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{'item': 'W170 2173035-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW170 2173035-1 SpruchW170 2173035-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren ü

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: Die mit Schriftsatz vom 3.10.2017 hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen Spruchteil A, Faktum 1 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 04.09.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, ergriffene Beschwerde (der Schriftsatz wurde am selben Tag zur Post gegeben) wurde nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 9.10.2017 (eingelangt am 11.10.2017) mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 31.10.2017 zurückgezogen und wurde das Beschwerdeverfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt. Hinsichtlich des Spruchteils B des Bescheides der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 04.09.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, blieb die Beschwerde aufrecht. Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 wurde nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gänzlich zurückgezogen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3, VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde in Bezug auf Spruchteil A des oben genannten Bescheides nach Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt; die darüber hinausgehende Beschwerde war aber bis dato noch offen und unerledigt. Da allerdings mit Schriftsatz vom 24.01.2018 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gänzlich zurückgezogen, ist das Verfahren - soweit dieses nicht bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt wurde - einzustellen. Daher ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 4.9.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, mit dem gegen XXXX einerseits wegen des Verdachtes, gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt verstoßen zu haben, bzw. seine Dienstpflichten nach § 91 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil A) und andererseits wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchteil B) wurde, nunmehr zur Gänze eingestellt und besteht keine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts mehr.Da allerdings mit Schriftsatz vom 24.01.2018 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers gänzlich zurückgezogen, ist das Verfahren - soweit dieses nicht bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, W170 2173035-1/6E, eingestellt wurde - einzustellen. Daher ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 4.9.2017, Zl. 13-DK/4/17 und 14-DK/4/17, mit dem gegen römisch 40 einerseits wegen des Verdachtes, gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt verstoßen zu haben, bzw. seine Dienstpflichten nach Paragraph 91, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchteil A) und andererseits wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden, die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchteil B) wurde, nunmehr zur Gänze eingestellt und besteht keine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts mehr. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2173035.1.00

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