Obsah (19)
§ 3§ 28Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1§ 19§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 74§ 1RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW189 2010496-1 SpruchW189 2010496-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Ei
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005
§ 28Abs. 1 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, dem Clan Mandingo und dem islamischen Glauben zugehörig, stellte am 29.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
- Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo er erklärte, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig, Analphabet, habe im Jahr 2010 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei im Jahr 2010 illegal mit einem PKW in den Senegal gereist. Er habe nie ein Identitätsdokument besessen. Er sei drei Jahre unterwegs gewesen, bis er nach Österreich gelangt sei.
- Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo er erklärte, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig, Analphabet, habe im Jahr 2010 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei im Jahr 2010 illegal mit einem PKW in den Senegal gereist. Er habe nie ein Identitätsdokument besessen. Er sei drei Jahre unterwegs gewesen, bis er nach Österreich gelangt sei. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, keine Angehörigen mehr in Guinea zu haben. Seine Eltern hätten dort an einer Kundgebung gegen das Regime teilgenommen, welche in einem Stadion stattgefunden habe. Seine Eltern seien dort als musikalische Begleiter aufgetreten. Das Militär sei eingeschritten, habe auf die Menge geschossen und im Zuge der Flucht seien seine Eltern getötet worden. Er habe politische Lieder gemacht und man wolle ihn auch töten. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Nach Zulassung zum Verfahren, nachdem Dublin Konsultationen erfolglos verlaufen sind, wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2014 und am 20.05.2014 niederschriftlich einvernommen, wobei die Niederschrift am 11.03.2014 aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Dolmetschers und der damit verbundenen Verständigungsprobleme abgebrochen wurde. Am 13.03.2014 wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Länderinformationen zu Guinea zur schriftlichen Stellungnahme zu Kenntnis gebracht. Am 20.05.2014 erklärte er vor dem BFA, RD NÖ, dass er nie die Schule besucht habe. Er spreche Mandingo und Französisch, was er auf der Straße erlernt habe. Er verfüge über keine Dokumente, mit welchen er seine Identität belegen könnte. Er berichtigte, tatsächlich XXXX mit Vornamen zu heißen.Er verfüge über keine Dokumente, mit welchen er seine Identität belegen könnte. Er berichtigte, tatsächlich römisch 40 mit Vornamen zu heißen. Er habe in der Erstbefragung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Im Herkunftsstaat habe er Probleme mit der Regierung gehabt. Er sei aus Guinea ausgereist, nachdem es ein Ereignis in einem Fußballstadion gegeben habe. Er wisse nicht, wann genau es gewesen sei, sei es aber im Internet sehr leicht heraus zu finden. Nach wiederholter Frage zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Guinea erklärte er, es nicht genau sagen zu können. Er habe in Guinea mit einem Freund in XXXX zusammengelebt. Er sei nicht in der Schule gewesen, weshalb er nicht genau angeben könne, wie lange er von seinen Eltern getrennt gelebt habe, meinte auf weitere Nachfrage aber, dass er ca. 23 Jahre alt gewesen sei, als er von zuhause ausgezogen sei.Er habe in Guinea mit einem Freund in römisch 40 zusammengelebt. Er sei nicht in der Schule gewesen, weshalb er nicht genau angeben könne, wie lange er von seinen Eltern getrennt gelebt habe, meinte auf weitere Nachfrage aber, dass er ca. 23 Jahre alt gewesen sei, als er von zuhause ausgezogen sei. Er habe einen Bruder, der noch vor dem Tod seiner Eltern Guinea verlassen habe und über den er nichts wisse. Seine Eltern seien am Tag der bereits erwähnten Demonstration im Stadion gestorben, wobei er das Datum nicht im Kopf habe. Er kenne keine sonstigen Verwandten in Guinea. Zu den Fluchtgründen befragt, schilderte er, dass es Unruhen gegeben habe. Seine Eltern seien zum Fußballstadion gegangen, um dort zu protestieren. Seine Eltern seien Musiker gewesen. Dann sei das Militär gekommen, habe auf die Demonstranten geschossen und eingeschlagen. Dabei seien viele getötet worden. Unter den Getöteten hätten sich auch seine Eltern befunden. Er sei aber nicht dabei gewesen, als seine Eltern getötet worden seien bzw. sei er nicht bei der Demonstration im Stadion gewesen. Er habe am Tag der Demonstration nämlich zwei Termine gehabt. Er habe ein Plattenaufnahme machen und einen Auftritt als Musiker absolvieren müssen. Als er fertig gespielt habe, habe er abends nachhause gehen wollen. Er sei auf weinende Leute gestoßen und habe diese nach seinen Eltern befragt. Sie hätten ihm gesagt, dass sein Vater schwer verletzt ins Spital gebracht worden sei. Wo seine Mutter sei, hätten sie ihm nicht sagen können. Er sei sofort ins Spital gegangen, wo schon mehrere Leute gewartet hätten, die ihre Angehörigen sehen hätten wollen. Niemand habe jedoch hinein dürfen. Er sei nachhause gefahren und am nächsten Tag habe ihm ein Arzt bei einem neuerlichen Besuch gesagt, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er sei wieder nachhause gegangen. Er habe gehört, dass das Militär diejenigen, die im Stadion umgebracht worden seien, in eine Grube gegeben hätten, damit die Bevölkerung davon nichts mitbekomme. Dann sei er auf die Suche nach seiner Mutter gegangen. Er habe die Information erhalten, dass in einer Moschee ein Notspital errichtet worden sei. Er sei dorthin gegangen und habe viele Verstorbene gefunden, wobei sich unter diesen auch seine Mutter befunden habe. Am nächsten Tag sei er ins Studio SIDO gegangen. Er sei sehr verärgert gewesen und habe ein Lied gegen die Regierung komponiert und gesungen, da diese seine Eltern umgebracht habe. Nachdem er dieses Lied aufgenommen habe, habe er die Aufnahme zu einem Radiosender gebracht. Dort sei sein Lied täglich im ganzen Land gespielt worden. Eines Abends sei ein Nachbar - ein Freund seines Vaters - zu ihm gekommen. Dieser sei Händler mit Geschäften in Guinea und Senegal gewesen. Dieser habe ihn gewarnt, dass er aufgrund seines Liedes von der Regierung getötet werden würde und ihm angeboten, ihn in den Senegal mitzunehmen, wobei der Beschwerdeführer dieses Angebot angenommen habe und am nächsten Morgen mit dem Freund seines Vaters und dessen Kinder nach XXXX gefahren sei.Eines Abends sei ein Nachbar - ein Freund seines