26.08.2014 auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG nicht, sowie dem Antrag auf Zustimmung zur künftigen Kündigung ebenfalls nicht stattgegeben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ein weiterer Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin im September 2013 vorgebracht. Am 21.10.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 28.10.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Dienstnehmer als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Am 21.10.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 28.10.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Dienstnehmer als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des Dienstnehmers. Am 24.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin und der seitens der Arbeiterkammer vertretene mitbeteiligte Dienstnehmer teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurden vor allem die dem Dienstnehmer als Pflichtverletzung vorgeworfenen Facebook-Postings (Aktenseiten AS 240 - 242) und die Fragen der Arbeitsfähigkeit und des aktuellen gesundheitlichen Zustandes erörtert. Da die Krankenstandszeiten des Dienstnehmers seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in weit höherem Ausmaß als von der Behörde prognostiziert angefallen waren, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung aktueller Sachverständigengutachten zur Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls und der Frage der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers bei der Beschwerdeführerin stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie - jeweils nach persönlicher Untersuchung des Dienstnehmers - sowie auch der Berufskunde, dieses unter Berücksichtigung der Ergebnisse der medizinschen Gutachten und nach erfolgter Betriebsbegehung, ein. Alle drei Gutachten wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erhoben keine Einwendungen gegen die Gutachten. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde das berufskundliche Gutachten bestritten, wonach zusammengefasst für den Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin keinerlei kalkülsgemäße Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Aufgrund der erhobenen Einwendungen gegen das berufskundliche Gutachten wurde neuerlich der Sachverständige für Berufskunde mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei befasst und eine entsprechende Gutachtensergänzung eingeholt sowie zur Erörterung des Gutachtens mit den Parteien eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2017 anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung am 10.03.2017, an der alle drei Parteien teilnahmen, wurde diesen neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, sowie das vom Dienstnehmer bestrittene Gutachten gemeinsam mit dem Sachverständigen zu erörtern. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses lehnte der Dienstnehmer ab. Im Zentrum der Verhandlung stand die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin kalkülsgemäße Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zurück und gab an, sie wolle dem Dienstnehmer damit auch aufgrund seiner gesundheitlichen und wirtschaftlich sozial angespannten Lage entgegen kommen. Sie wolle damit auch beweisen, dass die Beschwerdeführerin ein soziales Unternehmen sei. Aufrecht blieb der Antrag auf Zustimmung zur künftig hin auszusprechenden Kündigung. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Dienstnehmer als mitbeteiligte Partei eine "Betriebsvereinbarung über den Einsatz für eingeschränkt einsetzbare MitarbeiterInnen, welche ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können", abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem XXXX vor.Im Zuge dieser Verhandlung am 10.03.2017, an der alle drei Parteien teilnahmen, wurde diesen neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, sowie das vom Dienstnehmer bestrittene Gutachten gemeinsam mit dem Sachverständigen zu erörtern. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses lehnte der Dienstnehmer ab. Im Zentrum der Verhandlung stand die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin kalkülsgemäße Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zurück und gab an, sie wolle dem Dienstnehmer damit auch aufgrund seiner gesundheitlichen und wirtschaftlich sozial angespannten Lage entgegen kommen. Sie wolle damit auch beweisen, dass die Beschwerdeführerin ein soziales Unternehmen sei. Aufrecht blieb der Antrag auf Zustimmung zur künftig hin auszusprechenden Kündigung. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Dienstnehmer als mitbeteiligte Partei eine "Betriebsvereinbarung über den Einsatz für eingeschränkt einsetzbare MitarbeiterInnen, welche ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können", abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 vor. Da diese Betriebsvereinbarung (Aktenseite 40/392) bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt worden und dem Gericht auch nicht bekannt gewesen war, führte das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zu dieser und zur vorangegangenen Betriebsvereinbarung durch. Die Beschwerdeführerin erstattete mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.07.2017, die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 01.09.2017 eine diesbezügliche Stellungnahme. Zur Erörterung der Stellungnahmen und ergänzender Zeugenbefragung fand am 13.12.2017 ein weiterer Verhandlungstag statt, an der die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei teilnahmen. Es wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und die Zeugen betreffend die Organisationseinheit XXXX zu befragen. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses lehnte der Dienstnehmer zu den von der Beschwerdeführerin angebotenen Bedingungen weiterhin ab. Im Zentrum dieses dritten Verhandlungstages standen die Frage, ob die Betriebsvereinbarung vom XXXX auf das Dienstverhältnis der mitbeteiligten Partei anwendbar ist, und die Organisationseinheit XXXX . Die Beschwerdeführerin hielt sowohl ihren Antrag auf Zustimmung zur künftig hin auszusprechenden Kündigung, als auch ihre Beschwerde aufrecht.Zur Erörterung der Stellungnahmen und ergänzender Zeugenbefragung fand am 13.12.2017 ein weiterer Verhandlungstag statt, an der die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei teilnahmen. Es wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und die Zeugen betreffend die Organisationseinheit römisch 40 zu befragen. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses lehnte der Dienstnehmer zu den von der Beschwerdeführerin angebotenen Bedingungen weiterhin ab. Im Zentrum dieses dritten Verhandlungstages standen die Frage, ob die Betriebsvereinbarung vom römisch 40 auf das Dienstverhältnis der mitbeteiligten Partei anwendbar ist, und die Organisationseinheit römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hielt sowohl ihren Antrag auf Zustimmung zur künftig hin auszusprechenden Kündigung, als auch ihre Beschwerde aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der mitbeteiligte Dienstnehmer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der mitbeteiligte Dienstnehmer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei Sorgepflichten gegenüber einem noch minderjährigen Kind bestehen. Laut seinen eigenen Angaben bezieht er ein Nettoeinkommen von rund XXXX und seine Gattin ein Nettoeinkommen von rund XXXX . Seit XXXX wurde dem Dienstnehmer ein Privatkonkurs für die Dauer von sieben Jahren zuerkannt. Aus diesem Privatkonkurs hat der Beschwerdeführer Zahlungsverpflichtungen in Höhe von rund € 300 pro Monat, die er noch bis September 2018 zu leisten haben wird.Laut seinen eigenen Angaben bezieht er ein Nettoeinkommen von rund römisch 40 und seine Gattin ein Nettoeinkommen von rund römisch 40 . Seit römisch 40 wurde dem Dienstnehmer ein Privatkonkurs für die Dauer von sieben Jahren zuerkannt. Aus diesem Privatkonkurs hat der Beschwerdeführer Zahlungsverpflichtungen in Höhe von rund € 300 pro Monat, die er noch bis September 2018 zu leisten haben wird. Der Dienstnehmer absolvierte nach Abschluss der Pflichtschule eine Berufsausbildung als XXXX für die Dauer von drei Jahren ohne Abschluss. Er arbeitete in weiterer Folge im Bereich des XXXX , unter anderem war er als Zusteller für eine XXXX sowie als Paketzusteller und als Lkw-Fahrer für ein Speditionsunternehmen tätig. Er verfügt über Führerscheine für die Klassen B, C, D und E. Weiters war er für einige Zeit selbstständig im Bereich XXXX . Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin führte er für rund eineinhalb Jahre einen XXXX selbstständig.Der Dienstnehmer absolvierte nach Abschluss der Pflichtschule eine Berufsausbildung als römisch 40 für die Dauer von drei Jahren ohne Abschluss. Er arbeitete in weiterer Folge im Bereich des römisch 40 , unter anderem war er als Zusteller für eine römisch 40 sowie als Paketzusteller und als Lkw-Fahrer für ein Speditionsunternehmen tätig. Er verfügt über Führerscheine für die Klassen B, C, D und E. Weiters war er für einige Zeit selbstständig im Bereich römisch 40 . Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin führte er für rund eineinhalb Jahre einen römisch 40 selbstständig. Seit 01.12.2009 ist der Beschwerdeführer bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin laut seinem schriftlichen Dienstvertrag (Aktenseite 27) als XXXX angestellt. Der Dienstvertrag wurde noch mit der XXXX abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Seit 01.12.2009 ist der Beschwerdeführer bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin laut seinem schriftlichen Dienstvertrag (Aktenseite 27) als römisch 40 angestellt. Der Dienstvertrag wurde noch mit der römisch 40 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers war er zunächst bereits einmal im Jahr 2011 aufgrund von Knieproblemen für XXXX und Sanitäranlagenreinigungen eingesetzt.Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers war er zunächst bereits einmal im Jahr 2011 aufgrund von Knieproblemen für römisch 40 und Sanitäranlagenreinigungen eingesetzt. Mit Bescheid vom 18.08.2014 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fest, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 Abs. 1 und 14 BEinstG angehört. Dabei wurden auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens die beim mitbeteiligten Dienstnehmer vorliegenden Gesundheitsschädigungen festgestellt (siehe Aktenseite 33 des Feststellungsaktes der belangten Behörde) und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingeschätzt.Mit Bescheid vom 18.08.2014 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fest, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraphen 2, Absatz eins und 14 BEinstG angehört. Dabei wurden auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens die beim mitbeteiligten Dienstnehmer vorliegenden Gesundheitsschädigungen festgestellt (siehe Aktenseite 33 des Feststellungsaktes der belangten Behörde) und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingeschätzt. Seit 06.05.2014 ist der Dienstnehmer für die im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit als XXXX nicht mehr dienstfähig.Seit 06.05.2014 ist der Dienstnehmer für die im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit als römisch 40 nicht mehr dienstfähig. Die Dienstunfähigkeit für die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit als XXXX besteht auch noch zum Entscheidungszeitpunkt und ist im Verfahren nicht mehr strittig. Der mitbeteiligte Dienstnehmer ist aber nicht generell arbeitsunfähig; vgl. dazu die noch folgenden Ausführungen zum bestehenden Leistungskalkül.Die Dienstunfähigkeit für die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit als römisch 40 besteht auch noch zum Entscheidungszeitpunkt und ist im Verfahren nicht mehr strittig. Der mitbeteiligte Dienstnehmer ist aber nicht generell arbeitsunfähig; vergleiche dazu die noch folgenden Ausführungen zum bestehenden Leistungskalkül. Am 08.10.2014 erfolgte aufgrund der Fahruntauglichkeit eine Versetzung des Dienstnehmers von der Abteilung XXXX zur Abteilung XXXX , wo der Dienstnehmer seitdem verwendet wird; vgl. zu dieser Organisationseinheit XXXX die noch folgenden Ausführungen in dieser Entscheidung.Am 08.10.2014 erfolgte aufgrund der Fahruntauglichkeit eine Versetzung des Dienstnehmers von der Abteilung römisch 40 zur Abteilung römisch 40 , wo der Dienstnehmer seitdem verwendet wird; vergleiche zu dieser Organisationseinheit römisch 40 die noch folgenden Ausführungen in dieser Entscheidung. Der Dienstnehmer wurde zunächst im Bereich der XXXX beschäftigt. Da auch diese Tätigkeit das Leistungskalkül überschritt, verrichtet er seither Reinigungsarbeiten in der XXXX , Hofkehrarbeiten, recht Laub und erledigte auch Botengänge (zB Gang ins Magazin). Dabei handelte es sich seit Oktober 2014 bisher um einen Arbeitsplatz im Rahmen der Organisationseinheit XXXX, auf dem der Dienstnehmer Teiltätigkeiten verrichtet, die er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls bewältigen kann.Der Dienstnehmer wurde zunächst im Bereich der römisch 40 beschäftigt. Da auch diese Tätigkeit das Leistungskalkül überschritt, verrichtet er seither Reinigungsarbeiten in der römisch 40 , Hofkehrarbeiten, recht Laub und erledigte auch Botengänge (zB Gang ins Magazin). Dabei handelte es sich seit Oktober 2014 bisher um einen Arbeitsplatz im Rahmen der Organisationseinheit römisch 40 , auf dem der Dienstnehmer Teiltätigkeiten verrichtet, die er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls bewältigen kann. Unter Berücksichtigung der, der belangten Behörde zu deren Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Gutachten und Befunde ging die belangte Behörde unter der Annahme einer prognostizierten Krankenstandsdauer von 5 Wochen und einer ausständigen Knieoperation, für welche sie eine Krankenstandsdauer von 8-12 Wochen einmalig einschätzte, davon aus, dass die Kündigung des Dienstnehmers nicht zulässig sei. Die Krankenstandszeiten des Dienstnehmers entwickelten sich zunächst im Jahr 2015 völlig anders als in den Gutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt worden waren, prognostiziert worden war: Der Dienstnehmer war an seinem Ersatzarbeitsplatz XXXX kaum anwesend gewesen. Er war von 05.11.2014 bis 26.05.2015 ununterbrochen im Krankenstand (mehr als 6 Monate) und wies danach weitere insgesamt rund drei Monate Krankenstand auf (siehe die Krankenstandsausweise in der Beilage zur ersten Verhandlungsniederschrift).Der Dienstnehmer war an seinem Ersatzarbeitsplatz römisch 40 kaum anwesend gewesen. Er war von 05.11.2014 bis 26.05.2015 ununterbrochen im Krankenstand (mehr als 6 Monate) und wies danach weitere insgesamt rund drei Monate Krankenstand auf (siehe die Krankenstandsausweise in der Beilage zur ersten Verhandlungsniederschrift). Darunter fällt auch ein Zeitraum von 06.07.2015 bis 20.09.2015 (somit zweieinhalb Monate), der laut Dienstnehmer psychische Ursachen hatte. Im Jahr 2015 wies der Dienstnehmer insgesamt rund 70% krankheitsbedingte Dienstabwesenheit auf. Im Jahr 2016 war der Dienstnehmer vom 05.01.2016 bis zum Verhandlungstag beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2016 ununterbrochen krankheitsbedingt dienstabwesend. In der Verhandlung erklärte sich der Dienstnehmer aber für arbeitsfähig und arbeitswillig. Seit der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2016 weist der Dienstnehmer - mit Ausnahme eines längeren Krankenstandes im Anschluss an den zweiten Verhandlungstag vor dem Bundesverwaltungsgericht im März 2017 resultierend aus der psychischen Belastung durch die Verhandlung und Verfahrensführung - lediglich durchschnittliche Krankenstandszeiten auf (siehe Protokoll des zweiten und dritten Verhandlungstages vor dem BVwG). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden aufgrund des Umstandes, dass sich - wie dargestellt - die Dauer der Krankenstände zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutlich höherem Ausmaß entwickelt hatte als von der belangten Behörde prognostiziert worden war, und ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin gestellt wurde, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie - jeweils nach persönlicher Untersuchung des Dienstnehmers- eingeholt. Der Dienstnehmer leidet bezogen auf das Fachgebiet der Psychiatrie an einer psychiatrischen Erkrankung, welche im vorliegenden Fall mit Schlafstörungen, dem Konversionssymptom Schwindel und psychischen Symptomen wie depressive Verstimmungen, sozialem Rückzug und Ängstlichkeit verbunden ist. Zu den genauen gegebenen Beeinträchtigungen durch diesen Leidenszustand wird auf die Ausführungen im neurologisch/psychiatrischen Gutachten verwiesen. Entsprechend dem von den Parteien nicht bestrittenen Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie vom 09.09.2016 (AS 40/124 ff.) besteht für den Dienstnehmer aus neurologisch psychiatrischer Sicht folgendes Leistungskalkül: Zumutbar sind aus neurologisch psychiatrischer Sicht: -Strichaufzählung Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem und leichtem psychischem Anforderungsprofil, ganztägig, zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen Ausgeschlossen sind aus neurologisch psychiatrischer Sicht: -Strichaufzählung Arbeiten unter mehr als halbzeitig (nicht in geschlossener Folge) besonderem Zeitdruck, -Strichaufzählung Arbeiten an Gefahren und Höhen exponierten Stellen, -Strichaufzählung Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen erfordern, -Strichaufzählung Arbeiten, die mit häufigen Personen-und/oder Kundenkontakten verbunden sind, -Strichaufzählung Arbeiten, die eine besondere Durchsetzungsfähigkeit erfordern, -Strichaufzählung Akkordarbeit, -Strichaufzählung Nacht-und Schichtarbeit. Dieses Leistungskalkül ist vor dem Hintergrund der im Gutachten dargelegten Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere auf Grund der im Rahmen der Begutachtung noch vorliegenden damals noch sistierenden somatisierten Schwindelattacken, der psychopharmakologischen Medikamente, die der Dienstnehmer auf Grund seiner psychischen Erkrankung einnehmen muss, und auch seines sozialen Rückzugs, von dem er im Rahmen der Begutachtung auch berichtete (AS 40/149), erweist sich die von der Sachverständigen für ihr Fachgebiet getroffene Beurteilung als richtig, vollständig und schlüssig. Dies trifft auch zum Entscheidungszeitpunkt noch zu, da der Dienstnehmer auch heute noch unverändert die psychopharmakologischen Medikamente - wie bereits oben ausgeführt wurde - zur Behandlung seines psychiatrischen Leidens einnehmen muss und sich daraus eine Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit ergibt. Der vom Dienstnehmer in der Stellungnahme vom 13.12.2016 zunächst vorgebrachte Einwand, es liege im Hinblick auf die Beurteilung, dass Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen erfordern, ausgeschlossen worden seien, jedoch aus testpsychologischer Sicht grundsätzlich eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, ein Widerspruch im Gutachten vor, kann seitens des Gerichtes nicht erkannt werden und konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 ausgeräumt werden. Diese Einwendung wurde vom Dienstnehmer nicht weiter aufrecht gehalten. Auch der Rechtsvertreter des Dienstnehmers räumte im Rahmen der Verhandlung ein, es sei klar, dass der Dienstnehmer derzeit keine XXXX lenken könne. Bei den bestehenden Leidenszuständen ist es auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar, dass der Dienstnehmer vor allem durch die Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten, welche die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen - trotz grundsätzlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - auf Grund seines Leidenszustandes aktuell Kraftfahrzeuge (noch) nicht berufsmäßig lenken kann.Der vom Dienstnehmer in der Stellungnahme vom 13.12.2016 zunächst vorgebrachte Einwand, es liege im Hinblick auf die Beurteilung, dass Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen erfordern, ausgeschlossen worden seien, jedoch aus testpsychologischer Sicht grundsätzlich eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, ein Widerspruch im Gutachten vor, kann seitens des Gerichtes nicht erkannt werden und konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 ausgeräumt werden. Diese Einwendung wurde vom Dienstnehmer nicht weiter aufrecht gehalten. Auch der Rechtsvertreter des Dienstnehmers räumte im Rahmen der Verhandlung ein, es sei klar, dass der Dienstnehmer derzeit keine römisch 40 lenken könne. Bei den bestehenden Leidenszuständen ist es auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar, dass der Dienstnehmer vor allem durch die Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten, welche die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen - trotz grundsätzlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - auf Grund seines Leidenszustandes aktuell Kraftfahrzeuge (noch) nicht berufsmäßig lenken kann. Die in Zukunft zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände sind auch bei Kalkülseinhaltung aus neurologisch/psychiatrischer Sicht nicht prognostizierbar. Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung der krankheitsbedingten Dienstabwesenheitszeiten nachvollziehbar. Beim Dienstnehmer bestehen aus dem Fachgebiet der Orthopädie auch Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat; diesbezüglich wird auf die Ausführungen im orthopädischen Gutachten verwiesen. Entsprechend dem von den Parteien ebenfalls nicht bestrittenen Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie vom 23.08.2016 (AS 40/111ff.) besteht für den Dienstnehmer aus orthopädischer Sicht folgendes Leistungskalkül: Dem Dienstnehmer sind Hebeleistungen bis zu 15 kg und Trageleistungen bis zu 10 kg jeweils diskontinuierlich über den ganzen Arbeitstag verteilt insgesamt bis zu maximal drittelzeitig zumutbar. Gehen/Stehen: Dem Dienstnehmer sind Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt bis maximal zweidrittelzeitig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, möglich. Im Rahmen dieser Einschränkung sollten stehende und/oder gehende Tätigkeiten nicht mehr als eine Stunde im Stück durchgeführt werden, danach ist eine sitzende Haltung von zumindest 5-10 Minuten erforderlich. Sitzen: Sitzende Tätigkeiten sind aus orthopädischer Sicht praktisch uneingeschränkt möglich. Bei längerdauerndem Sitzen mit vorgeneigter Zwangshaltung (Mikroskopiertätigkeiten, Lötarbeiten, Arbeiten mit Lupen und Ähnliches) sollte die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen (3-4 Mal pro Stunde zumindest 30 Sekunden) gegeben sein. In der Körperhaltung, in die jeweils gewechselt wurde, kann weiter gearbeitet werden. Bücken bis zum Boden: Arbeiten mit regelmäßigem oder häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers, insbesondere Bücken bis zum Boden sollte nicht mehr als zehn Mal pro Stunde erforderlich sein. In konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ungefähr 30 - 40 Grad: Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ungefähr 30 - 40 Grad, sollten ebenfalls nicht länger als 5-10 Minuten im Stück durchgeführt werden. Knien/Hocken: Mehr als fallweise (4-5 Mal pro Stunde) kniende und/oder hockende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten: Der Dienstnehmer sollte Arbeiten auf Leitern und Gerüsten eher meiden, wobei das gelegentliche kurzfristige Besteigen einer 2- bis 3-stufigen Haushaltsleiter zumutbar und möglich ist. Aus rein orthopädischer Sicht sind auch Arbeiten an schwindelexponierten Lagen zumutbar. Arbeiten, welche abruptes Drücken, Ziehen oder Stoßen verlangen, sollten vor allem im Bereich der unteren Extremitäten vermieden werden. Tätigkeiten, die mehr als fallweise (vier bis fünf Mal pro Stunde ein Stockwerk) das Besteigen von Treppen oder Stiegen erfordern (vor allem das Stiegenabgehen ist zu vermeiden) sind dem Dienstnehmer nicht zumutbar. Atmosphärische und klimatische/umweltbedingte Arbeitsbedingungen (geschlossene Räume / im Freien): Orthopädischerseits sind Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien möglich. Übermäßige Kälte-, Nässe-, Zugluftexposition und starke Temperaturschwankungen sollten vermieden werden. Allgemeine und sonstige Einschränkungen: Orthopädischerseits außer den oben angeführten, keine. Arbeitszeit und Arbeitspausen: Orthopädischerseits keine Einschränkungen. Leidensbedingte Krankenstände sind aus orthopädischer Sicht bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Die bisherigen Krankenstände auf Grund der Knieverletzungen stellen zwar ein gewisses erhöhtes Risiko dar, das Ausmaß ist jedoch derzeit nicht abschätzbar. Es ist durchaus möglich, dass der Dienstnehmer bei vorsichtigem Verhalten auch in der Freizeit keine vermehrten Krankenstände aufweisen wird. Genauso ist es aber möglich, dass eine neuerliche Schädigung des mehrfach voroperierten Knies zu deutlich längeren Krankenständen als sieben Wochen pro Jahr führen. Eine exakte Prognose ist aus orthopädischer Sicht nicht möglich. Dieselbe Prognose gilt bei Ausübung einer Teilzeitarbeit. Regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Leistungskalküls in absehbarer Zeit wurde durch den Gutachter aus orthopädischer Sicht unter Beurteilung der medizinischen Wahrscheinlichkeit nicht in Aussicht gestellt. Die Dauer einer anfälligen Dienstunfähigkeit kann auch aus orthopädischer Sicht nicht prognostiziert werden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachverständigengutachten (orthopädisches Gutachten vom 23.08.2016 und psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten vom 09.09.2016) ist der Dienstnehmer daher geeignet für -Strichaufzählung leichte bis drittelzeitig diskontinuierlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, -Strichaufzählung ohne Arbeiten, die mehr als zweidrittelzeitig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, -Strichaufzählung mit Arbeiten mit Hebeleistungen bis zu 15 kg und Trageleistungen bis zu 10 kg jeweils diskontinuierlich über den ganzen Arbeitstag verteilt und maximal drittelzeitig, -Strichaufzählung mit Arbeiten mit längerdauerndem Sitzen mit vorgeneigter Zwangshaltung, bei denen die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen (drei bis vier Mal pro Stunde zumindest 30 Sekunden) besteht, -Strichaufzählung ohne Arbeiten mit regelmäßigem oder häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers, -Strichaufzählung ohne Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ungefähr 30-40 Grad länger als fünf bis zehn Minuten im Stück, -Strichaufzählung ohne mehr als fallweise knieende und/oder hockende Arbeiten, -Strichaufzählung ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. ohne Arbeiten an Höhen exponierten Stellen, -Strichaufzählung ohne Arbeiten an Gefahren exponierten Stellen, -Strichaufzählung ohne Arbeiten, welche abruptes Drücken, Ziehen oder Stoßen verlangen, -Strichaufzählung ohne Arbeiten, die mehr als fallweise das Besteigen von Treppen oder Stiegen erfordern, -Strichaufzählung ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte-, Nässe-, Zugluftexposition und starken Temperaturschwankungen, -Strichaufzählung ohne Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen erfordern, -Strichaufzählung ohne Arbeiten, die mit häufigen Personen- und/oder Kundenkontakten verbunden sind, -Strichaufzählung ohne Arbeiten, die eine besondere Durchsetzungsfähigkeit erfordern, -Strichaufzählung ohne Akkordarbeit, -Strichaufzählung mit Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen und leichtem psychischen Anforderungsprofil, -Strichaufzählung ohne Arbeiten unter mehr als halbzeitig (nicht in geschlossener Folge) besonderem Zeitdruck, -Strichaufzählung ohne Nacht- und Schichtarbeit, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen. Der Dienstnehmer ist schulbar, anlernbar und anweisbar. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Wochenpendeln ist zumutbar. Eine Wohnsitzverlegung ist nicht zumutbar. Das Leistungskalkül wurde nicht bestritten. Seitens des berufskundlichen Sachverständigen wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin im Auftrag des BVwG unter Berücksichtigung dieses, in Gesamtschau heranzuziehenden Leistungskalküls des Dienstnehmers sowie auf Grundlage einer Betriebsbegehung am 28.10.2016 in Anwesenheit des Dienstnehmers, der Dienstgeberin, des Betriebsrates und des Betriebsmediziners eine berufskundliche Begutachtung zur Frage vorgenommen, ob im Betrieb der Beschwerdeführerin noch andere Arbeitsplätze, als die dienstvertragliche Tätigkeit des XXXX, vorhanden sind, auf welchen der Dienstnehmer mit Behinderung unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte. Im Rahmen eines ergänzenden berufskundlichen Gutachtens vom 09.02.2017 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 wurden auch jene, vom Dienstnehmer zusätzlich zu den bereits überprüften Ersatzarbeitsplätzen ins Treffen geführten Arbeitsplätze bzw Tätigkeitsbereiche einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen.Seitens des berufskundlichen Sachverständigen wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin im Auftrag des BVwG unter Berücksichtigung dieses, in Gesamtschau heranzuziehenden Leistungskalküls des Dienstnehmers sowie auf Grundlage einer Betriebsbegehung am 28.10.2016 in Anwesenheit des Dienstnehmers, der Dienstgeberin, des Betriebsrates und des Betriebsmediziners eine berufskundliche Begutachtung zur Frage vorgenommen, ob im Betrieb der Beschwerdeführerin noch andere Arbeitsplätze, als die dienstvertragliche Tätigkeit des römisch 40 , vorhanden sind, auf welchen der Dienstnehmer mit Behinderung unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte. Im Rahmen eines ergänzenden berufskundlichen Gutachtens vom 09.02.2017 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 wurden auch jene, vom Dienstnehmer zusätzlich zu den bereits überprüften Ersatzarbeitsplätzen ins Treffen geführten Arbeitsplätze bzw Tätigkeitsbereiche einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen. Die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit für die Arbeit als XXXX kann nicht festgestellt und nicht prognostiziert werden.Die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit für die Arbeit als römisch 40 kann nicht festgestellt und nicht prognostiziert werden. Im Rahmen des letzten Verhandlungstages am 13.12.2017 legte der Dienstnehmer einen fachärztlichen Befund der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2017 vor, worin diese festhält, dass beim Dienstnehmer seit April 2017 die Schwindelzustände nicht mehr vorhanden sind, die rezidivierende Depressio derzeit remittiert ist - d.h., es bestanden in den letzten Monaten keine depressiven Symptome mehr - und auch eine Besserung bei der chronischen Schlaflosigkeit des Dienstnehmers eingetreten ist. Dieser Befund belegt einen deutlich gebesserten Gesundheitszustand des Dienstnehmers, führt