RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW138 2132154-1 SpruchW138 2132154-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 28.10.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen dieser gab der Beschwerdeführer an, aus dem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Nangarhar zu stammen. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder und seine Schwester lebten ebenfalls noch in Afghanistan. Sein Vater sei verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Feinde gehabt habe. Als der Beschwerdeführer aus Pakistan, wo er gemeinsam mit seiner Familie sechs Jahre lang gelebt habe, in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, hätten ihn diese entführt und Geld von seinem Vater verlangt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, hätten die Feinde des Vaters nach einiger Zeit erneut angriffen. Dabei sei sein Bruder angeschossen und sein Vater getötet worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seiner Familie nach Jalalabad geflohen. Er habe sein Heimatland schließlich verlassen, da er fürchtete, dass die Feinde seines Vaters auch ihn töten würden.Im Rahmen dieser gab der Beschwerdeführer an, aus dem näher bezeichneten Dorf im Distrikt römisch 40 der Provinz Nangarhar zu stammen. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder und seine Schwester lebten ebenfalls noch in Afghanistan. Sein Vater sei verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Feinde gehabt habe. Als der Beschwerdeführer aus Pakistan, wo er gemeinsam mit seiner Familie sechs Jahre lang gelebt habe, in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, hätten ihn diese entführt und Geld von seinem Vater verlangt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, hätten die Feinde des Vaters nach einiger Zeit erneut angriffen. Dabei sei sein Bruder angeschossen und sein Vater getötet worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seiner Familie nach Jalalabad geflohen. Er habe sein Heimatland schließlich verlassen, da er fürchtete, dass die Feinde seines Vaters auch ihn töten würden. 3. Am 28.02.2013 fand vor der folgend belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, dessen niederschriftliche Ersteinvernahme im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend seine Herkunft, seine Volksgruppenzugehörigkeit, seine Religion sowie seines Familienstandes. Er habe im Alter von 12 Jahren gemeinsam mit seiner Familie auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters Afghanistan verlassen und sei mit seiner Familie nach Pakistan gegangen, wo sie gemeinsam sechs Jahre lang gelebt hätten. Danach sei die Familie wieder in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Etwa vier Jahre später sei es jedoch wieder zu Problemen gekommen. Die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers hätten den Beschwerdeführer entführt und von seinen Eltern Geld und die Grundstücke der Familie verlangt. Dem Beschwerdeführer sei schließlich aber die Flucht gelungen. Drei Monate nach diesem Vorfall sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen und seien sein Vater und sein Bruder "von denen" angeschossen worden. Der Vater sei schließlich zwei Monate später seinen Verletzungen erlegen, woraufhin die Familie sich entschieden habe zu seiner Schwester und deren Ehemann nach Jalalabad zu ziehen. Mittlerweile habe die Familie die Grundstücke, die sie zwischenzeitig auf Grund der Probleme mit den Cousins des Vaters nicht bewirtschaften habe können, zurückerlangt und sei "alles wieder in Ordnung". Ausdrücklich nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, abgesehen von den Schwierigkeiten mit seinen Cousins väterlicherseits keine anderen Probleme in seinem Heimatland gehabt zu haben. Dies sei auch der einzige Grund gewesen, dass er sich auf Anraten seines Schwagers schließlich entschieden habe, Afghanistan zu verlassen, da er fürchtete ebenfalls von seinen Cousins getötet zu werden. 4. Mit Bescheid vom 04.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Ausweisung als zulässig erklärt und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft des Bescheids eingeräumt. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. 6. Infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der gemäß der belangten Behörde nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid, mit dem über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2012 abgesprochen wurde, ohne vorherigen Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt. 7. Mit der am 29.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des erlassenen Bescheids, da es dieser ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre, den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu ermitteln. Infolge der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte unter einem die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde aus. Der Eingabe beigeschlossen waren ein stationärer Arztbrief sowie eine Aufenthaltsbestätigung der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz, wonach sich der Beschwerdeführer vom 06.08.2013 bis 14.08.2013 dort in stationärer Pflege befunden habe. 8. Mit Erledigung vom 22.02.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der abweisende Bescheid nicht rechtsgültig zugestellt worden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die korrekte Abgabenstelle des Beschwerdeführers wäre im Auszug des Betreuungsinformationssystems ohne größere Schwierigkeiten zu ermitteln gewesen. Ein in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Verschulden sei nicht festzustellen. 9. Am 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie einer Vertrauensperson entsprechend zur Kenntnis gebracht, dass der Bescheid des BFA vom 04.10.2013 nicht rechtskräftig sei. Infolge des daher noch laufenden Asylverfahrens erfolgte die ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Im Rahmen dessen bestätigte er nochmals seine bisherigen Angaben betreffend seine Volksgruppenzugehörigkeit, seine Religion sowie seinen Herkunftsort. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau zwischenzeitig verstorben sei und seine beiden Kinder nunmehr bei seiner Mutter in Afghanistan leben würden. Diese wohne mit ihnen gemeinsam bei der Familie seiner Schwester in dem näher bezeichneten Ortsteil von Jalalabad. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit den Kindern der Cousins seiner verstorbenen Vaters gehabt habe. Er bestätigte, dass die Cousins seines Vaters ihn aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, nachdem die Familie aus Pakistan zurückgekehrt sei, umbringen haben wollen. Das Land befinde sich jedoch mittlerweile wieder im Besitz seiner Familie und sei verpachtet. Im Falle seiner Rückkehr würden ihm die Grundstücke "von diesen Personen" jedoch wieder weggenommen und er getötet werden. Dem ausgewiesenen rechtswirksam bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführers wurden dessen niederschriftlichen Einvernahme sowie die Länderberichte des BFA zur Lage in Afghanistan zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. 10. Mit Eingabe vom 11.03.2016 erstattete der Beschwerdeführer zu den herkunftslandbezogenen Berichten eine ergänzende Stellungnahme und verwies zur prekären Lage insbesondere in seiner Herkunftsprovinz unter anderem auf die dazu auszugsweise angeführten Gutachten des näher bezeichneten landeskundlichen Sachverständigen in den jeweils genannten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die genannten Quellen. Der Beschwerdeführer beantragte ihm vor dem Hintergrund der herkunftslandbezogenen Berichte sowie der zitierten Rechtsprechung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 11. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.11. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei höchst abstrakt und nur sehr vage geblieben. Auch die Behauptung betreffend die angebliche Entführung sei trotz mehrfacher Aufforderung zur detaillierten Darlegung nur sehr allgemein, sodass davon auszugehen sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur eine "gedankliche Konstruktion" darstellen. Zudem seien die zeitlichen Angaben betreffend die behauptete Grundstücksenteignung sowie die konkret als fluchtauslösend angegebenen Ereignisse nicht kohärent bzw. widersprüchlich. Angesichts der höchst unplausiblen Darstellung der Fluchtgründe ließe sich daher keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung herleiten und sei daher den Angaben insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen. Das Fluchtvorbringen sei somit nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu begründen. Auch seien keine sonstigen Umstände hervorgekommen, die eine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers begründen würden. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, zumal sich seine Angehörigen gemäß seinen eigenen Angaben nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz aufhielten. Da der Beschwerdeführer familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jalalabad habe und Reisen innerhalb der Provinz Nangarhar unbehelligt möglich seien, stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative dorthin zur Verfügung. Die notwendigen Rahmenbedingungen für ein existenzgesichertes Überleben im Falle der Rückkehr seien somit gegeben. Mangels eines Privat- oder Familienlebens in Österreich sei die Rückkehrentscheidung zulässig. 12. Gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die als unglaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, durch konkrete Nachfrage eine detaillierte Schilderung des vom Beschwerdeführer erlebten zu erlangen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergebe sich bereits auf Grund der ihm drohenden "vorbeugenden" Blutrache, da er gemäß dem Ehrenkodex des Paschtunwali verpflichtet sei, den Tod seines Vaters zu rächen, sodass es in Fällen wie dem vorliegenden dazu kommen könne, dass die Täter den zur Blutrache Verpflichteten vorbeugend beseitigen, bevor er diese vollziehen könne. Die belangte Behörde habe sich zudem in Widerspruch mit den vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführten Länderberichten betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz gesetzt und sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Jalalabad zumutbar sei. Eine andere innerstaatliche Fluchtalternative in eine der Großstädte Afghanistans stehe dem Beschwerdeführer mangels familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte bzw. einer facheinschlägigen Berufsausbildung nicht zur Verfügung. Die Entscheidung der belangten Behörde erweise sich daher insgesamt als rechtswidrig und wäre dem Beschwerdeführer (jedenfalls) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan sowie der mittlerweile erreichten Integration und der bestehenden persönlichen Bindungen erweise sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig. 13. Mit Schreiben vom 10.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Länderinformationsblatt des BFA vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017), das Gutachten des zertifizierten sowie gerichtlich beeideten landeskundlichen Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 einschließlich Aktualisierung vom 15.05.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme in der unter einem anberaumten mündlichen Verhandlung eingeräumt. 14. Am 01.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Paschto teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: "[...] I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ja. Es geht mir gut und ich nehme auch keine Medikamente. Ich bin auch nicht in Behandlung. [...] III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich lebe in einer Pension. Ich wohne in einer Asylunterkunft. R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF: Ich lerne selbstständig die Sprache, vorwiegend über das Internet. Für die Asylwerber in meiner Unterkunft gibt es keine Deutschkurse, da wir abgelegen leben. Der nächste Kurs der vorgetragen wird, ist 20km von uns entfernt. Auch dort habe ich versucht mich anzumelden. Jedoch wurde mir gesagt, dass dieser Kurs nur für Minderjährige ist. Ich bin auch in keinem Verein. Ich spiele nur mit meinen österreichischen Freunden Fußball. R: Haben Sie schon erfolgreich einen Deutschkurs abgeschlossen? BF: Nein. R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar? (Frage auf Deutsch gestellt) BF: Ich helfe mit Freunden den Bewohnern in Stinatz. Zuhause helfe ich beim Holz schneiden und putzen. Und ich spiele Fußball. (Antworten werden in gebrochenem Deutsch gesprochen). Fortgesetzt wird in Paschtu. Ich helfe in der Unterkunft mit, unterstütze die Nachbarn, wenn es keine Arbeit gibt, dann treffe ich mich mit meinen österreichischen Freunden und wir spielen gemeinsam Fußball. Ich hacke auch Holz und ich helfe auch einem Freund in seinem Lebensmittelgeschäft mit. Ich arbeite in seinem Geschäft. Drei bis viermal in der Woche bin ich in seinem Geschäft. R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen? BF: . Nein, ich habe niemanden. R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen aus? BF: Einmal im Monat telefoniere ich mit meiner Mutter. R: Werden sie von ihren Familienangehörigen unterstütz? BF: Nein. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF:. Ja. Ich arbeite im Lebensmittelgeschäft meines Freundes. Ich bin Teilhaber, zu 30% bin ich sein Partner (im Lebensmittelgeschäft). Ich war ein Jahr selbstständig tätig. Ich musste das Gewerbe schließen, da ich einen massiven Verlust gemacht habe. Es war ein Lebensmittelgeschäft in Oberwart im Burgenland. Es war ein Gewerbe auf meinen Namen. Ein Jahr habe ich dieses Gewerbe geführt und ich konnte es aber nicht weiterführen, da ich einen Verlust gemacht habe. Meine Kunden waren vorwiegend Afghanen, Pakistani und Araber. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: .Nein. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern? BF: Ich habe sehr viele Freunde. Ich habe auch Unterstützungsschreiben. Ich unterhalte mich mit meinen Freunden auf Deutsch. Ich verstehe sie und kann mich auch sehr gut mit ihnen verständigen. Jedoch bin ich heute nervös und deshalb fällt es mir schwer zu sprechen.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? BF: Ich bin Afghane und Paschtune. Ich bin ein muslimischer Sunnit. R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich wurde in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX im Dorfteil XXXX geboren. Aus dieser Region stammte auch mein Vater. Ich bin aus dem Stamm der XXXX . Ich wurde dort geboren und lebte dort bis zu meinem 12. Lebensjahr in meinem Heimatdorf. Danach ging meine Familie nach Pakistan. Im Alter von 18 Jahren kehrte ich in meinen Heimatort zurück. Ich habe in meinem Heimatdorf XXXX gelebt. Man kann das so vergleichen, wenn man in Wien lebt dann gibt es auch unterschiedliche Bezirke. In XXXX gibt es Dörfer und Ortschaften. 6 weitere Jahre habe ich in meinem Heimatdorf gelebt, jedoch habe ich in Jalalabad gearbeitet und bin jeden Donnerstag nach Hause gegangen. Ich bin am Donnerstag am Abend nachhause gegangen und bin am Samstag zurück nach Jalalabad zurück zu meiner Arbeit gefahren. Mein Hauptwohnsitz war mein Heimatdorf und gearbeitet habe ich in Jalalabad. Als die Probleme entstanden sind, bin ich aus XXXX geflüchtet. Danach sind wir nach XXXX , in ein Flüchtlingslager, welches außerhalb der Stadt Jalalabad liegt, geflüchtet. Drei Jahre vor meiner Ausreise nach Österreich sind wir vom Heimatdorf nach XXXX geflüchtet. (Richter weist auf die nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Wohnsitze hin-. Nach Angaben des BF 1988 bis 2000 im Heimatdorf; 2000 bis 2006 in Pakistan; 2006 bis 2012 im Heimatsdorf; wie lässt sich dies mit den drei Jahren vor der Flucht im Ort XXXX in Übereinstimmung bringen?) 