Vaters - zu ihm gekommen. Dieser sei Händler mit Geschäften in Guinea und Senegal gewesen. Dieser habe ihn gewarnt, dass er aufgrund seines Liedes von der Regierung getötet werden würde und ihm angeboten, ihn in den Senegal mitzunehmen, wobei der Beschwerdeführer dieses Angebot angenommen habe und am nächsten Morgen mit dem Freund seines Vaters und dessen Kinder nach römisch 40 gefahren sei. Im Übrigen habe er in Guinea keine Arbeit finden können, da er nach dem Tod seiner Eltern so zornig gewesen sei. Die Regierung würde ihn für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat töten, da er besagtes Lied gegen die Regierung als Botschaft für die Bevölkerung gesungen habe. Befragt, welcher Radiosender besagten Song gespielt habe, meinte er vorerst XXXX , verneinte dann aber und erklärte, dass es damals nur einen Radiosender in Guinea gegeben habe.Befragt, welcher Radiosender besagten Song gespielt habe, meinte er vorerst römisch 40 , verneinte dann aber und erklärte, dass es damals nur einen Radiosender in Guinea gegeben habe. Auf neuerliche Nachfrage meinte er, nicht mehr genau zu wissen, welcher Radiosender es gewesen sei. Sie würden dort die Fernsehstation XXXX haben und glaube er, die würden zusammengehören.Auf neuerliche Nachfrage meinte er, nicht mehr genau zu wissen, welcher Radiosender es gewesen sei. Sie würden dort die Fernsehstation römisch 40 haben und glaube er, die würden zusammengehören. Neuerlich nach dem Radiosender befragt, dem er die Aufnahme seines Liedes übergeben habe, meinte er, so viel im Kopf gehabt zu haben, weshalb er den Namen nicht sagen könne. Das Lied, aufgrund dessen Ausstrahlung er geflüchtet sei, heiße " XXXX ".römisch 40 ". Die Aufnahme habe er einem DJ des Radiosenders samt Geld übergeben, damit es gespielt werde. Den Namen des DJs wisse er auch nicht. Das Lied sei vielleicht über einen Zeitraum von zwei Wochen gespielt worden. Er habe kein Geld dafür bekommen, dass das Lied gespielt worden sei. Er habe Lieder als Waffe benützt, weil er nicht gegen den Staat kämpfen habe können. Aufgrund seines Liedes habe sonst niemand Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er sei ein friedlicher Mensch gewesen und habe niemals Probleme mit der Polizei oder mit dem Staat gehabt, auch nicht wegen dem Lied. Er sei Sänger. Er erklärte schließlich, bislang nicht gesagt zu haben, von einem Freund erfahren zu haben, dass das Militär vier Tage nach seiner Ausreise aus Guinea mit dem LKW gekommen sei, um ihn abzuholen. Sein Freund sei Bassist. Von dem nun Vorgetragenen habe er zwei Monate nach seiner Ankunft in Österreich erfahren, als er seinen Freund angerufen habe. Sein Freund habe ihm nur gesagt, dass er damals Glück gehabt habe, dass er nicht gefunden worden sei. Über das Ableben seiner Eltern habe er keine Dokumente bei sich. Er habe nicht daran gedacht, sich derartige Dokumente ausstellen zu lassen. Nach Aufforderung, einige Radiosender zu nennen, erklärte er, dass es beim Verlassen des Herkunftsstaates nur einen Radiosender gegeben habe. Zwischen der besagten Demonstration im Stadion bis zu seiner Ausreise aus Guinea seien ca. zwei Wochen gelegen. An der Grenze zum Senegal sei er nicht kontrolliert worden. Er habe sich dort nur vier Tage lang aufgehalten und sei danach nach Mauretanien. Dort sei er sehr lange gewesen, könne aber eine konkrete Dauer nicht angeben. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Musik finanziert. Er spreche kein Deutsch und habe nur drei Wochen einen Deutschkurs besucht. Er erklärte, in Spitalsbehandlung gewesen zu sein und wurde aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Er habe keine Kinder, sei nicht verheiratet und lebe in einer vom Staat finanzierten Unterkunft gemeinsam mit anderen Asylwerbern. Er lebe von der Grundversorgung. Er legte einen Patientenbrief samt Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 12.05.2014 vor, wo er wegen einer Tuberkuloseerkrankung in Behandlung gestanden ist. Im Übrigen legte er weitere medizinische Befunde im Zusammenhang mit einer Tuberkulosebehandlung vor.Er legte einen Patientenbrief samt Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 12.05.2014 vor, wo er wegen einer Tuberkuloseerkrankung in Behandlung gestanden ist. Im Übrigen legte er weitere medizinische Befunde im Zusammenhang mit einer Tuberkulosebehandlung vor. In der Folge wurde die Staatendokumentation zur Behandelbarkeit einer Tuberkulose in Guinea befasst, wobei in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.06.2014 die Behandelbarkeit von Tuberkulose in Guinea bestätigt wird.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 08.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.), wobei
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 08.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Abs. AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), wobei
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe und eine daraus resultierende Gefährdung/Bedrohung seien unglaubhaft. Das BFA stellte für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auch keine sonstige Gefährdungslage fest und auch nicht, dass er im Fall einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine beim Beschwerdeführer bestehende Tuberkulose sei im Herkunftsstaat behandelbar. Nach Wiedergabe aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auf tatsächlich stattgefundene Ereignisse in Guinea aufgebaut, jedoch hiezu keinerlei glaubhafte Angaben tätigen können. So konnte er bereits das Datum der Demonstration im Nationalstadion zeitlich nicht näher einordnen. Dies sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall seine Eltern verloren hätte und in der Folge ein regimekritisches Protestlied aufgrund der Vorfälle im Stadion verfasst hätte. Trotz der behaupteten künstlerischen Auseinandersetzung mit den Vorgängen im Stadion und dem Ableben seiner Eltern, habe er sich gänzlich unfähig gezeigt, zu jenem Ereignis, welches fluchtbegründend gewesen sei, zeitlich nachvollziehbare und mit den Tatsachen übereinstimmende Angaben zu machen. Auch zum von ihm komponierten Protestlied, das im Radio ausgestrahlt worden sei, hätten sich keine nachvollziehbaren Ausführungen ergeben. So konnte er nicht angeben, in welchem Zeitraum und von welchem Radiosender sein Lied ausgestrahlt worden sei. Eine Gefährdung im Zusammenhang mit einem regimekritischen Protestlied, das im Radio ausgestrahlt worden sei, habe demnach nicht erkannt werden können. Er habe schließlich auch verneint, dass irgendjemand Probleme im Zusammenhang mit seinem im Heimatstaat ausgestrahlten Lied gehabt habe. Im Übrigen habe er erklärt, nie Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben und ein friedlicher Mensch gewesen zu sein. Ebenso unkonkret und vage wie sein weiteres Vorbringen sei auch die Behauptung gewesen, dass vier Tage nach der Ausreise aus Guinea erfolglos militärische Nachschau an seiner Wohnadresse gehalten worden sei. Schließlich führte das BFA basierend auf den Länderinformationen zum Herkunftsstaat aus, dass das Militärregime, vor welchem er geflüchtet sei, nicht mehr an der Macht sei. Aufgrund des erfolgten Regimewechsels wäre selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit seines Vorbringens von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auszugehen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht glaubhaft darlegen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Art. 1
Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht glaubhaft darlegen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, einer unmenschlichen bzw. lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer laboriere zwar an einer Lungentuberkulose, sei eine solche in seinem Heimatland aber grundsätzlich behandelbar und sei die Behandlung kostenfrei, weshalb von keiner existenzbedrohenden Erkrankung auszugehen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, einer unmenschlichen bzw. lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer laboriere zwar an einer Lungentuberkulose, sei eine solche in seinem Heimatland aber grundsätzlich behandelbar und sei die Behandlung kostenfrei, weshalb von keiner existenzbedrohenden Erkrankung auszugehen gewesen sei. Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK im gegenständlichen Fall nicht tangiert sei. Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, entfalte hier kein Familienleben, habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt, beherrsche die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, lebe von der Grundversorgung und sei sein Aufenthalt in Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens berechtigt. Eine maßgebliche Integration habe sich schon allein aufgrund des kurzen Aufenthaltes nicht ergeben.Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass Artikel 8, Absatz 2, EMRK im gegenständlichen Fall nicht tangiert sei. Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, entfalte hier kein Familienleben, habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt, beherrsche die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen, lebe von der Grundversorgung und sei sein Aufenthalt in Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens berechtigt. Eine maßgebliche Integration habe sich schon allein aufgrund des kurzen Aufenthaltes nicht ergeben. Insgesamt kam das BFA deshalb zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht zu erteilen gewesen. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 komme ebenso nicht in Frage.Insgesamt kam das BFA deshalb zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 komme ebenso nicht in Frage. Das BFA hat mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Entscheidung
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, zumal im Fall des Beschwerdeführers bereits festgestellt worden sei, dass sich für den Fall seiner Rückkehr nach Guinea keine Gefährdung ergebe, die eine Abschiebung unzulässig machen würde.Das BFA hat mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, zumal im Fall des Beschwerdeführers bereits festgestellt worden sei, dass sich für den Fall seiner Rückkehr nach Guinea keine Gefährdung ergebe, die eine Abschiebung unzulässig machen würde.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.07.2014 Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelnde Beweiswürdigung, falsche Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und falsche rechtliche Beurteilung. Das BFA sei seinen amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe dem Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Er sei seitens der Behörde nicht mit den ihm in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert worden. Er habe damit keine Möglichkeit gehabt, allfällige Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuklären und sei damit sein Parteiengehör verletzt worden. Auch seien die Länderinformationen viel zu allgemein gehalten und würden nicht geeignet sein, um sein Vorbringen einer Beurteilung auf die Glaubwürdigkeit unterziehen zu können. Insbesondere sei nicht geklärt worden, inwiefern weiterhin dieselben Personen an der Macht seien, die während der Zeit der Militärjunta an der Macht gewesen seien. Es wurden Berichte zitiert, die zeigen würden, dass Gewalt zwischen den beiden Parteianhängern bzw. Mitgliedern auch Jahre nach dem großen Massaker im September 2009 ein großes Thema sei. So sei es zu weiteren Protesten gekommen und würden die Länderinformationen deutlich zeigen, dass die Lage im Land äußerst instabil sei. Die eingeholten Länderinformationen zur Gesundheitsversorgung seien nicht nachvollziehbar und würden nicht den Tatsachen entsprechen. Hier wären zusätzlich eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.02.2011 und vom 27.11.2012 heranziehen zu gewesen, wo über die allgemeine schlechte medizinische Versorgungssituation in Guinea berichtet werde. Das Gesundheitssystem befinde sich in einem schlechten Zustand. Es sei nach Durchsicht dieser Berichte davon auszugehen, dass er sich die medizinische Behandlung seiner Tuberkulose in Guinea nicht leisten könne, was mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehe.Es sei nach Durchsicht dieser Berichte davon auszugehen, dass er sich die medizinische Behandlung seiner Tuberkulose in Guinea nicht leisten könne, was mit einer Verletzung von Artikel 3, EMRK einhergehe. Das BFA habe auch zu Unrecht in der Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer überaus detailgetreue, lebensnahe und wahrheitsgetreue Angaben über seine Fluchtgründe getätigt habe. Es wurde das Vorbringen vor dem BFA wiedergegeben. Er führte aus, dass er, aus Trauer und Wut nach dem Vorfall, bei dem seine Eltern getötet worden seien, ein Lied mit dem Titel " XXXX " komponiert und aufgenommen habe. Dieses Lied sei dem Radiosender XXXX übergeben und auch ausgestrahlt worden. Ein Nachbar habe dieses Lied gehört und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er würde sich aufgrund des regierungsfeindlichen Inhalts dieses Liedes nun in großer Gefahr befinden und von der Regierung verfolgt und getötet werden. Er sei deshalb geflohen.Es wurde das Vorbringen vor dem BFA wiedergegeben. Er führte aus, dass er, aus Trauer und Wut nach dem Vorfall, bei dem seine Eltern getötet worden seien, ein