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{'item': 'W227 2116240-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2018 GeschäftszahlW227 2116240-1 SpruchW227 2116240-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom

  1. September 2015, Zl. BKA-184.490/0046-1/8/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom
  2. September 2015, Zl. BKA-184.490/0046-1/8/2015, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
  3. Am
  4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim (damaligen) Bundeskanzler unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz (APG) die Erteilung folgender Auskunft: "
  5. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Vorgabe, Stellenbewerbungen ausschließlich online vornehmen zu dürfen? Welche Möglichkeiten haben Lehrer, die zwar alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllen, aber über keinen Computer bzw. keinen Internetzugang verfügen, die ausgeschriebene Stelle zu erlangen?
  6. Ist es rechtens, vom Bewerber Angaben über seine Ehepartner/Lebenspartner abzufragen, die Vorlage einer Heiratsurkunde oder Verpartnerungsurkunde zu verlangen sowie Angaben über den Beruf des Lebenspartners abzufragen?
  7. Wie ist die Forderung, einen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, mit dem (zumindest derzeit noch geltenden) Steuergeheimnis vereinbar?"
  8. Daraufhin teilte der Bundeskanzler dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. April 2015 mit, dass Rechtsfragen grundsätzlich nicht dem Auskunftspflichtgesetz unterlägen und aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 das Bundesministerium für Bildung und Frauen für die Beantwortung der Anfrage zuständig wäre.
  10. Daraufhin teilte der Bundeskanzler dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  11. April 2015 mit, dass Rechtsfragen grundsätzlich nicht dem Auskunftspflichtgesetz unterlägen und aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 das Bundesministerium für Bildung und Frauen für die Beantwortung der Anfrage zuständig wäre.
  12. In Folge teilte die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen mit Schreiben vom
  13. April 2015 dem Beschwerdeführer zu seinem Auskunftsbegehren mit, dass in der Ausschreibung als Einreichungsstelle für Bewerbungen um Stellen für Lehrkräfte an mittleren und höheren Schule (§ 203b Abs. 1 Z 7 BDG 1979) regelmäßig das Online-Bewerbungsportal des jeweiligen Landesschulrates festgelegt werde. Sollte ein Bewerber über keinen Internetanschluss verfügen, bestehe die Möglichkeit, die Infrastruktur am jeweiligen Landesschulrat zu benutzen. Fragen zum Familienstand, nach Kindern oder einem Partner seien gerechtfertigt, weil dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften verschiedentlich an diesbezügliche Merkmale anknüpften. Sei eine Berufspraxis gesetzlich vorgeschrieben, müsse sie für selbständig oder freiberuflich ausgeübte Tätigkeiten mit dem Nachweis der Veranlagung gemäß Einkommensteuergesetz belegt werden.
  14. In Folge teilte die (damalige) Bundesministerin für Bildung und Frauen mit Schreiben vom
  15. April 2015 dem Beschwerdeführer zu seinem Auskunftsbegehren mit, dass in der Ausschreibung als Einreichungsstelle für Bewerbungen um Stellen für Lehrkräfte an mittleren und höheren Schule (Paragraph 203 b, Absatz eins, Ziffer 7, BDG 1979) regelmäßig das Online-Bewerbungsportal des jeweiligen Landesschulrates festgelegt werde. Sollte ein Bewerber über keinen Internetanschluss verfügen, bestehe die Möglichkeit, die Infrastruktur am jeweiligen Landesschulrat zu benutzen. Fragen zum Familienstand, nach Kindern oder einem Partner seien gerechtfertigt, weil dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften verschiedentlich an diesbezügliche Merkmale anknüpften. Sei eine Berufspraxis gesetzlich vorgeschrieben, müsse sie für selbständig oder freiberuflich ausgeübte Tätigkeiten mit dem Nachweis der Veranlagung gemäß Einkommensteuergesetz belegt werden.
  16. Mit Schreiben vom
  17. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren an den Bundeskanzler aufrecht und führte aus, dass nicht nachvollziehbar begründet worden wäre, warum die Beantwortung der gegenständlichen Fragen nicht in den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes fällen würde.
  18. Darauf wurde dem Beschwerdeführer nochmals mitgeteilt, dass für die Beantwortung seiner Anfrage nicht das Bundeskanzleramt, sondern das Bundesministerium für Bildung und Frauen zuständig sei und dieses seine Anfrage bereits mit Schreiben vom
  19. April 2015 beantwortet habe.
  20. Am
  21. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 APG.
  22. Am
  23. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, APG.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundeskanzler das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 APG ab.
