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{'item': 'W192 2180444-1'}

Obsah (20)§ 4a§ 21Art. 133§ 57§ 10§ 61§ 9§§ 4§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW192 2180444-1 SpruchW192 2180448-1/7E W192 2180444-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

GA) Die Beschwerden werden

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak, die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchten am 02.11.2017 um die Gewährung internationalen Schutzes an. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin liegen EURODAC-Treffermeldungen bezüglich erkennungsdienstlicher Behandlung in Griechenland vom 03.09.2016 sowie bezüglich einer Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn vom 29.08.2017 vor. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 02.11.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, an keinen Erkrankungen zu leiden, welche sie an der Durchführung der Einvernahme hindern würden. In Österreich befänden sich - abgesehen von ihrem gemeinsam mit ihr eingereisten minderjährigen Sohn - ihre Mutter und ihre Schwestern. Sie habe ihren Herkunftsstaat im August 2016 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn, wo sie sich für rund zwei Monate aufgehalten hätte, nach Österreich gelangt. In Ungarn sei sie schlecht behandelt worden, sie seien in einem Camp aufhältig gewesen, welches eher einem Gefängnis geglichen hätte. Sie hätten keine Wahl gehabt, ob sie ihre Fingerabdrücke abgeben oder nach Serbien zurück hätten wollen. Die Fingerabdrücke seien ihnen einfach abgenommen worden. Weiters seien sie medizinisch nicht gut versorgt gewesen, ihr Sohn habe sich den Finger gebrochen und es habe ewig gedauert, bis sie in ein Krankenhaus gekommen wären und eine Behandlung erhalten hätten. Sie habe nie in einem anderen Land um Asyl angesucht, in Ungarn sei ihr jedoch, wie angesprochen, keine Wahl gelassen worden. Sie habe nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für ein anderes Land erhalten. Sie wolle in Österreich bleiben, da sich ihre Familie hier aufhalten würde. Ihr Herkunftsland habe sie verlassen, da ihr Ex-Mann ihr gedroht hätte, dass er sie und ihren Sohn töten würde, sollte sie ihm den Sohn nicht übergeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 13.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 13.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 17.11.2017, beim BFA eingelangt am 20.11.2017, lehnten die ungarischen Behörden eine Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis darauf ab, dass die Beschwerdeführer am 29.08.2017 in Ungarn um Asyl angesucht hätten und ihnen am 05.10.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer könnten jederzeit nach dem Rücknahmeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich nach Ungarn überstellt werden. Am 28.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, weder sie selbst, noch der von ihr gesetzlich vertretene Zweitbeschwerdeführer, würden an schwerwiegenden Erkrankungen leiden, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original, lege jedoch Fotografien von Dokumenten vor (darunter die Personalausweise der beschwerdeführenden Parteien, die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers sowie Unterlagen über die Scheidung der Erstbeschwerdeführerin). Ihre gesamte Familie – ihre Mutter, ihre beiden Schwestern, von denen eine verheiratet wäre und drei Kinder hätte, sowie ihr Sohn – befänden sich in Österreich, ihre Angehörigen seien zum Teil bereits seit etwa zwei Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Sie würde gemeinsam mit ihrer Familie leben und bekomme Geld von dieser, wenn sie etwas benötige. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge das Schreiben der ungarischen Behörden zur Kenntnis gebracht, demzufolge ihr Sohn und sie in diesem Land den Status von subsidiär Schutzberechtigten erhalten hätten, weshalb seitens der Verwaltungsbehörde beabsichtigt werde, ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin an, von Anfang an nach Österreich gewollt zu haben. In Ungarn seien sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen und schlecht behandelt worden. Die ungarischen Behörden hätten sie sonst nach Serbien zurückgeschickt. Ungarn sei für sie wie ein Gefängnis, die Bedingungen dort seien sehr schlecht. Unter diesen Umständen habe sich der Zweitbeschwerdeführer den Finger in einer Türe eingeklemmt, woraufhin sie zwei Stunden auf die Rettung und einen Arzt hätten warten müssen. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin über den ihr in Ungarn zukommenden Status nicht informiert. Da sie Ungarn illegal verlassen hätte, würde man sie zur Strafe sicher einsperren. Sie habe ein Video am Handy, auf welchem die schlechten Zustände im dortigen Camp ersichtlich wären. In dem Video sehe man, dass das Camp durch einen Zaun gesichert sei und viel Wachpersonal präsent wäre. Es habe sich um ein geschlossenes Camp gehandelt, welches sie nicht hätten verlassen dürfen. Nach der Verletzung ihres Sohnes seien sie in keinem normalen Krankenwagen, sondern in einem vergitterten Wagen, ins Spital gebracht worden. Zu den ihr im Vorfeld der Einvernahme ausgefolgten Länderberichten zu Ungarn nahm die Erstbeschwerdeführerin insofern Stellung, als sie angab, über die darin ersichtlichen Informationen, demzufolge man krankenversichert wäre und eine Wohnung erhalte, nicht informiert worden zu sein. Später sei sie in ein offenes Quartier verlegt worden; von der Polizei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Ungarn jederzeit verlassen könne, in diesem Zusammenhang habe man sie auf einen Schlepper aufmerksam gemacht. Bezüglich der geschilderten Vorfälle habe sie sich weder an die Polizei, noch an Menschenrechtsorganisationen gewandt, da die Personen, welche sie betreut hätten, selbst Polizisten gewesen wären.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden – soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich – Folgendermaßen zusammengefasst: 1. Schutzberechtigte Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016). Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung HHC – Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail Die Behörde stellte fest, dass den Beschwerdeführern in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei. Diese würden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Trotz der in Österreich bestehenden familiären Bindungen erweise sich eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien als geboten, zumal diese in bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen ins Bundesgebiet gelangt wären und sich die Distanz zwischen Österreich und Ungarn als nicht derart groß darstelle, als dass ein persönlicher Kontakt zwischen den beschwerdeführenden Parteien und ihren Familienangehörigen nicht weiterhin aufrecht erhalten werden könnte. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der in Ungarn erlebten schlechten Behandlung werde kein Glaube geschenkt, da diese im Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten stehen würden. Dem Vorbringen, wonach sie in Ungarn keinen Asylantrag habe stellen wollen und sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden wäre, komme für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu. Eine allfällige schlechte Behandlung durch die ungarische Polizei weise keine die Schwelle des Artikels 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf und stünde es der Erstbeschwerdeführerin frei, sich im Bedarfsfall an ungarische Rechtschutzeinrichtungen zu wenden. Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, in Ungarn aufgrund des illegalen Verlassens des Landes eingesperrt zu werden, erweise sich als völlig unglaubwürdig, zumal die beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten genießen würden. Es bestünde kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und

