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{'item': 'W195 2181080-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 19§ 39§ 63§ 7§ 15Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW195 2181080-1 SpruchW195 2181047-1/2E W195 2181080-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Mic

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom römisch 40 werden bestätigt und die Beschwerden

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen des beim seinerzeitigen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen [im Folgenden: die belangte Behörde] anhängigen Verfahrens betreffend die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Psychotherapeuten

§ 19Psychotherapiegesetz, BGBl.

Nr. 361/1990, beantragte die beschwerdeführende Partei am XXXX (erstmals) die zeugenschaftliche Einvernahme – unter anderen – von XXXX , was durch die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX , abgelehnt wurde.Im Rahmen des beim seinerzeitigen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen [im Folgenden: die belangte Behörde] anhängigen Verfahrens betreffend die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Psychotherapeuten

Paragraph 19, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, beantragte die beschwerdeführende Partei am römisch 40 (erstmals) die zeugenschaftliche Einvernahme – unter anderen – von römisch 40 , was durch die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 , abgelehnt wurde. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin nochmals die Einvernahme von XXXX .Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin nochmals die Einvernahme von römisch 40 . Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX – erstmals am XXXX und zuletzt am XXXX – beantragt.Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 – erstmals am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 – beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am XXXX wurden die genannten Beweisanträge (abermals) abgelehnt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am römisch 40 wurden die genannten Beweisanträge (abermals) abgelehnt. Dagegen wurden namens der Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerden vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den in Beschwerde gezogenen Ablehnungen der Einvernahmen genannter Personen um verfahrensrechtliche Bescheide – und nicht um bloße Verfahrensanordnungen – handle, da diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet sowie begründet worden seien. Zur Frage der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde, indem diese den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – ohne diese Zeugen (ergänzend) einzuvernehmen – als festgestellt erachte, rechtswidrig den Wert eines (Zeugen-)Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt und somit die Beweiswürdigung vorweg genommen habe. Die Nichtstattgebung dieser Beweisanträge laufe den fundamentalsten Verfahrensgrundsätzen, insbesondere der Offizialmaxime, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der freien Beweiswürdigung zuwider und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Dagegen wurden namens der Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerden vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den in Beschwerde gezogenen Ablehnungen der Einvernahmen genannter Personen um verfahrensrechtliche Bescheide – und nicht um bloße Verfahrensanordnungen – handle, da diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet sowie begründet worden seien. Zur Frage der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde, indem diese den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – ohne diese Zeugen (ergänzend) einzuvernehmen – als festgestellt erachte, rechtswidrig den Wert eines (Zeugen-)Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt und somit die Beweiswürdigung vorweg genommen habe. Die Nichtstattgebung dieser Beweisanträge laufe den fundamentalsten Verfahrensgrundsätzen, insbesondere der Offizialmaxime, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der freien Beweiswürdigung zuwider und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. In Folge wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde – unter Hinweis auf einschlägige Literatur und Judikatur – mitgeteilt, dass die von der Behörde im Zuge der amtswegigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens getroffenen Verfügungen – wie die Ablehnung von Beweisanträgen –

§ 39Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, als bloße Verfahrensanordnungen zu qualifizieren wären, welche

§ 63Abs.

2 AVG nicht selbst Gegenstand eines Rechtsmittel sein könnten. Namens der Beschwerdeführerin wurde jedoch auf der Rechtsmäßigkeit der Ergreifung der diesbezüglichen Rechtsmittel sowie der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beharrt.In Folge wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde – unter Hinweis auf einschlägige Literatur und Judikatur – mitgeteilt, dass die von der Behörde im Zuge der amtswegigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens getroffenen Verfügungen – wie die Ablehnung von Beweisanträgen –

Paragraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als bloße Verfahrensanordnungen zu qualifizieren wären, welche

Paragraph 63, Absatz 2, AVG nicht selbst Gegenstand eines Rechtsmittel sein könnten. Namens der Beschwerdeführerin wurde jedoch auf der Rechtsmäßigkeit der Ergreifung der diesbezüglichen Rechtsmittel sowie der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beharrt. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX , wurden die erhobenen Bescheidbeschwerden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen

§ 7i

Vm 14 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 , wurden die erhobenen Bescheidbeschwerden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen

Paragraph 7, in Verbindung mit 14 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Ablehnung der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen genannter Personen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX um bloße Verfahrensanordnungen iSd § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG handle, die einer eigenständigen Bekämpfung mit Bescheidbeschwerde formal nicht zugänglich seien, sondern könnten diese

§ 63Abs.

2 AVG nur mit dem das ordentliche Verfahren beendenden Bescheid bekämpft werden. Die Tatsache, dass die Ablehnung der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung inhaltlich näher begründet worden sei, ändere jedoch nicht den Umstand, dass es sich dabei um bloße Verfahrensanordnungen

§ 39Abs.

2 AVG handle, welche

§ 63Abs.