Lied mit dem Titel " römisch 40 " komponiert und aufgenommen habe. Dieses Lied sei dem Radiosender römisch 40 übergeben und auch ausgestrahlt worden. Ein Nachbar habe dieses Lied gehört und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er würde sich aufgrund des regierungsfeindlichen Inhalts dieses Liedes nun in großer Gefahr befinden und von der Regierung verfolgt und getötet werden. Er sei deshalb geflohen. Der Beschwerdeführer habe demnach ein lebensnahes Vorbringen erstattet. Tatsächlich habe er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme angegeben, den genauen Zeitpunkt der Demonstrationen zu kennen. In der Erstbefragung sei zwar protokolliert worden, er habe 2010 gesagt, diese Antwort stamme aber nicht von ihm. Eine Erklärung hiefür sei, dass der Dolmetscher diese Antwort eigenständig gegeben habe, da dieser zu glauben gewusst habe, wann diese Demonstrationen stattgefunden hätten. Auch Verständigungsschwierigkeiten könnten der Grund für die Falschprotokollierung gewesen sein. Der Dolmetscher sei nicht aus Guinea gewesen und habe daher einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Schule gewesen. Auch seien ihm Jahreszahlen nicht präsent. Er habe in der Erstbefragung nur kurze Antworten geben können und habe er den Namen des Radiosenders im Zuge der Einvernahme vor dem BFA lediglich korrigiert. Er habe sein Lied dem Radiosender XXXX übergeben. Bei Vorhalt der behördlichen Zweifel hätte er auch noch angeben können, dass sein Freund der Bassist XXXX einen Mann bei diesem Radiosender gekannt habe und sie diesem Mann das Lied des Beschwerdeführers gegeben hätten. Er kenne den Mann vom Radiosender nicht, weshalb er auch dessen Namen nicht nennen könne. Sein Freund habe diesen Mann jedoch gekannt.Er habe in der Erstbefragung nur kurze Antworten geben können und habe er den Namen des Radiosenders im Zuge der Einvernahme vor dem BFA lediglich korrigiert. Er habe sein Lied dem Radiosender römisch 40 übergeben. Bei Vorhalt der behördlichen Zweifel hätte er auch noch angeben können, dass sein Freund der Bassist römisch 40 einen Mann bei diesem Radiosender gekannt habe und sie diesem Mann das Lied des Beschwerdeführers gegeben hätten. Er kenne den Mann vom Radiosender nicht, weshalb er auch dessen Namen nicht nennen könne. Sein Freund habe diesen Mann jedoch gekannt. Zur militärischen Nachschau könne er deshalb keine näheren Angaben machen, da er davon erst längere Zeit nach seiner Ausreise erfahren habe und demnach selbst nicht mehr anwesend gewesen sei. Hätte man ihm mehr Zeit gegeben, von den Vorfällen im Herkunftsstaat zu berichten, hätte er vorgebracht, dass sein Bruder kurz nach der Demonstration verschwunden sei. Bis heute habe er keinen Kontakt mehr zu diesem. Die belangte Behörde habe demnach verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner politischen Einstellung verlassen habe. Im speziellen habe sich diese Verfolgung derart geäußert, dass er nach der großen Demonstration im Stadion ein Protestlied veröffentlicht habe, weshalb er nun gesucht werde. Im Übrigen würde er bei einer Rückkehr nach Guinea in eine ausweglose Situation geraten. Dort gebe es eine schlechte medizinische Versorgungslage, leide er an Lungentuberkulose und habe er aufgrund mangelnder Ausbildung auch keinerlei Existenzgrundlage. Außerdem habe er dort kein familiäres Netz, das ihm unterstützend zur Seite stehen würde. Zumal der Konflikt zwischen den Parteien und Ethnien landesweit bestehe, gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. In einer Beschwerdeergänzung vom 06.08.2014 übermittelte er auf einer beigefügten CD das Protestlied namens " XXXX ", welches er anlässlich des Todes seiner Eltern geschrieben habe. Weiters würden sich auf der CD Fotos befinden, die ihn und seinen Bruder bei Konzerten vor seiner Flucht zeigen würden.In einer Beschwerdeergänzung vom 06.08.2014 übermittelte er auf einer beigefügten CD das Protestlied namens " römisch 40 ", welches er anlässlich des Todes seiner Eltern geschrieben habe. Weiters würden sich auf der CD Fotos befinden, die ihn und seinen Bruder bei Konzerten vor seiner Flucht zeigen würden. Mit diesen Beweismitteln würde sein bisheriges Fluchtvorbringen untermauert werden, wonach er wegen der Ausstrahlung seines Liedes im Radio im Jahr 2009 in Guinea verfolgt werde. Was den Antrag auf Erteilung subsidiären Schutzes betrifft, ergänzte er, dass in Guinea die Ebola-Seuche ausgebrochen sei. Mit Fax vom 14.10.2015 übermittelte er zwei Unterstützungsschreiben vom 18.09.2015 und vom 10.09.
- Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich eine sehr gute Erziehung und Ausbildung genossen habe und sehr an Weiterbildung interessiert sei und sich dahingehend engagiert zeige. Er sei ein top ausgebildeter Profimusiker, der sich unbedingt als Lehrer an der Musik-Uni und Musikakademien in XXXX bewerben solle. Es wurde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Lehrer ausgebildet sei, was in Österreich niemand anbieten könne.Mit Fax vom 14.10.2015 übermittelte er zwei Unterstützungsschreiben vom 18.09.2015 und vom 10.09.
- Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich eine sehr gute Erziehung und Ausbildung genossen habe und sehr an Weiterbildung interessiert sei und sich dahingehend engagiert zeige. Er sei ein top ausgebildeter Profimusiker, der sich unbedingt als Lehrer an der Musik-Uni und Musikakademien in römisch 40 bewerben solle. Es wurde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Lehrer ausgebildet sei, was in Österreich niemand anbieten könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.07.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Französisch eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch, im Rahmen welcher das Fluchtvorbringen sowie die Lebensumstände im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Vordergrund standen. Zur Verhandlung ist sein Rechtsvertreter von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe (Vollmacht vom 13.07.2017) erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Es wurde auch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, XXXX befragt.Es wurde auch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, römisch 40 befragt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer den Liedtext von " XXXX " übersetzt aus Mandinka vor.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer den Liedtext von " römisch 40 " übersetzt aus Mandinka vor. Die erkennende Richterin brachte im Zuge der Verhandlung eine - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Dem Beschwerdeführer wurde hiezu eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.