§ 10Abs. 1 Asyl

G sowie

§ 9BFA-VG keine Verletzung von Art.

8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Behörde stellte fest, dass den Beschwerdeführern in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei. Diese würden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Trotz der in Österreich bestehenden familiären Bindungen erweise sich eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien als geboten, zumal diese in bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen ins Bundesgebiet gelangt wären und sich die Distanz zwischen Österreich und Ungarn als nicht derart groß darstelle, als dass ein persönlicher Kontakt zwischen den beschwerdeführenden Parteien und ihren Familienangehörigen nicht weiterhin aufrecht erhalten werden könnte. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der in Ungarn erlebten schlechten Behandlung werde kein Glaube geschenkt, da diese im Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten stehen würden. Dem Vorbringen, wonach sie in Ungarn keinen Asylantrag habe stellen wollen und sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden wäre, komme für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu. Eine allfällige schlechte Behandlung durch die ungarische Polizei weise keine die Schwelle des Artikels 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf und stünde es der Erstbeschwerdeführerin frei, sich im Bedarfsfall an ungarische Rechtschutzeinrichtungen zu wenden. Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, in Ungarn aufgrund des illegalen Verlassens des Landes eingesperrt zu werden, erweise sich als völlig unglaubwürdig, zumal die beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten genießen würden. Es bestünde kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie

Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Jene Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 06.12.2017 zugestellt.