jedoch aufgrund der in diesem Befund ebenfalls genannten, nach wie vor einzunehmenden Medikation nicht zu dem Schluss, dass der Dienstnehmer aktuell bereits wieder als XXXX einsetzbar ist, da die Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente (insbes. Quetiapin) die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen.Im Rahmen des letzten Verhandlungstages am 13.12.2017 legte der Dienstnehmer einen fachärztlichen Befund der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2017 vor, worin diese festhält, dass beim Dienstnehmer seit April 2017 die Schwindelzustände nicht mehr vorhanden sind, die rezidivierende Depressio derzeit remittiert ist - d.h., es bestanden in den letzten Monaten keine depressiven Symptome mehr - und auch eine Besserung bei der chronischen Schlaflosigkeit des Dienstnehmers eingetreten ist. Dieser Befund belegt einen deutlich gebesserten Gesundheitszustand des Dienstnehmers, führt jedoch aufgrund der in diesem Befund ebenfalls genannten, nach wie vor einzunehmenden Medikation nicht zu dem Schluss, dass der Dienstnehmer aktuell bereits wieder als römisch 40 einsetzbar ist, da die Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente (insbes. Quetiapin) die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen. Die in Zukunft zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände sind nicht prognostizierbar. Die Beschwerdeführerin beschäftigt rund 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der von ihr geführten XXXX und zählt damit zu den größten Dienstleistungsunternehmen im Südosten Österreichs. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich um die Beschäftigung begünstigter Behinderten in ihrem Unternehmen sehr bemüht. Laut der im Akt erliegenden Berechnungsbelege erfüllte die Beschwerdeführerin zB im Berechnungsjahr 2014 ihre Pflichtzahl von zu beschäftigenden begünstigten Personen im Betrieb und beschäftigt auch mehrere in Ausbildung stehende begünstigte Behinderte.Die Beschwerdeführerin beschäftigt rund 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der von ihr geführten römisch 40 und zählt damit zu den größten Dienstleistungsunternehmen im Südosten Österreichs. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich um die Beschäftigung begünstigter Behinderten in ihrem Unternehmen sehr bemüht. Laut der im Akt erliegenden Berechnungsbelege erfüllte die Beschwerdeführerin zB im Berechnungsjahr 2014 ihre Pflichtzahl von zu beschäftigenden begünstigten Personen im Betrieb und beschäftigt auch mehrere in Ausbildung stehende begünstigte Behinderte. Es wird festgestellt, dass aus berufskundlicher Sicht dem Dienstnehmer die Tätigkeitsbereiche: angelernter XXXX nicht zumutbar sind, da hierbei das medizinische Leistungskalkül überschritten wird. Diese Tätigkeitsfelder waren dem berufskundlichen Gutachter von der Beschwerdeführerin als sogenannte grundsätzlich mögliche "Regelarbeitsplätze" genannt worden und wurden daher auch von ihm beurteilt.Es wird festgestellt, dass aus berufskundlicher Sicht dem Dienstnehmer die Tätigkeitsbereiche: angelernter römisch 40 nicht zumutbar sind, da hierbei das medizinische Leistungskalkül überschritten wird. Diese Tätigkeitsfelder waren dem berufskundlichen Gutachter von der Beschwerdeführerin als sogenannte grundsätzlich mögliche "Regelarbeitsplätze" genannt worden und wurden daher auch von ihm beurteilt. Neben den von der Beschwerdeführerin als sogenannte "Regelarbeitsplätze" bezeichneten Tätigkeiten sind jedoch im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - ebenso wie der mitbeteiligte Dienstnehmer - aufgrund ihrer eingeschränkten Einsetzbarkeit an Arbeitsplätzen beschäftigt, die nur aus Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" bestehen. Dies betrifft alle 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit XXXX . Von diesen 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisationseinheit XXXX sind 21 Personen begünstigte Behinderte, alle übrigen nicht. Die Tätigkeitsbereiche dieser 48 MitarbeiterInnen wurden dem berufskundlichen Gutachter durch die Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und sind damit auch nicht in seinem Gutachten enthalten.Neben den von der Beschwerdeführerin als sogenannte "Regelarbeitsplätze" bezeichneten Tätigkeiten sind jedoch im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - ebenso wie der mitbeteiligte Dienstnehmer - aufgrund ihrer eingeschränkten Einsetzbarkeit an Arbeitsplätzen beschäftigt, die nur aus Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" bestehen. Dies betrifft alle 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit römisch 40 . Von diesen 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisationseinheit römisch 40 sind 21 Personen begünstigte Behinderte, alle übrigen nicht. Die Tätigkeitsbereiche dieser 48 MitarbeiterInnen wurden dem berufskundlichen Gutachter durch die Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und sind damit auch nicht in seinem Gutachten enthalten. Unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung vom XXXX (Aktenseite 40/392) und der im Betrieb der Beschwerdeführerin eigens für den Einsatz eingeschränkt einsetzbarer MitarbeiterInnen existierenden Organisationseinheit XXXX ist der Beschwerdeführerin somit - trotz der aktuell eingeschränkten Einsetzbarkeit des mitbeteiligten Dienstnehmers - eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers in dieser Organisationseinheit möglich und auch zumutbar. Auch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Organisationseinheit, die im Verfahren auch als XXXX bezeichnet wird, verrichten - wie bereits festgehalten wurde - nach den Angaben der am letzten Verhandlungstag befragten Zeugen keine Arbeit eines Regelarbeitsplatzes, sondern ebenfalls nur Teiltätigkeiten, die sie zu verrichten imstande sind. Dass nun ausgerechnet der mitbeteiligte Dienstnehmer in dieser Organisationseinheit nicht mehr beschäftigt werden könnte, obwohl andere Personen wesentlich länger in der Organisationseinheit XXXX eingesetzt werden, erweist sich als nicht nachvollziehbar und kann nicht festgestellt werden. Dies insbesondere, zumal der mitbeteiligte Dienstnehmer begünstigter Behinderter ist und anderen, sogar nicht begünstigten Behinderten eine Tätigkeit in dieser Organisationseinheit zeitlich unbegrenzt ermöglicht wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer in keinem definitiv gestellten Dienstverhältnis steht, zumal die Beschäftigung in der Organisationseinheit XXXX nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht von der Definitvstellung abhängt.Unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung vom römisch 40 (Aktenseite 40/392) und der im Betrieb der Beschwerdeführerin eigens für den Einsatz eingeschränkt einsetzbarer MitarbeiterInnen existierenden Organisationseinheit römisch 40 ist der Beschwerdeführerin somit - trotz der aktuell eingeschränkten Einsetzbarkeit des mitbeteiligten Dienstnehmers - eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers in dieser Organisationseinheit möglich und auch zumutbar. Auch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Organisationseinheit, die im Verfahren auch als römisch 40 bezeichnet wird, verrichten - wie bereits festgehalten wurde - nach den Angaben der am letzten Verhandlungstag befragten Zeugen keine Arbeit eines Regelarbeitsplatzes, sondern ebenfalls nur Teiltätigkeiten, die sie zu verrichten imstande sind. Dass nun ausgerechnet der mitbeteiligte Dienstnehmer in dieser Organisationseinheit nicht mehr beschäftigt werden könnte, obwohl andere Personen wesentlich länger in der Organisationseinheit römisch 40 eingesetzt werden, erweist sich als nicht nachvollziehbar und kann nicht festgestellt werden. Dies insbesondere, zumal der mitbeteiligte Dienstnehmer begünstigter Behinderter ist und anderen, sogar nicht begünstigten Behinderten eine Tätigkeit in dieser Organisationseinheit zeitlich unbegrenzt ermöglicht wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer in keinem definitiv gestellten Dienstverhältnis steht, zumal die Beschäftigung in der Organisationseinheit römisch 40 nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht von der Definitvstellung abhängt. Diese Organisationseinheit XXXX wurde ausschließlich zum Zweck der Beschäftigung von eingeschränkt einsetzbarem Personal des XXXX gegründet.Diese Organisationseinheit römisch 40 wurde ausschließlich zum Zweck der Beschäftigung von eingeschränkt einsetzbarem Personal des römisch 40 gegründet. In Punkt
- der zwischen der Beschwerdeführerin und dem XXXX abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom XXXX ist ausdrücklich geregelt, dass für ArbeiterInnen der XXXX , die ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, zunächst ein anderer Arbeitsplatz entsprechend seiner/ihrer Eignung zu suchen ist. Wird ein solcher - wie im Beschwerdefall vorliegend - nicht gefunden, so wird dieser Mitarbeiter in der Organisationseinheit XXXX eingesetzt. Nach dem klaren Wortlaut ersetzt diese Betriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarung vom XXXX .In Punkt