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundeskanzler das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, APG ab. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes an: Die Vorgaben für die Anwerbung von Bediensteten im Bildungsbereich und die dafür notwendigen Unterlagen würden gemäß der Zuständigkeitsregelung in der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Teil 1, Z 3 und Teil 2 Abschnitt D, Z 1) nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers fallen, sodass hinsichtlich des gegenständlichen Auskunftsersuchens für den Bundeskanzler keine Auskunftspflicht bestehe.Die Vorgaben für die Anwerbung von Bediensteten im Bildungsbereich und die dafür notwendigen Unterlagen würden gemäß der Zuständigkeitsregelung in der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 (Teil 1, Ziffer 3 und Teil 2 Abschnitt D, Ziffer eins,) nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers fallen, sodass hinsichtlich des gegenständlichen Auskunftsersuchens für den Bundeskanzler keine Auskunftspflicht bestehe. Darüber hinaus diene das Auskunftspflichtgesetz nicht dem Zweck, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen (arg: Frage 2.: Ist es rechtens..., Frage 3.: Wie ist... mit dem Steuergeheimnis vereinbar?). Abstrakte Rechtsfragen zu fiktiven Sachverhalten seien grundsätzlich nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz.
  26. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführt: Da die unmittelbar zuständigen Behörden ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer "vertrauensvoll" an das Bundeskanzleramt mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren gewandt. Vor dem Hintergrund der Säumigkeit der unmittelbar ressortzuständigen Behörden sei zumindest von einer subsidiären Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur Beantwortung der von ihm gestellten Fragen auszugehen. Im Übrigen sei die Argumentation des Bundeskanzlers insofern nicht konsistent, als einerseits damit argumentiert werde, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens seien, andererseits aber damit argumentiert werde, für die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen überhaupt nicht zuständig zu sein. Dem Beschwerdeführer gehe es auch nicht darum, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, sondern vielmehr Rechtsklarheit über den gegenständlichen aus seiner Sicht in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Auswahlvorgang bei der Vergabe von Dienstposten zu erlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 1.
  28. Gemäß § 1 Abs. 1 APG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.1.
  29. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, APG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach § 1 Abs. 2 APG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, APG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 APG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 4, APG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. 1.
  30. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach § 4 APG ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten – § 1 Abs. 1 APG, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben – § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit – vgl. dazu etwa VwGH 22.03.1999, 97/19/0022). Die Zurückweisung eines nach § 4 APG gestellten Antrages wegen Unzuständigkeit kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn der Bescheid von einem Organ begehrt wird, das für die Auskunftsverweigerung nicht zuständig ist, etwa weil dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verneinung der Auskunft gar kein Auskunftsersuchen vorausgegangen ist (vgl. dazu etwa VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 15.09.2006, 2004/04/0018, sowie insbesondere Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354 (360 f und 362), und Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG,
  31. Lfg

(2001), Art. 20/4 Rz. 67 f).1.
  1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach Paragraph 4, APG ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten – Paragraph eins, Absatz eins, APG, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben – Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., offenbare Mutwilligkeit – vergleiche dazu etwa VwGH 22.03.1999, 97/19/0022). Die Zurückweisung eines nach Paragraph 4, APG gestellten Antrages wegen Unzuständigkeit kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn der Bescheid von einem Organ begehrt wird, das für die Auskunftsverweigerung nicht zuständig ist, etwa weil dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verneinung der Auskunft gar kein Auskunftsersuchen vorausgegangen ist vergleiche dazu etwa VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 15.09.2006, 2004/04/0018, sowie insbesondere Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354 (360 f und 362), und Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG,
  2. Lfg
(2001), Artikel 20 /, 4, Rz. 67 f). Die Auskunftspflicht besteht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anm. 4 zu § 1 AuskunftspflichtG; vgl. weiters VwGH 14.11.1990, 90/13/0086; 31.03.2003, 2000/10/0052, jeweils m.w.N.).Die Auskunftspflicht besteht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anmerkung 4 zu Paragraph eins, AuskunftspflichtG; vergleiche weiters VwGH 14.11.1990, 90/13/0086; 31.03.2003, 2000/10/0052, jeweils m.w.N.). 1.
  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die Vorgaben für die Anwerbung von Bediensteten im Bildungsbereich und die dafür not-wendigen Unterlagen fallen gemäß der Zuständigkeitsregelung in der Anlage zu § 2 Bun-desministeriengesetz 1986 (Teil 1, Z 3 und Teil 2 Abschnitt D, Z 1) nicht in den Wirkungsbe-reich des Bundeskanzleramtes, sondern in jenen des Bundesministeriums für Bildung. Damit besteht bei der Art der vom Beschwerdeführer gewünschten Auskunft keine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Er hat somit zu Recht das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit abgewiesen.Die Vorgaben für die Anwerbung von Bediensteten im Bildungsbereich und die dafür not-wendigen Unterlagen fallen gemäß der Zuständigkeitsregelung in der Anlage zu Paragraph 2, Bun-desministeriengesetz 1986 (Teil 1, Ziffer 3 und Teil 2 Abschnitt D, Ziffer eins,) nicht in den Wirkungsbe-reich des Bundeskanzleramtes, sondern in jenen des Bundesministeriums für Bildung. Damit besteht bei der Art der vom Beschwerdeführer gewünschten Auskunft keine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers. Er hat somit zu Recht das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit abgewiesen. Abgesehen davon beantwortete die Bundesministerin für Bildung und Frauen bereits mit Schreiben vom
  2. April 2015 das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 2.
  4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
  5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  6. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Auskunftspflicht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes besteht, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  7. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Auskunftspflicht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes besteht, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
  8. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2116240.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.