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{'item': 'W180 2163887-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW180 2163887-1 SpruchW180 2163887-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Die beschwerdeführende Personengemeinschaft stellte am 10.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei wurde das Feldstück 10, Schlag 1, mit einer Fläche von 0,1125 ha sowie Feldstück 22, Schlag 1, mit einer Fläche von 1,0503 ha als Ackerfläche mit der Schlagnutzung "Kleegras" beantragt, wobei jedoch eine Teilfläche von 0,1122 ha des Feldstückes 1, Schlag 1, und eine Teilfläche von 0,0455 ha des Feldstückes 22, Schlag 1, als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen sind. Die Flächen wurden im Mehrfachantrag-Flächen 2015 noch als Grünland mit der Schlagnutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen" beantragt (im Falle des Feldstückes 22 noch durch die Vorbewirtschafterin dieser Fläche mit der Betriebsnummer XXXX ).
  2. Die beschwerdeführende Personengemeinschaft stellte am 10.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei wurde das Feldstück 10, Schlag 1, mit einer Fläche von 0,1125 ha sowie Feldstück 22, Schlag 1, mit einer Fläche von 1,0503 ha als Ackerfläche mit der Schlagnutzung "Kleegras" beantragt, wobei jedoch eine Teilfläche von 0,1122 ha des Feldstückes 1, Schlag 1, und eine Teilfläche von 0,0455 ha des Feldstückes 22, Schlag 1, als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen sind. Die Flächen wurden im Mehrfachantrag-Flächen 2015 noch als Grünland mit der Schlagnutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen" beantragt (im Falle des Feldstückes 22 noch durch die Vorbewirtschafterin dieser Fläche mit der Betriebsnummer römisch 40 ).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin, der 8,6639 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.475,
  4. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 1.720,50 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 755,
  5. Begründend wurde entscheidungswesentlich zur Greeningprämie ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe umweltsensibles Dauergrünland umgebrochen. Für diese Flächen gelte jedoch ein generelles Umbruchsverbot. Daher sei die Fläche, anhand der die Greeningprämie berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert worden (Hinweis auf Art. 25 VO 640/2014). Von der maximal beihilfefähigen Greeningfläche, die der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche entspreche, somit 8,6639 ha, seien aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland 0,1577 ha in Abzug gebracht worden. Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 8,5062 ha. Im Mehrfachantrag-Flächen sei der Betrieb als Biobetrieb ausgewiesen. Das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland gelte laut Art. 45 Abs. 1 VO 1307/2013 auch für Betriebsinhaber einer ökologisch/biologischen Landwirtschaft gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 834/
  6. Als anerkannte Biobetriebe würden nur jene Betriebe gelten, die vom Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) als Biobetriebe anerkannt wurden und wenn ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abgeschlossen wurde.Begründend wurde entscheidungswesentlich zur Greeningprämie ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe umweltsensibles Dauergrünland umgebrochen. Für diese Flächen gelte jedoch ein generelles Umbruchsverbot. Daher sei die Fläche, anhand der die Greeningprämie berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert worden (Hinweis auf Artikel 25, VO 640 aus 2014,). Von der maximal beihilfefähigen Greeningfläche, die der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche entspreche, somit 8,6639 ha, seien aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland 0,1577 ha in Abzug gebracht worden. Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 8,5062 ha. Im Mehrfachantrag-Flächen sei der Betrieb als Biobetrieb ausgewiesen. Das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland gelte laut Artikel 45, Absatz eins, VO 1307 aus 2013, auch für Betriebsinhaber einer ökologisch/biologischen Landwirtschaft gemäß Artikel 29, Absatz eins, VO 834 aus 2007,. Als anerkannte Biobetriebe würden nur jene Betriebe gelten, die vom Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) als Biobetriebe anerkannt wurden und wenn ein Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abgeschlossen wurde.