- der zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom römisch 40 ist ausdrücklich geregelt, dass für ArbeiterInnen der römisch 40 , die ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, zunächst ein anderer Arbeitsplatz entsprechend seiner/ihrer Eignung zu suchen ist. Wird ein solcher - wie im Beschwerdefall vorliegend - nicht gefunden, so wird dieser Mitarbeiter in der Organisationseinheit römisch 40 eingesetzt. Nach dem klaren Wortlaut ersetzt diese Betriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarung vom römisch 40 . Nach den vorliegenden Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens ist der mitbeteiligte Dienstnehmer ein " XXXX , welcher seine ursprüngliche Tätigkeit aus vom Betriebsarzt festgestellten Gründen nicht mehr ausüben kann". Er war dies auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der "neuen" BV vom XXXX .Nach den vorliegenden Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens ist der mitbeteiligte Dienstnehmer ein " römisch 40 , welcher seine ursprüngliche Tätigkeit aus vom Betriebsarzt festgestellten Gründen nicht mehr ausüben kann". Er war dies auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der "neuen" BV vom römisch 40 . Der mitbeteiligte Dienstnehmer ist arbeitswillig. Der Betriebsrat stimmt der Kündigung des Dienstnehmers nicht zu. Es wird somit festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Größe des Betriebes der Beschwerdeführerin, des vorhandenen Restleistungskalküls des mitbeteiligten Dienstnehmers, der im Betrieb eingerichteten Organisationseinheit XXXX und der in Geltung befindlichen Betriebsvereinbarung vom XXXX zum Entscheidungszeitpunkt die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht nachweisen konnte (vgl. § 8 Abs. 4 lit.b BEinstG und die nachfolgende rechtliche Beurteilung), dass kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an dem der mitbeteiligte Dienstnehmer weiterbeschäftigt werden kann.Es wird somit festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Größe des Betriebes der Beschwerdeführerin, des vorhandenen Restleistungskalküls des mitbeteiligten Dienstnehmers, der im Betrieb eingerichteten Organisationseinheit römisch 40 und der in Geltung befindlichen Betriebsvereinbarung vom römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht nachweisen konnte vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG und die nachfolgende rechtliche Beurteilung), dass kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an dem der mitbeteiligte Dienstnehmer weiterbeschäftigt werden kann. Hinsichtlich der beim Dienstnehmer bestehenden Funktionseinschränkungen und Leidenszustände, der medizinischen Feststellungen und des bei ihm vorliegenden Leistungskalküls werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 09.09.2016, Orthopädie vom 23.08.2016 und Berufskunde vom 14.11.2016 sowie das ergänzende berufskundliche Gutachten vom 09.02.2017 und die Beurteilungen des berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der- im Verfahren strittig gebliebenen - Frage des Vorhandenseins eines möglichen und zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes bei der Beschwerdeführerin wird bezüglich der vom Gutachter geprüften "Regelarbeitsplätze" das Sachverständigengutachten der Fachrichtung Berufskunde vom 14.11.2016 sowie das ergänzende berufskundliche Gutachten vom 09.02.2017 samt Ergänzungen in der Verhandlung am 10.03.2017 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Organisationseinheit XXXX und der weiteren zumutbaren Einsatzmöglichkeit in dieser Organisationseinheit stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Ergebnisse der letzten Verhandlung am 13.12.2017, insbesondere die Angaben der Zeugen, die Liste der in der Organisationseinheit tätigen Mitarbeiter und die Betriebsvereinbarung vom XXXX ; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der beim Dienstnehmer bestehenden Funktionseinschränkungen und Leidenszustände, der medizinischen Feststellungen und des bei ihm vorliegenden Leistungskalküls werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 09.09.2016, Orthopädie vom 23.08.2016 und Berufskunde vom 14.11.2016 sowie das ergänzende berufskundliche Gutachten vom 09.02.2017 und die Beurteilungen des berufskundlichen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der- im Verfahren strittig gebliebenen - Frage des Vorhandenseins eines möglichen und zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes bei der Beschwerdeführerin wird bezüglich der vom Gutachter geprüften "Regelarbeitsplätze" das Sachverständigengutachten der Fachrichtung Berufskunde vom 14.11.2016 sowie das ergänzende berufskundliche Gutachten vom 09.02.2017 samt Ergänzungen in der Verhandlung am 10.03.2017 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Organisationseinheit römisch 40 und der weiteren zumutbaren Einsatzmöglichkeit in dieser Organisationseinheit stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Ergebnisse der letzten Verhandlung am 13.12.2017, insbesondere die Angaben der Zeugen, die Liste der in der Organisationseinheit tätigen Mitarbeiter und die Betriebsvereinbarung vom römisch 40 ; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls ins Treffen geführten, im Akt auf den Seiten 240 ff. aufliegenden Facebook Einträge des Dienstnehmers, die seitens der Beschwerdeführerin als ausländerfeindliche sowie verletzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen ins Treffen geführt wurden und darin von ihr der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung sowie Verletzung der Arbeitsdisziplin erblickt wurde, ist Folgendes festzustellen: Es ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass diese, dem Managementbereichsleiter für Personal der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 in einem verschlossenen anonymen Kuvert übermittelten Facebook-Ausdrucke, auf den ersten Blick tatsächlich die Zustimmung des Dienstnehmers zu ausländerfeindlichen Kommentaren vermitteln. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die Kenntnis dieser Einträge durch die Beschwerdeführerin, insbesondere, da diese offenbar von zumindest einem anderen Mitarbeiter im Betrieb wahrgenommen worden sind - der diese anonym an die Personalleitung übermittelte - zu einem gewissen Vertrauensverlust im Dienstverhältnis geführt hat. Aufgrund der Rechtfertigungen und vor allem der Entschuldigung des Dienstnehmers, seiner ausdrücklichen Distanzierungen von Fremdenfeindlichkeit im Rahmen der Verhandlung am 24.05.2016 sowie des Umstandes, dass keine Ermahnung erfolgt war und weitere diesbezügliche Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorgekommen sind, reichte dieses Verhalten nicht aus, um einen selbständigen Zustimmungsgrund nach § 8 Abs. 4 lit c BEinstG zu begründen. Diese Postings waren daher durch den Vertrauensverlust im Dienstverhältnis "lediglich" im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls ins Treffen geführten, im Akt auf den Seiten 240 ff. aufliegenden Facebook Einträge des Dienstnehmers, die seitens der Beschwerdeführerin als ausländerfeindliche sowie verletzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen ins Treffen geführt wurden und darin von ihr der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung sowie Verletzung der Arbeitsdisziplin erblickt wurde, ist Folgendes festzustellen: Es ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass diese, dem Managementbereichsleiter für Personal der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 in einem verschlossenen anonymen Kuvert übermittelten Facebook-Ausdrucke, auf den ersten Blick tatsächlich die Zustimmung des Dienstnehmers zu ausländerfeindlichen Kommentaren vermitteln. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die Kenntnis dieser Einträge durch die Beschwerdeführerin, insbesondere, da diese offenbar von zumindest einem anderen Mitarbeiter im Betrieb wahrgenommen worden sind - der diese anonym an die Personalleitung übermittelte - zu einem gewissen Vertrauensverlust im Dienstverhältnis geführt hat. Aufgrund der Rechtfertigungen und vor allem der Entschuldigung des Dienstnehmers, seiner ausdrücklichen Distanzierungen von Fremdenfeindlichkeit im Rahmen der Verhandlung am 24.05.2016 sowie des Umstandes, dass keine Ermahnung erfolgt war und weitere diesbezügliche Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorgekommen sind, reichte dieses Verhalten nicht aus, um einen selbständigen Zustimmungsgrund nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG zu begründen. Diese Postings waren daher durch den Vertrauensverlust im Dienstverhältnis "lediglich" im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Bezüglich des - erstmals in der Beschwerde - vorgebrachten Vorwurfes, der mitbeteiligte Dienstnehmer habe einmal im September 2013 eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass ein Fahrgast ein unwürdiges Privatgespräch des Dienstnehmers anhören habe müssen und durch das Telefonat die Aufmerksamkeit des Dienstnehmers im Straßenverkehr herabgesetzt sei, ist festzustellen, dass sich bereits aus dem diesbezüglich im Akt erliegenden Protokoll ergibt, dass der Dienstnehmer zwar offenbar tatsächlich an diesem Tag einmal ein privates Telefongespräch geführt hat. Dieses erfolgte aber nicht während der Fahrt, sondern während der Wartezeit am Bahnhof. Auch wurde nicht vorgebracht, dass der Dienstnehmer ein weiteres Mal während seines Dienstes privat telefoniert hätte. In der Verhandlung am 10.03.2017 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zurück. Sie hielt bis dato sowohl ihren Antrag auf Zustimmung zur künftig hin auszusprechenden Kündigung, als auch ihre Beschwerde aufrecht. Der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ist die Weiterbeschäftigung des mitbeteiligten Dienstnehmers eher zumutbar als diesem der Verlust seines Arbeitsplatzes; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Identität, die österreichische Staatsbürgerschaft und die Feststellungen zur Begünstigteneigenschaft, zur Ausbildung und zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des mitbeteiligten Dienstnehmers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind unbestritten geblieben. Die Feststellungen zum Dienstvertrag und zu der auch zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden Dienstunfähigkeit für die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit als XXXX im Tag- und Nachtdienst sowie zu den bestehenden Funktionseinschränkungen und dem vorliegenden Leistungskalkül ergeben sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren medizinischen Feststellungen in den Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 09.09.2016 und Orthopädie vom 23.08.2016 sowie den Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers in der Verhandlung. Die Dienstunfähigkeit für die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit als XXXX im Tag- und Nachtdienst ist nicht mehr strittig. Der vom Dienstnehmer in der Stellungnahme vom 13.12.2016 zunächst vorgebrachte Einwand, es liege im Hinblick auf die Beurteilung, dass Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen erfordern, ausgeschlossen worden seien, jedoch aus testpsychologischer Sicht grundsätzlich eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, ein Widerspruch im Gutachten vor, kann seitens des Gerichtes nicht erkannt werden und konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 ausgeräumt werden. Diese Einwendung wurde vom Dienstnehmer nicht weiter aufrecht gehalten. Auch der Rechtsvertreter des