  1. Gegen die dargestellten Bescheide wurde am 18.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten geäußert, in Ungarn menschenunwürdig behandelt worden zu sein; die dortige Polizei habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Menschenrechte von Asylsuchenden würden in Ungarn systematisch verletzt werden, das dortige Asylsystem sei mit schweren Mängeln behaftet. Die Behörde sei unzureichend auf die Situation der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Mutter mit einem minderjährigen Kind ohne familiäre Anknüpfungspunkte eingegangen. Eine Rückkehr nach Ungarn sei den beschwerdeführenden Parteien aufgrund des in Österreich bestehenden Familienbezugs nicht möglich. Eine Überstellung nach Ungarn widerspreche jedenfalls Artikel 3 EMRK. Unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwaltes langte am 04.01.2018 (Poststempel vom 02.01.2018) ein weiterer Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt würde, dass die beschwerdeführenden Parteien in Ungarn über kein soziales Netzwerk verfügen würden, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen könnten. Demgegenüber würden die beschwerdeführenden Parteien in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, zu welchen ein enger familiärer Kontakt bestünde. Als junge Mutter mit einem Kleinkind handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin unbestrittenermaßen um eine vulnerable Person, weshalb sich Österreich zur Führung ihrer Asylverfahren für zuständig hätte erklären müssen. Unter Verweis auf Art. 16 und 17 Dublin III-VO, welche in den angefochtenen Bescheiden nicht geprüft worden wären, sowie aufgrund des Umstands, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO seit längerem nicht nachkomme und für die vulnerablen beschwerdeführenden Parteien in keiner Weise sichergestellt wäre, dass sie infolge einer Rückkehr tatsächlich aufgenommen, ordnungsmäßig untergebracht und versorgt würden, hätte ohne eine entsprechende Zusicherung der ungarischen Behörden eine Ausweisung der Genannten nicht angeordnet werden dürfen.Unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwaltes langte am 04.01.2018 (Poststempel vom 02.01.2018) ein weiterer Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt würde, dass die beschwerdeführenden Parteien in Ungarn über kein soziales Netzwerk verfügen würden, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen könnten. Demgegenüber würden die beschwerdeführenden Parteien in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, zu welchen ein enger familiärer Kontakt bestünde. Als junge Mutter mit einem Kleinkind handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin unbestrittenermaßen um eine vulnerable Person, weshalb sich Österreich zur Führung ihrer Asylverfahren für zuständig hätte erklären müssen. Unter Verweis auf Artikel 16 und 17 Dublin III-VO, welche in den angefochtenen Bescheiden nicht geprüft worden wären, sowie aufgrund des Umstands, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO seit längerem nicht nachkomme und für die vulnerablen beschwerdeführenden Parteien in keiner Weise sichergestellt wäre, dass sie infolge einer Rückkehr tatsächlich aufgenommen, ordnungsmäßig untergebracht und versorgt würden, hätte ohne eine entsprechende Zusicherung der ungarischen Behörden eine Ausweisung der Genannten nicht angeordnet werden dürfen.
  2. Am 18.01.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Landweg nach Ungarn überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak, die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des vierjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in Ungarn am 29.08.2017 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz, in der Folge wurde diesen mit Entscheidung der ungarischen Asylbehörde vom 05.10.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt und es ist kein Verfahren zu diesem Antrag mehr anhängig. In der Folge reisten diese illegal nach Österreich weiter und stellten hier am 02.11.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Es ist der volljährigen Erstbeschwerdeführerin als arbeitsfähige Personen mit dem Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn, unter Anspannung ihrer Kräfte möglich und zumutbar, dort ihre Bedürfnisse und jene ihres minderjährigen Sohnes durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Österreich sind die Mutter und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin aufhältig, mit welchen die beschwerdeführenden Parteien zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Die zugelassenen Verfahren auf internationalen Schutz der genannten Familienangehörigen sind derzeit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen darüber hinaus nicht. Am 18.01.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführer, deren Asylantragstellung in Ungarn und des ihnen in Ungarn jeweils zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer iZm dem Ergebnis des mit den ungarischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, das aktenkundig ist. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben, wie ungarische Staatsbürger, jedoch diesen gegenüber nicht bessergestellt würden. Zudem wurde angeführt, dass in Ungarn NGOs, Sozialzentren und ähnliches kostenlose Leistungen wie etwa Sprachkurse anbieten, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie zu den in Österreich bestehenden familiären Beziehungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zum aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der zuletzt vorgelegene gemeinsame Wohnsitz der beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich aufhältigen Angehörigen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen des Nichtvorliegens darüberhinausgehender besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. Die erfolgte Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben einer Landespolizeidirektion vom 18.01.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.2.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/

