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{'item': 'W222 2184483-1'}

Obsah (18)§ 18Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 13§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW222 2184483-1 SpruchW222 2184483-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I Verfahrensgang:römisch eins Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt IV) sowie festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.04.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Absatz 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.04.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch neun). Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest: "Während der Einvernahme am 24.10.2017 geben Sie vor dem BFA niederschriftlich zu Protokoll, dass es Ihnen gesundheitlich gut geht, Sie nicht in ärztlicher Behandlung stehen, nicht regelmäßig Medikamente benötigen, an keinen lebensgefährlichen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen leiden und nur manchmal den Arzt aufgrund Gliederschmerzen aufsuchen. Ansonsten würde es Ihnen gut gehen (EV S. 6). Es ist aktenkundig, dass Sie selbstverletzendes Verhalten zeigen. Laut Bericht der PolizeiinspektionXXXX vom 01.03.2016, Zl. XXXX, wurde Ihr Verhalten am 25.01.2016 gegen 02:00 Uhr (Sonderbetreuungsstelle XXXX) durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wegen Rauchens außerhalb der Unterkunft beanstandet. Daraufhin sagten Sie sinngemäß, laut Übersetzung einer anwesenden sprachkundigen Zeugin: "Ich konnte nicht schlafen und muss rauchen. Ich darf aber nicht rauchen. Wenn sie (Sicherheitsdienst XXXX) uns nicht rauchen lassen, ritze ich mich selber am Arm und bringe alle XXXX-Leute um."Es ist aktenkundig, dass Sie selbstverletzendes Verhalten zeigen. Laut Bericht der PolizeiinspektionXXXX vom 01.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde Ihr Verhalten am 25.01.2016 gegen 02:00 Uhr (Sonderbetreuungsstelle römisch 40 ) durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wegen Rauchens außerhalb der Unterkunft beanstandet. Daraufhin sagten Sie sinngemäß, laut Übersetzung einer anwesenden sprachkundigen Zeugin: "Ich konnte nicht schlafen und muss rauchen. Ich darf aber nicht rauchen. Wenn sie (Sicherheitsdienst römisch 40 ) uns nicht rauchen lassen, ritze ich mich selber am Arm und bringe alle XXXX-Leute um." Daraufhin ritzten Sie sich mit einer Rasierklinge mehrmals am Unterarm. Nach Befragung durch die sprachkundige Zeugin gaben Sie an, die Drohung sowie Selbstverletzung wegen Beanstandung des Rauchens bzw. wegen des Rauchverbotes gemacht zu haben. Laut Krankenakte der JustizanstaltXXXX ritzen Sie sich während der Haftverbüßung alte Schnittwunden auf, verweigern jedoch jegliche Versorgung und ignorieren ärztliche Belehrungen (Krankenakte JA, Eintrag vom 18.10.2017). Der Krankenakte der Justizanstalt XXXX folgend, klagen Sie auch wiederholt über Stress, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Aggressionsgefühle und Anspannung, negieren jedoch im ärztlichen Gespräch Suizidgedanken und zeigen keine Akutgefährdung (Krankenakte JA, Eintrag vom 19.06.2017 und 25.07.2017). Sie könnten jedoch nicht versprechen, dass Sie sich nicht wieder selbst verletzen würden, wenn Beamte Sie schlecht behandeln sollten (Krankenakte JA, Eintrag vom 19.06.2017).Der Krankenakte der Justizanstalt römisch 40 folgend, klagen Sie auch wiederholt über Stress, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Aggressionsgefühle und Anspannung, negieren jedoch im ärztlichen Gespräch Suizidgedanken und zeigen keine Akutgefährdung (Krankenakte JA, Eintrag vom 19.06.2017 und 25.07.2017). Sie könnten jedoch nicht versprechen, dass Sie sich nicht wieder selbst verletzen würden, wenn Beamte Sie schlecht behandeln sollten (Krankenakte JA, Eintrag vom 19.06.2017). Hinsichtlich Ihrer Selbstbeschädigungen ist festzuhalten, dass Sie Ihre Eigengefährdung offensichtlich auch als Druckmittel gegenüber Beamte bzw. Sicherheitsorgane einsetzen, um Ihren eigenen Willen durchzusetzen. Sie sind grundsätzlich gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen. Laut Behandlungsmitteilung der JustizanstaltXXXX vom 04.01.2018 bestehen derzeit keine Erkrankungen und stehen Sie aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Laut Risikodokumentation der Justizanstalt XXXX leiden Sie an keinen psychiatrischen Erkrankungen. Diagnosen liegen keine vor (Krankenakte JA, Stand: 04.01.2018)."Laut Risikodokumentation der Justizanstalt römisch 40 leiden Sie an keinen psychiatrischen Erkrankungen. Diagnosen liegen keine vor (Krankenakte JA, Stand: 04.01.2018)." Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 31.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat mehrmals selbstverletzendes Verhalten, dies auch in der JAXXXXgezeigt. Am 19.06.2017 fand in der JA XXXX eine psychiatrische Untersuchung statt, im Zuge derer die Dosis des Medikamentes Zyprexa erhöht wurde. Am 24.07.2017 lehnte der Beschwerdeführer in der JAXXXX die Einnahme von Medikamenten ab. In weiterer Folge zeigte dieser wieder selbstverletzendes Verhalten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 31.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat mehrmals selbstverletzendes Verhalten, dies auch in der JAXXXXgezeigt. Am 19.06.2017 fand in der JA römisch 40 eine psychiatrische Untersuchung statt, im Zuge derer die Dosis des Medikamentes Zyprexa erhöht wurde. Am 24.07.2017 lehnte der Beschwerdeführer in der JAXXXX die Einnahme von Medikamenten ab. In weiterer Folge zeigte dieser wieder selbstverletzendes Verhalten. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die in Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyls.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die in Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyls. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung :

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 1 BFA-VG).Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG). Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

§ 18Abs.

5 erster Satz leg.cit. stützt, genau zu bezeichnen.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz leg.cit. stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebende Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 leg.cit.).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebende Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, leg.cit.). Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs. 5 erster Satz BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 leg.cit. wenden. § 18 Abs. 5 leg.cit. sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

§ 18Abs.

5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. wenden. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer in einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) anzunehmen ist.Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer in einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: BFA-VG) anzunehmen ist. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK auf. Der Beschwerdeführer hat mehrfach selbstverletzendes Verhalten gezeigt und wurde in der JA XXXX mehrfach psychiatrisch untersucht. Bei der Untersuchung am 19.06.2017 wurde vermerkt, dass die Dosis des Medikamentes Zyprexa erhöht wurde. Zyprexa gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die Antipsychotika genannt werden. Von der Anstaltsleitung der JA XXXX wurde festgehalten, dass es keine Diagnosen gebe. Das BFA hat ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie durch Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung zuzukommen.Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK auf. Der Beschwerdeführer hat mehrfach selbstverletzendes Verhalten gezeigt und wurde in der JA römisch 40 mehrfach psychiatrisch untersucht. Bei der Untersuchung am 19.06.2017 wurde vermerkt, dass die Dosis des Medikamentes Zyprexa erhöht wurde. Zyprexa gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die Antipsychotika genannt werden. Von der Anstaltsleitung der JA römisch 40 wurde festgehalten, dass es keine Diagnosen gebe. Das BFA hat ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie durch Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung zuzukommen. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W222.2184483.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.