Dienstnehmers räumte im Rahmen der Verhandlung ein, es sei klar, dass der Dienstnehmer derzeit keine XXXX lenken könne. Bei den bestehenden Leidenszuständen ist es auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar, dass der Dienstnehmer vor allem durch die Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten, welche die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen - trotz grundsätzlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - auf Grund seines Leidenszustandes aktuell Kraftfahrzeuge (noch) nicht berufsmäßig lenken kann. Davon ist unter Berücksichtigung des am 03.12.2017 vorgelegten Befundes, worin ausgeführt wird, dass nach den Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers das Schwindelgefühl unter Einnahme der genannten Medikamente nicht mehr bestehe, auch zum Entscheidungszeitpunkt noch auszugehen, zumal ein Teil der im Befund genannten Medikamente (insbesondere Quetiapin), die der mitbeteiligte Dienstnehmer einnimmt, nach dem Beipackzettel die Verkehrstüchtigkeit einschränkt.Die Feststellungen zum Dienstvertrag und zu der auch zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehenden Dienstunfähigkeit für die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit als römisch 40 im Tag- und Nachtdienst sowie zu den bestehenden Funktionseinschränkungen und dem vorliegenden Leistungskalkül ergeben sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren medizinischen Feststellungen in den Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 09.09.2016 und Orthopädie vom 23.08.2016 sowie den Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers in der Verhandlung. Die Dienstunfähigkeit für die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit als römisch 40 im Tag- und Nachtdienst ist nicht mehr strittig. Der vom Dienstnehmer in der Stellungnahme vom 13.12.2016 zunächst vorgebrachte Einwand, es liege im Hinblick auf die Beurteilung, dass Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen erfordern, ausgeschlossen worden seien, jedoch aus testpsychologischer Sicht grundsätzlich eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, ein Widerspruch im Gutachten vor, kann seitens des Gerichtes nicht erkannt werden und konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 ausgeräumt werden. Diese Einwendung wurde vom Dienstnehmer nicht weiter aufrecht gehalten. Auch der Rechtsvertreter des Dienstnehmers räumte im Rahmen der Verhandlung ein, es sei klar, dass der Dienstnehmer derzeit keine römisch 40 lenken könne. Bei den bestehenden Leidenszuständen ist es auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar, dass der Dienstnehmer vor allem durch die Einnahme von psychopharmakologischen Medikamenten, welche die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen - trotz grundsätzlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - auf Grund seines Leidenszustandes aktuell Kraftfahrzeuge (noch) nicht berufsmäßig lenken kann. Davon ist unter Berücksichtigung des am 03.12.2017 vorgelegten Befundes, worin ausgeführt wird, dass nach den Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers das Schwindelgefühl unter Einnahme der genannten Medikamente nicht mehr bestehe, auch zum Entscheidungszeitpunkt noch auszugehen, zumal ein Teil der im Befund genannten Medikamente (insbesondere Quetiapin), die der mitbeteiligte Dienstnehmer einnimmt, nach dem Beipackzettel die Verkehrstüchtigkeit einschränkt. Hinsichtlich der - im Verfahren strittig gebliebenen - Frage des Vorhandenseins eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes bei der Beschwerdeführerin wird bezüglich der vom Gutachter geprüften "Regelarbeitsplätze" das Sachverständigengutachten der Fachrichtung Berufskunde vom 14.11.2016 sowie das ergänzende berufskundliche Gutachten vom 09.02.2017 samt Ergänzungen in der Verhandlung am 10.03.2017 zugrunde gelegt. Dieses war aufgrund des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht nach dem ersten Verhandlungstag in Auftrag gegeben worden. Der berufskundliche Sachverständige überprüfte dabei die ihm als sogenannte "Regelarbeitsplätze" von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Tätigkeitsbereiche XXXX . Im Gutachten wird unter Zugrundelegung des Leistungskalküls vollständig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese "Regelarbeitsplätze" nicht geeignet sind, zumal hierbei das medizinische Leistungskalkül überschritten wird.Hinsichtlich der - im Verfahren strittig gebliebenen - Frage des Vorhandenseins eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes bei der Beschwerdeführerin wird bezüglich der vom Gutachter geprüften "Regelarbeitsplätze" das Sachverständigengutachten der Fachrichtung Berufskunde vom 14.11.2016 sowie das ergänzende berufskundliche Gutachten vom 09.02.2017 samt Ergänzungen in der Verhandlung am 10.03.2017 zugrunde gelegt. Dieses war aufgrund des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht nach dem ersten Verhandlungstag in Auftrag gegeben worden. Der berufskundliche Sachverständige überprüfte dabei die ihm als sogenannte "Regelarbeitsplätze" von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Tätigkeitsbereiche römisch 40 . Im Gutachten wird unter Zugrundelegung des Leistungskalküls vollständig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese "Regelarbeitsplätze" nicht geeignet sind, zumal hierbei das medizinische Leistungskalkül überschritten wird. Wie bereits im Rahmen der Feststellungen dargelegt wurde, ist der mitbeteiligte Dienstnehmer aber nicht generell arbeitsunfähig, sondern liegt ein Restleistungskalkül vor, das auch bereits aktuell die Verrichtung von Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" im Rahmen der Organisationseinheit XXXX möglich macht. Wie ebenfalls oben ausgeführt wurde, werden im Betrieb auch 47 weitere eingeschränkt einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Verrichtung von Teiltätigkeiten im Rahmen dieser Organisationseinheit XXXX beschäftigt. Von diesen insgesamt 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisationseinheit XXXX sind 21 Personen begünstigte Behinderte, alle übrigen nicht. Dies ergab sich aus den übereinstimmenden Aussagen der am dritten Verhandlungstag einvernommenen Zeugen und aus der ebenfalls am letzten Verhandlungstag vorgelegten Liste der in dieser Organisationseinheit beschäftigten Bediensteten.Wie bereits im Rahmen der Feststellungen dargelegt wurde, ist der mitbeteiligte Dienstnehmer aber nicht generell arbeitsunfähig, sondern liegt ein Restleistungskalkül vor, das auch bereits aktuell die Verrichtung von Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" im Rahmen der Organisationseinheit römisch 40 möglich macht. Wie ebenfalls oben ausgeführt wurde, werden im Betrieb auch 47 weitere eingeschränkt einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Verrichtung von Teiltätigkeiten im Rahmen dieser Organisationseinheit römisch 40 beschäftigt. Von diesen insgesamt 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisationseinheit römisch 40 sind 21 Personen begünstigte Behinderte, alle übrigen nicht. Dies ergab sich aus den übereinstimmenden Aussagen der am dritten Verhandlungstag einvernommenen Zeugen und aus der ebenfalls am letzten Verhandlungstag vorgelegten Liste der in dieser Organisationseinheit beschäftigten Bediensteten. Die Feststellungen zur Organisationseinheit XXXX , zur weiteren Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des mitbeteiligten Dienstnehmers in dieser Abteilung und zu dem dadurch letztlich nicht erbrachten Nachweis eines mangelnden geeigneten Ersatzarbeitsplatzes beruhen auf folgenden Erwägungen:Die Feststellungen zur Organisationseinheit römisch 40 , zur weiteren Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des mitbeteiligten Dienstnehmers in dieser Abteilung und zu dem dadurch letztlich nicht erbrachten Nachweis eines mangelnden geeigneten Ersatzarbeitsplatzes beruhen auf folgenden Erwägungen: Das erkennende Gericht berücksichtigte hierbei - wie schon ausgeführt - zunächst die Beurteilungen des berufskundlichen Sachverständigen, wonach auf den oben genannten "Regelarbeitsplätzen" die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den mitbeteiligten Dienstnehmer nicht besteht, da diese - aus aktueller Sicht - kalkülsüberschreitend sind. Jedoch ergaben die Ergebnisse des letzten Verhandlungstages (Zeugenangaben, Liste der Mitarbeiter dieser Organisationseinheit XXXX sowie Betriebsvereinbarung vom XXXX) eindeutig, dass eine Beschäftigung der nur mehr eingeschränkt einsetzbaren Arbeiter der XXXX in dieser Organisationseinheit nicht nur - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - "Usus" ist, sondern die Beschwerdeführerin sich selbst durch den Abschluss jedenfalls der Betriebsvereinbarung vom XXXX auch dazu verpflichtet hat, diese eingeschränkt einsetzbaren Arbeiter, dann, wenn kein anderer geeigneter anderer Arbeitsplatz gefunden werden kann, in der Organisationseinheit XXXX zu verwenden. Dabei wird nach dem klaren Wortlaut dieser Betriebsvereinbarung keine Einschränkung dahingehend getroffen, dass etwa nur definitiv gestellte Bedienstete umfasst wären oder eine Einsatzmöglichkeit etwa nur zeitlich befristet möglich wäre. Demzufolge sind in der Organisationseinheit XXXX nach den Angaben der befragten Zeugen am letzten Verhandlungstag und der Liste der in der Organisationseinheit tätigen Mitarbeiter auch tatsächlich insgesamt 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, und zwar sowohl definitiv gestellte, als auch nicht definitiv gestellte, Mitarbeiter, die länger als der mitbeteiligte Dienstnehmer dort beschäftigt sind, als auch solche, die kürzer als er dort tätig sind und auch zahlreiche nicht begünstigte Mitarbeiter. Allen dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist gemeinsam, dass sie - wie der mitbeteiligte Dienstnehmer - auf ihrem vertragsmäßigen Arbeitsplatz der XXXX aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden können, für sie bislang kein anderer geeigneter "Regelarbeitsplatz" gefunden werden konnte und sie daher mit Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" beschäftigt werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Weiterbeschäftigung ausgerechnet des mitbeteiligten Dienstnehmers nun nicht mehr möglich sei, da sich schon zu viele Personen in dieser