Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2016 Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
GVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2016 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2016 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 23.06.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27/für das Finanzamt Neunkirchen-Wr. Neustadt in 2632 Grafenbach, XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 23.06.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27/für das Finanzamt Neunkirchen-Wr. Neustadt in 2632 Grafenbach, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 23.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin krank sei und – bedingt durch seine Krankheit – nicht wisse, was er tut. Wegen seiner Bewusstseinsstörung und seiner geistigen Krankheit sei er unfähig, zu verstehen, was erlaubt sei und was nicht bzw. dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Deswegen sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auch durch die Beschwerdeführerin besachwaltert. Am 23.06.2015 sei die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen und habe nicht gewusst, dass ihr Mann seine Freunde arbeiten lasse. Wäre sie zuhause gewesen, hätte sie dem Tätigwerden des Herrn XXXX nicht zugestimmt, da sie diesen überhaupt nicht kenne. Herr XXXX sei ein Freund der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und lebe im Kellergeschoß ihres Hauses.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 23.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin krank sei und – bedingt durch seine Krankheit – nicht wisse, was er tut. Wegen seiner Bewusstseinsstörung und seiner geistigen Krankheit sei er unfähig, zu verstehen, was erlaubt sei und was nicht bzw. dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Deswegen sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auch durch die Beschwerdeführerin besachwaltert. Am 23.06.2015 sei die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen und habe nicht gewusst, dass ihr Mann seine Freunde arbeiten lasse. Wäre sie zuhause gewesen, hätte sie dem Tätigwerden des Herrn römisch 40 nicht zugestimmt, da sie diesen überhaupt nicht kenne. Herr römisch 40 sei ein Freund der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und lebe im Kellergeschoß ihres Hauses. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Betretenen bei Arbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich darauf, dass die beiden von ihrem Ehemann beauftragt worden seien, ihr Ehemann jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Der Beitragszuschlag sei jedoch nicht dem Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführerin selbst, welche die Sachwalterin ihres Ehemannes sei, vorgeschrieben worden. Jene sei die alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und sei es für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Das Risiko des Betriebes treffe die Beschwerdeführerin als alleinige Liegenschaftseigentümerin und sei sie sohin auch als Dienstgeberin der beiden Betretenen anzusehen.Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Betretenen bei Arbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich darauf, dass die beiden von ihrem Ehemann beauftragt worden seien, ihr Ehemann jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Der Beitragszuschlag sei jedoch nicht dem Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführerin selbst, welche die Sachwalterin ihres Ehemannes sei, vorgeschrieben worden. Jene sei die alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und sei es für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Das Risiko des Betriebes treffe die Beschwerdeführerin als alleinige Liegenschaftseigentümerin und sei sie sohin auch als Dienstgeberin der beiden Betretenen anzusehen. Mit Schreiben vom 01.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren geistig kranken Ehemann nicht jede Sekunde kontrollieren könne. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 07.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.12.2017 an die NÖGKK diverse Ausführungen getätigt. Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 08.01.2017 (gemeint: 2018) auf die Ausführungen im Schreiben vom 29.12.2017 repliziert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 23.06.2015 wurde um 10:30 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 27) eine Kontrolle auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden der bulgarische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX und der afghanische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX , bei der Durchführung von Maurerarbeiten auf der Baustelle angetroffen, ohne dass diese zwei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.Am 23.06.2015 wurde um 10:30 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 27) eine Kontrolle auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden der bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 und der afghanische Staatsangehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 , bei der Durchführung von Maurerarbeiten auf der Baustelle angetroffen, ohne dass diese zwei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Beschwerdeführerin ist die alleinige Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die gegenständliche Baustelle befindet. Die Beschwerdeführerin ist die Sachwalterin ihres geistig kranken und daher geschäftsunfähigen Ehemannes. Bei Herrn XXXX handelt es sich um einen langjährigen Freund der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Herr XXXX bewohnt unentgeltlich ein Zimmer im Keller in deren Haus. Bei Herrn XXXX handelt es sich um einen Bekannten des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Herr XXXX lebt in einem Asylheim.Bei Herrn römisch 40 handelt es sich um einen langjährigen Freund der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Herr römisch 40 bewohnt unentgeltlich ein Zimmer im Keller in deren Haus. Bei Herrn römisch 40 handelt es sich um einen Bekannten des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Herr römisch 40 lebt in einem Asylheim. Am 23.06.2015 wurden die Herren XXXX und XXXX vom Ehemann der Beschwerdeführerin – ohne Wissen der Beschwerdeführerin – angewiesen, auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, XXXX , zu arbeiten. Herr XXXX wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin abgeholt und zur Baustelle gebracht. Die Herren XXXX und XXXX verrichteten in der Folge ab 08:30 Uhr Maurerarbeiten auf dieser Baustelle. Die Beschwerdeführerin kannte Herrn XXXX nicht und hätte einer Mitarbeit des Herrn XXXX auf der Baustelle nicht zugestimmt.Am 23.06.2015 wurden die Herren römisch 40 und römisch 40 vom Ehemann der Beschwerdeführerin – ohne Wissen der Beschwerdeführerin – angewiesen, auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, römisch 40 , zu arbeiten. Herr römisch 40 wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin abgeholt und zur Baustelle gebracht. Die Herren römisch 40 und römisch 40 verrichteten in der Folge ab 08:30 Uhr Maurerarbeiten auf dieser Baustelle. Die Beschwerdeführerin kannte Herrn römisch 40 nicht und hätte einer Mitarbeit des Herrn römisch 40 auf der Baustelle nicht zugestimmt. Es ist festzustellen, dass die von den beiden Betretenen erbrachten Arbeitsleistungen auf der Baustelle zwar der Beschwerdeführerin wirtschaftlich zugutekamen; ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen lag jedoch nicht vor. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.02.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2016
Vm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.02.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2016
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Entscheidung des VfGH vom 24.11.2017, Zl. E 1741/2016, ist die Frage der Prozessfähigkeit handelnder Personen in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen.Entsprechend der Entscheidung des VfGH vom 24.11.2017, Zl. E 1741 aus 2016,, ist die Frage der Prozessfähigkeit handelnder Personen in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der geschäftsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin Herrn XXXX ohne Wissen der Beschwerdeführerin abgeholt und auf die Baustelle mitgenommen. Dass ein Geschäftsunfähiger eine stille Autorität für jemand anderen ausübt oder gar Weisungen für jemand anderen erteilt – wie von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen – ist denkunmöglich. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für Herrn XXXX ist daher nicht gegeben und somit kann bezüglich dieser Person auch keine Meldepflichtverletzung entstanden sein. Eine durchgehende Kontrolle der Sachwalterin über ihren Schutzbefohlenen würde jeden Sorgfaltsmaßstab einer Sachwalterin in faktisch unerfüllbare Regionen hinaufschrauben.Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der geschäftsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 ohne Wissen der Beschwerdeführerin abgeholt und auf die Baustelle mitgenommen. Dass ein Geschäftsunfähiger eine stille Autorität für jemand anderen ausübt oder gar Weisungen für jemand anderen erteilt – wie von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen – ist denkunmöglich. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für Herrn römisch 40 ist daher nicht gegeben und somit kann bezüglich dieser Person auch keine Meldepflichtverletzung entstanden sein. Eine durchgehende Kontrolle der Sachwalterin über ihren Schutzbefohlenen würde jeden Sorgfaltsmaßstab einer Sachwalterin in faktisch unerfüllbare Regionen hinaufschrauben. Hinsichtlich des Herrn XXXX ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar wusste, dass dieser bei ihr wohnhaft ist. Da Herr XXXX ein langjähriger Freund der Familie ist, ist davon auszugehen, dass diesem die Besachwalterung auch bekannt gewesen war. Somit ist Herr XXXX ebensowenig schützenswert, wenn ihn der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Mitarbeit auf der Baustelle auffordert. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst Herrn XXXX zur Mitarbeit auf der Baustelle aufgefordert hätte oder als Sachwalterin ihren Ehemann dazu aufgestachelt hätte, die Mitarbeit auf der Baustelle an ihrer Stelle einzufordern, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und dem Akt nicht zu entnehmen. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für Herrn XXXX ist daher ebenso nicht gegeben und somit kann auch bezüglich dieser Person keine Meldepflichtverletzung entstanden seinHinsichtlich des Herrn römisch 40 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar wusste, dass dieser bei ihr wohnhaft ist. Da Herr römisch 40 ein langjähriger Freund der Familie ist, ist davon auszugehen, dass diesem die Besachwalterung auch bekannt gewesen war. Somit ist Herr römisch 40 ebensowenig schützenswert, wenn ihn der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Mitarbeit auf der Baustelle auffordert. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst Herrn römisch 40 zur Mitarbeit auf der Baustelle aufgefordert hätte oder als Sachwalterin ihren Ehemann dazu aufgestachelt hätte, die Mitarbeit auf der Baustelle an ihrer Stelle einzufordern, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und dem Akt nicht zu entnehmen. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für Herrn römisch 40 ist daher ebenso nicht gegeben und somit kann auch bezüglich dieser Person keine Meldepflichtverletzung entstanden sein Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 und römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte sohin nicht zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2124421.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.