2012 bin ich nach XXXX gezogen. Ich wurde 2012 von meinem Cousin väterlichseits entführt und ich war 19 Tage in Gefangenschaft. Im Oktober 2012 bin ich nach Österreich gekommen. 2 oder 3 Jahre zuvor wurde ich entführt. Danach sind wir nach XXXX gezogen und anschließend bin ich nach Österreich geflüchtet.BF: Ich wurde in der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 im Dorfteil römisch 40 geboren. Aus dieser Region stammte auch mein Vater. Ich bin aus dem Stamm der römisch 40 . Ich wurde dort geboren und lebte dort bis zu meinem 12. Lebensjahr in meinem Heimatdorf. Danach ging meine Familie nach Pakistan. Im Alter von 18 Jahren kehrte ich in meinen Heimatort zurück. Ich habe in meinem Heimatdorf römisch 40 gelebt. Man kann das so vergleichen, wenn man in Wien lebt dann gibt es auch unterschiedliche Bezirke. In römisch 40 gibt es Dörfer und Ortschaften. 6 weitere Jahre habe ich in meinem Heimatdorf gelebt, jedoch habe ich in Jalalabad gearbeitet und bin jeden Donnerstag nach Hause gegangen. Ich bin am Donnerstag am Abend nachhause gegangen und bin am Samstag zurück nach Jalalabad zurück zu meiner Arbeit gefahren. Mein Hauptwohnsitz war mein Heimatdorf und gearbeitet habe ich in Jalalabad. Als die Probleme entstanden sind, bin ich aus römisch 40 geflüchtet. Danach sind wir nach römisch 40 , in ein Flüchtlingslager, welches außerhalb der Stadt Jalalabad liegt, geflüchtet. Drei Jahre vor meiner Ausreise nach Österreich sind wir vom Heimatdorf nach römisch 40 geflüchtet. (Richter weist auf die nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Wohnsitze hin-. Nach Angaben des BF 1988 bis 2000 im Heimatdorf; 2000 bis 2006 in Pakistan; 2006 bis 2012 im Heimatsdorf; wie lässt sich dies mit den drei Jahren vor der Flucht im Ort römisch 40 in Übereinstimmung bringen?) 2012 bin ich nach römisch 40 gezogen. Ich wurde 2012 von meinem Cousin väterlichseits entführt und ich war 19 Tage in Gefangenschaft. Im Oktober 2012 bin ich nach Österreich gekommen. 2 oder 3 Jahre zuvor wurde ich entführt. Danach sind wir nach römisch 40 gezogen und anschließend bin ich nach Österreich geflüchtet. R: Warum haben Sie vorhin ausgesagt, dass Sie bis 2012 im Heimatort gelebt haben? BF: Als die Probleme glaublich im Jahr 2010 entstanden sind, ist die gesamte Familie in das Flüchtlingslager in XXXX gezogen. Mein Vater verstarb und ich wurde entführt. Ich war 19 Tage in Gefangenschaft. Danach wurde auf meinen Vater und meinen Bruder, die auf den Feldern waren geschossen, als sie in Richtung nachhause unterwegs waren. Wir brachten meinen Vater nach Jalalabad ins Spital. Dort wurde uns gesagt, dass wir ihn wegen der Behandlung nach Pakistan bringen müssen. Wir haben meinen Vater nach Pakistan gebracht und dort verstarb er in einem Spital. Die Leiche brachten wir zurück. Nach der Bestattung im Heimatdorf, sind wir in die Region XXXX in XXXX gezogen. XXXX ist von der Stadt Jalalabad 20 Minuten mit dem Auto entfernt.BF: Als die Probleme glaublich im Jahr 2010 entstanden sind, ist die gesamte Familie in das Flüchtlingslager in römisch 40 gezogen. Mein Vater verstarb und ich wurde entführt. Ich war 19 Tage in Gefangenschaft. Danach wurde auf meinen Vater und meinen Bruder, die auf den Feldern waren geschossen, als sie in Richtung nachhause unterwegs waren. Wir brachten meinen Vater nach Jalalabad ins Spital. Dort wurde uns gesagt, dass wir ihn wegen der Behandlung nach Pakistan bringen müssen. Wir haben meinen Vater nach Pakistan gebracht und dort verstarb er in einem Spital. Die Leiche brachten wir zurück. Nach der Bestattung im Heimatdorf, sind wir in die Region römisch 40 in römisch 40 gezogen. römisch 40 ist von der Stadt Jalalabad 20 Minuten mit dem Auto entfernt. R: Wo hat Ihr Schwager gewohnt? BF: Er hat auch in XXXX gelebt.BF: Er hat auch in römisch 40 gelebt. R: Als Sie nach XXXX gingen, haben Sie bei Ihrem Schwager oder alleine gelebt?R: Als Sie nach römisch 40 gingen, haben Sie bei Ihrem Schwager oder alleine gelebt? BF: Bei meinem Schwager. R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich habe keine Schule besucht. In der Stadt Jalalabad hatte ich mein eigenes Geschäft. Ich war als Elektriker für Fahrzeuge. Als ich von Pakistan zurückgekommen bin, habe ich mit dieser Arbeit begonnen. Ich habe 6 Jahre in Pakistan diesen Beruf ausgeübt. 6 Jahre habe ich auch in Jalalabad diese Arbeit verrichtet. Bis 2012 habe ich gearbeitet und mein Geschäft verkauft und bin geflüchtet. BFV: Wieviel Tage waren zwischen dem Verkauf des Geschäftes und der Flucht? BF: Ein Monat. Ich habe das Geschäft verkauft und bin dann ausgereist. Es war ungefähr ein Monat, ich bin mir jetzt nicht mehr sicher ob es nicht 28 Tage waren. In welchem Monat ich aus Afghanistan geflohen bin, weiß ich nicht. Ich kenne jedoch die Monatsnamen. R: weist darauf hin dass sich aus ihrem bisherigen Fluchtvorbringen ein Fluchttermin circa 06/2012 ergibt. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben dass sie circa bis 02/2012 als Mechaniker gearbeitet haben. Was stimmt jetzt?R: weist darauf hin dass sich aus ihrem bisherigen Fluchtvorbringen ein Fluchttermin circa 06 aus 2012, ergibt. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben dass sie circa bis 02 aus 2012, als Mechaniker gearbeitet haben. Was stimmt jetzt? BF: Auch damals wusste ich nicht in welchem Monat ich geflüchtet bin, ich habe bestimmt gesagt vor wie viel Monaten ich geflüchtet war. Ich weiß nur dass ich im zehnten Monat des Jahres 2012 in Österreich angekommen bin. BFV: Wieviel Monate waren Sie unterwegs? BF: Ich war 2 Monate in Serbien, zwei Monate in Griechenland, 7 oder 8 Tage war ich in der Türkei. R: Wer hat in Afghanistan für ihren Lebensunterhalt gesorgt? BF: Ich habe selbst für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Ich hatte mein eigenes Geschäft. Außerdem wurden die Grundstücke bewirtschaftet und aus dem Erlös der Ernte haben wir auch gelebt. Ab meinem 12. Lebensjahr habe ich begonnen als Lehrling in Pakistan zu arbeiten. Nach meiner Rückkehr nach Afghanistan, habe ich selbstständig begonnen zu arbeiten. R: Welche Verwandten haben Sie und wo leben diese? BF: Ich hatte einen Onkel väterlichseits. Dieser ist bereits verstorben. Auch meine Tante mütterlichseits ist bereits verstorben. Meine Verwandte, die sich mit mir angefeindet haben, leben noch in meinem Heimatdorf. Meine Mutter lebt in der Region XXXX und meine zwei Kinder sind bei meiner Mutter. Meine Ehefrau ist bereits verstorben. Ich habe zwei Brüder, diese sind vor einem Jahr von zuhause weggegangen. Wohin sie gegangen sind und wo sie leben, wissen wir nicht. Sie haben sich bis jetzt bei mir nicht gemeldet. Meine Schwester lebt bei ihrem Ehemann in Jalalabad. Zuvor hat meine Mutter und meine beiden Kinder bei meiner Schwester gelebt. Nun lebt meine Mutter und meine Kinder getrennt von meiner Schwester. Meine Mutter lebt mit meinen Kindern in derselben Ortschaft, vielleicht sind sie 10 Gehminuten voneinander entfernt. Der Wohnort meiner Mutter ist circa eineinhalb Stunden mit dem Auto vom Heimatort entfernt.BF: Ich hatte einen Onkel väterlichseits. Dieser ist bereits verstorben. Auch meine Tante mütterlichseits ist bereits verstorben. Meine Verwandte, die sich mit mir angefeindet haben, leben noch in meinem Heimatdorf. Meine Mutter lebt in der Region römisch 40 und meine zwei Kinder sind bei meiner Mutter. Meine Ehefrau ist bereits verstorben. Ich habe zwei Brüder, diese sind vor einem Jahr von zuhause weggegangen. Wohin sie gegangen sind und wo sie leben, wissen wir nicht. Sie haben sich bis jetzt bei mir nicht gemeldet. Meine Schwester lebt bei ihrem Ehemann in Jalalabad. Zuvor hat meine Mutter und meine beiden Kinder bei meiner Schwester gelebt. Nun lebt meine Mutter und meine Kinder getrennt von meiner Schwester. Meine Mutter lebt mit meinen Kindern in derselben Ortschaft, vielleicht sind sie 10 Gehminuten voneinander entfernt. Der Wohnort meiner Mutter ist circa eineinhalb Stunden mit dem Auto vom Heimatort entfernt. R: Haben Sie außer mit Ihrer Mutter, Kontakt mit Ihren Verwandten in Afghanistan? Wie erfolgt dieser Kontakt und wie häufig erfolgt dieser ungefähr BF: Nein, nur zu meiner Mutter. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Schwager? BF: Ich glaube vor 4 Monaten. Meine Mutter hat mir gesagt, ich soll mit meinem Schwager sprechen. Ich habe ihn angerufen und gefragt, warum er nicht mit meiner Familie zusammen lebt. Er sagte mir, dass er nicht mehr meine Familie beaufsichtigen kann. Seitdem habe ich ihn nicht mehr angerufen. R: Hat ihre Familie Besitztümer in Afghanistan (Grundstücke, Firmen, Geschäfte, wenn ja wo? BF: Meine Familie hat Grundstücke im Heimatdorf. Diese Grundstücke liegen brach und werden von meiner Familie nicht bewirtschaftet. Meine Mutter lebt in der Nähe von Jalalabad und meine Brüder sind nicht mehr. R: Wie groß sind die Grundstücke und gibt es auch ein Haus? BF: Wir besitzen Grundstücke im Ausmaß von 6 Jirib. Neben den Grundstücken befindet sich auch unser Haus. Ein Jirib sind circa 2000m². Die Grundstücke liegen brach und das Haus wird nicht bewohnt. Das Haus steht leer. R: Seit wann werden die Grundstücke nicht bewirtschaftet und seit wann steht das Haus leer? BF: Seit dem Tod meines Vaters und seitdem ich geflüchtet bin liegen die Grundstücke brach. Als ich noch dort war, haben wir die Grundstücke bewirtschaftet. Nach meiner Flucht werden sie nicht mehr benützt. Nachdem wir geflüchtet sind, steht das Haus leer. Wir sind von unserem Heimatdorf nach XXXX gegangen, danach hat niemand das Haus bewohnt. Das war im Jahr 2010, nach dem Tod meines Vaters. Ich weiß nicht wie lange nach dem Tod meines Vaters. Ich glaube 2 Monate nach dem Tod meines Vaters sind wir nach XXXX gezogen. Ein genaueres Datum kann ich nicht angeben.BF: Seit dem Tod meines Vaters und seitdem ich geflüchtet bin liegen die Grundstücke brach. Als ich noch dort war, haben wir die Grundstücke bewirtschaftet. Nach meiner Flucht werden sie nicht mehr benützt. Nachdem wir geflüchtet sind, steht das Haus leer. Wir sind von unserem Heimatdorf nach römisch 40 gegangen, danach hat niemand das Haus bewohnt. Das war im Jahr 2010, nach dem Tod meines Vaters. Ich weiß nicht wie lange nach dem Tod meines Vaters. Ich glaube 2 Monate nach dem Tod meines Vaters sind wir nach römisch 40 gezogen. Ein genaueres Datum kann ich nicht angeben. R: Ich weise auf die Aussage AS 443 hin "LA in welchem Besitz sind jetzt ihre Grundstücke und Ihr Haus? VP: Die Grundstücke und das Elternhaus sind wieder in Besitz meiner Familie. Diese werden von Leuten bewirtschaftet und die Einnahmen bekommt meine Mutter. Im Elternhaus wohnt der Bauer, der die Grundstücke bewirtschaftet." Was sagen Sie dazu? BF: Wir sind von zuhause weggegangen. Die Grundstücke sind ja nach wie vor auf unseren Namen aber wir haben nicht die Kontrolle über die Grundstücke. Die Grundstücke wurden von einem Bauer bewirtschaftet. Jedoch wurde der Bauer unter Druck gesetzt. Dieser hat die Grundstücke dann nicht mehr bewirtschaftet. Diese Leute die ihn unter Druck gesetzt haben, sind sehr einflussreich. BFV: Warum sagen Sie dann heute dass die Grundstücke brach liegen. Verstehen sie nicht dass Sie präzise Antworten geben müssen? BF: Als wir noch dort waren, hat der Bauer die Grundstücke bewirtschaftet. Nachdem wir unser Haus verlassen haben, wurde dieser Bauer von den Cousins meines Vaters unter Druck gesetzt. Er musste mit seiner Arbeit aufhören. BFV: Eine Zeit lang hat die Mutter das Geld schon bekommen? BF: Ja, eine Zeit lang hat meine Mutter den Erlös der Ernte bekommen, nachdem der Bauer die Grundstücke nicht mehr bewirtschaften konnte, bekam meine Mutter nichts mehr. BFV: Wer unterstützt jetzt Ihre Mutter? BF: Ich schicke monatlich 80-100€ meiner Mutter. Umgerechnet sind das ungefähr 10.000 Afghani. Davon lebt meine Mutter. BFV: Warum haben Sie dann heute gesagt dass die Grundstücke seit 2012 brach liegen? BF: Die Grundstücke sind nach wie vor auf unserem Namen aber seit der Bauer unter Druck gesetzt wird, können sie nicht mehr bewirtschaftet werden. BFV: Aber da gab es ja noch die Brüder? BF: Ja, ein Bruder von mir war damals 20 der Andere 16. Sie haben beide in der Region XXXX gelebt und die Grundstücke nicht bewirtschaftet.BF: Ja, ein Bruder von mir war damals 20 der Andere 16. Sie haben beide in der Region römisch 40 gelebt und die Grundstücke nicht bewirtschaftet. R: Was hat ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert? BF: Ich habe es vergessen. Mein Schwager hat die Reise organisiert und wie viel er bezahlt hat, weiß ich nicht mehr. R: Warum haben Sie dann bei Ihrer Ersteinvernahme gesagt, dass Sie die Reise organisiert haben? BF: Das Geld hat mein Schwager dem Schlepper bezahlt Ich habe mir einen Reisepass und ein Visum organisiert. Mit dem Schlepper hat auch mein Schwager gesprochen. Ich habe keinem Schlepper Geld bezahlt, ich wurde von einem Schlepper dem anderen Schlepper übergeben. R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Nein, ich gehörte zu keiner politischen Partei. R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? BF: Nein. R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt? BF: Nein. R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif aufgehalten? BF: 10 bis 20 Tage war ich in Kabul aufhältig. Ich war aber nicht in anderen Regionen in Afghanistan aufhältig. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Erzählen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe. BF: Die Cousins meines Vaters haben mich entführt. 19 Tage lang haben sie mich festgehalten, danach bin ich geflüchtet. Ich bin vor den Cousins meines Vaters geflüchtet. Danach wurde auf meinen Vater und auf meinen Bruder geschossen. Mein Vater und mein Bruder wurden beide getroffen. Meinen Bruder konnten wir in Afghanistan medizinisch behandeln lassen. Meinen Vater jedoch nicht. Wir brachten ihn nach Pakistan In Pakistan ist er im Spital verstorben. Wir brachten die Leiche nach Afghanistan zurück und haben ihn bestattet. Danach haben meine Mutter und mein Schwager beschlossen, mich von dort wegzuschicken, da sie die Angst hatten dass die Cousins meines Vaters auch mich erschießen werden. Danach habe ich einen Reisepass organisiert und auch ein Visum. Als ich das Visum bekommen habe, hatte bereits mein Schwager mit dem Schlepper alles vereinbart. Ich bin mit dem Flugzeug nach Teheran geflogen. Mir wurde von meinem Schwager gesagt, dass ich in Teheran von meinem Schlepper abgeholt werde. Es ging um Grundstücksstreitigkeiten, die Cousins meines Vaters hatten mit meinem Vater und meiner Familie Streitigkeiten wegen Grundstücke und sie wollten meinen Vater töten und das Grundstück uns wegnehmen. Mein Vater verstarb und wir mussten das Heimatdorf verlassen und gingen nach Jalalabad. Eine Zeit lang wurden noch die Grundstücke von einem Bauer bewirtschaftet. Aber danach konnten auch der Bauer die Grundstücke nicht mehr bewirtschaften und ich bin von dort geflüchtet. Wäre ich noch dort geblieben, hätten diese Cousins auch mich getötet. Die Probleme mit den Cousins meines Vaters bestehen nach wie vor und ich bin geflüchtet. Wenn ich dort geblieben wäre, dann hätte sich bestimmt dieses Problem vergrößert und verschlimmert. Wenn ich an diesen Leuten Rache ausgeübt hätte, denn sie haben meinen Vater getötet und meinen Bruder verletzt, dann wäre einer von ihnen entweder verletzt oder getötet worden. Sie hätten dann wiederrum an meiner Familie Rache ausgeübt und meine gesamte Familie