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{'item': 'W195 2179874-1'}

Obsah (11)§ 13Art. 133§ 9Art. 131Art. 130§ 6§ 17§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW195 2179874-1 SpruchW195 2179874-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und zugleich – aktenkundiger – Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich – aktenkundiger – Sachverhalt:

  1. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datiertes Schreiben mit dem Betreff "Klage und Antrag gegen: Firma Republik Österreich" ein, mit dem der Verfasser (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen die "Anerkennung seiner apostillierten Lebendurkunde", die "Aufhebung aller Beschlüsse und Entscheidungen", die "Wertstellung aller Strohmann- und Treuhandkonten" sowie die "sofortige Befreiung aus der Geiselhaft" beantragte.
  2. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit römisch 40 datiertes Schreiben mit dem Betreff "Klage und Antrag gegen: Firma Republik Österreich" ein, mit dem der Verfasser (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen die "Anerkennung seiner apostillierten Lebendurkunde", die "Aufhebung aller Beschlüsse und Entscheidungen", die "Wertstellung aller Strohmann- und Treuhandkonten" sowie die "sofortige Befreiung aus der Geiselhaft" beantragte.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am XXXX , teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm übermittelte Eingabe vom XXXX nicht den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen einer Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG entsprochen habe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seinem Schreiben weder die Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides oder einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entnehmen gewesen sei noch Gründe, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein Beschwerdebegehren vorgebracht worden seien. Bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift sei zudem jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus ersucht, eine Kopie des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzulegen und bekannt zu geben, ob für seine Person eine Besachwaltung vorliege, gegebenenfalls den bestellten Sachwalter zu benennen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am römisch 40 , teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm übermittelte Eingabe vom römisch 40 nicht den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen einer Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprochen habe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seinem Schreiben weder die Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides oder einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entnehmen gewesen sei noch Gründe, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein Beschwerdebegehren vorgebracht worden seien. Bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift sei zudem jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus ersucht, eine Kopie des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzulegen und bekannt zu geben, ob für seine Person eine Besachwaltung vorliege, gegebenenfalls den bestellten Sachwalter zu benennen. Dem Beschwerdeführer wurde – unter Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen – aufgetragen, die genannten Beschwerdemängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern.

  1. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Geschäftsmitteilung" ein. Der Beschwerdeführer bestätigte darin den Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX . Die Bezeichnung eines in Beschwerde zu ziehenden Bescheides oder einer in Beschwerde zu ziehenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war den Ausführungen des Beschwerdeführer jedoch abermals nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie Gründe, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt oder ein Beschwerdebegehren.
  2. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit römisch 40 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Geschäftsmitteilung" ein. Der Beschwerdeführer bestätigte darin den Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . Die Bezeichnung eines in Beschwerde zu ziehenden Bescheides oder einer in Beschwerde zu ziehenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war den Ausführungen des Beschwerdeführer jedoch abermals nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie Gründe, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt oder ein Beschwerdebegehren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts, dem insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX und vom XXXX sowie der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX beiliegen.Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts, dem insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 beiliegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 1.

Art. 131Abs.

2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.

Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 130B-VG, BGBl.

Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu Spruchpunkt A): § 9 Abs. 1 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt: "Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Da das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Mindestanforderungen einer Beschwerde nicht erfüllt hat, wurde dem Beschwerdeführer

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG aufgetragen, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX näher bezeichneten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls sein Anbringen zurückzuweisen ist.Da das Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 die in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normierten Mindestanforderungen einer Beschwerde nicht erfüllt hat, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 näher bezeichneten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls sein Anbringen zurückzuweisen ist. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX (Mängelbehebungsauftrag), ist mit seinen darin getätigten Ausführungen, dem Auftrag, die vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Mängel zu beheben, jedoch nicht entsprechend nachgekommen. Insbesondere bezeichnete der Beschwerdeführer abermals nicht jenen Bescheid bzw. jene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die er in Beschwerde zu ziehen gedenkt und konnte der Beschwerdeführer – mangels einer dahingehenden Konkretisierung – auch nicht die Rechtswidrigkeit eines an ihn ergangenen Bescheides bzw. eines gegen ihn gesetzten Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend machen.Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 (Mängelbehebungsauftrag), ist mit seinen darin getätigten Ausführungen, dem Auftrag, die vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Mängel zu beheben, jedoch nicht entsprechend nachgekommen. Insbesondere bezeichnete der Beschwerdeführer abermals nicht jenen Bescheid bzw. jene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die er in Beschwerde zu ziehen gedenkt und konnte der Beschwerdeführer – mangels einer dahingehenden Konkretisierung – auch nicht die Rechtswidrigkeit eines an ihn ergangenen Bescheides bzw. eines gegen ihn gesetzten Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mängelbehebungsauftrag vom XXXX dem Beschwerdeführer konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sein Anbringen nicht erfüllt hat (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153) und ihn über die Rechtsfolgen im Falle einer nicht fristgerechten Mängelbehebung belehrt (vgl. VwGH 19.01.1988, 87/04/0101; 22.02.1994, 93/04/0281; 30.01.2001, 99/05/0178).Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 dem Beschwerdeführer konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sein Anbringen nicht erfüllt hat vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153) und ihn über die Rechtsfolgen im Falle einer nicht fristgerechten Mängelbehebung belehrt vergleiche VwGH 19.01.1988, 87/04/0101; 22.02.1994, 93/04/0281; 30.01.2001, 99/05/0178). Da der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seiner mit Schreiben vom XXXX getätigten Ausführungen – der Aufforderung zur Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist nicht entsprechend nachgekommen ist, war seine Beschwerde

Da der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seiner mit Schreiben vom römisch 40 getätigten Ausführungen – der Aufforderung zur Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist nicht entsprechend nachgekommen ist, war seine Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Der Vollständigkeit halber wird – im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser u.a. Klagen aufgrund (nicht näher konkretisierter Verbrechen) erheben wolle und er sich derzeit in einer Justizanstalt in Haft befinde – darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben weder für die Entscheidung über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zuständig sind noch als Rechtsmittelinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit fungieren. 3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2179874.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.