Organisationseinheit befänden, konnte nicht gefolgt werden, zumal zum einen die Betriebsvereinbarung vom XXXX keine Beschränkung hinsichtlich einer höchst zulässigen Gesamtanzahl von Mitarbeitern enthält und zum anderen eine Auswahl ausgerechnet des mitbeteiligten Dienstnehmers als begünstigt Behinderten, der nun aus behaupteten Kapazitätsgründen ausscheiden sollte, im Mindesten höchst willkürlich wäre (vgl. dazu auch die rechtliche Ausführungen zum Diskriminierungsverbot begünstigt Behinderter).Jedoch ergaben die Ergebnisse des letzten Verhandlungstages (Zeugenangaben, Liste der Mitarbeiter dieser Organisationseinheit römisch 40 sowie Betriebsvereinbarung vom römisch 40 ) eindeutig, dass eine Beschäftigung der nur mehr eingeschränkt einsetzbaren Arbeiter der römisch 40 in dieser Organisationseinheit nicht nur - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - "Usus" ist, sondern die Beschwerdeführerin sich selbst durch den Abschluss jedenfalls der Betriebsvereinbarung vom römisch 40 auch dazu verpflichtet hat, diese eingeschränkt einsetzbaren Arbeiter, dann, wenn kein anderer geeigneter anderer Arbeitsplatz gefunden werden kann, in der Organisationseinheit römisch 40 zu verwenden. Dabei wird nach dem klaren Wortlaut dieser Betriebsvereinbarung keine Einschränkung dahingehend getroffen, dass etwa nur definitiv gestellte Bedienstete umfasst wären oder eine Einsatzmöglichkeit etwa nur zeitlich befristet möglich wäre. Demzufolge sind in der Organisationseinheit römisch 40 nach den Angaben der befragten Zeugen am letzten Verhandlungstag und der Liste der in der Organisationseinheit tätigen Mitarbeiter auch tatsächlich insgesamt 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, und zwar sowohl definitiv gestellte, als auch nicht definitiv gestellte, Mitarbeiter, die länger als der mitbeteiligte Dienstnehmer dort beschäftigt sind, als auch solche, die kürzer als er dort tätig sind und auch zahlreiche nicht begünstigte Mitarbeiter. Allen dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist gemeinsam, dass sie - wie der mitbeteiligte Dienstnehmer - auf ihrem vertragsmäßigen Arbeitsplatz der römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden können, für sie bislang kein anderer geeigneter "Regelarbeitsplatz" gefunden werden konnte und sie daher mit Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" beschäftigt werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Weiterbeschäftigung ausgerechnet des mitbeteiligten Dienstnehmers nun nicht mehr möglich sei, da sich schon zu viele Personen in dieser Organisationseinheit befänden, konnte nicht gefolgt werden, zumal zum einen die Betriebsvereinbarung vom römisch 40 keine Beschränkung hinsichtlich einer höchst zulässigen Gesamtanzahl von Mitarbeitern enthält und zum anderen eine Auswahl ausgerechnet des mitbeteiligten Dienstnehmers als begünstigt Behinderten, der nun aus behaupteten Kapazitätsgründen ausscheiden sollte, im Mindesten höchst willkürlich wäre vergleiche dazu auch die rechtliche Ausführungen zum Diskriminierungsverbot begünstigt Behinderter). Die Feststellungen zur MitarbeiterInnenzahl von 3000 der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den auf der eigenen Homepage der Beschwerdeführerin genannten Daten. Die Feststellungen zur Betriebsvereinbarung vom XXXX ergeben sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus den Angaben des Betriebsrates, der diese und auch die dieser vorangegangenen Betriebsvereinbarungen vom XXXX und vom XXXX auf Seiten des XXXX abgeschlossen hat. Die Feststellung zur aktuellen grundsätzlichen Geltung dieser Betriebsvereinbarung ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Frage, ob die Betriebsvereinbarung vom XXXX auch Rechtswirkungen auf das Dienstverhältnis des mitbeteiligten Dienstnehmers entfaltet, blieb im Verfahren strittig; diesbezüglich wird auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die Feststellungen zur Betriebsvereinbarung vom römisch 40 ergeben sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus den Angaben des Betriebsrates, der diese und auch die dieser vorangegangenen Betriebsvereinbarungen vom römisch 40 und vom römisch 40 auf Seiten des römisch 40 abgeschlossen hat. Die Feststellung zur aktuellen grundsätzlichen Geltung dieser Betriebsvereinbarung ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Frage, ob die Betriebsvereinbarung vom römisch 40 auch Rechtswirkungen auf das Dienstverhältnis des mitbeteiligten Dienstnehmers entfaltet, blieb im Verfahren strittig; diesbezüglich wird auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dass der mitbeteiligte Dienstnehmer auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung vom XXXX ein XXXX war - und auch bis heute ist -,ergibt sich aus dem Umstand, dass auch die Organisationseinheit XXXX , in welche er am 08.10.2014 versetzt worden war, eine Abteilung innerhalb der XXXX bezeichnet, ist. Er hat somit durch seine Versetzung in diese Organisationseinheit nicht seine Eigenschaft, Arbeiter der XXXX zu sein, verloren. Dies bestätigt auch sein, am letzten Verhandlungstag erörterter Gehaltszettel, wonach der mitbeteiligte Dienstnehmer auch noch im Dezember 2016 in der XXXX eingestuft war und somit nach dem für die XXXX geltenden Kollektivvertrag entlohnt wurde (siehe die diesbezüglichen Angaben des Zeugen XXXX ) am letzten Verhandlungstag.Dass der mitbeteiligte Dienstnehmer auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung vom römisch 40 ein römisch 40 war - und auch bis heute ist -,ergibt sich aus dem Umstand, dass auch die Organisationseinheit römisch 40 , in welche er am 08.10.2014 versetzt worden war, eine Abteilung innerhalb der römisch 40 bezeichnet, ist. Er hat somit durch seine Versetzung in diese Organisationseinheit nicht seine Eigenschaft, Arbeiter der römisch 40 zu sein, verloren. Dies bestätigt auch sein, am letzten Verhandlungstag erörterter Gehaltszettel, wonach der mitbeteiligte Dienstnehmer auch noch im Dezember 2016 in der römisch 40 eingestuft war und somit nach dem für die römisch 40 geltenden Kollektivvertrag entlohnt wurde (siehe die diesbezüglichen Angaben des Zeugen römisch 40 ) am letzten Verhandlungstag. Die Feststellungen zur Arbeitswilligkeit des mitbeteiligten Dienstnehmers beruhen auf seinen eigenen glaubwürdigen Angaben im gesamten Verfahren. Auch die in der Verhandlung befragten Zeugen erstatteten keine widersprechenden Aussagen. Der mitbeteiligte Dienstnehmer betonte mehrmals im Verfahren gerne auch viel mehr Tätigkeiten verrichten zu wollen, als ihm bislang von der Beschwerdeführerin zugewiesen worden waren. Die Feststellung, dass der Betriebsrat der Kündigung des mitbeteiligten Dienstnehmers nicht zustimmt, beruht auf dem Verwaltungsakt sowie auf der aktuellen diesbezüglichen Aussage des zuständigen Betriebsrates vom 05.12.
- Dieser gab auch an, dass die Organisationseinheit XXXX genau zu dem Zweck eingerichtet wurde, um Arbeiter der XXXX , wie auch den mitbeteiligten Dienstnehmer, welche im XXXX nicht mehr einsetzbar sind, nicht kündigen zu müssen. Dies wurde auch durch die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst in den Verhandlungen untermauert.Die Feststellung, dass der Betriebsrat der Kündigung des mitbeteiligten Dienstnehmers nicht zustimmt, beruht auf dem Verwaltungsakt sowie auf der aktuellen diesbezüglichen Aussage des zuständigen Betriebsrates vom 05.12.
- Dieser gab auch an, dass die Organisationseinheit römisch 40 genau zu dem Zweck eingerichtet wurde, um Arbeiter der römisch 40 , wie auch den mitbeteiligten Dienstnehmer, welche im römisch 40 nicht mehr einsetzbar sind, nicht kündigen zu müssen. Dies wurde auch durch die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst in den Verhandlungen untermauert. Die Feststellungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls ins Treffen geführten Facebook Einträge des Dienstnehmers, die seitens der Beschwerdeführerin als ausländerfeindliche sowie verletzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen ins Treffen geführt wurden und darin von ihr der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung sowie Verletzung der Arbeitsdisziplin erblickt wurde, beruhen auf den im Akt auf den Seiten 240 ff. aufliegenden Facebook Einträgen und den diesbezüglich für das erkennende Gericht überzeugenden persönlichen Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers in der Verhandlung am 24.05.
- Wie bereits im Rahmen der Feststellungen dargelegt wurde, ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass diese, dem Managementbereichsleiter für Personal der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 in einem verschlossenen anonymen Kuvert übermittelten Facebook-Ausdrucke, auf den ersten Blick tatsächlich die Zustimmung des Dienstnehmers zu ausländerfeindlichen Kommentaren vermitteln. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die Kenntnis dieser Einträge durch die Beschwerdeführerin, insbesondere, da diese offenbar von zumindest einem anderen Mitarbeiter im Betrieb wahrgenommen worden sind - der diese anonym an die Personalleitung übermittelte - zu einem gewissen Vertrauensverlust im Dienstverhältnis geführt hat. Aufgrund der Rechtfertigungen und vor allem der glaubhaften Entschuldigung des Dienstnehmers, seiner ausdrücklichen Distanzierungen von Fremdenfeindlichkeit im Rahmen der Verhandlung am 24.05.2016 (Verhandlungsniederschrift Seiten 7 und 8) sowie des Umstandes, dass keine Ermahnung erfolgt war und weitere diesbezügliche Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorgekommen sind, reichte dieses Verhalten nicht aus, um einen selbständigen Zustimmungsgrund nach § 8 Abs. 4 lit c BEinstG zu begründen.Die Feststellungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls ins Treffen geführten Facebook Einträge des Dienstnehmers, die seitens der Beschwerdeführerin als ausländerfeindliche sowie verletzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen ins Treffen geführt wurden und darin von ihr der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung sowie Verletzung der Arbeitsdisziplin erblickt wurde, beruhen auf den im Akt auf den Seiten 240 ff. aufliegenden Facebook Einträgen und den diesbezüglich für das erkennende Gericht überzeugenden persönlichen Angaben des mitbeteiligten Dienstnehmers in der Verhandlung am 24.05.