  7. Gegen diese Entscheidung erhob der im Spruch genannte Vertreter der beschwerdeführenden Personengemeinschaft die vorliegende Beschwerde vom 23.01.2017 und brachte Folgendes vor: "Ende des Jahres 2015 hat die vorläufige Übergabe der Abfindungsgrundstücke zum Zusammenlegungsverfahren XXXX stattgefunden. Meinerseits wurden sowohl als Ackerland, Grünland, als auch forstwirtschaftliche genutzte Grundstücksflächen in das besagte Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Wie dem beiliegenden Zuteilungsausweis entnommen werden kann wurden mir 5,8939 ha landw. Nutzfläche und 2,0476 ha Wald vorläufig zugewiesen. Aus dem Zuteilungsausweis war nicht ersichtlich, dass das Abfindungsgrundstück, das ich zugewiesen bekam, "umweltsensibles Grünland" wäre. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurde eine Begradigung der Oberfläche des "umweltsensibles Grünlandes" durchgeführt."Ende des Jahres 2015 hat die vorläufige Übergabe der Abfindungsgrundstücke zum Zusammenlegungsverfahren römisch 40 stattgefunden. Meinerseits wurden sowohl als Ackerland, Grünland, als auch forstwirtschaftliche genutzte Grundstücksflächen in das besagte Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Wie dem beiliegenden Zuteilungsausweis entnommen werden kann wurden mir 5,8939 ha landw. Nutzfläche und 2,0476 ha Wald vorläufig zugewiesen. Aus dem Zuteilungsausweis war nicht ersichtlich, dass das Abfindungsgrundstück, das ich zugewiesen bekam, "umweltsensibles Grünland" wäre. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurde eine Begradigung der Oberfläche des "umweltsensibles Grünlandes" durchgeführt. Dieser Sachverhalt wurde zum wiederholten Male bereits dem Amt der XXXX mitgeteilt, diese hat sich auch einsichtig gezeigt und einer Verlegung des Grünlandes mündlich zugesagt, bis dato dürfte diese Verlegung aber noch nicht in allen Gremien und Layern berücksichtigt worden sein. Beim Amt der XXXX wurde amtswegig der Antrag auf Verlegung vom umweltsensiblen Dauergrünland eingebracht. Es liegt derzeit noch keine Beurteilung dieses Antrages vor.Dieser Sachverhalt wurde zum wiederholten Male bereits dem Amt der römisch 40 mitgeteilt, diese hat sich auch einsichtig gezeigt und einer Verlegung des Grünlandes mündlich zugesagt, bis dato dürfte diese Verlegung aber noch nicht in allen Gremien und Layern berücksichtigt worden sein. Beim Amt der römisch 40 wurde amtswegig der Antrag auf Verlegung vom umweltsensiblen Dauergrünland eingebracht. Es liegt derzeit noch keine Beurteilung dieses Antrages vor. Ich stelle den Antrag, dass der Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland aufgehoben wird."
  8. Mit Schreiben vom 06.02.2017 forderte die AMA die Beschwerdeführerin auf, die Rückumwandlung der Flächen in umweltsensibles Dauergrünland bis zum Mehrfachantrag 2017 zu veranlassen, sonst müsse (auch) im nächsten Antragsjahr eine Kürzung der Greening-Zahlung erfolgen.
  9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.07.2017 vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage aus, betreffend die Direktzahlungen gelte ein generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland. Als umweltsensibles Dauergrünland seien bestimmte Lebensraumtypen innerhalb von Natura 2000 anzusehen. Ob es sich um ein sensibles Dauergrünland handelt, könne im GSC mittels der Layer ("besondere Lebensräume", "Vogelschutz" und "Fauna Flora Habitat") ermittelt werden. Überschneide sich der Layer "besondere Lebensräume" mit zumindest einem der beiden anderen Layer, handle es sich um sensibles Dauergrünland. Am 10.05.2016 sei der Mehrfachantrag 2016 beantragt worden. Auf den Feldstücken 10/1 und 22/1 sei die Ackerkultur "Kleegras" angelegt worden. Dabei handle es sich bei näher genannten Teilflächen dieser Feldstücke um umweltsensibles Dauergrünland. Diese Flächen hätten nicht umgebrochen werden dürfen. Die Flächen seien im Mehrfachantrag-Flächen des Vorjahres noch als Grünland mit der Schlagnutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen beantrag worden.
  10. Mit Nachreichung vom 08.01.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen sogenannten Report, der den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen für den gegenständlichen Betrieb im Antragsjahr 2016 ausweist. Dazu bemerkte die AMA: "Aufgrund des Erkenntnisses (GZ W104 2163108) zu Betrieb vom 31.08.2017 wurde die Berechnung umgestellt. Ein Umbruch von sensiblen Dauergrünland führt bei BIO Betrieben zu keinem Verstoß mehr." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei Feldstück 10, Schlag 1, wurde auf einer Fläche von 0,1125 ha die Ackerkultur "Kleegras" angelegt, wobei jedoch eine Teilfläche von 0,1122 ha als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist (Lebensraum 6510 – magere Flachland-Mähwiesen). Ebenso wurde bei Feldstück 22, Schlag 1, auf einer Fläche von 1,0503 ha die Ackerkultur "Kleegras" angelegt, wobei hier eine Teilfläche von 0,0455 ha als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist. Im Mehrfachantrag-Flächen 2015 wurden die in Rede stehenden Flächen noch als Grünland mit der Schlagnutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen" beantragt (im Falle des Feldstückes 22 noch durch die Vorbewirtschafterin dieser Fläche). Insgesamt wurden damit von der Beschwerdeführerin 0,1577 ha umweltsensibles Dauergrünland umgebrochen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Betrieb handelt es sich um einen Bio-Betrieb gemäß VO (EG) 834/2007.Bei dem verfahrensgegenständlichen Betrieb handelt es sich um einen Bio-Betrieb gemäß VO (EG) 834 aus 2007,.
