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{'item': 'W197 2184282-1'}

Obsah (6)§ 76§ 35Art 133§ 57§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW197 2184282-1 SpruchW197 2184282-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 02.04.2017 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der BF täuschte im Verfahren seine Minderjährigkeit vor, indem er ein falsches Geburtsdatum angab. Aufgrund einer Altersfeststellung stellte sich seine Volljährigkeit heraus. 1.
  2. Der BF wurde in einer Grundversorgungsstelle untergebracht, aus der er sich bereits im April eigenmächtig entfernte und untertauchte. Zudem erschien er einmal nicht zum Transport in die GVS und wirkte am Asylverfahren nicht mit, indem er einer Vorladung zur Identitätsfeststellung nicht Folge leistete. 1.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme am 17.07.2017 brachte der BF vor der Behörde keine Umstände vor, die auf eine Integration im Bundesgebiet hindeuten und er auch im Falle, dass er Reisedokumente hätte, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren werde und in Österreich ein besseres Leben haben wolle. 1.
  4. Mit Bescheid der Behörde vom 27.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm wurde auch kein subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF in der Haftanstalt zugestellt. 1.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Das BVwG stellte fest, dass der BF gesund, im Bundesgebiet nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Einer vom BVwG eingeholten Meldeauskunft ist zu entnehmen, dass der BF bislang nur in GVS-Einrichtungen und in Haftanstalten gemeldet war. In der Haftanstalt erhielt der BF keinen Besuch. Das Erkenntnis wurde dem BF eigenhändig zugestellt. Gegen dieses erhob der BF außerordentliche Revision an der VwGH. 1.
  6. Mit Urteilen des LG XXXX vom 14.06.2017 und 26.07.2017 wurde der BF nach dem SMG zu 4 Monaten bedingter beziehungsweise 9 Monate unbedingter Haft. Dazu stellte das BVwG in seinem Erkenntnis unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und des EGMR fest, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und die Staaten angesichts verheerender Auswirkungen der Suchtmittelkriminalität berechtigt seien, besonders rigoros vorzugehen. Bei der Interessenabwägung im Hinblick auf den BF überwiege sohin das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung Der BF befand sich bis 20.12.2017 in Strafhaft.1.
  7. Mit Urteilen des LG römisch 40 vom 14.06.2017 und 26.07.2017 wurde der BF nach dem SMG zu 4 Monaten bedingter beziehungsweise 9 Monate unbedingter Haft. Dazu stellte das BVwG in seinem Erkenntnis unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und des EGMR fest, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und die Staaten angesichts verheerender Auswirkungen der Suchtmittelkriminalität berechtigt seien, besonders rigoros vorzugehen. Bei der Interessenabwägung im Hinblick auf den BF überwiege sohin das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung Der BF befand sich bis 20.12.2017 in Strafhaft. 1.
  8. Die Behörde hat während aufrechter Strafhaft des BF das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet, der BF wurde aus der Strafhaft den nigerianischen Behörden am 17.11.2017 vorgeführt. Anlässlich der Vorführung machte der BF falsche Angaben zu seiner Staatszugehörigkeit indem er angab, aus Niger zu stammen. Die Nigerianischen Behörden stellten in der Folge am 17.01.2018 ein Heimreisezertifikat aus. 1.
  9. Der BF wurde am 20.12.2017 vor Schubhaftverhängung persönlich einvernommen, wobei er sein bisheriges Vorbringen, insbesondere seine Weigerung in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wiederholte. Er gab neuerlich an, gesund zu sein. Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll. 1.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 20.12.2017 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z.1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, dem verhängten Einreiseverbot, den Straftaten des BF, der fehlenden familiären und beruflichen Integration, und die fehlenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das Risiko des Untertauchens, seine Straftaten indizierten ein Überwiegen des öffentlichen Interesses den BF abzuschieben. Die Behörde sah im Verhalten die Kriterien der Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 20.12.2017 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, dem verhängten Einreiseverbot, den Straftaten des BF, der fehlenden familiären und beruflichen Integration, und die fehlenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das Risiko des Untertauchens, seine Straftaten indizierten ein Überwiegen des öffentlichen Interesses den BF abzuschieben. Die Behörde sah im Verhalten die Kriterien der Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. 1.
  12. Gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des angefochtenen Mandatsbescheides erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr bestehe, die Haft unverhältnismäßig wäre und er in den Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden könne, beziehungsweise die Behörde es unterlassen habe, entsprechende Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu machen. Der BF könne auch weiterhin in einer GVS untergebracht werden. Es gäbe keine Hinweise, dass der BF untertauchen werde, seine fehlende Ausreisewilligkeit rechtfertige die Verhängung der Schubhaft nicht. Beantragt wurde weiters Kosten- und Aufwandersatz. 1.
  13. Die Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift. Dem Rechtsvertreter wurde dazu Parteiengehör gewährt, der auf sein bisheriges Vorbringen verwies. 1.
  14. Der BF hat am 30.
  15. 2017 versucht, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Er hat den Versuch noch am selben Tag abgebrochen. Der BF besitzt offenbar nicht mehr Barmittel von 530 € da er in der Haft Geld abgehoben und verbraucht hat. 1.
  16. Der BF wurde per Flug am 31.01.2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben. 1.
  17. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  19. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  20. Festgestellt wird, dass aus dem bisherigen Verhalten des BF erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten ist. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er hat sich eigenmächtig aus der GVS entfernt und ist untergetaucht. Er ist im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert und verdient seinen Unterhalt offenbar durch Straftaten nach dem SMG. Der BF hat im Bundesgebiet keine gesicherte Unterkunft und ist nicht gewillt, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. 1.
  21. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend die Erlangung eines HRZ betrieben. Der BF wurde inzwischen auch abgeschoben.
  22. Beweiswürdigung 2.
  23. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
  24. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und wirkte am Verfahren nicht mit, indem er untertauchte. Zudem machte er falsche Angaben zu seiner Identität und wurde schon nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet straffällig. Die Behörde hat die Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Haft im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet. 2.
  25. Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann. Es ist vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt worden.
  26. Rechtliche Beurteilung 3.
  27. Zu Spruchpunkt A. I. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  28. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
  5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. 3.1.
  6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Nigeria rechtlich oder faktisch unzulässig wäre. Der BF wurde inzwischen auch abgeschoben. 3.
  7. Zu Spruchpunkt A. II. - Kostenbegehren3.
  8. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat Kostenersatz begehrt. 3.
  9. Zu Spruchpunkt A. III. - Eingabegebühr3.
  10. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Eingabegebühr Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Durch Beigebung eines Verfahrenshelfers sind dem BF keine weiteren Verfahrenskosten erwachsen.
  11. Zu Spruchpunkt B - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2184282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.