Obsah (17)
§§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 18§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 15§ 75§ 34RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2018 GeschäftszahlW191 2149945-1 SpruchW191 2149945-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER al
§§ 3
, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 04.08.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 04.08.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 05.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Marchegg gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjab, sei Angehöriger der Volksgruppe/Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und verheiratet. Er habe in XXXX zehn Jahre die Schule besucht. Zu Hause würden noch seine Eltern sowie seine Ehefrau - in Scheidung - leben.Er stamme aus römisch 40 , Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjab, sei Angehöriger der Volksgruppe/Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und verheiratet. Er habe in römisch 40 zehn Jahre die Schule besucht. Zu Hause würden noch seine Eltern sowie seine Ehefrau - in Scheidung - leben. Er habe Indien am 28.07.2015 verlassen und sei illegal mit dem Flugzeug nach Moskau und von dort weiter per LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ihm sein Onkel das Wirtschaftsland wegnehmen habe wollen. Es habe einen großen Streit gegeben, bei dem der BF verletzt worden sei. Der Onkel habe seinen Vater bedroht und gesagt, dass er den BF umbringen werde. Daraufhin habe sein Vater entschieden, dass der BF ins Ausland gehen solle. 1.
- Im Verwaltungsakt liegt auf Seite 31 eine Anzeige des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzpolizei, vom 11.01.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien ein, derzufolge der BF, mit drei anderen Personen, am 22.11.2016 im hinteren Bereich der Küche eines Lokals in 1170 Wien angetroffen worden sei. Der BF habe angegeben, dass er als Zusteller im Betrieb tätig sei. Da er über keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge (arbeitsmarktbehördliche Bewilligung fehle), werde sich der Inhaber des Lokals für die Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten haben. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 10.02.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] F [Frage]: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat in Indien? A [Antwort]: Vater und Mutter, Ehefrau. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, ich habe eine Tochter. F: Wie heißt sie und wie alt ist sie? A: XXXX. Ich habe sie nur auf Fotos gesehen.A: römisch 40 . Ich habe sie nur auf Fotos gesehen. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? A: Vor eineinhalb Jahren hatte ich Kontakt mit meiner Ehefrau. Als ich Indien verlassen habe, hatte ich den letzten Kontakt. Da war meine Frau schon schwanger. F: Wann haben Sie Indien verlassen? A: Im Juni
- F: Wie geht sich das mit Ihrer Tochter aus? AW [Asylwerber] korrigiert das Geburtsdatum der Tochter auf XXXX.AW [Asylwerber] korrigiert das Geburtsdatum der Tochter auf römisch 40 . F: Sie haben keinen Kontakt mit Ihrer Frau oder Ihren Eltern? A: Ja, ich habe keinen Kontakt. F: Wie war Ihre letzte Wohnadresse, bevor Sie ausgereist sind? A: XXXX, Amritsar, Punjab. Habe immer dort gelebt.A: römisch 40 , Amritsar, Punjab. Habe immer dort gelebt. F: Wer hat an dieser Adresse noch gewohnt? A: Familie, Eltern und Ehefrau und Tochter. F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Wir haben 2 Kila Land, mein Vater ist Bauer. F: Ist das Ihr eigenes Land? A: Ja. F: Wie ist Ihr Vater zu dem Land gekommen? A: Von seinem Vater. F: Gibt es eine Eintragung ins Grundbuch oder ein Testament? A: Nein, es ist noch auf den Namen meines Großvaters registriert. F: Wovon haben Sie gelebt? A: Mitarbeit in der Landwirtschaft. F: Könnten Sie wieder in der Landwirtschaft arbeiten? A: Ja. F: Wieviel hat die Ausreise gekostet? A: Meine Familie hat 750.000 Indische Rupien ausgegeben. F: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert? A: Wir haben ein halbes Kila jemandem verpfändet, sein Name ist Sukhchain SINGH, er ist unser Nachbar. F: Warum haben Sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt? A: Der Schlepper hat mich hier gelassen, ich habe nicht gewusst, wo ich bin. F: Sind Sie arbeitsfähig und -willig? A: Ja. F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie? A: Zwölf Jahre Schule und danach drei Jahre im College. F: Haben Sie einen Abschluss? A: BA in Commerce. F: Sie haben kein Abschlusszeugnis? A: Ich habe nichts hier und kann es mir auch nicht schicken lassen, da ich keinen Kontakt mehr habe. [...] F: Haben Sie sich in Indien jemals an die Polizei oder an eine Behörde gewandt? A: Ja, das hat mit meinen Fluchtgründen zu tun. [...] F: Schildern Sie mir möglichst konkret und mit allen Details, warum Sie Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben! A: Wir haben gemeinsam mit meinen Eltern und meiner Ehefrau gewohnt, und unser Land wollte eine andere Person haben. AW wird aufgefordert, konkrete Angaben zu machen. A: Die andere Person hieß XXXX, sie wollte das Land und hat uns immer wieder bedroht. Eines Tages hat mich XXXX geschlagen. Zweimal hat er mich geschlagen, und dann haben meine Eltern gesagt, ich sollte woanders leben. Dann bin ich in eine andere Stadt, XXXX, hier gibt es einen sehr großen Sikh-Tempel, ich habe dort zehn Tage gewohnt, und eines Tages hat mich ein Bekannter von XXXX gesehen. XXXX hat dorthin Leute geschickt. Dann habe ich mich zwei, drei Tage versteckt. Dann haben meine Eltern gesagt, dass sie einen Schlepper gefunden haben, aber ich müsse nach Neu Delhi fahren. Dann habe ich mich mit dem Schlepper in Neu Delhi getroffen und bin dort 15 Tage geblieben. Er hat für mich ein Flugticket gebucht, dann bin ich in eine andere Stadt geflogen. Dort bin ich acht Tage geblieben.A: Die andere Person hieß römisch 40 , sie wollte das Land und hat uns immer wieder bedroht. Eines Tages hat mich römisch 40 geschlagen. Zweimal hat er mich geschlagen, und dann haben meine Eltern gesagt, ich sollte woanders leben. Dann bin ich in eine andere Stadt, römisch 40 , hier gibt es einen sehr großen Sikh-Tempel, ich habe dort zehn Tage gewohnt, und eines Tages hat mich ein Bekannter von römisch 40 gesehen. römisch 40 hat dorthin Leute geschickt. Dann habe ich mich zwei, drei Tage versteckt. Dann haben meine Eltern gesagt, dass sie einen Schlepper gefunden haben, aber ich müsse nach Neu Delhi fahren. Dann habe ich mich mit dem Schlepper in Neu Delhi getroffen und bin dort 15 Tage geblieben. Er hat für mich ein Flugticket gebucht, dann bin ich in eine andere Stadt geflogen. Dort bin ich acht Tage geblieben. F: Bleiben wir bei den Fluchtgründen. Haben Sie alle Gründe erwähnt, oder wollen Sie noch etwas angeben? A: Die wollten mich töten, das ist der Fluchtgrund. F: Wer ist wieder ‚die'? A: XXXX hat gesagt, wenn er mich sieht, wird er mich töten.A: römisch 40 hat gesagt, wenn er mich sieht, wird er mich töten. F: Ist das alles? A: Ja, das ist alles. F: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung, oder wollen Sie noch etwas ergänzen? A: Nein. F: Um welches Land geht es konkret? A: Unser Land, das gesamte Land. F: Wer ist XXXX? A: Er wohnt im selben Dorf, wo ich wohne. F: Ist er mit Ihnen verwandt? A: Nein. F: Warum will er das Land, womit begründet er das? A: Weil er hat viel Land, und unser Land liegt innerhalb seines Landes, und das stört ihn. Auff. [Aufforderung] Beschreiben Sie das Land. AW: Was meinen Sie? Auff. Ich kenne Ihr Land nicht, beschreiben Sie es. AW: Wir haben nur zwei Kila, mehr habe ich nicht. Auff: Beschreiben Sie das Land. Machen Sie konkrete Angaben. AW: Wir haben Reis und Weizen geerntet, und Futter für unseren Wasserbüffel. Das Land liegt innerhalb des Landes von XXXX.AW: Wir haben Reis und Weizen geerntet, und Futter für unseren Wasserbüffel. Das Land liegt innerhalb des Landes von römisch 40 . F: Seit wann gibt es diesen Streit? A: Seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren. Er hat gesagt, wir sollten ihm unser Land geben, er hat schon zwei, drei Leute vom selben Dorf getötet. Und er hat zu jedem gesagt: ‚ich werde ihn töten'. F: Wen wird er töten? A: Mich. F: Warum gerade Sie? A: Weil, wenn ich tot bin, dann kann niemand das Land erben, da ich der einzige Sohn bin. Auff: Erklären Sie mir bitte, was Ihr Tod lösen sollte, das Land gehört ihm trotzdem nicht. AW: Er kann das Land nicht ins Grundbuch eintragen, aber in Indien ist das kein Problem. Auff: Es gibt ja immer noch Ihren Vater. AW: Mein Vater lebt, aber er hat allen erzählt, er wird mich töten. Auff: Aber es lebt ja Ihr Vater, der einen Rechtsanspruch auf das Land hat. AW: Im Jahr 2014 hat XXXX meinen Cousin getötet, und deswegen hat meine Familie sehr viel