  13. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Mehrfachanträgen-Flächen der beschwerdeführenden Partei für die Antragsjahre 2015 und 2016 und dem Mehrfachantrag-Flächen der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2015 sowie einer Einsicht des erkennenden Richters in das INVEKOS-GIS, wo die Lage der im Sachverhalt genannten Feldstücke in Zusammenschau mit der Lage des ausgewiesenen umweltsensiblen Dauergrünlandes verifiziert wurde. Die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Bio-Betrieb handelt, stützt sich auf das Vorbringen der belangten Behörde im Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 08.01.2018.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Mehrfachanträgen-Flächen der beschwerdeführenden Partei für die Antragsjahre 2015 und 2016 und dem Mehrfachantrag-Flächen der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2015 sowie einer Einsicht des erkennenden Richters in das INVEKOS-GIS, wo die Lage der im Sachverhalt genannten Feldstücke in Zusammenschau mit der Lage des ausgewiesenen umweltsensiblen Dauergrünlandes verifiziert wurde. Die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Bio-Betrieb handelt, stützt sich auf das Vorbringen der belangten Behörde im Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 08.01.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
  16. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; [ ] "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2)Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
  1. a)Anbaudiversifizierung;
  2. b)Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
  3. c)im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. [ ]
(11)Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
(11)Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel. Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen."Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, der ökologischen/biologischen Produktion dienen." (Erwägungsgrund 38 dieser Verordnung lautet: "[38] Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(1)einhalten, ohne, dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen kommen.")"[38] Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates
(1)einhalten, ohne, dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen kommen.") "Artikel 45 Dauergrünland
(1)Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können. Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen. Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 42 Rückumwandlung bei Nichteinhaltung der für umweltsensible Dauergrünlandflächen geltenden Verpflichtungen Hat ein Betriebsinhaber Dauergrünland, für das die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, umgewandelt oder gepflügt, so macht der betreffende Mitgliedstaat – unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)– dem Betriebsinhaber zur Auflage, die Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und kann auf Einzelfallbasis genaue, vom betreffenden Betriebsinhaber zu befolgende Anweisungen erteilen, wie die verursachten Umweltschäden rückgängig zu machen sind, um den ursprünglichen Zustand der umweltsensiblen Flächen wiederherzustellen.Hat ein Betriebsinhaber Dauergrünland, für das die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt, umgewandelt oder gepflügt, so macht der betreffende Mitgliedstaat – unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)– dem Betriebsinhaber zur Auflage, die Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und kann auf Einzelfallbasis genaue, vom betreffenden Betriebsinhaber zu befolgende Anweisungen erteilen, wie die verursachten Umweltschäden rückgängig zu machen sind, um den ursprünglichen Zustand der umweltsensiblen Flächen wiederherzustellen. Der Betriebsinhaber wird unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und den Zeitpunkt, bis zu dem er dieser Verpflichtung nachkommen muss, unterrichtet. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als der festgelegte Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands nicht nach dem
  1. Juni des folgenden Jahres liegen. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt die rückumgewandelte Fläche ab dem ersten Tag der Rückumwandlung als Dauergrünland und unterliegt der Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt die rückumgewandelte Fläche ab dem ersten Tag der Rückumwandlung als Dauergrünland und unterliegt der Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ].
  4. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [ ]." "Artikel 25 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergründland geltenden Anforderungen
(1)Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(1)Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert. [ ]
(3)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
(3)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Dauergrünland § 9.
(1)Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, anzusehen:Paragraph 9,
(1)Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, anzusehen:
  1. 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)
  2. 2340 (pannonische Binnendünen)
  3. 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)
  4. 6130 (Schwermetallrasen)
  5. 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)
  6. 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia)
  7. 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)
  8. 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)
  9. 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)
  10. 6260 (pannonische Steppen auf Sand)
  11. 6410 (Pfeifengraswiesen)
  12. 6440 (Brenndolden-Auenwiesen)
  13. 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)
  14. 6520 (Berg-Mähwiesen)
  15. 7230 (kalkreiche Niedermoore) [ ]." § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.
