G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 10.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 in Italien um Asyl angesucht hat (IT1 vom 03.07.2015). Im Zuge der Erstbefragung vom 10.01.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat im Jänner 2015 verlassen zu haben und über Niger und Libyen schließlich nach Österreich gekommen zu sein. Er habe sich zwei Jahre lang in Italien aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen; Italien habe ihm nicht gefallen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, da es ein sicheres Land sei und er hier zur Schule gehen wolle. Außer in Österreich habe der Beschwerdeführer nirgends um Asyl angesucht. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben und nicht nach Italien zurückkehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.01.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.01.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 09.02.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Abs 2 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr (seit 09.02.2017) für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei (vgl. Aktenseite 51; infolge kurz: AS).Mit Schreiben vom 09.02.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
, Absatz 2, der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr (seit 09.02.2017) für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei vergleiche Aktenseite 51; infolge kurz: AS). Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe jedoch einen "Knoten" an der rechten Hand und Probleme "in der Brust". Er habe eine Überweisung an eine Universitätsklinik erhalten. In der Folge berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den XXXX und gab über Vorhalt, in der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben zu haben, an, dass sein Geburtsdatum "falsch erfasst" worden sei. Er habe diesbezüglich keine Dokumente. Er habe vergeblich versucht, seine kranke Mutter in der Heimat zu erreichen. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im Bereich der EU habe der Beschwerdeführer nicht. Er sei glaublich im Jahr 2015 in Italien eingereist; dort habe er auf einem Bahnhof schlafen müssen. Nachdem ihm die Absicht der Ausweisung nach Italien mitgeteilt wurde, gab der Beschwerdeführer an, "sehr krank" zu sein und in Italien "keine Familie" zu haben, bei der er wohnen könnte. Der Beschwerdeführer sei die ersten vier bis sechs Monate in Italien in einem Lager gewesen, das er aber nach Erhalt einer negativen Entscheidung habe verlassen müssen. Er habe sich keinen Anwalt leisten können, sei obdachlos gewesen und habe auf dem Bahnhof übernachtet. Er habe Haare geflochten, um sich ein wenig Taschengeld für Essen zu besorgen. Er hoffe, in Österreich bleiben und hier die Schule besuchen zu können. Am Ende der Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin die Durchführung einer Altersfeststellung.Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe jedoch einen "Knoten" an der rechten Hand und Probleme "in der Brust". Er habe eine Überweisung an eine Universitätsklinik erhalten. In der Folge berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den römisch 40 und gab über Vorhalt, in der Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben zu haben, an, dass sein Geburtsdatum "falsch erfasst" worden sei. Er habe diesbezüglich keine Dokumente. Er habe vergeblich versucht, seine kranke Mutter in der Heimat zu erreichen. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im Bereich der EU habe der Beschwerdeführer nicht. Er sei glaublich im Jahr 2015 in Italien eingereist; dort habe er auf einem Bahnhof schlafen müssen. Nachdem ihm die Absicht der Ausweisung nach Italien mitgeteilt wurde, gab der Beschwerdeführer an, "sehr krank" zu sein und in Italien "keine Familie" zu haben, bei der er wohnen könnte. Der Beschwerdeführer sei die ersten vier bis sechs Monate in Italien in einem Lager gewesen, das er aber nach Erhalt einer negativen Entscheidung habe verlassen müssen. Er habe sich keinen Anwalt leisten können, sei obdachlos gewesen und habe auf dem Bahnhof übernachtet. Er habe Haare geflochten, um sich ein wenig Taschengeld für Essen zu besorgen. Er hoffe, in Österreich bleiben und hier die Schule besuchen zu können. Am Ende der Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin die Durchführung einer Altersfeststellung. In der Folge wurden die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten Schreibens (AS 193; Geburtsdatum demnach XXXX ) sowie folgende medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht: ein Verordnungsschreiben vom 28.01.2017 für ein MRI des rechten Handgelenks (AS 183); eine Klientenkarte mit handschriftlichen Vermerken (u.a. wurden ein Ganglion am rechten Handgelenk, Magen-, und Gliederschmerzen verzeichnet; AS 187) und ein ärztliches Schreiben über eine am 28.01.2017 durchgeführte Untersuchung mit der Diagnose "Ganglion reg. artic. radiocarp. dext."; diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer ein MRI des rechten Handgelenks verordnet; es solle eine Wiedervorstellung in der Ambulanz und gegebenenfalls die Planung einer Ganglionentfernung erfolgen (AS 189).In der Folge wurden die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten Schreibens (AS 193; Geburtsdatum demnach römisch 40 ) sowie folgende medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht: ein Verordnungsschreiben vom 28.01.2017 für ein MRI des rechten Handgelenks (AS 183); eine Klientenkarte mit handschriftlichen Vermerken (u.a. wurden ein Ganglion am rechten Handgelenk, Magen-, und Gliederschmerzen verzeichnet; AS 187) und ein ärztliches Schreiben über eine am 28.01.2017 durchgeführte Untersuchung mit der Diagnose "Ganglion reg. artic. radiocarp. dext."; diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer ein MRI des rechten Handgelenks verordnet; es solle eine Wiedervorstellung in der Ambulanz und gegebenenfalls die Planung einer Ganglionentfernung erfolgen (AS 189). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Vm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 26.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung) Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand
LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015). CIE Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 Hotspots In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016). Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016) Quellen: ? AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/319839/459035_de.html, Zugriff 14.4.2016 ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 14.4.2016 ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 ? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (18.2.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #23; 12-18 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1456926739_56cd6e0f4.pdf, Zugriff 14.4.2016 Dublin-Rückkehrer Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht. (VB 10.3.2016) Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 27.4.2016 ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 ? MdI – Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per –E-Mail ? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 27.4.2016 ? VB des BM.I Italien (10.3.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 ? UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Seine Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit seien nicht glaubwürdig und habe der Beschwerdeführer letztendlich auch keine Beweismittel oder Dokumente in Vorlage bringen können, die dies belegen würden. Die in Vorlage gebrachte Kopie einer Geburtsurkunde habe einige Ungereimtheiten aufgezeigt und könne nicht als echt eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien tatsächlich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkten und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Seine Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit seien nicht glaubwürdig und habe der Beschwerdeführer letztendlich auch keine Beweismittel oder Dokumente in Vorlage bringen können, die dies belegen würden. Die in Vorlage gebrachte Kopie einer Geburtsurkunde habe einige Ungereimtheiten aufgezeigt und könne nicht als echt eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien tatsächlich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkten und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird der belangten Behörde zunächst die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel vom 04.11.2014 hätte die belangte Behörde eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Beschwerdeführers einholen müssen; dies umso mehr, da im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Italiens lediglich aufgrund von Verfristung gegeben sei. Da keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Italien verletze Art. 3 EMRK und sei demnach rechtswidrig. Zudem seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert und sei es den Behörden nicht möglich, diese adäquat zu versorgen. Mangelnder Zugang zur Gesundheitsversorgung, unzureichende und überfüllte Flüchtlingsunterkünfte, mangelnder Zugang zu Rechtsberatung und elementarer Bildung, würden nur einige der Probleme darstellen. Dass Mängel im Versorgungssystem bestehen würden, die eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten lassen würden, sei einigen Entscheidungen deutscher sowie auch belgischer Verwaltungsgerichte zu entnehmen. Zuletzt wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das Lager, wo die Versorgung schlecht gewesen sei, nach Erhalt der negativen Entscheidung habe verlassen müssen, von diesem Zeitpunkt an auf sich allein gestellt gewesen sei und ihm seitens des italienischen Staates keinerlei Sozialleistungen gewährt worden seien. Auch im Falle einer Rückkehr bestehe de facto kein Zugang zu existenzieller Versorgung. Dieser Umstand werde dahingehend verstärkt, als im Falle des Beschwerdeführers Erkrankungen – Ganglion sowie derzeit noch nicht entsprechend diagnostizierte Auffälligkeiten beim durchgeführten Bluttest, die auf eine Nierenerkrankung hinweisen würden – vorliegen würden und der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in Italien angewiesen sei. In Bezug auf die festgestellte Volljährigkeit habe der Beschwerdeführer bereits angeführt, dass sich das Original der Geburtsurkunde bei seiner Mutter in Ebo State befinde, die sich derzeit allerdings im Krankenhaus aufhalte und daher nicht in der Lage sei, diese zu senden. In diesem Zusammenhang werde erneut die Durchführung einer Altersfeststellung beantragt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird der belangten Behörde zunächst die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel vom 04.11.2014 hätte die belangte Behörde eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Beschwerdeführers einholen müssen; dies umso mehr, da im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Italiens lediglich aufgrund von Verfristung gegeben sei. Da keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Italien verletze Artikel 3, EMRK und sei demnach rechtswidrig. Zudem seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert und sei es den Behörden nicht möglich, diese adäquat zu versorgen. Mangelnder Zugang zur Gesundheitsversorgung, unzureichende und überfüllte Flüchtlingsunterkünfte, mangelnder Zugang zu Rechtsberatung und elementarer Bildung, würden nur einige der Probleme darstellen. Dass Mängel im Versorgungssystem bestehen würden, die eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten lassen würden, sei einigen Entscheidungen deutscher sowie auch belgischer Verwaltungsgerichte zu entnehmen. Zuletzt wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das Lager, wo die Versorgung schlecht gewesen sei, nach Erhalt der negativen Entscheidung habe verlassen müssen, von diesem Zeitpunkt an auf sich allein gestellt gewesen sei und ihm seitens des italienischen Staates keinerlei Sozialleistungen gewährt worden seien. Auch im Falle einer Rückkehr bestehe de facto kein Zugang zu existenzieller Versorgung. Dieser Umstand werde dahingehend verstärkt, als im Falle des Beschwerdeführers Erkrankungen – Ganglion sowie derzeit noch nicht entsprechend diagnostizierte Auffälligkeiten beim durchgeführten Bluttest, die auf eine Nierenerkrankung hinweisen würden – vorliegen würden und der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in Italien angewiesen sei. In Bezug auf die festgestellte Volljährigkeit habe der Beschwerdeführer bereits angeführt, dass sich das Original der Geburtsurkunde bei seiner Mutter in Ebo State befinde, die sich derzeit allerdings im Krankenhaus aufhalte und daher nicht in der Lage sei, diese zu senden. In diesem Zusammenhang werde erneut die Durchführung einer Altersfeststellung beantragt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Mit Schreiben vom 19.04.2017 informierte das Bundesamt darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, weshalb die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte nach illegaler Einreise am 10.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er am 03.07.2015 in Italien um Asyl an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.01.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Italien. Mit dem ungenutzten Ablauf der Frist für eine Stellungnahme hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs ist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, eingetreten. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 09.02.2017 wies das Bundesamt die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.01.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Italien. Mit dem ungenutzten Ablauf der Frist für eine Stellungnahme hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs ist die Rechtsfolge des Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, eingetreten. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 09.02.2017 wies das Bundesamt die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Bei ihm wurde ein Ganglion am rechten Handgelenk festgestellt (ob es mittlerweile zu einer Ganglionentfernung gekommen ist wurde nicht belegt). Zudem wurden beim Beschwerdeführer Magen- und Gliederschmerzen diagnostiziert; diesbezüglich wurden Medikamente verordnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien die erforderliche medizinische Behandlung vorenthalten worden wäre bzw. vorenthalten werden würde. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Mit Schreiben vom 19.04.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden über das zwischenzeitige Untertauchen des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien sowie dessen Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Italien. Die Feststellung bezüglich des Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO seitens der österreichischen Dublin-Behörde am 25.01.2017 und der Nichtbeantwortung dieses Gesuchs durch Italien, beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.Die Feststellung bezüglich des Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO seitens der österreichischen Dublin-Behörde am 25.01.2017 und der Nichtbeantwortung dieses Gesuchs durch Italien, beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einem ärztlichen Schreiben vom 28.01.2017, einer Klientenkarte und einem Verordnungsschreiben vom 28.01.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einem ärztlichen Schreiben vom 28.01.2017, einer Klientenkarte und einem Verordnungsschreiben vom 28.01.