Angst gehabt.AW: Im Jahr 2014 hat römisch 40 meinen Cousin getötet, und deswegen hat meine Familie sehr viel Angst gehabt. F: Wer wurde konkret von wem bedroht? A: XXXX hat nur mich bedroht.A: römisch 40 hat nur mich bedroht. F: Wie oft? A: Mindestens sieben, acht Mal. F: Das Land gehört offiziell Ihnen? A: Offiziell gehört es uns, aber XXXX will es haben.A: Offiziell gehört es uns, aber römisch 40 will es haben. Der AW wird aufgefordert, einen Lageplan des Landes zu zeichnen. Siehe Akt. F: Wann kam es zu dem Streit? A: Im Jahr 2014, im Juli. F: Welchen Rechtsanspruch hat XXXX auf das Land?F: Welchen Rechtsanspruch hat römisch 40 auf das Land? A: Keinen. Auff: Schildern Sie möglichst konkret mit allen Details, als Sie von XXXX geschlagen wurden.Auff: Schildern Sie möglichst konkret mit allen Details, als Sie von römisch 40 geschlagen wurden. AW: Im September 2014 hat er mich das erste Mal geschlagen. AW wird noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zu machen. AW: Ich habe auf meinem Land gearbeitet, XXXX ist zu mir gekommen und hat mich gefragt, ob ich ihm das Land geben will oder nicht.AW: Ich habe auf meinem Land gearbeitet, römisch 40 ist zu mir gekommen und hat mich gefragt, ob ich ihm das Land geben will oder nicht. F: Was heißt ‚geben'? A: Er wollte es einfach so. AW fährt fort: Ich habe weitergearbeitet, und er ist weggegangen. Und genau nach fünf Minuten ist er mit vier Personen wiedergekommen. Und dann haben sie mich geschlagen. Dann bin ich bewusstlos geworden, und dann nachher hat er mich wieder bedroht, dass er mich töten werde. Dann ist mein Vater gekommen, aber XXXX und seine vier Freunde waren schon weg.AW fährt fort: Ich habe weitergearbeitet, und er ist weggegangen. Und genau nach fünf Minuten ist er mit vier Personen wiedergekommen. Und dann haben sie mich geschlagen. Dann bin ich bewusstlos geworden, und dann nachher hat er mich wieder bedroht, dass er mich töten werde. Dann ist mein Vater gekommen, aber römisch 40 und seine vier Freunde waren schon weg. F: Ihr Vater ist gekommen, und die anderen waren auf einmal weg? A: Sie dachten vielleicht, ich wäre schon tot. Nach 20 Minuten ist der Vater mit Essen gekommen. Dann bin ich mit meinem Vater nach Hause gegangen, und ein Arzt ist zu uns gekommen. Der Arzt hat zu mir gesagt, ich sollte sechs, sieben Tage nicht arbeiten. Nach 15 Tagen bin ich wieder arbeiten gegangen und seine Leute haben mich wieder bedroht. Und XXXX hat seinen Leuten Anweisungen gegeben, falls jemand mich sieht, sollten sie mich gleich töten.A: Sie dachten vielleicht, ich wäre schon tot. Nach 20 Minuten ist der Vater mit Essen gekommen. Dann bin ich mit meinem Vater nach Hause gegangen, und ein Arzt ist zu uns gekommen. Der Arzt hat zu mir gesagt, ich sollte sechs, sieben Tage nicht arbeiten. Nach 15 Tagen bin ich wieder arbeiten gegangen und seine Leute haben mich wieder bedroht. Und römisch 40 hat seinen Leuten Anweisungen gegeben, falls jemand mich sieht, sollten sie mich gleich töten. F: Woher wissen Sie davon? A: Seine Leute haben mir öfter gesagt, dass sie mich töten werden. Sie hatten damit Spaß. Am
- Dezember haben mich XXXX und zwei Freunde wieder geschlagen. Er hat mich sehr viel geschlagen und neben dem Fluss gelassen. Zwei Personen haben mich gesehen und nach Hause gebracht. Der Dorfarzt ist wieder gekommen, und er hat gesagt, er kann nicht helfen, weil die Wunde so tief ist. Dann hat mich meine Familie in Amritsar ins Spital gebracht, es heißt XXXX, und nach acht Tagen bin ich normal geworden.A: Seine Leute haben mir öfter gesagt, dass sie mich töten werden. Sie hatten damit Spaß. Am
- Dezember haben mich römisch 40 und zwei Freunde wieder geschlagen. Er hat mich sehr viel geschlagen und neben dem Fluss gelassen. Zwei Personen haben mich gesehen und nach Hause gebracht. Der Dorfarzt ist wieder gekommen, und er hat gesagt, er kann nicht helfen, weil die Wunde so tief ist. Dann hat mich meine Familie in Amritsar ins Spital gebracht, es heißt römisch 40 , und nach acht Tagen bin ich normal geworden. F: Was heißt ‚normal geworden' A: Ich war acht Tage bewusstlos, weil sie genau auf meinen Kopf und auf beide Knie geschlagen haben. Nach einer Woche bin ich vom Spital wieder nach Hause gegangen. Am
