Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 62§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW224 2182616-1 SpruchW224 2182616-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 63 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben. II. XXXX wird zu einem Kolloquium aus dem Modul "Mechatronik" an der HTBLVA XXXX, XXXX, XXXX, dem ein Vertreter des Landesschulrats für Steiermark beizuwohnen hat, zugelassen.römisch zwei. römisch 40 wird zu einem Kolloquium aus dem Modul "Mechatronik" an der HTBLVA römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , dem ein Vertreter des Landesschulrats für Steiermark beizuwohnen hat, zugelassen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Studierender der technischen Fachschule für Berufstätige in der Fachrichtung "Mechatronik" an der XXXX (im Folgenden: Fachschule). Die letztmögliche Wiederholung des Kolloquiums des Beschwerdeführers aus dem Modul "Mechatronik" (
- Semester) wurde am 25.10.2017 mit "Nicht genügend" beurteilt. Mit Entscheidung vom 06.11.2017 sprach der Schulleiter der Fachschule aus diesem Grund aus, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Studierender mit 06.11.2017 ende und der Beschwerdeführer zum weiteren Besuch der Ausbildung nicht berechtigt sei.
- Der Beschwerdeführer ist Studierender der technischen Fachschule für Berufstätige in der Fachrichtung "Mechatronik" an der römisch 40 (im Folgenden: Fachschule). Die letztmögliche Wiederholung des Kolloquiums des Beschwerdeführers aus dem Modul "Mechatronik" (
- Semester) wurde am 25.10.2017 mit "Nicht genügend" beurteilt. Mit Entscheidung vom 06.11.2017 sprach der Schulleiter der Fachschule aus diesem Grund aus, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Studierender mit 06.11.2017 ende und der Beschwerdeführer zum weiteren Besuch der Ausbildung nicht berechtigt sei.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch und brachte dabei im Wesentlichen vor, das Kolloquium über den Stoff der "
- Klasse" sei nicht "nach den an dieser Schule üblichen (gesetzlichen) Regeln bzw. Gepflogenheiten abgehalten" worden und begründete sein Vorbringen im weiterer Folge substantiiert.
- Der Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) verfügte mit Schreiben vom 21.11.2017, dass das Verfahren
§ 62Abs. 3 Sch
UG-BKV unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einem neuerlichen Kolloquium aus "Mechatronik" (
- Semester) zugelassen werde. Aus den von der Fachschule vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese nicht zu einer völlig sicheren Überprüfung der Beurteilung des Kolloquiums ausreichten. Das neuerliche Kolloquium finde dann in Anwesenheit des zuständigen Landesschulinspektors oder eines von ihm bestimmten Vertreters statt.
- Der Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) verfügte mit Schreiben vom 21.11.2017, dass das Verfahren
Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einem neuerlichen Kolloquium aus "Mechatronik" (
- Semester) zugelassen werde. Aus den von der Fachschule vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese nicht zu einer völlig sicheren Überprüfung der Beurteilung des Kolloquiums ausreichten. Das neuerliche Kolloquium finde dann in Anwesenheit des zuständigen Landesschulinspektors oder eines von ihm bestimmten Vertreters statt.
- Die Fachschule gab dem Beschwerdeführer in Anschluss daran bekannt, dass das neuerliche Kolloquium am 28.11.2017 stattfinde.
- Mit E-Mail vom 24.11.2017 ersuchte der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer um Abberaumung des Termins des Kolloquiums und Anberaumung eines neuen Termins innerhalb angemessener Frist und begründete dies mit der kurzen Vorbereitungszeit auf das neuerliche Kolloquium. Mit E-Mail vom 27.11.2017 teilte die Fachschule dem Beschwerdeführer mit, dass der Prüfungstermin beibehalten werde. Am 28.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung, wonach er in Folge von Krankheit arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund verschob die Fachschule das Kolloquium auf 06.12.
- Am 04.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der Fachschule eine ärztliche Bestätigung vom 30.11.2017, wonach er nach einem grippalen Infekt gesundheitlich noch nicht völlig wiederhergestellt sei und weiterhin Schonung einhalten müsse.