  1. Daraus folgt für eine eingebrachte Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen wurde die Gewährung der Basisprämie inkl. Greeningprämie für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten haben in Natura-2000-Gebieten, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, umweltsensibles Dauergrünland auszuweisen. Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in derart ausgewiesen Gebieten nicht umwandeln oder pflügen (Art. 45 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten haben in Natura-2000-Gebieten, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, umweltsensibles Dauergrünland auszuweisen. Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in derart ausgewiesen Gebieten nicht umwandeln oder pflügen (Artikel 45, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). In Österreich ist in § 9 DIZA-VO definiert, was als umweltsensibles Dauergrünland anzusehen ist. Ausgewiesen wurden diese Flächen dadurch, dass für jede Referenzparzelle jene Flächen festgelegt wurden, die umweltsensibles Dauergrünland darstellen und daher nicht umgebrochen werden dürfen (§ 15 Horizontale-GAP-V). Diese Festlegung ist jedem Antragsteller aufgrund der elektronischen Antragstellung auf Basis der Referenzparzelle und der für diese geltenden Festlegungen bekannt (§ 21 Horizontale-GAP-V).In Österreich ist in Paragraph 9, DIZA-VO definiert, was als umweltsensibles Dauergrünland anzusehen ist. Ausgewiesen wurden diese Flächen dadurch, dass für jede Referenzparzelle jene Flächen festgelegt wurden, die umweltsensibles Dauergrünland darstellen und daher nicht umgebrochen werden dürfen (Paragraph 15, Horizontale-GAP-V). Diese Festlegung ist jedem Antragsteller aufgrund der elektronischen Antragstellung auf Basis der Referenzparzelle und der für diese geltenden Festlegungen bekannt (Paragraph 21, Horizontale-GAP-V). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ist ein Antragsteller der Ansicht, es handle sich bei einer Fläche nicht (mehr) um umweltsensibles Dauergrünland, so hat er die Möglichkeit, eine entsprechende Änderung der Referenzparzelle zu beantragen. Soweit allgemein zur Ausweisung von umweltsensiblen Dauergrünland in Österreich und zum diesbezüglichen Umbruchverbot im Rahmen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden. Gemäß den Feststellungen bewirtschaftet die Beschwerdeführerin ihre Landwirtschaft biologisch. Für solche Betriebe enthält Art. 43 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 eine Sondervorschrift, wonach diese Betriebe automatisch ein Anrecht auf die Greeningprämie haben.Gemäß den Feststellungen bewirtschaftet die Beschwerdeführerin ihre Landwirtschaft biologisch. Für solche Betriebe enthält Artikel 43, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, eine Sondervorschrift, wonach diese Betriebe automatisch ein Anrecht auf die Greeningprämie haben. In der in der Nachreichung der belangten Behörde vom 08.01.2018 angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017, W104 2163108-1, wurde dazu ausgeführt: "Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 43 Abs. 11 VO 1307/2013 und dem diese erläuternden Erwägungsgrund 38 haben Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, automatisch Anrecht auf die Greeningprämie, ohne die dafür vorgesehenen Verpflichtungen einhalten zu müssen."Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Artikel 43, Absatz 11, VO 1307 aus 2013, und dem diese erläuternden Erwägungsgrund 38 haben Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, automatisch Anrecht auf die Greeningprämie, ohne die dafür vorgesehenen Verpflichtungen einhalten zu müssen. Diese Ausnahme mag in Bezug auf den Umbruch umweltsensiblen Dauergrünlandes wenig sinnvoll und sachlich nicht gerechtfertigt sein, wie die AMA nicht zu Unrecht ins Treffen führt. Die Bestimmung scheint aber so eindeutig, dass eine Interpretation in dem Sinn, dass die spezielle Verpflichtung des Art. 45 Abs. 1 VO 1307/2013 für Biobetriebe doch gelte, aufgrund des klaren Wortlautes nicht zulässig ist.Diese Ausnahme mag in Bezug auf den Umbruch umweltsensiblen Dauergrünlandes wenig sinnvoll und sachlich nicht gerechtfertigt sein, wie die AMA nicht zu Unrecht ins Treffen führt. Die Bestimmung scheint aber so eindeutig, dass eine Interpretation in dem Sinn, dass die spezielle Verpflichtung des Artikel 45, Absatz eins, VO 1307 aus 2013, für Biobetriebe doch gelte, aufgrund des klaren Wortlautes nicht zulässig ist. Auch der Europäische Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts sei, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (EuGH 16.3.2006, Rs C-94/05 Emsland Stärke unter Hinweis auf die Urteile vom 13.2.1996 in der Rs C-143/93, Van Es Douane Agenten, RNr. 27, und vom 14.4.2005 in der Rs C-110/03, Belgien/Kommission, RNr. 30). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können." Der erkennende Richter schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an, eine Interpretation des Art. 43 Abs. 11 VO 1307/2013 dahingehend, dass die Verpflichtung des Art. 45 Abs. 1 leg.cit. auch für Biobetriebe gilt, ist auf Grund des klaren Wortlauts nicht zulässig.Der erkennende Richter schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an, eine Interpretation des Artikel 43, Absatz 11, VO 1307 aus 2013, dahingehend, dass die Verpflichtung des Artikel 45, Absatz eins, leg.cit. auch für Biobetriebe gilt, ist auf Grund des klaren Wortlauts nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der belangten Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2163887.1.00

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