- Jänner 2015 XXXX hat meinen Cousin getötet. XXXX hat allen meinen Verwandten gesagt, dass er eines Tages auch mich töten werde. Dann bin ich ein Monat lang nur in meinem Haus geblieben, weil es meine Eltern so wollten. Im März 2015 bin ich neben meinem Haus gestanden, und XXXX ist gekommen und hat mich bedroht. Dann ist meine Mutter gekommen, und sie hat XXXX gesagt, er solle uns in Ruhe lassen. XXXX hat meiner Mutter gesagt, dass er mich eines Tages töten werde. Dann hat mich meine Familie nach XXXX geschickt. Ca. ein Monat war ich dort, dann hat mein Vater zu mir [gesagt], wann und wo wir uns in Amritsar treffen, das war an der Bushaltestelle, um mir frisches Gewand zu geben. Dann bin ich von XXXX nach Ludhiana gefahren und dort wollte ich den Bus wechseln nach Amritsar.A: Ich war acht Tage bewusstlos, weil sie genau auf meinen Kopf und auf beide Knie geschlagen haben. Nach einer Woche bin ich vom Spital wieder nach Hause gegangen. Am
- Jänner 2015 römisch 40 hat meinen Cousin getötet. römisch 40 hat allen meinen Verwandten gesagt, dass er eines Tages auch mich töten werde. Dann bin ich ein Monat lang nur in meinem Haus geblieben, weil es meine Eltern so wollten. Im März 2015 bin ich neben meinem Haus gestanden, und römisch 40 ist gekommen und hat mich bedroht. Dann ist meine Mutter gekommen, und sie hat römisch 40 gesagt, er solle uns in Ruhe lassen. römisch 40 hat meiner Mutter gesagt, dass er mich eines Tages töten werde. Dann hat mich meine Familie nach römisch 40 geschickt. Ca. ein Monat war ich dort, dann hat mein Vater zu mir [gesagt], wann und wo wir uns in Amritsar treffen, das war an der Bushaltestelle, um mir frisches Gewand zu geben. Dann bin ich von römisch 40 nach Ludhiana gefahren und dort wollte ich den Bus wechseln nach Amritsar. F: Was hat das mit Ihren Fluchtgründen zu tun? A: Ich wollte ihnen alles erzählen - XXXXwar dort, und seine Leute haben mich gesehen, und dann bin ich dort weggelaufen, ca. 20 Minuten sehr schnell, dann bin ich mit dem Bus zurück nach XXXX.A: Ich wollte ihnen alles erzählen - XXXXwar dort, und seine Leute haben mich gesehen, und dann bin ich dort weggelaufen, ca. 20 Minuten sehr schnell, dann bin ich mit dem Bus zurück nach römisch 40 . F: Wie hat Ihre Familie reagiert? A: Sie hatten sehr viel Angst. XXXX meinte, wenn sie zur Polizei gehen, wäre es für ihn nichts Neues, weil so viele Fälle gegen ihn vor Gericht anhängig sind.A: Sie hatten sehr viel Angst. römisch 40 meinte, wenn sie zur Polizei gehen, wäre es für ihn nichts Neues, weil so viele Fälle gegen ihn vor Gericht anhängig sind. F: Waren Sie bei der Polizei? A: Ja, wir haben eine Anzeige gemacht. F: An wen haben Sie sich sonst noch gewandt? A: An niemanden, wir hatten so viel Angst. F: In Indien gibt es mehrere Möglichkeiten, bei einem ernsten Problem Hilfe zu suchen, und Sie tun nichts? A: Wir sind eine kleine Familie, und nach dem Tod meines Cousins hatten wir sehr viel Angst, deswegen wollten wir nichts unternehmen. Wer soll uns helfen. F: Sie kennen die Möglichkeiten besser als ich. AW: Es gibt schon Möglichkeiten, aber die Polizei hat immer XXXX geholfen, da er immer Schmiergeld bezahlt hat.AW: Es gibt schon Möglichkeiten, aber die Polizei hat immer römisch 40 geholfen, da er immer Schmiergeld bezahlt hat. F: Von wem wurden Sie konkret bedroht? A: Von XXXXund seinen Leuten. F: Ihr Vater lebt noch daheim? A: Ich hatte nur einmal Kontakt, und meine Ehefrau meinte, er lebt nicht mehr hier, ich weiß nicht, wo. F: Sie hatten Kontakt und fragen nicht nach? A: Sie meinte, er wohnt nicht im Dorf, sondern irgendwo anders. F: Was haben Sie unternommen, um Hilfe zu erhalten? A: Ich hatte keine Chance, er hat mich immer geschlagen. AF: Schildern Sie den Vorfall beim Sikh-Tempel möglichst konkret. AW: Ich war im Sikh-Tempel freiwilliger Mitarbeiter, und eines Tages eine wichtige Person von XXXX ...AW: Ich war im Sikh-Tempel freiwilliger Mitarbeiter, und eines Tages eine wichtige Person von römisch 40 ... Nachgefragt gibt der AW an: Mit wichtig habe ich gemeint, er kann für XXXX andere Leute töten.Nachgefragt gibt der AW an: Mit wichtig habe ich gemeint, er kann für römisch 40 andere Leute töten. ... er hat mich gesehen, dann habe ich ihn gesehen und bin ich aus dem Tempel gegangen und habe XXXX getroffen, den habe ich im Tempel kennengelernt.... er hat mich gesehen, dann habe ich ihn gesehen und bin ich aus dem Tempel gegangen und habe römisch 40 getroffen, den habe ich im Tempel kennengelernt. F: Der wichtige Mann von XXXX ist aufgetaucht, und Sie sind aus dem Tempel gegangen, war das alles?F: Der wichtige Mann von römisch 40 ist aufgetaucht, und Sie sind aus dem Tempel gegangen, war das alles? A: Ich habe XXXX (er war auch freiwilliger Mitarbeiter) alles von XXXX erzählt und bin mit ihm in seine Wohnung gegangen und zwei oder drei Tage bei ihm geblieben. Am