- Der Beschwerdeführer trat am 06.12.2017 nicht zum Kolloquium aus dem Modul "Mechatronik" an.
- Mit Bescheid vom 07.12.2017 wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus der ärztlichen Bestätigung vom 28.11.2017 und vom 30.11.2017 insgesamt nicht abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer am anberaumten Tag des Kolloquiums, also am 06.12.2017, prüfungsunfähig gewesen sei. Er habe diesbezüglich keine Bestätigung vorgelegt. Er habe zwar der zuständigen Juristin der belangten Behörde telefonisch angekündigt, im Laufe des Tages per E-Mail eine entsprechende Bestätigung für eine Erkrankung am 06.12.2017 vorlegen wollen, habe dies aber letztlich unterlassen. Die zuständige Juristin der belangten Behörde habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass eine später einlangende Bestätigung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er keine Bestätigung vorgelegt habe. Ein Nachweis über eine am 06.12.2017 vorliegende Prüfungsunfähigkeit sei sohin nicht erbracht worden. Die belangte Behörde führte Weiters aus, es sei davon auszugehen, dass mit der neuerlichen Verschiebung des Prüfungstermins lediglich bezweckt werde, dem Studierenden mehr Zeit zu verschaffen, um fehlerhaftes Wissen nachzuholen. Ein Nichtantreten zu dem neuerlichen Kolloquium sei damit verbunden, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Modul "Mechatronik" aufrecht bleibe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte dabei geltend, die Fachschule hätte ein neuerliches Kolloquium anberaumen müssen, weil aus der ärztlichen Bestätigung vom 30.11.2017 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, am 06.12.2017 zum Kolloquium anzutreten. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer die gleichen Argumente hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Kolloquiums vom 25.10.2017 vor wie bereits im Widerspruch.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2018, eingelangt am 11.01.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2018 um Vorlage von Dokumenten zum Nachweis, aus welchen Gründen er nicht zum Kolloquium am 06.12.2017 antreten konnte. Weiters wurde ersucht, der Beschwerdeführer möge seinen Arbeitgeber namhaft machen.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahmen vom 25.01.2018 und 26.01.2018 eine ärztliche Bestätigung, wonach er am 06.12.2017 "gesundheitlich noch nicht völlig wiederhergestellt" gewesen sei, sowie eine Bestätigung seines Dienstgebers, wonach er am 06.12.2017 auf Grund eines grippalen Infekts seinen Dienst nicht angetreten habe. Diese Bestätigung wurden der belangten Behörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Studierender der technischen Fachschule für Berufstätige in der Fachrichtung "Mechatronik" an der HTBLVA XXXX. Die letztmögliche Wiederholung des Kolloquiums des Beschwerdeführers aus dem Modul "Mechatronik" (
- Semester) wurde am 25.10.2017 mit "Nicht genügend" beurteilt.Der Beschwerdeführer ist Studierender der technischen Fachschule für Berufstätige in der Fachrichtung "Mechatronik" an der HTBLVA römisch 40 . Die letztmögliche Wiederholung des Kolloquiums des Beschwerdeführers aus dem Modul "Mechatronik" (
- Semester) wurde am 25.10.2017 mit "Nicht genügend" beurteilt. Mit Entscheidung vom 06.11.2017 sprach der Schulleiter der Fachschule aus, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Studierender mit 06.11.2017 endet und der Beschwerdeführer zum weiteren Besuch der Ausbildung nicht berechtigt ist. Die seitens der Fachschule vorgelegten Unterlagen reichen nicht zur Feststellung aus, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung im Modul "Mechatronik" richtig oder unrichtig war. Der Beschwerdeführer war am 06.12.2017 auf Grund einer Erkrankung prüfungsunfähig und trat an diesem Tag auch nicht seinen Dienst bei seinem Arbeitgeber an.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht holte von Amts wegen in Bezug auf den Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung, wonach er am 06.12.2017 "gesundheitlich noch nicht völlig wiederhergestellt" gewesen sei, sowie eine Bestätigung seines Dienstgebers, wonach er am 06.12.2017 auf Grund eines grippalen Infekts seinen Dienst nicht angetreten habe, ein. Es gibt keinen Grund, an der Echtheit dieser Urkunden zu zweifeln und entgegen dieser Beweismittel anzunehmen, der Beschwerdeführer sei am 06.12.2017 gesund und prüfungsfähig gewesen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten: Verfahren § 61.