2 AVG nur gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid angefochten werden könnten und gegen welche

§ 7Abs. 1 Vw

GVG abgesonderte Beschwerden nicht zulässig seien. Eine Begründung der Ablehnung bewirke nicht die Wandlung einer bloßen Verfahrensanordnung in einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Weiters befinde sich das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste derzeitig im Stadium des Ermittlungsverfahrens und sei ein verfahrensbeendender Bescheid noch nicht ergangen. Ein Rechtsmittel zur Bekämpfung einer Verfahrensanordnung könne daher nicht erhoben werden.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Ablehnung der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen genannter Personen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 um bloße Verfahrensanordnungen iSd Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG handle, die einer eigenständigen Bekämpfung mit Bescheidbeschwerde formal nicht zugänglich seien, sondern könnten diese

Paragraph 63, Absatz 2, AVG nur mit dem das ordentliche Verfahren beendenden Bescheid bekämpft werden. Die Tatsache, dass die Ablehnung der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung inhaltlich näher begründet worden sei, ändere jedoch nicht den Umstand, dass es sich dabei um bloße Verfahrensanordnungen

Paragraph 39, Absatz 2, AVG handle, welche

Paragraph 63, Absatz 2, AVG nur gemeinsam mit dem verfahrensbeendenden Bescheid angefochten werden könnten und gegen welche

Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG abgesonderte Beschwerden nicht zulässig seien. Eine Begründung der Ablehnung bewirke nicht die Wandlung einer bloßen Verfahrensanordnung in einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Weiters befinde sich das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste derzeitig im Stadium des Ermittlungsverfahrens und sei ein verfahrensbeendender Bescheid noch nicht ergangen. Ein Rechtsmittel zur Bekämpfung einer Verfahrensanordnung könne daher nicht erhoben werden. Mit den Schriftsätzen vom XXXX wurde namens der Beschwerdeführerin

§ 15Vw

GVG beantragt, die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 wurde namens der Beschwerdeführerin

Paragraph 15, VwGVG beantragt, die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am XXXX langten die Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langten die Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Betreffend die Beschwerdeführerin ist bei der belangten Behörde ein Verfahren hinsichtlich ihrer Streichung aus der Liste der Psychotherapeuten

§ 19

Psychotherapiegesetz anhängig.Betreffend die Beschwerdeführerin ist bei der belangten Behörde ein Verfahren hinsichtlich ihrer Streichung aus der Liste der Psychotherapeuten

Paragraph 19, Psychotherapiegesetz anhängig. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , was durch die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX , abgelehnt wurde.Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , was durch die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 , abgelehnt wurde. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Einvernahme von XXXX sowie erstmals die Einvernahme von XXXX .Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Einvernahme von römisch 40 sowie erstmals die Einvernahme von römisch 40 . Am XXXX wurde abermals die Einvernahme von XXXX beantragt.Am römisch 40 wurde abermals die Einvernahme von römisch 40 beantragt. Im Rahmen der am XXXX vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX als auch von XXXX von der Verhandlungsführung abgelehnt.Im Rahmen der am römisch 40 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 als auch von römisch 40 von der Verhandlungsführung abgelehnt.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die vorgelegten Akten, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , die Beschwerden der Beschwerdeführerin vomDas Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die vorgelegten Akten, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom XXXX , sowie die durch die belangte Behörde ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX sowie den Vorlageanträgen vomrömisch 40 , sowie die durch die belangte Behörde ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom römisch 40 sowie den Vorlageanträgen vom XXXX .römisch 40 . Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt unbestritten sowie im ausreichenden Umfang erkennen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine der essentiellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht ist somit das Vorliegen eines Bescheides.Eine der essentiellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht ist somit das Vorliegen eines Bescheides. Im gegenständlichen Fall ist daher zu klären, ob den angefochtenen Rechtsakten der belangten Behörde überhaupt Bescheidqualität zukommt. Gegenständlich wird die Ablehnung zweier Beweisanträge im Rahmen der das anhängige verwaltungsbehördliche Verfahren betreffenden mündlichen Verhandlung – nämlich die (ergänzende) Einvernahme zweier Zeugen – angefochten. Der Bescheidbegriff wird im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu § 56 AVG handelt es sich beim Bescheid um den "Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll". Ein Bescheid ist daher eine hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1, mwN).Der Bescheidbegriff wird im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu Paragraph 56, AVG handelt es sich beim Bescheid um den "Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll". Ein Bescheid ist daher eine hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 1, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mwN; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mwN; vergleiche weiters aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059). Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 unter Hinweis auf VwGH 15.04.1994, 93/17/0329 mwN; Beschluss des VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0316). Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9