vernichtet. Ich wollte mit diesen Leuten keine weiteren Probleme. Ich habe die Grundstücke dort zurückgelassen und bin letztendlich geflüchtet. Dort herrschen Regeln. Nämlich diejenigen die Macht haben, dem steht auch alles zu. Wir müssen abwarten falls sich irgendwann die Gesetze ändern, komme ich vielleicht zu meinem Recht. Wenn irgendwann mal dort Gesetze herrschen, dann werde ich bestimmt auch zu meinem recht kommen und es wird mir alles zugesprochen. Zurzeit bekomme ich kein Recht, denn weder die Jirga noch das Recht ist auf meiner Seite. Keiner hört mich an, wenn es dort Gesetze gibt, könnten wir dann über alles sprechen. R: Wo war die Bestattung Ihres Vaters und wer war dabei? BF: In XXXX am elterlichen Friedhof haben wir meinen Vater bestattet und ich war auch dabei. Nein, Während der Bestattungszeremonie gibt es üblicherweise keine Probleme, da sich der gesamte Stamm versammelt.BF: In römisch 40 am elterlichen Friedhof haben wir meinen Vater bestattet und ich war auch dabei. Nein, Während der Bestattungszeremonie gibt es üblicherweise keine Probleme, da sich der gesamte Stamm versammelt. R: Wie lange nach der Bestattung haben Sie sich im Heimatdorf aufgehalten? BF: Etwa zwei Monate war ich noch im Heimatdorf während dieser Zeit waren die Leute die auf meinen Vater geschossen haben, nicht im Heimatdorf, sie haben sich versteckt gehalten und in den Bergen, in ihren Häusern. R: Können Sie sich erklären warum, wenn die Familie der Angreifer so mächtig war, Sie unbehelligt im Heimatdorf leben konnten? BF: Sie haben einen Mord begangen und waren deshalb nicht im Heimatdorf präsent. Ich meine damit, sie leben unmittelbar in den Nachbarschaften aber sie haben ihre Häuser nicht bewohnt. Sie haben sich bei ihren Verwandten, in den entlegeneren Ortschaften aufgehalten. Sie haben sich in den Häusern nicht aufgehalten, sie wollten abwarten bis die Situation sich etwas beruhigt. R: Haben Sie jemals versucht den Tod Ihres Vaters zu rächen und wie sind Sie konkret dabei vorgegangen? BF: Nein ich wollte mich nicht rächen, denn hätte ich mich gerächt dann wäre alles viel schlimmer geworden und sie hätten meine gesamte Familie vernichtet. BFV: Sie hätten das ja machen müssen und es gab ja auch zwei Brüder? BF: Ich müsste mich eigentlich rächen, wenn ich mich gerächt hätte, was wäre dann aus meinen Brüder und Kinder geworden, sie hätten uns vernichtet. R: Während der Zeit als Ihre Familie in Pakistan war, wer hat sich während dieser Zeit um den Besitz gekümmert BF: Damals gab es auch die Grundstücksstreitigkeiten und wegen diesen Streitigkeiten sind wir nach Pakistan gegangen. Sie sagten meinen Vater dass er ihnen das Grundstück im Ausmaß von 6 Jirib verkaufen soll, jedoch zu einem sehr niedrigen Verkaufspreis. Sie wollten unbedingt dieses Grundstück, denn ihre eigenen Grundstücke waren direkt daneben. Mein Vater wollte das Grundstück nicht verkaufen, sie sagten meinem Vater dass sie unbedingt das Grundstück haben wollen, weil es mit ihrem eigenen Grundstück benachbart ist. Damals sagten sie bereits meinem Vater, wenn er nicht bereit ist, dass Grundstück an sie zu verkaufen, dann werden sie ihn erschießen. Da mein Vater mit den Leuten keine Probleme haben wollte, ist er nach Pakistan geflohen. R: Warum sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Die Cousins meines Vaters schickten eine Person zu meinem Vater, er überbrachte eine Nachricht, dass die Cousins meinem Vater ausrichten wollen, dass sie nun mit meinem Vater keine Probleme haben. Mein Vater soll zurückkehren und sein Land bewirtschaften. R: Warum sollen die Cousins sowas machen? BF: Das war alles nicht ernst gemeint. Sie hatten einen Plan, denn nachdem mein Vater diese Nachricht erhalten hat, sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich wurde dann entführt. Sie haben uns ausgetrickst indem sie gesagt haben, wir sollen nach Afghanistan zurück, es würde nichts passieren. R: Was ist in den weiteren Jahren passiert, da die Rückkehr 2006 war? BF: Wir sind nach Afghanistan zurückgegangen. Sie haben versucht eine Vertrauensbasis zu uns aufzubauen, danach haben sie mich plötzlich entführt. Dann haben sie meinen Vater bedroht und ihm gesagt, dass sie seinen Sohn abschlachten werden, wenn er ihnen die Grundstücke nicht überlässt. R: Wann wurden Sie entführt BF: Ich glaube 2010 war, aber ich weiß es nicht genau. Der Weizen war bereits angewachsen. Es war die Erntezeit. Ich konnte nur flüchten, weil die Leute Drogen geraucht haben. Es gab eine Person die mich bewacht hat, diese Person hat alles getrunken und hatte auch geraucht. R: Warum hat man gerade Sie entführt? BF: Wegen den Grundstücken haben sie meinen Vater erpresst, dass wenn er ihnen die Grundstücke nicht überlässt, sie mich töten werden. Die Narben der Verletzungen sind noch immer auf meinen Beinen zu sehen. Sie haben mir die Nägel rausgerissen und sowohl an den Fingern als auch an den Zehen. Ich bin von dort weggelaufen. Ich bin dann nach 3 Stunden in einem Haus angekommen wo ich Schutz gesucht habe. Ich habe dort übernachtet und ich habe bei einer paschtunischen Familie übernachtet. Und ich habe denen erzählt was passiert ist. Am nächsten Tag ging ich nachhause in mein Heimatdorf. R: Wussten Sie wer Sie entführt hat? BF: Ja. Als ich nachhause gekommen bin, erzählte mir mein Vater dass diese Leute Personen geschickt haben, um meinen Vater ausrichten zu lassen, dass sie mich töten werden wenn mein Vater ihnen das Grundstück nicht überlässt. Während der 19 Tage hat mir keiner gesagt, warum ich entführt wurde. Ich wusste nicht, das vor der Entführung meinem Vater gedroht wurde mich zu entführen, denn wenn ich davon gewusst hätte, wäre ich nicht nachhause gegangen. Mein Vater brachte mich ins Spital und ich wurde behandelt. Einige Tage blieb ich im Spital. Dann war ich zuhause und es passierte der Vorfall mit meinem Vater. R: Wann und warum starb Ihr Vater? BF: Sie haben auf meinen Vater geschossen. Er wurde getroffen und haben wir ihn ins Spital gebracht. Er wurde im Bauchbereich getroffen. Es wurde uns gesagt, dass sein Darm gerissen ist. R: Warum haben sie bei Ihrer Ersteinvernahme gesagt, dass Ihrem Vater in die Brust geschossen wurde? BF: Wir bezeichnen diesen Bereich, vom Nabel bis zum Schlüsselbein, als Brustbereich. R: Wer waren die Entführer und die Angreifer auf Ihren Vater? (AS 81 die Cousins und keine Taliban/AS 443 Taliban mit Kontakten zur Regierung) BF: Auf meinen Vater haben seine Cousins geschossen. Die Cousins meines Vaters heißen XXXX und XXXX . Die Söhne der beiden, nämlich XXXX und XXXX , haben auf meinen Vater geschossen.BF: Auf meinen Vater haben seine Cousins geschossen. Die Cousins meines Vaters heißen römisch 40 und römisch 40 . Die Söhne der beiden, nämlich römisch 40 und römisch 40 , haben auf meinen Vater geschossen. R: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrer Flucht nach der Entführung und dem Tod Ihres Vaters? BF: Ich bin aus dem Spital nachhause gekommen und zwischen 35 und 40 Tagen später, hat sich das Schussattentat ereignet. R: Sie werden entführt, erfahren dass die Schuldigen die Cousins sind und bleiben dennoch 35 oder 40 Tage im Heimatdorf. Wie erklären Sie sich das? BF: Mein Vater sagte ihnen, nachdem sie mich misshandelt haben, dass sie nun eine Jirga zusammenrufen werden und alle ältesten sich zusammensetzen. Mein Vater sagte ihnen, dass er bereit zu einer Jirga ist und diese auch unbedingt aufstellen lassen möchte, nachdem sie mich misshandelt haben um ihn zu zwingen ihnen das Grundstück zu überlassen. Und dass sie auf meinen Vater geschossen haben, war wegen der Jirga. Sie wussten dass sich die ältesten zusammentun. R: Wo hat Ihre Familie während dieser Zeit gelebt? BF: Meine Familie hat sich zu dieser Zeit im Heimatdorf aufgehalten. Damals war meine Schwester bereits verheiratet. Das waren