- Tag habe ich XXXX ein Foto von XXXX gezeigt.A: Ich habe römisch 40 (er war auch freiwilliger Mitarbeiter) alles von römisch 40 erzählt und bin mit ihm in seine Wohnung gegangen und zwei oder drei Tage bei ihm geblieben. Am
- Tag habe ich römisch 40 ein Foto von römisch 40 gezeigt. F: Woher hatten Sie ein Foto von XXXX? A: Eines Tages war sein Foto in der Zeitung. Dann hat mir XXXX erzählt, dass diese Person auch im Sikh-Tempel mit vier Personen dort wäre. XXXX hat die freiwilligen Mitarbeiter nach mir gefragt.A: Eines Tages war sein Foto in der Zeitung. Dann hat mir römisch 40 erzählt, dass diese Person auch im Sikh-Tempel mit vier Personen dort wäre. römisch 40 hat die freiwilligen Mitarbeiter nach mir gefragt. F: Wie lange geht dieser Streit schon? A: Seit
- Auff.: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgabe erklärt). Angaben im Akt. [...] F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Frage: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form in Österreich geltend machen (Anmerkung: Dem AW wird erklärt, welche Punkte unter dem Begriff ‚Integration' zu subsumieren sind)? A: Nein. F: Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist? A: Weil sie mich immer geschlagen haben und mich töten wollen. F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten? A: Sie werden mich töten. F: Was war am
- Sept. 2014? A: Sie haben mich geschlagen. F: Warum haben Sie mir von Ihrem Cousin erzählt? A: Sie sollten mir vertrauen. F: Sie geben an, oft geschlagen worden zu sein, und sie wollten Sie töten, haben das aber nicht gemacht, das ergibt keinen Sinn. AW: Viele Male dachten sie, ich wäre schon gestorben. [...]" Dem BF wurden "die Länderfeststellungen zu Indien" zur Übersetzung durch den Dolmetscher angeboten, worauf er antwortete: "Nein, danke. Ich weiß es." Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2015
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] Ihre Angaben, wonach Sie in Indien einer Verfolgung wegen Streitigkeiten mit Ihrem Onkel um Wirtschaftsland ausgesetzt wären, sind unglaubwürdig. Sie stellen diese lediglich in den Raum, ändern Ihr Vorbringen in wichtigen Punkten ab und machen widersprüchliche und wenig konkrete Angaben dazu. In der Erstbefragung geben Sie an, dass Sie in Streitigkeiten mit Ihrem Onkel verwickelt gewesen wären. In der Einvernahme vor dem Bundesamt ändern Sie Ihre Angaben dahingehend, dass nun nicht mehr Ihr Onkel der Widersacher gewesen wäre, sondern ein Herr XXXX, mit dem Sie, extra nachgefragt, nicht verwandt wären.In der Einvernahme vor dem Bundesamt ändern Sie Ihre Angaben dahingehend, dass nun nicht mehr Ihr Onkel der Widersacher gewesen wäre, sondern ein Herr römisch 40 , mit dem Sie, extra nachgefragt, nicht verwandt wären. Weiters geben Sie in der Erstbefragung an, dass es einen großen Streit gegeben hätte, bei dem Sie verletzt worden wären, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hätte. In der Einvernahme ist Ihrerseits von einem großen Streit keine Rede mehr, sondern Sie geben an, immer wieder, mindestens sieben oder acht Mal, bedroht worden zu sein. Rechtsanspruch auf Ihr Land hätte nach Ihren Angaben Herr XXXX keinen gehabt. Warum er dann nur Sie mit der Ermordung bedrohte hätte und nicht zum Beispiel auch Ihren Vater, begründen Sie damit, dass Ihr Vater nach Ihrer Ermordung keinen Erben mehr gehabt hätte. Den Hinweis, dass dann noch immer Ihr Vater der rechtmäßige Besitzer des Landes wäre, erklären Sie mit dem wenig überzeugenden Kommentar, dass eine Eintragung ins Grundbuch nicht möglich wäre, das aber in Indien ohnehin kein Problem darstellen würde.Rechtsanspruch auf Ihr Land hätte nach Ihren Angaben Herr römisch 40 keinen gehabt. Warum er dann nur Sie mit der Ermordung bedrohte hätte und nicht zum Beispiel auch Ihren Vater, begründen Sie damit, dass Ihr Vater nach Ihrer Ermordung keinen Erben mehr gehabt hätte. Den Hinweis, dass dann noch immer Ihr Vater der rechtmäßige Besitzer des Landes wäre, erklären Sie mit dem wenig überzeugenden Kommentar, dass eine Eintragung ins Grundbuch nicht möglich wäre, das aber in Indien ohnehin kein Problem darstellen würde. Auch