  1. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/
  2. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). 3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 17.11.2017 – ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Ungarn bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG 2005 zur Anwendung. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der im Rahmen des am 04.01.2018 eingelangten Schriftsatzes vorgebrachte Einwand, demzufolge die Behörde eine Prüfung der Artikel 16 und 17 der Dublin III-VO zu Unrecht unterlassen hätte, fallgegenständlich ins Leere.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 17.11.2017 – ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Ungarn bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der im Rahmen des am 04.01.2018 eingelangten Schriftsatzes vorgebrachte Einwand, demzufolge die Behörde eine Prüfung der Artikel 16 und 17 der Dublin III-VO zu Unrecht unterlassen hätte, fallgegenständlich ins Leere. 3.2.
  3. Die Beschwerdeführer befanden sich seit 02.11.2017 bis zu ihrer Überstellung am 18.01.2018 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.2. Die Beschwerdeführer befanden sich seit 02.11.2017 bis zu ihrer Überstellung am 18.01.2018 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.3.

  1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.
  2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie während ihres Voraufenthaltes in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar auf eine schlechte Behandlung in der ihnen während ihres offenen Verfahrens auf internationalen Schutz zunächst zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft hingewiesen, welche insofern präzisiert wurde, als dass es sich um eine geschlossene Einrichtung gehandelt hätte, welche einem Gefängnis geglichen hätte; gleichzeitig führte sie jedoch aus, zu einem späteren Zeitpunkt in eine offene Unterbringungseinrichtung verlegt worden zu sein und relativieren sich die in Bezug auf die in der ursprünglich zugewiesenen Unterbringungseinrichtung geäußerten Kritikpunkte auch insofern, als die beschwerdeführenden Parteien als Personen, welchen zwischenzeitlich bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht würden. Insofern die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, ihr Sohn habe, nachdem er sich in Ungarn den Finger verletzt hätte, erst nach Verzögerung eine ärztliche Behandlung erhalten, bleibt festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin damit nicht vorbrachte, dass dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine benötigte medizinische Behandlung in einer der EMRK widersprechenden Weise verwehrt worden wäre, zumal eine allenfalls zu lange Wartezeit auf das Eintreffen der Rettung, deren Gründe von der Erstbeschwerdeführerin nicht näher präzisiert wurden, die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Artikel 3 EMRK nicht erreicht. Sofern in der Beschwerdeschrift erstmals geäußert wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien in Ungarn von Polizeibeamten geschlagen worden wären, so findet dieses Vorbringen keine Deckung in den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, welche einen derartigen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt andeutete. Das diesbezügliche, nicht näher präzisierte, Beschwerdevorbringen muss daher als eine unglaubwürdige Steigerung der vor dem Bundesamt erstatteten Angaben gewertet werden. Sofern die Erstbeschwerdeführerin desweiteren ins Treffen führte, in Ungarn zu einer Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, so wird durch dieses Vorbringen ebenfalls keine menschenrechtswidrige Behandlung durch ungarische Behördenvertreter aufgezeigt, zumal sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, illegal eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlungen zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Dem dahingehenden Einwand kommt somit keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu. Selbst bei Wahrunterstellung der seitens der Erstbeschwerdeführerin geäußerten Kritikpunkte an den in Ungarn wahrgenommenen Aufnahmebedingungen, wird durch diese demnach nicht aufgezeigt, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zuge ihres Voraufenthaltes konkreter menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt gewesen sind. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde ist auch nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführerin als in Ungarn subsidiär schutzberechtigte Person im Falle einer Rückkehr aufgrund der illegal erfolgten Weiterreise eine Inhaftierung drohen würde, zumal eine derartige Befürchtung im vorliegenden Länderberichtsmaterial keine Deckung findet und auch in der Beschwerde nicht näher substantiiert wurde. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten bzw. deren Anhaltung in einer geschlossenen Einrichtung ist nicht zu erwarten. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet jedoch gegenwärtig nicht mehr statt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die beschwerdeführenden Parteien als eine alleinstehende Mutter mit einem kleinen Kind einer vulnerablen Personengruppe angehören, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die beschwerdeführenden Parteien als eine alleinstehende Mutter mit einem kleinen Kind einer vulnerablen Personengruppe angehören, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin jung und arbeitsfähig ist sowie an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, bestehen keine Bedenken, dass es dieser möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Ungarn zu schaffen. Es ist der Erstbeschwerdeführerin zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Ungarn die in der Beschwerde angedeuteten Schwierigkeiten – u.a. in Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung bzw. generell beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen – aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Dass in Ungarn möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die von ihr allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Überstellung nach Ungarn liegen nicht vor. Wie oben bereits festgestellt, leiden die beschwerdeführenden Parteien den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge jeweils an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Laut den Länderfeststellungen zu Ungarn ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall sind laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ihre Mutter sowie ihren beiden Schwestern, von welchen eine verheiratet sei und Kinder habe, in Österreich aufhältig. Die Verfahren auf internationalen Schutz der Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien sind aktuell vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Nach stRsp des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35).Nach stRsp des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35). Die Beziehung der Erstbeschwerdeführerin (zumindest) zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann.Die Beziehung der Erstbeschwerdeführerin (zumindest) zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasst. Die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, mit ihren Familienangehörigen gemeinsam zu wohnen und zu essen und gelegentlich finanzielle Zuwendungen von diesen zu erhalten. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der beschwerdeführenden Parteien zu diesen Verwandten konnte jedoch nicht erkannt werden. So wurde der (neuerliche) persönliche Kontakt zu diesen infolge bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften begründet und es bestehen keine gegenseitige Abhängigkeiten (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht). Zum Zeitpunkt der Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich befanden sich ihre Angehörigen ihren Angaben zufolge bereits seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet und bestand sohin zumindest in diesem Zeitraum kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den beschwerdeführenden Parteien und ihren Angehörigen. Wenn auch Österreich aufgrund der hier vorhandenen familiären Bezugspunkte eigenen Angaben zufolge das Zielland der Erstbeschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes gewesen ist, so erfolgte die (neuerliche) Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens jedenfalls im Bewusstsein der Unsicherheit eine weiteren Aufenthaltes, wodurch dessen Schutzwürdigkeit als erheblich gemindert zu erachten ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin als junge, alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Kind zwingend auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen wäre, wurde im Verfahren nicht substantiiert behauptet und ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich auch ein weiterer Aufenthalt ihrer Angehörigen angesichts deren derzeit noch offenen Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich keineswegs als gesichert erweist. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies zutreffend dargelegt hat, wird der Erstbeschwerdeführerin die Inanspruchnahme gelegentlicher finanzieller Zuwendungen ihrer Verwandten auch von Ungarn aus möglich sein und erscheinen aufgrund der vergleichsweise geringen örtlichen Distanz auch persönliche Besuche zwischen den, einen internationalen Schutzstatus genießenden, beschwerdeführenden Parteien und deren aktuell in Österreich aufhältigen Angehörigen nicht unterverhältnismäßig erschwert. Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8Abs.

1 EMRK der Beschwerdeführer. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8, Absatz eins, EMRK der Beschwerdeführer.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie für weniger als drei Monate aufhältig gewesen sind, und verfügten hier zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.3.3. § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG lautet: "Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."3.3.3. Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG lautet: "Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war." Nachdem die beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Ungarn überstellt worden sind, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. 3.4.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.4.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2180444.1.00

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