- Nach zwei Fristerstreckungsanträgen langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die Befragungen am 29.07.2013 (Erstbefragung) und am 20.05.2014 vor dem BFA, RD Niederösterreich, die Beschwerde vom 25.07.2014, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017, die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 08.03.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Sein Fluchtvorbringen war nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der junge, arbeitsfähige und arbeitswillige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und hat keine entsprechenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine Prüfungsbestätigung nachweisen können. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, ist kein Mitglied eines Vereines und hat sich nicht ehrenamtlich betätigt. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach und hat er auch keine Unterlagen vorgelegt, wonach er einer solchen im Falle der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nachgehen könnte. Für den Beschwerdeführer hat niemand eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bislang in Guinea, wo er unverändert ein soziales Umfeld vorfindet. Umgekehrt hat er im Bundesgebiet keinen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anschluss. Im Fall des Beschwerdeführers waren familiäre oder sonstige nennenswerte sozialen Bindungen in Österreich klar zu verneinen. Er hat sich hier nicht nachhaltig integriert. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Guinea
§ 46
FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Guinea
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.03.2017 zu Guinea
- Politische Lage Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a). Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a). Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung
- Sicherheitslage In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vergleiche BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vergleiche FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016). Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 4. Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016). Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017
- Korruption Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt weiterhin ein Problem. Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 13.4.2016). Korruption spielt auch in Gerichtsverfahren eine Rolle (USDOS 5.7.2016). Geschäfte finden oft durch Zahlung von Bestechungsgeldern statt. Obwohl es verboten ist, Bestechungsgeld zu zahlen, werden diese Gesetze nicht durchgesetzt (USDOS 5.7.2016). Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 5.7.2016). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2016 den
- von 176 Plätzen (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 21.2.2017
- Wehrdienst und Rekrutierungen Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 12.1.2017). Die Wehrpflicht besteht formal für alle männlichen Guineer (Artikel 145 der Verfassung). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit 1990 keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Die formaljuristische Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes besteht unter der Voraussetzung keiner Notstandsgesetzgebung (AA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015 -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman, lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und weit unter internationalen Standards (HRW 12.1.2017). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einigen Verbesserungen im Gesundheitsdienst der Gefängnisse (HRW 12.1.2017). Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 13.4.2016) und Überbelegung der Gefängnisse sind weit verbreitet (HRW 12.1.2017). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche bedürftige Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs auch den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017
- Todesstrafe Im Juli 2016 hat Guinea die Todesstrafe abgeschafft (HRW 12.1.2017). Bei einer Reihe von Straftaten, darunter Mord, war in Guinea die Todesstrafe zwingend vorgeschrieben. 15 Jahre sind vergangen seit die letzten Hinrichtungen stattgefunden haben (AI 5.7.2016). Das Gesetzbuch der Militärgerichtsbarkeit (Military Code of Justice) sieht die Todesstrafe weiterhin für außergewöhnliche Verbrechen vor, wie Verrat und Aufstand in Kriegszeiten oder im Ausnahmezustand (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/336492/479150_de.html, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 23.2.2017
- Religionsfreiheit Ca. 87% der Bevölkerung sind Muslime. 8% sind Christen und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 12.1.2017). Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und legt Glaubens- und Religionsfreiheit fest (USDOS 10.8.2016). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen haben traditionell geringe Bedeutung, doch gibt es unter den Muslimen auch teilweise radikalere Tendenzen, ablesbar unter anderem an einer Zunahme der früher unbekannten Praxis der Vollverschleierung. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 12.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/328324/469103_de.html, Zugriff 14.2.2017
- Ethnische Minderheiten Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016). Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017). Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinké, zu bevorzugen und die Fulbe und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinké, überrepräsentiert und die Fulbe sind unterrepräsentiert (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017
- Grundversorgung und Wirtschaft Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie Anmerkung, Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016). Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016). Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016) In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (21.1.2016): Situation of human rights in Guinea, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457622696_g1600896.pdf, Zugriff 15.2.2017
- Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea, http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries%20Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities; treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016), http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017
- Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Dieser hat nicht nur keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, sondern sich bereits in diesem Zusammenhang widersprochen, was noch darzulegen sein wird. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sowie seiner gleichbleibenden Angaben zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, war von seinen Angaben zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit auszugehen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen dermaßen dar, dass seine Eltern im Zuge einer blutig niedergeschlagenen Demonstration in XXXX im Jahr 2010 getötet worden sein sollen, woraufhin der Beschwerdeführer, der Musiker sei, ein regimekritisches Protestlied verfasst und aufgenommen habe, dass für ca. zwei Wochen im staatlichen Radio gespielt worden sei. Nach einer Warnung eines Nachbarn, dass er durch dieses Verhalten von der Regierung verfolgt bzw. getötet werden würde, sei er aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen dermaßen dar, dass seine Eltern im Zuge einer blutig niedergeschlagenen Demonstration in römisch 40 im Jahr 2010 getötet worden sein sollen, woraufhin der Beschwerdeführer, der Musiker sei, ein regimekritisches Protestlied verfasst und aufgenommen habe, dass für ca. zwei Wochen im staatlichen Radio gespielt worden sei. Nach einer Warnung eines Nachbarn, dass er durch dieses Verhalten von der Regierung verfolgt bzw. getötet werden würde, sei er aus dem Herkunftsstaat geflüchtet. In Übereinstimmung mit dem BFA kommt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nach Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis, dass die von ihm geschilderten Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sind und er auch keine bestehende aktuelle Gefahr im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Bereits die Erstbehörde ist vollkommen zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen. Zu diesem Schluss kommt auch die erkennende Richterin aufgrund des persönlichen Eindrucks, den diese in der Verhandlung vom 18.07.2017 vom Beschwerdeführer gewonnen hat. Im Zuge der Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die im Verfahren vor dem BFA entstandenen Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufzuklären. Bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers musste verneint werden, hat der Beschwerdeführer doch bereits bei allgemeinen Angaben widersprüchliche Angaben getätigt. So erklärte er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA am 20.05.2014 ausdrücklich, niemals Identitätsdokumente besessen zu haben (AS 103). Im Gegensatz dazu meinte er in der Beschwerdeverhandlung, bei der Reise von Guinea nach Europa seine Papiere verloren zu haben und führte explizit an, einen Personalausweis besessen zu haben (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Soweit der Beschwerdeführer meinte, er sei tatsächlich gefragt worden, ob er Identitätsdokumente habe und er gesagt habe, keine dabei zu haben (S. 3 Verhandlungsprotokoll), waren dem klar die eindeutigen und nicht interpretierbaren protokollierten Fragestellungen in der Erstbefragung und der Einvernahme am 20.05.2014 entgegenzuhalten. Soweit er in der Folge versucht, sich auf Dolmetscherprobleme auszureden (S. 3 Verhandlungsprotokoll), muss auch hier festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in besagten Befragungen keine Schwierigkeiten mit dem jeweiligen Dolmetscher behauptet hat. Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung auch die Möglichkeit gegeben konkret dazulegen, welche Ergänzungen oder Berichtigungen er zur Einvernahme vor dem BFA am 20.05.2014 konkret zu tätigen habe. Er meinte hier lediglich, bisher die Wahrheit gesagt zu haben (S. 5 Verhandlungsprotokoll) bzw. sich damals nicht so verständigen haben zu können (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, dass er die genannte Einvernahme rückübersetzt bekommen und das Protokoll danach unterschrieben und bestätigt habe, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, meinte er, er sei gefragt worden, ob er mit der Person des Dolmetschers einverstanden sei und er habe ja gesagt (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Es haben sich demnach keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten oder Falschprotokollierungen ergeben. Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA im Übrigen behauptet, Analphabet zu sein und nie die Schule besucht zu haben. Auch hier meinte er im Gegensatz dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er nach zwei Jahren die Schule verlassen habe, weil er lieber Gitarre gespielt habe. Auf Vorhalt, dass dies heiße, dass er Lesen und Schreiben zumindest in Grundzügen gelernt habe, erklärte er, sich erst hier wirklich dafür engagiert zu haben. Auf den ausdrücklichen Vorhalt, dass er bei der Asylantragstellung erklärt hat, Analphabet zu sein, meinte er unpassend, von der Vertrauensperson Lesen und Schreiben beigebracht bekommen zu haben (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Hier kommt noch hinzu, dass sein Freund XXXX dem Gericht in einem Empfehlungsschreiben (OZ 5) geschrieben hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine sehr gute Ausbildung und Erziehung genossen hat. Auch hier meinte er nicht zum Thema passend, dass es sicher um Musik gegangen sei und es sich um die Person handle, die ihm eine Gitarre gekauft habe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Auf Nachfrage, ob eine musikalisch sehr gute Ausbildung im Herkunftsstaat gemeint sei, erklärte er, dass sein Vater ihm dies beigebracht habe. Dieser sei Musiker und seine Mutter Sängerin gewesen. Er meinte dann unvermittelt, dass er ein Jahr Musik in Marokko studiert habe. Das Studium sei auf Französisch gewesen. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Nach all dem Gesagten bleibt aber unerklärlich, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptet hat, Analphabet zu sein und meinte er auf weiteren Vorhalt, wonach sein Freund XXXX angegeben hat, er sei als Lehrer ausgebildet, dass es um Talent gehe und sogar die Professoren im Heimatland sich über seine Kunst gewundert hätten. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA im Übrigen behauptet, Analphabet zu sein und nie die Schule besucht zu haben. Auch hier meinte er im Gegensatz dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er nach zwei Jahren die Schule verlassen habe, weil er lieber Gitarre gespielt habe. Auf Vorhalt, dass dies heiße, dass er Lesen und Schreiben zumindest in Grundzügen gelernt habe, erklärte er, sich erst hier wirklich dafür engagiert zu haben. Auf den ausdrücklichen Vorhalt, dass er bei der Asylantragstellung erklärt hat, Analphabet zu sein, meinte er unpassend, von der Vertrauensperson Lesen und Schreiben beigebracht bekommen zu haben (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Hier kommt noch hinzu, dass sein Freund römisch 40 dem Gericht in einem Empfehlungsschreiben (OZ 5) geschrieben hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine sehr gute Ausbildung und Erziehung genossen hat. Auch hier meinte er nicht zum Thema passend, dass es sicher um Musik gegangen sei und es sich um die Person handle, die ihm eine Gitarre gekauft habe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Auf Nachfrage, ob eine musikalisch sehr gute Ausbildung im Herkunftsstaat gemeint sei, erklärte er, dass sein Vater ihm dies beigebracht habe. Dieser sei Musiker und seine Mutter Sängerin gewesen. Er meinte dann unvermittelt, dass er ein Jahr Musik in Marokko studiert habe. Das Studium sei auf Französisch gewesen. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Nach all dem Gesagten bleibt aber unerklärlich, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptet hat, Analphabet zu sein und meinte er auf weiteren Vorhalt, wonach sein Freund römisch 40 angegeben hat, er sei als Lehrer ausgebildet, dass es um Talent gehe und sogar die Professoren im Heimatland sich über seine Kunst gewundert hätten. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Nach all diesen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen im Schreiben von XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer über seine Bildungsstand die Unwahrheit gesagt hat, da er offensichtlich kein Analphabet ist und offenbar auch Ausbildungen im Herkunftsstaat bzw. in Afrika genossen hat.Nach all diesen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen im Schreiben von römisch 40 steht fest, dass der Beschwerdeführer über seine Bildungsstand die Unwahrheit gesagt hat, da er offensichtlich kein Analphabet ist und offenbar auch Ausbildungen im Herkunftsstaat bzw. in Afrika genossen hat. Aufgrund dieser Umstände konnte die erkennende Richterin nur auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen, wobei er auch betreffend sein Fluchtvorbringen ein widersprüchliches und mit Ungereimtheiten angereichertes Vorbringen erstattet hat. Am augenfälligsten ist, dass er bereits das fluchtauslösende Ereignis nicht datumsmäßig angeben konnte und offenbar basierend auf einen wahren Vorfall am 28.09.2009 im Stadion von Conakry, eine frei erfundene Verfolgungsgeschichte schilderte. Dort richteten nämlich am 28.09.2009 Soldaten der Leibgarde des Präsidenten ein Blutbad an, während tausende Menschen gegen Präsident Moussa Dadis Camara, der ein Jahr zuvor die Macht im Land an sich gerissen hat, demonstrierten. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung wiederholt das Jahr 2010 als Ausreisedatum bzw. als Jahr genannt, in denen sich die Ereignisse, aufgrund derer er den Herkunftsstaat verlassen hat, ereignet hätten. In der Einvernahme am 20.05.2014 wollte er sich nicht an das Datum erinnern, an dem die fluchtauslösenden Ereignisse stattgefunden hätten. Dem kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer am 28.09.2009 seine Eltern verloren haben will, einen Protestsong komponiert und aufgenommen haben will, in dem er den tragischen Tod seiner Eltern aufgearbeitet haben will. Es mutet vollkommen unplausibel an, dass der Beschwerdeführer derart einschneidende Erlebnisse nicht datumsmäßig nennen kann bzw. in diesem Zusammenhang das Jahr 2010 nennt. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er erneut, die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten nicht zeitlich einordnen zu können. Er meinte wiederum, dass es 2010 gewesen sein müsste. Auf Nachfrage, warum er als Jahr, in dem seine Eltern gestorben seien und in dem er in den Senegal gefahren sei das Jahr 2010 bei der Asylantragstellung angegeben habe, meinte er dann wenig überzeugend, nie gesagt zu haben, im Jahr 2010 nach XXXX gefahren zu sein. Er meinte auf weiteren Vorhalt, wie es dann zustande gekommen sei, dass bei der Antragstellung sämtliche Angaben mit dem Jahr 2010 datiert worden seien, dass die Leute ihm Fragen gestellt hätten und er geantwortet habe. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Damit bleibt sein Vorbringen jedoch unnachvollziehbar. Es mutet auch vollkommen absurd an, dass er selbst in der Beschwerdeverhandlung unverändert das leicht recherchierbare Datum des Blutbades im Stadion von XXXX , bei dem seine Eltern gestorben sein sollen, nicht nennen kann, zumal es in seiner Beschwerde sehr wohl angeführt worden ist.Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung wiederholt das Jahr 2010 als Ausreisedatum bzw. als Jahr genannt, in denen sich die Ereignisse, aufgrund derer er den Herkunftsstaat verlassen hat, ereignet hätten. In der Einvernahme am 20.05.2014 wollte er sich nicht an das Datum erinnern, an dem die fluchtauslösenden Ereignisse stattgefunden hätten. Dem kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer am 28.09.2009 seine Eltern verloren haben will, einen Protestsong komponiert und aufgenommen haben will, in dem er den tragischen Tod seiner Eltern aufgearbeitet haben will. Es mutet vollkommen unplausibel an, dass der Beschwerdeführer derart einschneidende Erlebnisse nicht datumsmäßig nennen kann bzw. in diesem Zusammenhang das Jahr 2010 nennt. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er erneut, die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten nicht zeitlich einordnen zu können. Er meinte wiederum, dass es 2010 gewesen sein müsste. Auf Nachfrage, warum er als Jahr, in dem seine Eltern gestorben seien und in dem er in den Senegal gefahren sei das Jahr 2010 bei der Asylantragstellung angegeben habe, meinte er dann wenig überzeugend, nie gesagt zu haben, im Jahr 2010 nach römisch 40 gefahren zu sein. Er meinte auf weiteren Vorhalt, wie es dann zustande gekommen sei, dass bei der Antragstellung sämtliche Angaben mit dem Jahr 2010 datiert worden seien, dass die Leute ihm Fragen gestellt hätten und er geantwortet habe. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Damit bleibt sein Vorbringen jedoch unnachvollziehbar. Es mutet auch vollkommen absurd an, dass er selbst in der Beschwerdeverhandlung unverändert das leicht recherchierbare Datum des Blutbades im Stadion von römisch 40 , bei dem seine Eltern gestorben sein sollen, nicht nennen kann, zumal es in seiner Beschwerde sehr wohl angeführt worden ist. Er gab in diesem Zusammenhang vollkommen unpassende Angaben und meinte, dass er zum Ereignis nichts recherchiert habe. Auf Vorhalt, dass das Ereignis im Jahr 2009 stattgefunden habe, er aber erklärt habe, im Jahr 2010 ausgereist zu sein, meinte er, dass er tatsächlich nach dem Ereignis ausgereist sei. Er behauptete nunmehr, dass er nie gesagt habe, dass die Ausreise im Jahr 2010 gewesen sei. Auch verneinte er, gesagt zu haben, dass seine Eltern im Jahr 2010 verstorben seien. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Zumal er auch erwähnt hat, dass seine Reise drei Jahre lang gedauert hat, bestätigt dies wiederum sein von ihm angegebenes Ausreisedatum im Jahr
- Er berief sich in diesem Zusammenhang auf seine mangelnden Mathematikkenntnisse sowie auf dem Umstand, dass er nie in der Schule gewesen sei. Er meinte auch, dass ihm Zahlen nichts bedeuten und er erst jetzt Schreiben und sogar Begriffe auf Deutsch lesen könne (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Eine logische Erklärung, warum er im Zuge der Antragstellung mehrmals und vor allem als Ausreisedatum das Jahr 2010 genannt hat, was mit seiner Reisedauer von drei Jahren übereinstimmt, konnte er jedoch nicht darbieten. Es wurde im Übrigen bereits dargelegt, dass sein Vorbringen, wonach er vollkommen ungebildet bzw. sogar ein Analphabet sei, nicht glaubwürdig ist. Es war hier noch festzuhalten, dass die Ersteinvernahme
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und dort gerade Daten wie der Zeitpunkt der Ausreise und die Fluchtbewegung eruiert werden. Es stößt demnach auf keinerlei Bedenken, diese Daten im Rahmen beweiswürdigenden Überlegungen zu verwerten.Es war hier noch festzuhalten, dass die Ersteinvernahme
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und dort gerade Daten wie der Zeitpunkt der Ausreise und die Fluchtbewegung eruiert werden. Es stößt demnach auf keinerlei Bedenken, diese Daten im Rahmen beweiswürdigenden Überlegungen zu verwerten. Sein Vorbringen gestaltete sich dann weiter widersprüchlich. Verneinte er vor dem BFA noch, im Stadion bei der Demo gewesen zu sein, da er zwei Termine gehabt habe, erklärte er in seiner freien Schilderung des Fluchtgrundes in der Beschwerdeverhandlung, dass er an diesem Tag auch bei dieser Demo im Stadion teilgenommen habe, er jedoch keine Zeit gehabt habe, länger dort zu bleiben. Er gab weiter an, dass er einige Tage nach dem Tod seiner Eltern ins Studio zurückgekehrt sei, um ein Lied zu machen. Er habe eine CD gemacht, diese seinem Freund XXXX gegeben, damit dieser die CD einer Radiostation übergibt. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA hat er im Jahr 2014 noch vollkommen anders ausgeführt, dass er das Lied dem DJ des Radiosenders samt Geld übergeben habe. Wenn er in der Beschwerdeverhandlung auf diesen Vorhalt in einer neuen Version meint, mit XXXX zusammen gewesen zu sein, als sie zum DJ, den XXXX von früher gekannt habe, gegangen seien (S. 10 Verhandlungsprotokoll), wird die vollkommene Beliebigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers deutlich.Er gab weiter an, dass er einige Tage nach dem Tod seiner Eltern ins Studio zurückgekehrt sei, um ein Lied zu machen. Er habe eine CD gemacht, diese seinem Freund römisch 40 gegeben, damit dieser die CD einer Radiostation übergibt. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA hat er im Jahr 2014 noch vollkommen anders ausgeführt, dass er das Lied dem DJ des Radiosenders samt Geld übergeben habe. Wenn er in der Beschwerdeverhandlung auf diesen Vorhalt in einer neuen Version meint, mit römisch 40 zusammen gewesen zu sein, als sie zum DJ, den römisch 40 von früher gekannt habe, gegangen seien (S. 10 Verhandlungsprotokoll), wird die vollkommene Beliebigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers deutlich. Der Beschwerdeführer konnte schließlich vor dem BFA den Radiosender, der sein Lied gespielt haben soll, nicht eindeutig nennen und meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass der Radiosender XXXX geheißen habe und es damals nur einen Fernseh- und Radiosender in Guinea gegeben habe (S. 9 Verhandlungsprotokoll).Der Beschwerdeführer konnte schließlich vor dem BFA den Radiosender, der sein Lied gespielt haben soll, nicht eindeutig nennen und meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass der Radiosender römisch 40 geheißen habe und es damals nur einen Fernseh- und Radiosender in Guinea gegeben habe (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Tatsache ist jedoch - wie im Internet leicht recherchierbar und dem Beschwerdeführer vorgehalten -, dass in Guinea neben dem staatlichen Radio XXXX seit dem Jahr 2005 Privatradios existieren.Tatsache ist jedoch - wie im Internet leicht recherchierbar und dem Beschwerdeführer vorgehalten -, dass in Guinea neben dem staatlichen Radio römisch 40 seit dem Jahr 2005 Privatradios existieren. Zumal der Beschwerdeführer wiederholt erklärte, in Afrika bzw. Guinea als Musiker sein Geld verdient zu haben und ein Radiosender sein Lied gespielt haben soll, ist doch davon auszugehen, dass ein derart professioneller Musiker die Medienlandschaft in seinem Herkunftsstaat und insbesondere Radiosender kennt. Seine Unwissenheit in diesem Zusammenhang spricht klar gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Das Vorbringen rund um den Protestsong, der vom staatlichen Radiosender über einen längeren Zeitraum gespielt worden sein soll, hält auch Plausibilitätserwägungen nicht stand. So ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang an den staatlichen und nicht an private Radiosender gewendet haben soll, zumal das Blutbad ja von staatlichen Organen angerichtet worden ist. Im Übrigen ist im Lichte der Ereignisse auch nicht nachvollziehbar, warum ein staatlicher Radiosender den Protestsong des Beschwerdeführers spielen hätte sollen. Das Vorbringen in diesem Zusammenhang, wonach für einen Künstler alles möglich sei und DJs einfach ihre Arbeit für das Volk machen würden (S. 10 Verhandlungsprotokoll), ändert nichts an der Unplausibilität dieses Vorbringens. Krass wiegt schließlich, dass der Beschwerdeführer selbst eine CD als Beweismittel vorgelegt hat, zu der er in der Beschwerdeverhandlung keine erhellenden Angaben geben konnte. Er schaute verwundert und meinte auf die Frage, ob er nicht wisse, welche Beweismittel er vorgelegt hat, dass XXXX und sein Freund das Lied gehört hätten und sie ihm gesagt hätten, dass er ein großer Musiker sei. Er habe gesagt, dass es nicht wichtig sei, ein großer Musiker zu sein, sondern die Wörter wichtig seien (S. 10 Verhandlungsprotokoll).Krass wiegt schließlich, dass der Beschwerdeführer selbst eine CD als Beweismittel vorgelegt hat, zu der er in der Beschwerdeverhandlung keine erhellenden Angaben geben konnte. Er schaute verwundert und meinte auf die Frage, ob er nicht wisse, welche Beweismittel er vorgelegt hat, dass römisch 40 und sein Freund das Lied gehört hätten und sie ihm gesagt hätten, dass er ein großer Musiker sei. Er habe gesagt, dass es nicht wichtig sei, ein großer Musiker zu sein, sondern die Wörter wichtig seien (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Dem Beschwerdeführer ist jedoch offenbar entgangen, dass sich laut seinen Angaben auf dieser CD Fotos von ihm und seinem Bruder befinden und stellte die erkennende Richterin fest, dass sämtliche Fotos im Jahr 2011 und zwar am 02.01.2011 aufgenommen wurden, was aber ein Zeitpunkt ist, zu dem er sich nach seinem Vorbringen längst auf der Flucht befinden hätte müssen. Das Fluchtvorbringen ist demnach offenbar ein schlecht durchdachtes Konstrukt, das in keiner Weise der Wahrheit entsprechen kann. Es muss hier auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch erklärte, dass sein Bruder noch vor dem Tod seiner Eltern Guinea verlassen habe und er nicht über diesen Bescheid wisse. In der Beschwerdeverhandlung wiederum erklärte er im Widerspruch dazu, dass er auch einen Bruder gehabt habe, er diesen aber seit dem Zwischenfall (bei dem seine Eltern ums Leben gekommen seien) nicht mehr gesehen habe und dieser verschwunden sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll) In einer Zusammenschau war aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit sowie den widersprüchlichen und unstimmigen Angaben auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu schließen. Selbst das vorgelegte Beweismittel war nicht geeignet, dem Vorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen, sondern enttarnte der Zeitpunkt der Aufnahme der darauf befindlichen Fotos das Vorbringen als vollkommen unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es daher in keiner Weise gelungen, sein Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Guinea verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde ist diesen entgegengetreten. Die allgemeine Lage in Guinea stellt sich für den unpolitischen und gesunden Beschwerdeführer derart dar, dass ihm eine gefahrlose Rückkehr dorthin möglich ist. Es war bloß am Rande darauf zu verweisen, dass sich die politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verändert haben und die Akteure der Ereignisse aus 2009 nicht mehr an der Macht sind. Auch war festzuhalten, dass die vorübergehend bestehende Lungentuberkulose seit Jahren ausgeheilt ist und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht mehr behandelt wird. Konkret erklärte er, seit zwei Jahren ausgeheilt zu sein und keine Medikamente mehr zu nehmen (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigem Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeverhandlung über seine erfolgreiche Musikkarriere im Herkunftsstaat berichtet hat, wobei er mit der Musik seinen Lebensunterhalt verdienen konnte, wird im Lichte der Länderinformationen zur wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat eine Rückkehr dorthin möglich sein. Dass er für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, kann nicht erkannt werden. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren bestätigt, gesund zu sein, weshalb einer Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegensteht und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren bestätigt, gesund zu sein, weshalb einer Abschiebung Artikel 3, EMRK demnach nicht entgegensteht und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar. 3. Rechtliche Beurteilung 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu I.)Zu römisch eins.) 3. Asyl:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Der Beschwerdeführer hat keine glaubwürdigen Verfolgungsgründe erstattet, was in der obigen Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine glaubwürdige, individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 4. Subsidiärer Schutz Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. § 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
§ 1Abs. 1 Z 17 Asyl
G ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seine