RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW227 2116240-1 SpruchW227 2116240-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom
(2001), Artikel 20 /, 4, Rz. 67 f). Die Auskunftspflicht besteht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anm. 4 zu § 1 AuskunftspflichtG; vgl. weiters VwGH 14.11.1990, 90/13/0086; 31.03.2003, 2000/10/0052, jeweils m.w.N.).Die Auskunftspflicht besteht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anmerkung 4 zu Paragraph eins, AuskunftspflichtG; vergleiche weiters VwGH 14.11.1990, 90/13/0086; 31.03.2003, 2000/10/0052, jeweils m.w.N.). 1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die Vorgaben für die Anwerbung von Bediensteten im Bildungsbereich und die dafür not-wendigen Unterlagen fallen gemäß der Zuständigkeitsregelung in der Anlage zu § 2 Bun-desministeriengesetz 1986 (Teil 1, Z 3 und Teil 2 Abschnitt D, Z 1) nicht in den Wirkungsbe-reich des Bundeskanzleramtes, sondern in jenen des Bundesministeriums für Bildung. Damit besteht bei der Art der vom Beschwerdeführer gewünschten Auskunft keine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Er hat somit zu Recht das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit abgewiesen.Die Vorgaben für die Anwerbung von Bediensteten im Bildungsbereich und die dafür not-wendigen Unterlagen fallen gemäß der Zuständigkeitsregelung in der Anlage zu Paragraph 2, Bun-desministeriengesetz 1986 (Teil 1, Ziffer 3 und Teil 2 Abschnitt D, Ziffer eins,) nicht in den Wirkungsbe-reich des Bundeskanzleramtes, sondern in jenen des Bundesministeriums für Bildung. Damit besteht bei der Art der vom Beschwerdeführer gewünschten Auskunft keine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Er hat somit zu Recht das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit abgewiesen. Abgesehen davon beantwortete die Bundesministerin für Bildung und Frauen bereits mit Schreiben vom
- April 2015 das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Auskunftspflicht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes besteht, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Auskunftspflicht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes besteht, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2116240.1.00