mein Vater, meine Mutter, meine Frau, ein Sohn und meine beiden Brüder. R: Haben Ihre Cousins während dieser gesamten Zeit, bevor Sie nach Pakistan gingen und bis zu Ihrer Flucht, haben die immer im Heimatdorf gewohnt? BF: Ja. Wir leben alle in Nachbarschaft. R: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters geschehen und wo haben Sie und Ihre Familie gelebt? BF: Etwa zwei Monate später nach der Bestattung meines Vaters sind wir nach Jalalabad gezogen, zu meinem Schwager. R: Gab es gegen sie persönlich irgendwelche Angriffe in Jalalabad, als Sie bei Ihrem Schwager wohnten? Von wann bis wann haben Sie sich unbehelligt in Jalalabad bei Ihrem Schwager aufgehalten? BF: Nein, ich habe in der Stadt Jalalabad gearbeitet. Die Cousins meines Vaters haben mich immer wieder bedroht indem sie mir Bote geschickt haben. Sie überbrachten mir die Nachricht dass die Cousins mich töten werden, so wie sie meinen Vater getötet haben. Ich habe von meinen Nachbarn gehört, dass diese Cousins bereits einige Male in der Region XXXX waren und sich nach mir erkundigt haben. Die Nachbarn kennen sich alle untereinander. Als ich noch dort war, haben mir meine Freunde und die Nachbarn das berichtet. Sie haben mich zwar nicht angegriffen aber mir gesagt, wenn ich dieses Problem mit den Cousins nicht löse, dann werden sie mir etwas antun. Einen persönlichen Angriff auf mich hat es während der Zeit in Jalalabad bei meinem Schwager nicht gegeben. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätten sie mich sicherlich entführt und in diesem Fall getötet. Ich glaube 2 Jahre habe ich mich bei meinem Schwager aufgehalten. Ich glaube 2009 oder 2010 sind wir nach Jalalabad zu meinem Schwager gegangen. Bis zu meiner Flucht kam es zu keinem Vorfall in Jalalabad.BF: Nein, ich habe in der Stadt Jalalabad gearbeitet. Die Cousins meines Vaters haben mich immer wieder bedroht indem sie mir Bote geschickt haben. Sie überbrachten mir die Nachricht dass die Cousins mich töten werden, so wie sie meinen Vater getötet haben. Ich habe von meinen Nachbarn gehört, dass diese Cousins bereits einige Male in der Region römisch 40 waren und sich nach mir erkundigt haben. Die Nachbarn kennen sich alle untereinander. Als ich noch dort war, haben mir meine Freunde und die Nachbarn das berichtet. Sie haben mich zwar nicht angegriffen aber mir gesagt, wenn ich dieses Problem mit den Cousins nicht löse, dann werden sie mir etwas antun. Einen persönlichen Angriff auf mich hat es während der Zeit in Jalalabad bei meinem Schwager nicht gegeben. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätten sie mich sicherlich entführt und in diesem Fall getötet. Ich glaube 2 Jahre habe ich mich bei meinem Schwager aufgehalten. Ich glaube 2009 oder 2010 sind wir nach Jalalabad zu meinem Schwager gegangen. Bis zu meiner Flucht kam es zu keinem Vorfall in Jalalabad. R: Gab es nach Ihrer Flucht auch noch Probleme wegen dem Besitz? BF: Ein Jahr nach meiner Flucht hat mir meine Mutter gesagt, dass diese Leute in die Region XXXX kommen. Sie hatte sehr viel Angst, dass sie meinen Brüdern etwas antun würden. Meine Mutter wollte eigentlich dass meine Brüder in einer Schule aufgenommen werden. Wegen dieser Sache sind sie dann auch nicht zur Schule gegangen. Sie waren zuhause. Sie waren lange zuhause. Vor etwa einem Jahr sagte mir meine Mutter, dass vor circa einer Woche die Brüder weggegangen sind und sie nicht weiß wohin sie gegangen sind. Bis jetzt sind sie nicht zurückgekehrt.BF: Ein Jahr nach meiner Flucht hat mir meine Mutter gesagt, dass diese Leute in die Region römisch 40 kommen. Sie hatte sehr viel Angst, dass sie meinen Brüdern etwas antun würden. Meine Mutter wollte eigentlich dass meine Brüder in einer Schule aufgenommen werden. Wegen dieser Sache sind sie dann auch nicht zur Schule gegangen. Sie waren zuhause. Sie waren lange zuhause. Vor etwa einem Jahr sagte mir meine Mutter, dass vor circa einer Woche die Brüder weggegangen sind und sie nicht weiß wohin sie gegangen sind. Bis jetzt sind sie nicht zurückgekehrt. R: Ich möchte Sie auf Ihre Aussage AS 77 hinweisen, dass Ihre Cousins ihrer Familie circa 2009 die Grundstücke weggenommen hat und ihren Arbeitern die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht erlaubt haben. In weiterer Folge haben Sie gesagt, dass Sie mit dem Schwager gesprochen haben, der Ihnen mitgeteilt hat, dass Ihre Familie seit zwei Monaten die Grundstücke wieder zurück hat und er das Haus an eine neue Familie vermietet hat, das war Anfang 2013. Auch in Ihrer Aussage AS 443 haben Sie nochmal bestätigt, dass Ihre Familie wieder in Besitz des Hauses und der Grundstücke ist. BF: Nein, mein Schwager hat mit mir am Telefon gesprochen. Er sagte mir dass er mich unterstützt, indem er meine Familie bei sich wohnen lässt und für den Lebensunterhalt sorgt. Ich soll ihn die Erlaubnis erteilen, dass Haus zu vermieten und einen Teil der Erlöse von der Ernte zu bekommen. Ich sagte ihm, wenn ich das Grundstück und das Haus wieder in meiner Kontrolle habe, dann werde ich es ihm überlassen. R: Gibt es jetzt noch Probleme mit den Cousins? Wie ist die Situation in Ihrem Heimatdorf? Wie ist das Verhältnis Ihrer Familie zu den Cousins? BF: Es gibt nach wie vor die Grundstücksstreitigkeiten. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, werden die Cousins meines Vaters mich auffordern, ihnen die Grundstücke zu überlassen, wenn ich es nicht tue werden sie mir drohen und mich wie meinen Vater töten. Von meiner Familie leben nur meine Mutter und meine Kinder dort. Mit Frauen haben sie keine Probleme. R: Wer ist nach dem Tod des Vaters Eigentümer der Grundstücke? BF: Ich. Die Frauen bekommen üblicherweise dort nicht die Grundstücke auf ihre Namen überschrieben. Ich war der Älteste. Die Grundstückspapiere befinden sich bei meiner Mutter. R: Was war der konkrete Grund, warum Sie sich zur Flucht entschlossen haben? BF: Ich hatte keinen anderen Ausweg. 2 oder 3 Jahre lang habe ich viel durchgemacht und ich habe keinen anderen Ausweg. R: Wer hat Ihnen zur Flucht geraten (Mutter oder AS 83 Schwager?) BF: Meine Mutter und mein Schwager. R: Wollten Sie selbst flüchten? (AS 83 BF hat selbst nicht an Flucht gedacht) BF: Ich hatte keinen anderen Ausweg. R: Haben Sie sich zu dem Zeitpunkt gefürchtet, wie war Ihre Situation? BF: Ich hatte Angst. Ich habe meine Heimat verlassen und ich wusste nicht was auf mich zukommt. R Ich möchte Ihnen die AS 83 vorhalten, wo sie gesagt haben, dass Ihr Schwager beschlossen hat, dass sie nach Österreich sollen und sie selbst habe nicht mal daran gedacht auszureisen. R hält fest dass BF auch nach Wiederholung der Frage nicht beantworten kann. R: Hat es nach ihrer Flucht irgendwelche konkreten Vorfälle ihre Familie betreffend gegeben? BF: Nein. R: Haben Sie persönlich Ihre Cousins jemals bedroht? BF: Ich habe meine Cousins niemals bedroht, sie haben mich bedroht. R: Haben Sie Rache für den Tod Ihres Vaters geschworen? BF: Als ich noch in Afghanistan hätte ich sicher versucht, und auch geschafft Rache für den Tod meines Vaters zu nehmen aber ich hatte Angst dass diese Cousins meine Familie vernichten werden. R: Gibt es noch weitere Fluchtgründe? BF: Nein. Ich hatte nur Probleme mit diesen Leuten. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul zurückkehren müssten? BF: Wenn sie wollen, können sie mich in jeder Stadt und in jeder Ecke in Afghanistan töten. Sie haben Kontakte zu den Taliban. R: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für ihre Befürchtungen? BF: Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte. V. Fragen zur Integration:römisch fünf. Fragen zur Integration: R: Sind Sie verheiratet, oder haben Sie eine Lebensgefährtin? BF: Ich bin verwitwet. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich, auch österreichische Freunde? BF: Ja. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Nein. R gibt BFV die Gelegenheit, Fragen zu stellen. BFV: Haben Sie die Verwundung des Vaters mit eigenen Augen gesehen? BF: Ja. BFV: Hat die Jirga nach dem Attentat auf Ihren Vater stattgefunden? BF: Nein. BFV: Warum nicht? BF: Mein Vater war der Älteste. als er noch gelebt hat wurde er respektiert. Nach seinem Tod haben die anderen Ältesten die Jirga nicht einberufen. BFV: Sie waren doch nach ihrem Vater der Älteste, warum haben Sie die Jirga nicht einberufen? BF: Es hat niemand auf mich gehört. Sowohl meine Mutter als auch mein Schwager haben versucht eine Jirga einzuberufen, jedoch haben diese Ältesten Kontakte zu den einflussreichen Menschen, deswegen hat niemand auf uns gehört und deshalb haben sie sich auf deren Seite gestellt. R fragt BF, ob er die D gut verstanden habe. BF: Gut. BFV stellt Antrag auf Durchführung von Vorortrecherchen zum Beweis für das Vorliegen von Grundstückskonflikten und des Familienkonfliktes, im Zuge dessen der Vater des BF getötet wurde. R: Dem BFV wird das Gutachten zur Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009 zur Wahrung des Parteiengehöres angeboten. BFV verzichtet darauf, schließt sich jedoch dem Gutachten inhaltlich an. R: Dem BFV wird eine Stellungnahmefrist bis 11.12.2017 einlangend zum Gutachten Mahringer eingeräumt. Keine Einwendungen. [...]" 15. Mit Stellungnahme vom 09.12.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten landeskundlichen Gutachten sowie zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz und Versorgungslage sowie Rückkehrsituation in Afghanistan bzw. Kabul. Zudem erfolgte eine kritische Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Stellungnahme Mag. Mahringer. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Äußerung unter anderem darauf, dass ihm bereits auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage und prekären Situation in seiner Herkunftsprovinz - wie den dazu angeführten gutachterlichen Stellungnahmen des näher bezeichneten landeskundlichen Sachverständigen in den genannten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen sei - eine Rückführung dorthin nicht zumutbar wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe gemäß den dazu vorgebrachten Ausführungen der näher bezeichneten Fachautoren weder in der Provinz Nangarhar noch in einer der Großstädte Afghanistans zur Verfügung, zumal es dem Beschwerdeführer dort an jeglichem Familienanschluss fehle und auch soziale Netze nicht vorhanden bzw. unzureichend seien, um die Sicherung einer Existenz zu ermöglichen. Zum Gutachten Mag. Mahringer verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass die darin getroffenen Schlussfolgerungen in grobem Widerspruch zur Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016 stünden. Gemäß den im Weiteren auszugsweise angeführten Länderberichten internationaler Organisationen, Fachmeinungen sowie gutachterlichen Stellungnahmen des näher bezeichneten landeskundlichen Sachverständigen für Afghanistan seien Rückkehrer von einer massiv angespannten Versorgunglage betroffen und insbesondere Personen ohne eine einschlägige Fachausbildung kaum in der Lage ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu sichern. Die vom Sachverständigen Mag. Mahringer angewandte Erhebungsmethode stelle keine "intersubjektive Beurteilung" dar und könne nicht mit den angeführten, auf objektiven Fakten basierenden Berichten in Einklang gebracht werden, sodass dem Gutachten insgesamt auf Grund inhaltlicher und methodischer Schwächen nicht gefolgt werden könne. Zum Zwecke der Klärung der aufgezeigten Widersprüche beantragte der Beschwerdeführer daher unter einem eine mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens und Beantwortung der dazu angeführten Fragen und regte die Einholung eines Obergutachtens durch die näher bezeichnete Fachreferentin für Afghanistan auf Grund der Diskrepanzen zu den gutachterlichen Stellungnahmen des näher bezeichneten landeskundlichen Sachverständigen an. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass ihm gemäß der dazu auszugsweise zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR mangels Zumutbarkeit eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit auf Grund unzureichender Versorgungslage nicht zur Verfügung stünde, da hinreichende soziale Bindungen fehlten, die einen Zugang zu ausreichender Versorgung ermöglichen würden und daher die Grundbedürfnisse menschlicher Existenz nicht gedeckt werden könnten. Auf das Vorliegen "exzeptioneller Umstände" komme es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht an. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des EGMR, wonach Voraussetzung für die Verweisbarkeit auf eine interne Ausweichmöglichkeit sei, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, sich im Zielgebiet tatsächlich niederlassen zu können, sodass sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse insoweit entscheidend seien. Angesichts der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Gefahrenlage müsse vorliegend somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine ausweglose Lage geraten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und Stamm der XXXX an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde im Dorf XXXX (Dorfteil XXXX ) in der Provinz Nangarhar geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Im Alter von 12 Jahren hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo sie sechs Jahre lang in XXXX in XXXX gelebt haben, bevor sie wieder in ihr Heimatdorf zurückkehrten. Dort hielten sie sich zumindest drei weitere Jahre lang auf. Nach dem Tod des Vaters übersiedelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen beiden minderjährigen Kindern und seinen beiden Brüdern nach Jalalabad zu seinem Schwager und seiner Schwester. Dort lebte er noch etwa zwei Jahre lang gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus, bevor er schließlich nach Österreich ausreiste.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und Stamm der römisch 40 an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde im Dorf römisch 40 (Dorfteil römisch 40 ) in der Provinz Nangarhar geboren. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Im Alter von 12 Jahren hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo sie sechs Jahre lang in römisch 40 in römisch 40 gelebt haben, bevor sie wieder in ihr Heimatdorf zurückkehrten. Dort hielten sie sich zumindest drei weitere Jahre lang auf. Nach dem Tod des Vaters übersiedelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen beiden minderjährigen Kindern und seinen beiden Brüdern nach Jalalabad zu seinem Schwager und seiner Schwester. Dort lebte er noch etwa zwei Jahre lang gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus, bevor er schließlich nach Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn und eine Tochter, beide minderjährig, die gemeinsam mit seiner Mutter nach wie vor in Jalalabad, im selben Stadtviertel wie die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann sowie ihre Kinder, leben. Die Frau des Beschwerdeführers ist mittlerweile verstorben. Der Schwager des Beschwerdeführers arbeitet in Jalalabad als Automechaniker und betreibt dort eine eigene Autowerkstatt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Schwager nicht mehr für den Unterhalt der Mutter und der beiden Kinder des Beschwerdeführers aufkommt. Der Aufenthalt der beiden Brüder des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie jemals von den Cousins ihres Vaters oder deren Söhnen bedroht oder verfolgt worden sind oder sie ihren Wohnort aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Repressionen durch die verfeindete Familie oder mit ihnen in Verbindung stehenden Personen verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter monatlich einen Geldbetrag überweist. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in ihrem Heimatdorf ein eigenes Haus sowie Grundstücke im Ausmaß von 6 Jirib, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Liegenschaften der Familie stehen weiterhin im Eigentum der Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Grundstücke und das Haus der Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in deren Besitz und ihrer Verfügungsmacht entzogen sind. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Grundstücke nicht mehr bewirtschaftet werden und brach liegen. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Erträgnisse aus der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke bezieht. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor etwa sieben Jahren verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers jemals persönlich einer individuell konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch seine Cousins oder deren Söhne auf Grund von zu Unrecht ihrerseits erhobenen Besitzansprüchen auf das Liegenschaftseigentum der Familie des Beschwerdeführers ausgesetzt war. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Söhne der Cousins des Vaters auf ihn und den Bruder des Beschwerdeführers einen bewaffneten Überfall verübt haben, bei dem diese angeschossen und der Vater des Beschwerdeführers derart schwer verletzt worden ist, dass er schließlich seinen Verletzungen erlag. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins bzw. deren Söhnen stand. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters aus begründeter Furcht vor Bedrohung oder Verfolgung durch dessen Cousins oder ihre Söhne oder mit ihnen in Verbindung stehenden Personen ihr Heimatdorf verlassen hat und nach Jalalabad gegangen ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst jemals einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung durch die Cousins seines Vaters oder deren Söhne ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals entführt und während seiner Gefangenschaft misshandelt worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers bzw. deren Söhne Kontakte zu den Taliban oder einer anderen extremistischen Gruppierung haben. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Taliban und war nie Übergriffen durch diese ausgesetzt oder hat im Falle seiner Rückkehr Repressionen durch diese zu befürchten. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung auf Grund von vorauseilender Blutrache ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht politisch tätig und hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden. Ferner hatte der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei Schwierigkeiten auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf Grund einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder der Gefahr ausgesetzt sei, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Kfz-Elektriker. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, spricht eine der Landessprachen und kann etwas lesen und schreiben. Eine Schulbildung besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er hat seit seinem 12. Lebensjahr im Kfz-Bereich gearbeitet und eine Lehre als Kfz-Elektriker absolviert. Im Alter von 18 Jahren hat sich der Beschwerdeführer als Autoelektriker selbständig gemacht und in Jalalabad ein eigenes Geschäft eröffnet, das er sechs Jahre lang betrieben hat. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und verfügt über die notwendige Selbständigkeit, um im Stande zu sein, nach seiner Rückkehr eine Anstellung zu finden. Er kann an seine bisherige Tätigkeit als Kfz-Elektriker anzuknüpfen oder eine Beschäftigung in einem ähnlichen Berufsfeld finden. Ferner steht ihm die Möglichkeit offen, als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer sonstigen nachhaltigen gesundheitlichen Einschränkung leidet, die eine Krankenbehandlung in Österreich erforderlich machen würden. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Hauptstadt Kabul, Mazar e Sharif und Herat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Jahr 2012 schlepperunterstützt verlassen und hält sich seit Oktober 2012 in Österreich auf, wo er am 27.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist für die Dauer seines Asylverfahrens nur vorläufig aufenthaltsberechtigt. Sein Aufenthalt ist nicht nur geduldet. Der Beschwerdeführer lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er lernt selbstständig Deutsch über das Internet und verfügt über lediglich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Einen Sprachkurs hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer gelegentlich Fußball und verrichtet Gelegenheitsarbeiten in seiner Wohnortgemeinde. Zudem hilft er mehrmals wöchentlich in einem Lebensmittelgeschäft aus. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und hat auch keine näheren persönlichen Verbindungen zu anderen Personen. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf Bekanntschaften in seiner Wohnortgemeinde bzw. im Rahmen seiner Einzelhandelstätigkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer besondere berufliche oder wirtschaftliche Bindungen zu Österreich hat. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er hat in Österreich bis auf einige Bekanntschaften keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er hat in Österreich bis auf einige Bekanntschaften keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017: [...] II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
- a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
- b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
- c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet. In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften. Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten. Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).
- d)Fragestellung
- a)bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.
- e)Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen? Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden. [...]
- b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.
- a)bis c)) realistisch?
- b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.
- a)bis c)) realistisch? Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. [...]
- d)Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand? Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt. VI.
- a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs.
- a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung? Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar-e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.
- b)Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung? Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul. VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist? Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen. Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung. [... ] Gutachten [... ] II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
- a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
- b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
- c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Eine differenzierte Beantwortung von
- a)bis
- c)ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten
- a)bis
- c)gegeben. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017) Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan (KI vom 25.09.2017) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Sicherheitslage in Afghanistan - KI vom 22.6.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017). Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017). Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Zur allgemeinen Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Distrikt Kabul Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Au