(2011), Rz 389). In diesem Zusammenhang normiert die Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG Folgendes:In diesem Zusammenhang normiert die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG Folgendes: "Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen." § 63 Abs. 2 AVG bestimmt:Paragraph 63, Absatz 2, AVG bestimmt: "Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden." § 7 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG lautet: "Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden." In den diesbezüglichen Erläuterungen (RV 2009BlgNR
  1. GP) heißt es dazu:In den diesbezüglichen Erläuterungen Regierungsvorlage 2009BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu: "Der vorgeschlagene § 7 regelt in seinen Abs. 1 und 2 die Zulässigkeit der Beschwerde (siehe auch Art. 132 Abs. 6 B-VG). Die Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, soll eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden. [ ]""Der vorgeschlagene Paragraph 7, regelt in seinen Absatz eins und 2 die Zulässigkeit der Beschwerde (siehe auch Artikel 132, Absatz 6, B-VG). Die Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, soll eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden. [ ]" Eine nähere Umschreibung des Begriffs der Verfahrensanordnung ist im AVG nicht enthalten. Nach herrschender Lehre und Judikatur sind Verfahrensanordnungen keine Bescheide (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 48f, mwN).Eine nähere Umschreibung des Begriffs der Verfahrensanordnung ist im AVG nicht enthalten. Nach herrschender Lehre und Judikatur sind Verfahrensanordnungen keine Bescheide vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 48f, mwN). Im Allgemeinen sprechen Verfahrensanordnungen nicht über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, sondern regeln (nur) den Gang des Verfahrens (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2011)§ 7, Anm. 5 mwN).Im Allgemeinen sprechen Verfahrensanordnungen nicht über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, sondern regeln (nur) den Gang des Verfahrens (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2011)Paragraph 7,, Anmerkung 5 mwN). Sohin ergibt sich in diesem Zusammenhang ein allgemeines Abgrenzungsproblem, da die Verwaltungsverfahrensgesetze meist keine ausdrückliche Qualifikation verfahrensrechtlicher Akte vorsehen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011), Rz 392). In der Regel ist bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden und bloßen Verfahrensanordnungen auf den Einzelfall abzustellen. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (VwGH 18.12.2003, 2002/06/0110). Ungeachtet der verschiedenen Überlegungen zu Abgrenzungskriterien zwischen Verfahrensanordnungen und (verfahrensrechtlichen) Bescheiden, besteht jedoch in der Judikatur und Lehre Einigkeit darüber, dass die Ablehnung eines Beweisantrages eine Verfahrensanordnung darstellt (VwGH 25.02.1993, 92/04/0286; VwGH 13.03.2002, 2001/12/0254; VwGH 20.03.2009, 2005/15/0186; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011), Rz 389; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 38).Ungeachtet der verschiedenen Überlegungen zu Abgrenzungskriterien zwischen Verfahrensanordnungen und (verfahrensrechtlichen) Bescheiden, besteht jedoch in der Judikatur und Lehre Einigkeit darüber, dass die Ablehnung eines Beweisantrages eine Verfahrensanordnung darstellt (VwGH 25.02.1993, 92/04/0286; VwGH 13.03.2002, 2001/12/0254; VwGH 20.03.2009, 2005/15/0186; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011), Rz 389; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 38). Auch wenn eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, erlangt sie dadurch nicht Bescheidqualität (vgl. VwGH 02.07.2009, Zl. 2008/12/0090, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 57 zu § 63). Damit mangelt es der Versagung (der Beischaffung) von Beweismitteln, mag dies auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben, der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. § 26 Abs. 1 VwGG, weshalb der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht. (VwGH 25.01.2012, Zl. 2011/12/0038)Auch wenn eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, erlangt sie dadurch nicht Bescheidqualität vergleiche VwGH 02.07.2009, Zl. 2008/12/0090, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 57 zu Paragraph 63,). Damit mangelt es der Versagung (der Beischaffung) von Beweismitteln, mag dies auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben, der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, weshalb der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht. (VwGH 25.01.2012, Zl. 2011/12/0038) Aus dem Vorhergesagten folgt, dass die angefochtenen Ablehnungen der beantragten (ergänzenden) Zeugeneinvernahmen – unabhängig von ihrer "Verkündung" und Begründung im Rahmen der mündlichen Verhandlung – Verfahrensanordnungen darstellen und diese sohin iSd § 7 Abs. 1 VwGVG bzw. § 63 Abs. 2 AVG nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind.Aus dem Vorhergesagten folgt, dass die angefochtenen Ablehnungen der beantragten (ergänzenden) Zeugeneinvernahmen – unabhängig von ihrer "Verkündung" und Begründung im Rahmen der mündlichen Verhandlung – Verfahrensanordnungen darstellen und diese sohin iSd Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG bzw. Paragraph 63, Absatz 2, AVG nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind. Die Beschwerden sind daher mangels zulässiger Anfechtungsgegenstände als unzulässig zurückzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Im gegenständlichen Fall werfen die Beschwerden die Frage der Bescheidqualität der Ablehnung von beantragten Zeugeneinvernahmen und somit lediglich eine Rechtsfrage auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall werfen die Beschwerden die Frage der Bescheidqualität der Ablehnung von beantragten Zeugeneinvernahmen und somit lediglich eine Rechtsfrage auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten ist und die Rechtsfrage in ständiger Rechtsprechung gelöst ist, kann auch keine besondere Komplexität abgeleitet werden.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten ist und die Rechtsfrage in ständiger Rechtsprechung gelöst ist, kann auch keine besondere Komplexität abgeleitet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zurückweisung der Beschwerden ergeht in Folge der im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 und § 63 AVG.Die Zurückweisung der Beschwerden ergeht in Folge der im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 56 und Paragraph 63, AVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2181080.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.