- Wie bereits im Rahmen der Feststellungen dargelegt wurde, ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass diese, dem Managementbereichsleiter für Personal der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 in einem verschlossenen anonymen Kuvert übermittelten Facebook-Ausdrucke, auf den ersten Blick tatsächlich die Zustimmung des Dienstnehmers zu ausländerfeindlichen Kommentaren vermitteln. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die Kenntnis dieser Einträge durch die Beschwerdeführerin, insbesondere, da diese offenbar von zumindest einem anderen Mitarbeiter im Betrieb wahrgenommen worden sind - der diese anonym an die Personalleitung übermittelte - zu einem gewissen Vertrauensverlust im Dienstverhältnis geführt hat. Aufgrund der Rechtfertigungen und vor allem der glaubhaften Entschuldigung des Dienstnehmers, seiner ausdrücklichen Distanzierungen von Fremdenfeindlichkeit im Rahmen der Verhandlung am 24.05.2016 (Verhandlungsniederschrift Seiten 7 und 8) sowie des Umstandes, dass keine Ermahnung erfolgt war und weitere diesbezügliche Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorgekommen sind, reichte dieses Verhalten nicht aus, um einen selbständigen Zustimmungsgrund nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG zu begründen. Diese an einem Tag kurz hintereinander abgegebenen beiden Kurz-Postings waren durch den Vertrauensverlust im Dienstverhältnis im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ihnen ist aber auch in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Bedeutung zuzumessen, zumal die Beschwerdeführerin den mitbeteiligten Dienstnehmer auch weiter im Betrieb beschäftigte und es im Anschluss auch - trotz unterbliebener Ermahnung - zu keinerlei weiteren "fremdenfeindlichen" Äußerungen gekommen ist. Auch waren dem Zeugen XXXX , dem vorgesetzten Spartenbereichsleiter, in der Verhandlung keine dienstlichen Verfehlungen des mitbeteiligten Dienstnehmers im Dienstverhältnis bekannt, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass kein entscheidungsrelevantes diesbezügliches Fehlverhalten des mitbeteiligten Dienstnehmers vorliegt.Diese an einem Tag kurz hintereinander abgegebenen beiden Kurz-Postings waren durch den Vertrauensverlust im Dienstverhältnis im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ihnen ist aber auch in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Bedeutung zuzumessen, zumal die Beschwerdeführerin den mitbeteiligten Dienstnehmer auch weiter im Betrieb beschäftigte und es im Anschluss auch - trotz unterbliebener Ermahnung - zu keinerlei weiteren "fremdenfeindlichen" Äußerungen gekommen ist. Auch waren dem Zeugen römisch 40 , dem vorgesetzten Spartenbereichsleiter, in der Verhandlung keine dienstlichen Verfehlungen des mitbeteiligten Dienstnehmers im Dienstverhältnis bekannt, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass kein entscheidungsrelevantes diesbezügliches Fehlverhalten des mitbeteiligten Dienstnehmers vorliegt. Die Feststellungen zum Vorwurf, der mitbeteiligte Dienstnehmer habe einmal im September 2013 eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass ein Fahrgast ein unwürdiges Privatgespräch des Dienstnehmers anhören habe müssen, beruht auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Protokoll (AS /288). Die Feststellung betreffend die Zurückziehung des Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung beruht auf der diesbezüglichen ausdrücklichen Zurückziehung dieses Antrages durch die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 10.03.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin die Weiterbeschäftigung des mitbeteiligten Dienstnehmers eher zumutbar ist als diesem der Verlust seines Arbeitsplatzes, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin zählt laut ihrer eigenen Homepage mit einer Mitarbeiteranzahl von 3.000 zu den größten Dienstleistungsunternehmen im Südosten Österreichs. Sie verfügt - wie oben ausführlich dargelegt wurde - über eine eigene Organisationseinheit XXXX , in welcher ausschließlich, aktuell 48, eingeschränkt einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches der XXXX mit Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" teilweise über viele Jahre hinweg beschäftigt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre ursprüngliche Tätigkeit auszuüben. Zur Absicherung dieser "Ersatzbeschäftigung" wurde sogar eine eigene Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Der mitbeteiligte Dienstnehmer kann aufgrund seines - wenn auch eingeschränkten - vorliegenden Restleistungskalküls auch schon derzeit mit Teiltätigkeiten im Bereich der XXXX beschäftigt werden. Er möchte selbst viel mehr Arbeiten verrichten und er leidet laut dem jüngsten neurologischen Befund auch unter Medikationseinnahme an keinen Schwindelzuständen mehr, sodass sich sogar eine etwas verbesserte gesundheitliche Situation zeigt, als sie noch zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung im Sommer 2016 bestanden hatte. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Pflichtverletzungen stellen aufgrund ihres äußerst geringen Ausmaßes, der erfolgten Weiterbeschäftigung, der mangelnden Ermahnung und der ohnehin unterbliebenen Wiederholung und der erfolgten glaubwürdigen Entschuldigung und Distanzierung von Fremdenfeindlichkeit zwar einen leichten Vertrauensverlust im Dienstverhältnis dar, welchem jedoch mangels Schwere der vorgeworfenen Verfehlung kein entscheidungserhebliches Ausmaß zukommt. Für die Beschwerdeführerin als äußerst mitarbeiterstarke Dienstgeberin bedeutet die Weiterverwendung des mitbeteiligten Dienstnehmers auch keinen erheblichen Schaden, da sie diese ja auch 47 anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht, wobei auch nicht begünstigte Bedienstete in dieser Organisationseinheit lediglich mit Teiltätigkeiten beschäftigt werden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin die Weiterbeschäftigung des mitbeteiligten Dienstnehmers eher zumutbar ist als diesem der Verlust seines Arbeitsplatzes, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin zählt laut ihrer eigenen Homepage mit einer Mitarbeiteranzahl von 3.000 zu den größten Dienstleistungsunternehmen im Südosten Österreichs. Sie verfügt - wie oben ausführlich dargelegt wurde - über eine eigene Organisationseinheit römisch 40 , in welcher ausschließlich, aktuell 48, eingeschränkt einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches der römisch 40 mit Teiltätigkeiten von "Regelarbeitsplätzen" teilweise über viele Jahre hinweg beschäftigt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre ursprüngliche Tätigkeit auszuüben. Zur Absicherung dieser "Ersatzbeschäftigung" wurde sogar eine eigene Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Der mitbeteiligte Dienstnehmer kann aufgrund seines - wenn auch eingeschränkten - vorliegenden Restleistungskalküls auch schon derzeit mit Teiltätigkeiten im Bereich der römisch 40 beschäftigt werden. Er möchte selbst viel mehr Arbeiten verrichten und er leidet laut dem jüngsten neurologischen Befund auch unter Medikationseinnahme an keinen Schwindelzuständen mehr, sodass sich sogar eine etwas verbesserte gesundheitliche Situation zeigt, als sie noch zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung im Sommer 2016 bestanden hatte. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Pflichtverletzungen stellen aufgrund ihres äußerst geringen Ausmaßes, der erfolgten Weiterbeschäftigung, der mangelnden Ermahnung und der ohnehin unterbliebenen Wiederholung und der erfolgten glaubwürdigen Entschuldigung und Distanzierung von Fremdenfeindlichkeit zwar einen leichten Vertrauensverlust im Dienstverhältnis dar, welchem jedoch mangels Schwere der vorgeworfenen Verfehlung kein entscheidungserhebliches Ausmaß zukommt. Für die Beschwerdeführerin als äußerst mitarbeiterstarke Dienstgeberin bedeutet die Weiterverwendung des mitbeteiligten Dienstnehmers auch keinen erheblichen Schaden, da sie diese ja auch 47 anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht, wobei auch nicht begünstigte Bedienstete in dieser Organisationseinheit lediglich mit Teiltätigkeiten beschäftigt werden. Für den mitbeteiligten 44-jährigen verheirateten (Nettoeinkommen der Ehefrau rund XXXX) Dienstnehmer als begünstigten Behinderten, der noch Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind und noch bis September 2018 Schulden im Rahmen eines Privatkonkurses zurückzuzahlen und nach wie vor erhebliche Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit hat, wäre der Verlust seines Arbeitsplatzes ein äußerst schwerer Einschnitt in seiner Existenzgrundlage. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildung - mit Ausnahme der Führerscheine, wobei er aktuell nicht berufsmäßig Kraftfahren könnte - wäre er, wenn überhaupt, nach der aktuellen Arbeitsmarktlage nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. In Gesamtbetrachtung überwiegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach Durchführung eines umfangreichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Interesse des Dienstnehmers am Fortbestand des Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung desselben.Für den mitbeteiligten 44-jährigen verheirateten (Nettoeinkommen der Ehefrau rund römisch 40 ) Dienstnehmer als begünstigten Behinderten, der noch Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind und noch bis September 2018 Schulden im Rahmen eines Privatkonkurses zurückzuzahlen und nach wie vor erhebliche Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit hat, wäre der Verlust seines Arbeitsplatzes ein äußerst schwerer Einschnitt in seiner Existenzgrundlage. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildung - mit Ausnahme der Führerscheine, wobei er aktuell nicht berufsmäßig Kraftfahren könnte - wäre er, wenn überhaupt, nach der aktuellen Arbeitsmarktlage nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. In Gesamtbetrachtung überwiegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach Durchführung eines umfangreichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Interesse des Dienstnehmers am Fortbestand des Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung desselben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I. Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Diskriminierungsverbot § 7b.
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 7 b,
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht ---------- 1.-bei der Begründung des Dienstverhältnisses, 2.-bei der Festsetzung des Entgelts, 3.-bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4.-bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, 5.-beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), 6.-bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, 7.-bei der Beendigung des Dienstverhältnisses, 8.-bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses, 9.-bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, 10.-bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.
(2)Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(3)Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(4)Auf den Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(4)Auf den Behinderungsbegriff der Absatz eins bis 3 ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(5)Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(6)Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(6)Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Absatz eins, durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Diskriminierung § 7c.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 7 c,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3)Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4)Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(4)Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(5)Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen: ---------- 1.-der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand, 2.-die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,2.-die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers, 3.-Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen, 4.-die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
(6)Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.
(6)Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz 4,, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 5, heranzuziehen.
(7)Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
(9)Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes. ............" § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes lautet:Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes lautet: "Kündigung § 8.
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des