sind Ihre Datumsangaben in der Einvernahme fast durchgehend widersprüchlich und decken sich nicht mit den Angaben in der selbstverfassten Chronologie. So geben Sie etwa den Beginn des Streites einmal mit Juli 2014 an, in der Chronologie aber mit Jänner 2014, um dann an anderer Stelle ein vages ‚seit 2014' anzugeben. Dann geben Sie in der Einvernahme weiters an, von XXXX das erste Mal im September 2014 geschlagen worden zu sein, laut den Angaben Ihrer Chronologie hätte das aber schon im Februar 2014 stattgefunden haben sollen.Dann geben Sie in der Einvernahme weiters an, von römisch 40 das erste Mal im September 2014 geschlagen worden zu sein, laut den Angaben Ihrer Chronologie hätte das aber schon im Februar 2014 stattgefunden haben sollen. Ihre Einlieferung ins Spital datieren Sie in der Chronologie mit
- November 2014, in der Einvernahme hätte diese Einlieferung nach einem tätlichen Angriff durch XXXX, der sich am
- Dezember ereignet haben soll, zugetragen.Ihre Einlieferung ins Spital datieren Sie in der Chronologie mit
- November 2014, in der Einvernahme hätte diese Einlieferung nach einem tätlichen Angriff durch römisch 40 , der sich am
- Dezember ereignet haben soll, zugetragen. Für die Zeit nach diesem angeblichen Angriff vom
- Dezember geben Sie an, dass Sie mindestens eine Woche im Spital und danach zumindest ein Monat lang nur in Ihrem Haus gewesen wären. In Ihrer Chronologie notieren Sie jedoch für die Monate Dezember und Jänner zwei weitere tätliche Angriffe auf Ihre Person. Ihren Aufenthalt in XXXX geben Sie einmal mit einem Monat, dann wieder mit zehn Tagen an.Ihren Aufenthalt in römisch 40 geben Sie einmal mit einem Monat, dann wieder mit zehn Tagen an. Sie geben auch an, am
- Juli 2015 ausgereist zu sein. Weiters geben Sie an, bereits im März 2015 nach XXXX geflüchtet zu sein. Laut Angaben in Ihrer Chronologie präzise am
- März
- In XXXX wären Sie zehn Tage gewesen, bevor Sie von einem Bekannten XXXX entdeckt worden wären und sich für weitere zwei oder drei Tage verstecken hätten müssen. Ihre Eltern hätten dann einen Kontakt zu einem Schlepper hergestellt, worauf Sie nach Neu Delhi gefahren wären. Dort hätten Sie sich 15 Tage aufgehalten, bevor Sie ausgereist wären. Summiert man daher Ihre Tagesangaben auf, müssten Sie demnach entweder bereits Anfang April ausgereist sein, oder Ihre Angaben zur Flucht stimmen nicht.Sie geben auch an, am
- Juli 2015 ausgereist zu sein. Weiters geben Sie an, bereits im März 2015 nach römisch 40 geflüchtet zu sein. Laut Angaben in Ihrer Chronologie präzise am
- März
- In römisch 40 wären Sie zehn Tage gewesen, bevor Sie von einem Bekannten römisch 40 entdeckt worden wären und sich für weitere zwei oder drei Tage verstecken hätten müssen. Ihre Eltern hätten dann einen Kontakt zu einem Schlepper hergestellt, worauf Sie nach Neu Delhi gefahren wären. Dort hätten Sie sich 15 Tage aufgehalten, bevor Sie ausgereist wären. Summiert man daher Ihre Tagesangaben auf, müssten Sie demnach entweder bereits Anfang April ausgereist sein, oder Ihre Angaben zur Flucht stimmen nicht. Eine weitere Abweichung ergibt sich bei Ihren Angaben zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Cousins. Sie datieren dieses Ereignis in der Einvernahme einmal sehr vage mit ‚im Jahr 2014', an anderer Stelle wiederum präzise mit
- Jänner 2015, und in Ihrer Chronologie erwähnen Sie dieses bedeutsame Ereignis gar nicht. Aufgefordert den Vorfall, als Sie das erste Mal von XXXXgeschlagen worden seien, näher zu schildern, erwähnen Sie zuerst, geschlagen und bewusstlos geworden zu sein und nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins von XXXX neuerlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, in einer zweiten Version hätte man Sie bewusstlos liegen gelassen und die Sie attackierenden Männer hätten sich entfernt.Aufgefordert den Vorfall, als Sie das erste Mal von XXXXgeschlagen worden seien, näher zu schildern, erwähnen Sie zuerst, geschlagen und bewusstlos geworden zu sein und nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins von römisch 40 neuerlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, in einer zweiten Version hätte man Sie bewusstlos liegen gelassen und die Sie attackierenden Männer hätten sich entfernt. Zu Ihrem Spitalsaufenthalt geben Sie wenig überzeugend einerseits an, acht Tage bewusstlos gewesen zu sein, andererseits, dass Sie das Spital nach einer Woche