(1)Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.Paragraph 61,
(1)Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3)Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(3)Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (Paragraph 62, Absatz eins,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4)Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
- Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
- den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
- die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
- Datum der Entscheidung;
- die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
- die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Provisorialverfahren (Widerspruch) § 62.
(1)Gegen die Entscheidungen
§ 61
ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Paragraph 62,
(1)Gegen die Entscheidungen
Paragraph 61, ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2)Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3)In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit "Nicht genügend" bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.
(3)In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 32,) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit "Nicht genügend" bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.
(4)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(4)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 61, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. Entscheidungspflicht § 63.
(1)In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.Paragraph 63,
(1)In den Fällen des Paragraph 61, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2)Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
(2)Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
(3)Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(3)Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4)In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
(4)In den Fällen des Paragraph 62, Absatz 3, hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
(5)Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden." Zu A) Stattgabe
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden. Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. VwGH 12.9.2006, 2003/03/0035, 15.7.2003, 2002/05/0772, und 27.3.2000, 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden. Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche VwGH 12.9.2006, 2003/03/0035, 15.7.2003, 2002/05/0772, und 27.3.2000, 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung). Aus den vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (ärztliche Bestätigung; Bestätigung des Dienstgebers) ergibt sich, dass er am 06.12.2017 "gesundheitlich noch nicht völlig wiederhergestellt" war und dass er am 06.12.2017 auf Grund eines grippalen Infekts den Dienst bei seinem Arbeitgeber nicht antrat. Der Beschwerdeführer legte sohin dar, dass er am 06.12.2017 aus gesundheitlichen Gründen dem Kolloquium aus dem Modul "Mechatronik" fernblieb und an diesem Tag auch seiner Beschäftigung nicht nachgehen konnte. Die belangte Behörde hätte das Beweisanbot des Beschwerdeführers (Vorlegen einer Arztbestätigung), zumal er eine Erkrankung geltend gemacht hat, nicht auf den Tag der Erkrankung selbst, also den 06.12.2017, beschränken dürfen und ihm eine Frist von einem Tag zur Vorlage entsprechender Urkunden geben dürfen. Eine solche Beweiswürdigung war im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zunächst telefonisch auf, die in seiner Ankündigung genannte Bestätigung eines Arztes zu seiner Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Schon aus diesem Vorgehen, nämlich den Beschwerdeführer zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, ist zu erkennen, dass die belangte Behörde selbst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Erkrankung nicht für so unbestimmt hielt, als dass es nicht geeignet gewesen wäre, darüber ein Beweisverfahren zu führen. Auch wenn der Beschwerdeführer nun keine schriftlichen Beweismittel am selben Tag vorlegte, lagen nach wie vor seine bereits am 28.11.2017 und 30.11.2017 erstatteten ärztlichen Bestätigungen betreffend eines grippalen Infekts vor. Schon deshalb hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Erkrankung am 06.12.2017 nicht ohne weiteres Beweisverfahren am Tag nach dem krankheitsbedingten Nichtantritt zum Kolloquium als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifizieren dürfen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführer zu einem (neuerlichen) Kolloquium aus dem Modul "Mechatronik" an der HTBLVA XXXX, zuzulassen.Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführer zu einem (neuerlichen) Kolloquium aus dem Modul "Mechatronik" an der HTBLVA römisch 40 , zuzulassen. 2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 12.9.2006, 2003/03/0035, 15.7.2003, 2002/05/0772, und 27.3.2000, 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084).Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 12.9.2006, 2003/03/0035, 15.7.2003, 2002/05/0772, und 27.3.2000, 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2182616.1.00