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung, dass Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich volljährig war, basiert auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, am XXXX geboren worden zu sein. Aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift dieser Befragung ergibt sich, dass dieser alles verstanden hat und keine Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen hatte. Allfällige Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher (hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers) – wie der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens glaubhaft zu machen versuchte - sind der Niederschrift nicht zu entnehmen ("Verstehen Sie den Dolmetscher? Ja" (AS 21) und stellen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts als reine Schutzbehauptung dar.Der Beschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, am römisch 40 geboren worden zu sein. Aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift dieser Befragung ergibt sich, dass dieser alles verstanden hat und keine Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen hatte. Allfällige Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher (hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers) – wie der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens glaubhaft zu machen versuchte - sind der Niederschrift nicht zu entnehmen ("Verstehen Sie den Dolmetscher? Ja" (AS 21) und stellen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts als reine Schutzbehauptung dar. In der Einvernahme vom 07.03.2017 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum dann erstmals mit XXXX an. Dokumente, die diese Angaben bestätigen könnten, könne er nicht vorlegen, da sei Mutter krank sei und er diese nicht erreichen habe können; deshalb könne er keine seine nunmehrigen Angaben bestätigenden Dokumente vorlegen. In weiterer Folge langte jedoch am 18.03.2017 die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten Schriftstückes ein. Als Ausstellungsdatum des Schriftstückes ergibt sich der XXXX ; als Geburtsdatum ist darin der XXXX angeführt. Wie bereits vom Bundesamt zu Recht aufgezeigt wurde, muss die Echtheit des Schriftstückes bzw die Richtigkeit dessen Inhalts angezweifelt werden, zumal sich auch Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums ( XXXX ) und des Geburtsortes des Beschwerdeführers ( XXXX bzw XXXX ) im Vergleich zu den in den Befragungen bzw in der Beschwerde getätigten Angaben, ergeben. Nicht nachvollziehbar erscheint va auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage war, das Original seiner Geburtsurkunde vorzulegen, jedoch eine Kopie der Urkunde in Vorlage bringen konnte. Die dafür angegebene Begründung in der Beschwerde, wonach sich die Mutter des Beschwerdeführers derzeit im Krankenhaus aufhalte und deshalb das Original nicht schicken könne, vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sein Vorbringen hinsichtlich einer Minderjährigkeit durch die Vorlage des – auf die Echtheit und Richtigkeit überprüfbaren – Originals der Geburtsurkunde nachzuweisen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.In der Einvernahme vom 07.03.2017 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum dann erstmals mit römisch 40 an. Dokumente, die diese Angaben bestätigen könnten, könne er nicht vorlegen, da sei Mutter krank sei und er diese nicht erreichen habe können; deshalb könne er keine seine nunmehrigen Angaben bestätigenden Dokumente vorlegen. In weiterer Folge langte jedoch am 18.03.2017 die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten Schriftstückes ein. Als Ausstellungsdatum des Schriftstückes ergibt sich der römisch 40 ; als Geburtsdatum ist darin der römisch 40 angeführt. Wie bereits vom Bundesamt zu Recht aufgezeigt wurde, muss die Echtheit des Schriftstückes bzw die Richtigkeit dessen Inhalts angezweifelt werden, zumal sich auch Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums ( römisch 40 ) und des Geburtsortes des Beschwerdeführers ( römisch 40 bzw römisch 40 ) im Vergleich zu den in den Befragungen bzw in der Beschwerde getätigten Angaben, ergeben. Nicht nachvollziehbar erscheint va auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage war, das Original seiner Geburtsurkunde vorzulegen, jedoch eine Kopie der Urkunde in Vorlage bringen konnte. Die dafür angegebene Begründung in der Beschwerde, wonach sich die Mutter des Beschwerdeführers derzeit im Krankenhaus aufhalte und deshalb das Original nicht schicken könne, vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sein Vorbringen hinsichtlich einer Minderjährigkeit durch die Vorlage des – auf die Echtheit und Richtigkeit überprüfbaren – Originals der Geburtsurkunde nachzuweisen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Das erkennende Gericht geht nach dem Gesagten, ebenso wie die Behörde, davon aus, dass das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer bei Antragstellung in Österreich volljährig war. Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens konnte nach dem Gesagten, entgegen dem Antrag in der Beschwerde, unterbleiben.Das erkennende Gericht geht nach dem Gesagten, ebenso wie die Behörde, davon aus, dass das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer bei Antragstellung in Österreich volljährig war. Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens konnte nach dem Gesagten, entgegen dem Antrag in der Beschwerde, unterbleiben. Der Umstand des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017 sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."Artikel 25,
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass "mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.