wieder verlassen hätten. Sie geben in Ihrer Einvernahme an, dass Herr XXXX in Ihrem Dorf angeblich schon zwei oder drei Leute ermordet hätte und auch Ihren Cousin. Ihnen hätte er im Gegensatz dazu über einen längeren Zeitraum wiederholt angedroht, Sie umbringen zu wollen, beziehungsweise hätte Herr XXXX sogar seinen Leuten aufgetragen, Sie bei nächster Gelegenheit zu töten. Es ist logisch schwer nachvollziehbar, warum es bei den von Ihnen angegebenen häufigen Attacken auf Ihre Person nur bei körperlichen Übergriffen bleiben hätte sollen.Sie geben in Ihrer Einvernahme an, dass Herr römisch 40 in Ihrem Dorf angeblich schon zwei oder drei Leute ermordet hätte und auch Ihren Cousin. Ihnen hätte er im Gegensatz dazu über einen längeren Zeitraum wiederholt angedroht, Sie umbringen zu wollen, beziehungsweise hätte Herr römisch 40 sogar seinen Leuten aufgetragen, Sie bei nächster Gelegenheit zu töten. Es ist logisch schwer nachvollziehbar, warum es bei den von Ihnen angegebenen häufigen Attacken auf Ihre Person nur bei körperlichen Übergriffen bleiben hätte sollen. Zu erwähnen sind Ihre Angaben zur Ausreise. Sie geben an, Ihre Eltern hätten Ihnen gesagt, dass Sie wo anders leben sollten, Ihre Eltern hätten Sie auch nach XXXX geschickt und letztlich wären es auch Ihre Eltern gewesen, die den Schlepper organisiert hätten.Zu erwähnen sind Ihre Angaben zur Ausreise. Sie geben an, Ihre Eltern hätten Ihnen gesagt, dass Sie wo anders leben sollten, Ihre Eltern hätten Sie auch nach römisch 40 geschickt und letztlich wären es auch Ihre Eltern gewesen, die den Schlepper organisiert hätten. Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte. [...]" 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner gewillkürten anwältlichen Vertreterin ohne Datum das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung" ein. In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF zusammengefasst wiederholt. Der BF habe sich in Österreich sozial und beruflich integriert, er arbeite nach Gelegenheit als Zeitungszusteller und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Kollegen. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, sich nichts zuschulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Moniert wurde, dass das vorgebrachte Bedrohungsszenario einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als "unbrauchbar". Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Schließlich wurden Rechtsausführungen zur - im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten - Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelfrist in Asylverfahren getätigt (worüber der Verfassungsgerichtshof im Übrigen zwischenzeitlich bereits abgesprochen hat) und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 05.08.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2017 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht am 02.03.2017 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 70 bis 84) Der BF hat weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel oder sonstige Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt
- angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht: 3.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist verheiratet. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und drei Jahre lang das College und verfügt nach seinen Angaben über einen Abschluss "BA in Commerce".Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist verheiratet. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und drei Jahre lang das College und verfügt nach seinen Angaben über einen Abschluss "BA in Commerce". Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter leben nach wie vor in Indien. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. 3.2.
- Der BF hat sein Vorbringen, dass er von seinem Onkel (Erstbefragung) oder von einer nicht verwandten Person namens XXXX (Einvernahme vor dem BFA, Beschwerde) wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tod bedroht werde, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.3.2.
- Der BF hat sein Vorbringen, dass er von seinem Onkel (Erstbefragung) oder von einer nicht verwandten Person namens römisch 40 (Einvernahme vor dem BFA, Beschwerde) wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tod bedroht werde, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. 3.2.
- Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.
- ausgesetzt wäre. 3.
- Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative: Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017) Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von seinem Onkel bzw. von einer Person namens XXXX mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von seinem Onkel bzw. von einer Person namens römisch 40 mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem BF jedenfalls möglich. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. In Indien leben laut der letzten Volkszählung im Jahr 2011 im gesamten Land fast 21 Millionen Sikhs, das sind rund 1,7 % der indischen Bevölkerung. Sikhs bilden im Bundesstaat Punjab mit etwa 16 Millionen die Mehrheit. Außerhalb des Punjab ist auch in fast allen anderen indischen Großstädten eine Gemeinschaft von Sikhs vertreten, da die Städte sehr multikulturell sind. Besonders große Sikh-Gemeinschaften gibt es etwa in Delhi und im Distrikt Udham Singh Nagar im Bundesstaat Uttarakhand sowie in den Bundesstaaten Jammu, Rajasthan, Haryana und Himachal Pradesh, welche an Punjab grenzen. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1
(9850)], 21.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 02.12.2016) In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017) Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017) Da der BF - er ist jung, im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, hat zwölf Jahre die Schule besucht und einen College-Abschluss (BA in Commerce) - in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. 3.
- Zur Integration des BF in Österreich: Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat Deutschkenntnisse nicht belegt. Er ist in Österreich nach seinen Angaben gelegentlich als Zeitungszusteller tätig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.5.
- Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet. 3.5.2 Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Überblick über die politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Sicherheitslage: Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016). Justiz: In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Sicherheitsbehörden: Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vergleiche USDOS 25.06.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten -, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vergleiche auch USDOS 25.06.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015). Allgemeine Menschenrechtslage: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Medizinische Versorgung: Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderem auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.08.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.08.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Behandlung nach Rückkehr: Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.08.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Dokumente: Echtheit der Dokumente: Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016). Echte Dokumente unwahren Inhalts: Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten: Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016). Adhaar/Identifizierungsbehörde: Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 03.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Mio. Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Mio. haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 02.02.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
- Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HAT 08.08.2016). Punjab: Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.08.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vgl. auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vergleiche auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Dutzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.08.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.04.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extralegale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200 bis 300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese daher ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. 4.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von seinem Onkel (Erstbefragung) bzw. von einer Person namens XXXX (Einvernahme vor dem BFA, Beschwerde) mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb habe fliehen müssen.Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von seinem Onkel (Erstbefragung) bzw. von einer Person namens römisch 40 (Einvernahme vor dem BFA, Beschwerde) mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb habe fliehen müssen. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten
§ 18Abs. 2 Asyl
G und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie von der Erstbehörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides umfangreich und zutreffend ausgeführt wurde - vage und mehrfach widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben betreffend die Fluchtgründe. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, nachvollziehbar berichten zu können. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Darüberhinaus waren seine Angaben - vor allem bezüglich chronologischer Abläufe - vielfach widersprüchlich. Aber schon der Tenor seiner Fluchtgeschichte - der Gegner wolle ihn umbringen, damit sein Vater keinen Erben mehr habe, aber sein Vater werde nicht verfolgt - erscheint unplausibel und nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Das gilt besonders auch für die Behauptungen, er habe acht Tage lang bewusstlos im Krankenhaus gelegen - ohne dies irgendwie zu belegen -, oder seine Gegner hätten oft geglaubt, er sei nach ihren Schlägen bereits gestorben. Dazu kommt, dass der BF, der nach seinen Angaben immerhin zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ein Studium absolviert hat, sein Vorbringen - sowohl seine Identität, als auch das Fluchtvorbringen - in keiner Weise belegt hat. Das Fluchtvorbringen konnte daher aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen, vor allem aber unplausiblen und widersprüchlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden. Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF, überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer - knappen - Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, ohne es auch hier auch nur ansatzweise zu belegen. Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach - noch abgesehen von der Frage, ob diese den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspräche und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach - noch abgesehen von der Frage, ob diese den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspräche und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. 4.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.5.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte, etwa in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) versichert hat. Der BF hat zu den ihm bei seiner Einvernahme übergebenen Länderberichten keine Stellungnahme abgegeben. Die im Bescheid angeführten Berichte hat er in seiner Beschwerde nicht bestritten. 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 02.03.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 13.03.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde, wenngleich das offenbar verwendete Länderinformationsblatt weder mit Bezeichnung noch mit Erstellungsdatum genannt wurde. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie im Wesentlichen auch des Parteiengehörs entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie im Wesentlichen auch des Parteiengehörs entsprochen. 5.2.
- Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpfte sich im Wesentlichen in der knappen Wiederholung seines unglaubhaften sowie auch nicht asylrelevanten Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, in der Behauptung, der BF hätte eine Verfolgung bzw. eine außerordentliche Integration glaubhaft gemacht, in einer Kritik am Verfahren beim BFA bzw. am angefochtenen Bescheid und in Rechtsausführungen. Den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde nicht geeignet und konkret entgegengetreten. 5.2.
- Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.
- Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.
- Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 5.2.4.1.1.
§ 3Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.5.2.4.1.1.
Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die
§ 75Abs.
24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die
Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten: "
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet." Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit